Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1993

Geschäftszahl

92/09/0399

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des A in römisch eins, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Landesgendarmeriekommando für Tirol vom 17. November 1992, Zl. 11-LFK/92, betreffend Feststellung der Normalleistung für das Kalenderjahr 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando für Tirol.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grund des Berichtes zur Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 84, BDG 1979 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der Dienstbehörde gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 87, Absatz 5, BDG 1979 festgestellt, daß der Beschwerdeführer den von ihm im Beurteilungszeitraum (Kalenderjahr 1991) zu erwartenden Arbeitserfolg lediglich aufgewiesen, keinesfalls jedoch überschritten habe. Unter Berufung auf Paragraph 81, Absatz 3, BDG 1979 wurde das seit 1980 bestehende Leistungskalkül "Besondere Leistung" aufgehoben und gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 das Leistungskalkül mit "Arbeitserfolg aufgewiesen" festgesetzt.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe am 16. April 1992 gemäß Paragraph 84, BDG 1979 über den Beschwerdeführer einen auf das Kalenderjahr 1991 bezogenen Bericht zur Leistungsfeststellung erstattet.

Hienach habe der Beschwerdeführer laut Organisations- und Geschäftsordnung der Verkehrsabteilung-Außenstelle im Jahr 1991 folgende Funktionen inne gehabt: "HS/VAASt/3, S/VAASt/3/1 (allgem. Sicherheitsdienst), S/VAASt/4/1 (technische Angelegenheiten, KFZ, Waffen, Fernschreiber), Fernmeldeangelegenheiten, verbunden mit zweiter Vertretungsfunktion des Kommandanten der VAASt I". Der Beschwerdeführer sei vom Kommandanten der Verkehrsabteilung am 25. Mai 1991, vom unmittelbaren Vorgesetzten am 11. Juni und am 26. August 1991, somit spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes (Kalenderjahr 1991) nachweislich ermahnt worden. Aus dem Gesamtakt sei nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer die ihm erteilten Ermahnungen schriftlich bekämpft habe. Der unmittelbare Vorgesetzte habe in seinem Bericht zur Leistungsfeststellung im wesentlichen festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Berichtszeitraum den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe, dadurch daß

Aus dem vom Beschwerdeführer unterfertigen Aktenvermerk vom 16. April 1992 sei zu entnehmen, daß der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers ihn im Sinne des Paragraph 85, BDG 1979 zu einem Mitarbeitergespräch eingeladen habe. Dabei sei dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme zum Bericht eingeräumt worden. Als Zwischenvorgesetzter habe der Kommandant der Verkehrsabteilung zum Bericht des Vorgesetzten ergänzend festgestellt, daß der Beschwerdeführer

Mit Schreiben vom 20. Mai 1992 sei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BDG 1979 der Bericht zur Leistungsfeststellung samt Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten mit der Bemerkung übermittelt worden, binnen zwei Wochen zu den Ausführungen des Kommandanten der Verkehrsabteilung Stellung zu beziehen. In seinem Schreiben vom 9. Juni 1992 habe der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Stellungnahme vom 28. April 1992 zum Bericht zur Leistungsfeststellung vom 16. April 1992 Bezug genommen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es dann weiters, in der als "Einspruch" bezeichneten Stellungnahme habe der Beschwerdeführer u.a. ausgeführt, daß der Bericht zur Leistungsfeststellung nicht dem Gesetz entsprechend verfaßt und ihm gesetzwidrig keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zu den einzelnen Beschreibungspositionen zu rechtfertigen, bevor das Schriftstück an die Leistungsfeststellungskommission übermittelt worden sei. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß die derart schlechte Dienstbeschreibung ausschließlich auf die negative Beziehung zwischen ihm und seinem unmittelbaren Vorgesetzten zurückzuführen sei. Aus seiner Sicht habe der Vorgesetzte subjektiv, gehässig und unrichtig geurteilt.

Dazu führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters aus, daß gemäß Paragraph 87, BDG 1979 vorerst das Landesgendarmeriekommando für Tirol mit dem Bericht zur Leistungsfeststellung als Dienstbehörde zu befassen und die Stellungnahme des Beschwerdeführers daher vorerst von der Dienstbehörde zu würdigen gewesen sei. Die Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und nach Einlangen beim Landesgendarmeriekommando für Tirol sei daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Dieses habe ergeben, daß der Beschwerdeführer seine Funktion weder als zweiter Stellvertreter des Kommandanten der Verkehrsaußenstelle römisch eins noch in seinem vorher dargestellten Aufgabenbereich im erforderlichen Ausmaß erfüllt habe. Gerade die unbefriedigende Erledigung der Aufgaben des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter für technische Angelegenheiten habe immer wieder dazu geführt, daß andere Beamte wegen der Nachlässigkeiten des Beschwerdeführers Arbeiten übernehmen hätten müssen. Wegen mangelnder Verläßlichkeit sei der Beschwerdeführer trotz seiner Stellvertreterfunktion kaum zu dienstinternen Verwaltungsarbeiten herangezogen worden. Seine Arbeiten in verkehrsdienstlicher Hinsicht hätten fallweise einer Verbesserung oder Ergänzung bedurft. Nach Aufzeichnungen der VAASt römisch eins habe das Arbeitspensum des Beschwerdeführers in bezug auf die verkehrsdienstlichen Arbeiten - ausgenommen Verkehrsunfälle mit Personenschäden (hier habe der Beschwerdeführer nur einen derartigen Akt zu bearbeiten gehabt) - dem Dienststellendurchschnitt entsprochen. Die Qualität der vom Beschwerdeführer verfaßten Verwaltungsanzeigen bzw. Unfallsaktenvermerke werde von der Dienstbehörde als noch ausreichend erachtet, wobei jedoch anzumerken sei, daß es sich bei diesen Akten um schriftliche Arbeiten einfacherer Art handle. Es entstehe der Eindruck, daß der Beschwerdeführer bei Erledigung schwieriger Materien ausweiche. Eingesehene Schriftstücke, die vom Beschwerdeführer verfaßt worden seien, hätten teilweise erhebliche Mängel aufgewiesen. Was die Raschheit der Arbeitserledigung betreffe, liege diese in etwa gleich mit der anderer Mitarbeiter. Säumigkeiten seien immer wieder im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als "KFZ-Sachbearbeiter" aufgetreten.

Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, BDG 1979 habe das Landesgendarmeriekommando für Tirol als Dienstbehörde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 1992 mitgeteilt, daß er unter Berücksichtigung der Stellungnahme seines Zwischenvorgesetzten und der von der Dienstbehörde durchgeführten Erhebungen, fußend auf dem Bericht zur Leistungsfeststellung, den von ihm im Kalenderjahr 1991 zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnungen nicht überschritten habe. Mit Schreiben vom 13. August 1992 habe der Beschwerdeführer der Dienstbehörde mitgeteilt, daß er mit dem mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden sei und habe dadurch die Leistungsfeststellung bei der Leistungsfeststellungskommission beim Landesgendarmeriekommando für Tirol beantragt.

Der im Paragraph 81, Absatz eins, BDG 1979 enthaltene Ausdruck "rechtsverbindliche Feststellung" umfasse nicht nur die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Paragraph 87, Absatz eins,, sondern auch den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission gemäß Paragraph 87, Absatz 5, BDG 1979. Somit habe die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 81, BDG 1979 eine Leistungsklassifikation zu treffen.

Die Glaubwürdigkeit und Sinnhaftigkeit der Leistungsbeurteilung gemäß Paragraphen 81, ff BDG 1979 würde verloren gehen und es wäre jenen Gendarmeriebeamten gegenüber nicht zu rechtfertigen, die sich wegen ihrer hervorragenden Arbeitsleistung über der durch die Paragraphen 43, ff BDG 1979 festgelegten Leitlinie für die Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben befänden und daher das Kalkül "Besondere Leistung" aufwiesen, würde die vom Beschwerdeführer im Jahre 1991 gebotene Diensterfüllung mit demselben Prädikat bedacht werden. Unter Berücksichtigung des Berichtes des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten, des Ermittlungsverfahrens der Dienstbehörde und unter Beachtung der dem Beschwerdeführer erteilten "Beanstandungen gemäß Paragraph 109, BDG 1979" sowie unter Einbeziehung des Umstandes, daß die bisherige Leistungsqualifikation des Beschwerdeführers seit 1980 mit "Besondere Leistung" festgesetzt sei, also unter Beachtung des Grundsatzes, daß ein Beamter den Arbeitserfolg, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten sei, nur dann erfüllt habe, wenn er im Beurteilungszeitraum den Anforderungen seines Arbeitsplatzes (einschließlich Art und Umfang der Arbeiten) entsprochen habe und zumindest in allen wesentlichen Belangen keine schweren Mängel, wie Fehlleistungen und Unterlassungen, aufgetreten seien, sei wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist der 8. Abschnitt des BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der Fassung der BDG-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 389, anzuwenden.

Nach Paragraph 81, Absatz eins, leg. cit. ist die Leistungsfeststellung die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. Ziffer eins
    durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
  2. Ziffer 2
    aufgewiesen oder
  3. Ziffer 3
    trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, BDG 1979 ist eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 BDG 1979 nur zulässig,
  1. Ziffer eins
    wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluß auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,
  2. Ziffer 2
    aus Anlaß einer Ernennung in die Dienstklasse römisch vier in den Verwendungsgruppen B, C, W1, W2 und H2,
  3. Ziffer 3
    im Falle des Paragraph 82, Absatz 2, oder
  4. Ziffer 4
    wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe B oder W1 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach Paragraph 23, Absatz 5, des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt und er sowohl die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat als auch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren aufweist.
Nach Absatz 2, der genannten Bestimmung darf eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Einfluß der Leistungsfeststellung auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Wenn eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer eins, noch Auswirkungen auf die betreffende Maßnahme haben kann, darf sie auch in jenem Kalenderjahr getroffen werden, in dem ihr Einfluß auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Tragen kommt. Eine Leistungsfeststellung nach Absatz eins, Ziffer 2, darf nur in jenem Kalenderjahr getroffen werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist.
Nach der im 3. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 enthaltenen Sonderbestimmung des Paragraph 144, a in der Fassung der BDG-Novelle 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 346, ist abweichend vom Paragraph 83, Absatz eins,, eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W2
1. der Dienststufe 1, wenn sie dem im Paragraph 73, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,
  1. Ziffer 2
    der Dienststufe 2 und
  2. Ziffer 3
    der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse römisch fünf
angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig.
Gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 hat der Vorgesetzte über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß die nach Paragraph 81, Absatz 3, oder nach Paragraph 82, Absatz eins, BDG 1979 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft. Nach Paragraph 88, Absatz eins, BDG 1979 ist bei jeder Dienstbehörde eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten. Diese besteht nach Absatz 2, der genannten Bestimmung aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder sind vom Leiter der Dienstbehörde mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom zuständigen Zentralausschuß (von den zuständigen Zentralausschüssen) zu bestellen. Nach Absatz 5, des Paragraph 88, hat die Leistungsfeststellungskommission in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören. Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat gemäß Absatz 7, der genannten Bestimmung unter Beachtung des Absatz 6, die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Diese Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfes abgeändert werden. Nach Absatz 9, der genannten Bestimmung haben die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.
Insoweit im Beschwerdefall die Frage strittig ist, ob überhaupt eine derartige Leistungsfeststellung, nämlich die Verschlechterung von "Besondere Leistung" auf "Arbeitserfolg aufgewiesen", im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 83, Absatz eins, BDG 1979 hätte vorgenommen werden dürfen, ist auf die Sonderbestimmungen des Paragraph 144, a BDG 1979 hinzuweisen. Da der Beschwerdeführer als "Gruppeninspektor" der Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 2 vergleiche Paragraph 144, Absatz eins, BDG 1979) angehört, ist eine Leistungsfeststellung diesfalls zulässig gewesen.
Der Beschwerdeführer behauptet weiters Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen gesetzwidriger Zusammensetzung, weil während eines laufenden Jahres entgegen der festen Geschäftsverteilung der Vorsitzende des für ihn zuständigen Senates römisch zwei (Mjr. römisch zehn) durch ein anderes zum Vorsitz neubestelltes bisheriges Mitglied der Leistungsfeststellungskommission (Hptm. Y) ersetzt worden sei. Bei einer Verhinderung des ursprünglichen Vorsitzenden (Mjr. römisch zehn) hätte dieser aber durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Ersatzmitglied (Obstlt. Z) vertreten werden müssen. Mjr. römisch zehn sei nicht verhindert gewesen und selbst wenn er verhindert gewesen wäre, hätte ihn nach der Geschäftsverteilung Obstlt. Z zu vertreten gehabt.
Dazu bringt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift im wesentlichen vor, nach Errichtung der Leistungsfeststellungskommission und Bildung der Senate habe sich nach Meldung des Mjr. römisch zehn herausgestellt, daß dessen dienstliche Funktion (- er sei als Referent II/b der Dienstbehörde u.a. mit dienstbehördlichen Leistungsfeststellungsangelegenheiten betraut -) mit seiner Tätigkeit in der Leistungsfeststellungskommission nicht vereinbar sei. So habe der Genannte in seiner Eigenschaft als Referent II/b im konkreten Beschwerdefall die Ermittlungen der Dienstbehörde geführt. Er hätte daher als Mitglied der Leistungsfeststellungskommission und Senatsvorsitzender seine eigenen Erhebungsergebnisse zu würdigen und nach diesen zu entscheiden gehabt. Um eine Befangenheit in einer Vielzahl von Fällen zu verhindern - so die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift weiter -, sei diese Bestellung widerrufen und an Stelle dieses stellvertretenden Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission ein anderer Bediensteter aus dem Kreise der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission als stellvertretender Vorsitzender nominiert worden.
Aus den diesbezüglich in Kopie vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission mit Verfügung vom 1. September 1992 gemäß Paragraph 88, Absatz 7, BDG 1979 "anstelle des Mjr. römisch zehn Hptm. Y mit dem Vorsitz des Senates römisch zwei der Leistungsfeststellungskommission beim LGK Tirol" betraute. Ohne eine Veränderung der Zusammensetzung der Leistungsfeststellungskommission aus den dargestellten gewichtigen Gründen hätte - so die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift weiter - nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde und des Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission kein einziges Leistungsfeststellungsverfahren ohne begründeten Verdacht der Befangenheit des Senatsvorsitzenden vor dem Senat römisch zwei durchgeführt werden können. Der Einwand des Beschwerdeführers, im Falle der Verhinderung des Mjr. römisch zehn hätte dieser nach der Geschäftsverteilung von Obstlt. Z vertreten werden müssen, berücksichtige nicht, daß der zuletzt Genannte als Zwischenvorgesetzter am Bericht zur Leistungsfeststellung des Beschwerdeführers mitgewirkt habe und deshalb ebenfalls nicht in Frage gekommen sei.
Die vom Verwaltungsgerichtshof unter dem Titel der Unzuständigkeit der belangten Behörde zu prüfende Rechtswidrigkeit eines Bescheides betrifft jeden Mangel der Organzuständigkeit, also grundsätzlich auch die falsche Zusammensetzung einer Kollegialbehörde vergleiche Erkenntnis vom 10. März 1975, Slg. Nr. 8782/A, nur Rechtssatz). Im Beschwerdefall war daher zu untersuchen, ob die belangte Behörde im Sinne des im Gesetz verankerten Systems der festen Geschäftsverteilung ordnungsgemäß zusammengesetzt tätig geworden ist.
Auf Grund der Aktenlage kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der nach der festen Geschäftsverteilung ursprünglich vorgesehene Vorsitzende des Senates römisch zwei der Leistungsfeststellungskommission (Mjr. römisch zehn) auf Grund seiner dienstlichen Hauptfunktion befangen gewesen wäre. Da auch der Stellvertreter des genannten Vorsitzenden als Zwischenvorgesetzter des Beschwerdeführers ebenfalls befangen vergleiche zur Befangenheit Paragraph 7, des gemäß Paragraph eins, DVG anwendbaren AVG sowie die Paragraphen 47 und 88 Absatz 9, BDG 1979) gewesen wäre, bestand - ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit des durch die Dienstbehörde erfolgten Widerrufes der Bestellung des Mjr. römisch zehn zum Stellvertretervorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission - im Sinne des Paragraph 88, Absatz 7, BDG 1979 ein Fall des unbedingten Bedarfes an einer Abänderung der Senatszusammensetzung. Diesem Bedarf wurde nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens mit Verfügung des Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission vom 1. September 1992 mit der Änderung der Person des Senatsvorsitzenden des Senates römisch zwei (Übertragung an Hptm. Y) Rechnung getragen und dies ortsüblich kundgemacht. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Geschäftsverteilung, die ihrer Rechtsnatur nach als Verordnung zu qualifizieren ist (siehe das zur vergleichbaren Rechtslage bei den Disziplinarsenaten Paragraph 101, BDG 1979 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120), bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Die der Änderung der Geschäftsverteilung vorangegangene Nachbestellung des Hptm. Y durch die Dienstbehörde als stellvertretender Vorsitzender im Rahmen der Leistungsfeststellungskommission war nämlich auf Grund des bereits dargestellten Bedarfes gemäß Paragraph 89, Absatz 5, BDG 1979 jedenfalls gedeckt.
Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde in Form der unrichtigen Zusammensetzung einer Kollegialbehörde liegt daher nicht vor.
Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, der angefochtene Bescheid enthalte zwar eine ausführliche Wiedergabe der Angaben der beschreibenden Vorgesetzten. Hinsichtlich seines Vorbringens werde aber nur kursorisch erwähnt, daß er die schlechte Dienstbeschreibung ausschließlich auf die negative Beziehung zwischen seinem Vorgesetzten und ihm zurückführe. Eine nähere Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen sei nicht erfolgt. Wäre dies geschehen, so hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, daß seine Einwände gegen den Leistungsbericht richtig seien und eine Herabsetzung der Leistungsfeststellung auch angesichts der tatsächlich erbrachten Leistungen nicht gerechtfertigt sei.
Mangels einer ausdrücklichen und erkennbaren Ausnahme sind auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren vor der Leistungsfeststellungskommission - wie sich aus Paragraph eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes ergibt - die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und das AVG anzuwenden. Das bedeutet, daß nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG die Behörde - soweit es sich nicht um offenkundige oder um gesetzlich vermutete Tatsachen handelt - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der damit verbundene Grundsatz der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beweismittel kommt im übrigen auch in dem dem bescheidförmig abzuschließenden Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission vorgelagerten Leistungsfeststellungsverfahren vor der Dienstbehörde, das mit Mitteilung endet, zum Ausdruck; bestimmt doch Paragraph 87, Absatz eins, BDG 1979, daß die Dienstbehörde auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten oder des Antrages des Beamten und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten die dort umschriebene Mitteilung zu machen hat. Dem Vorgesetztenbericht kommt allerdings insoweit eine besondere Bedeutung zu, als das BDG 1979 bei jedem Leistungsfeststellungsverfahren (ohne Rücksicht auf die Art seiner Einleitung) die Erstattung eines Vorgesetztenberichtes vorsieht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird bei der Beurteilung des inneren Wahrheitsgehaltes der von der Leistungsfeststellungsbehörde herangezogenen Beweismittel auch zu beachten sein, daß der unmittelbare Vorgesetzte in der Regel schon auf Grund des gegebenen Naheverhältnisses öfter als jeder andere Gelegenheit hat, dem Beamten während des Beurteilungszeitraumes in den verschiedensten Situationen kennenzulernen und er deshalb in besonderer Weise instandgesetzt wird, sich ein ausgewogenes Urteil über die Leistungen des Beamten zu bilden, sodaß im allgemeinen seiner Beurteilung unter diesem Gesichtspunkt eine besondere Bedeutung zukommen wird, sofern der Vorgesetzte nicht - wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder auch Verfeindung mit dem unterstellten Beamten - die gebotene Objektivität vermissen läßt oder der Bericht des Vorgesetzten nicht hinreichend erkennen läßt, wie er zum (Gesamt-)Werturteil gelangte. Dies enthebt aber die Behörde nicht von vornherein, die nach der Lage des Falles erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und eine entsprechende Begründung zu geben vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1990, Zl. 88/09/0111).
Vorliegendenfalls beschränkt sich die eigenständige Begründung der belangten Behörde auf einen einzigen, nämlich den letzten Satz der Begründung, in dem nur unter Hinweis auf die vorliegenden Berichte der Vorgesetzten und die "erteilten Beanstandungen gemäß Paragraph 109, BDG" 1979 sowie unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen ganz allgemein der getroffene Abspruch zu rechtfertigen gesucht wird. Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, es sei keine Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen erfolgt. Nach dem bei den Akten des Verwaltungsverfahrens befindlichen "Einspruch" des Beschwerdeführers hat dieser die gegen ihn erhobenen Vorhalte als grundlos bezeichnet. Diese seien in der persönlichen Abneigung des Vorgesetzten gegen den Beschwerdeführer begründet. Sowohl hinsichtlich des Vorwurfes der Mangelhaftigkeit der von ihm erbrachten Arbeiten als auch der Säumigkeit und der angeblich mangelnden Zweckmäßigkeit und Verwertbarkeit seiner Arbeiten hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf konkrete Sachverhalte ein umfangreiches Vorbringen verbunden mit Anträgen erstattet, das nicht von vornherein als unsachlich oder unbeachtlich gewertet werden kann. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer im Leistungsfeststellungsverfahren weiters angelasteten "Beanstandungen nach Paragraph 109, BDG" 1979 gibt der Verwaltungsgerichtshof zu bedenken, daß es sich dabei primär um eine Disziplinarmaßnahme im Bagatellbereich handelt, aus der sich nicht von vornherein Auswirkungen im Sinne des Leistungsfeststellungsverfahrens auf den Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten ergeben müssen vergleiche in diesem Sinne beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Zl. 92/09/0226); weiters ist dem Beamten im Zusammenhang mit der Ermahnung nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 keinerlei Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt vergleiche beispielsweise Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1987, Zl. 86/12/0147, vom 6. September 1988, Zl. 88/12/0073, u.a.).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei einer entsprechenden Auseinandersetzung mit dem vorher abstrakt umschriebenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren für eine überzählige Beschwerdeausfertigung war abzuweisen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1979, Zl. 529/78).