"(1)Absatz eins,Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
innerhalb eines Jahres, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflichtverletzung einer Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, die für den Verdächtigen als zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz in Betracht kommt und
innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung
das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde."
Im zweiten Abschnitt (§§ 64 ff) wird das Kommissionsverfahren geregelt.Im zweiten Abschnitt (Paragraphen 64, ff) wird das Kommissionsverfahren geregelt.
Nach § 68 Abs. 1 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission die Disziplinaranzeige dem zuständigen Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Disziplinarvorgesetzten auf Verlangen des Senatsvorsitzenden durchzuführen oder zu veranlassen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission die Disziplinaranzeige dem zuständigen Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Disziplinarvorgesetzten auf Verlangen des Senatsvorsitzenden durchzuführen oder zu veranlassen.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, dem Beschuldigten im Wege des Disziplinarvorgesetzten sowie dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ist der Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, dem Beschuldigten im Wege des Disziplinarvorgesetzten sowie dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
Sind in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, und im Falle der (vorläufigen) Dienstenthebung ein (§ 68 Abs. 3).Sind in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, und im Falle der (vorläufigen) Dienstenthebung ein (Paragraph 68, Absatz 3,).
Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat gemäß § 71 Abs. 1 der Disziplinarsenat den Verhandlungsbeschluß zu fassen, oder, wenn die in § 58 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Gründe vorliegen, das Verfahren mit Beschluß einzustellen. Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat gemäß Paragraph 71, Absatz eins, der Disziplinarsenat den Verhandlungsbeschluß zu fassen, oder, wenn die in Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Gründe vorliegen, das Verfahren mit Beschluß einzustellen. Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
Nach § 71 Abs. 2 ist zugleich mit dem Verhandlungsbeschluß dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Disziplinarsenates bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.Nach Paragraph 71, Absatz 2, ist zugleich mit dem Verhandlungsbeschluß dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Disziplinarsenates bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Nach § 58 Abs. 3 ist das Kommandantenverfahren in erster Instanz formlos, in zweiter Instanz im Wege der Berufungsentscheidung einzustellen, wennNach Paragraph 58, Absatz 3, ist das Kommandantenverfahren in erster Instanz formlos, in zweiter Instanz im Wege der Berufungsentscheidung einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Pflichtverletzung darstellt,
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine
oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Pflichtverletzungen durch andere Soldaten entgegenzuwirken.
Diese Bestimmungen des HDG über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß entsprechen - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - im wesentlichen den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 (§§ 118 Abs. 1, 123 und 124 BDG 1979), sodaß die zum BDG 1979 ergangene Rechtsprechung auf das HDG übertragen werden kann.Diese Bestimmungen des HDG über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß entsprechen - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - im wesentlichen den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 (Paragraphen 118, Absatz eins, 123 und 124 BDG 1979), sodaß die zum BDG 1979 ergangene Rechtsprechung auf das HDG übertragen werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum BDG 1979) haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob allenfalls OFFENKUNDIGE Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Die Disziplinarkommission muß bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Die dem Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0044, und die dort weiters genannte Vorjudikatur).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum BDG 1979) haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob allenfalls OFFENKUNDIGE Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Die Disziplinarkommission muß bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Die dem Einleitungsbeschluß nach Paragraph 123, BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist vergleiche dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0044, und die dort weiters genannte Vorjudikatur).
Für den Einleitungsbeschluß nach § 68 Abs. 2 kommen nach § 24 die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 AVG insofern sinngemäß zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BDG 1979 vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 90/09/0192, mit weiteren Judikaturhinweisen). Typisch für den Verdacht ist, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung noch nicht nachweisbar ist, trotzdem aber so starke Verdachtsmomente bestehen, daß nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0309, sowie das Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/09/0224).Für den Einleitungsbeschluß nach Paragraph 68, Absatz 2, kommen nach Paragraph 24, die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins und 2 AVG insofern sinngemäß zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BDG 1979 vergleiche beispielsweise Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 90/09/0192, mit weiteren Judikaturhinweisen). Typisch für den Verdacht ist, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung noch nicht nachweisbar ist, trotzdem aber so starke Verdachtsmomente bestehen, daß nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0309, sowie das Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/09/0224).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind ferner im Spruch des Verhandlungsbeschlusses die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, daß im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff der Anschuldigung folgt weiters, daß anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1982, Zl. 82/09/0046, Slg. N.F. Nr. 10864/A, vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0281, sowie vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0030).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind ferner im Spruch des Verhandlungsbeschlusses die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, daß im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff der Anschuldigung folgt weiters, daß anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1982, Zl. 82/09/0046, Slg. N.F. Nr. 10864/A, vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0281, sowie vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0030).
Es bestehen keine Bedenken, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluß und Verhandlungsbeschluß gleichzeitig gefaßt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. April 1990, Zl. 89/09/0131).Es bestehen keine Bedenken, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluß und Verhandlungsbeschluß gleichzeitig gefaßt werden vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 5. April 1990, Zl. 89/09/0131).
Sowohl beim Einleitungsbeschluß als auch beim Verhandlungsbeschluß handelt es sich um Bescheide (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1990, Zl. 89/09/0131 und die dort genannte Vorjudikatur).Sowohl beim Einleitungsbeschluß als auch beim Verhandlungsbeschluß handelt es sich um Bescheide vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1990, Zl. 89/09/0131 und die dort genannte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes zum Anschuldigungspunkt 1.) vor, er habe von Hauptmann E. nicht den Befehl erhalten, unverzüglich das Mob-Lager P. von Vizeleutnant St. zu übernehmen.
Dem ist zu erwidern, daß Hauptmann E. in seiner Vernehmung vom 18. Mai 1992 angegeben hat, er habe dem Beschwerdeführer "den Auftrag (gegeben) unverzüglich mit Vizeleutnant St. Verbindung aufzunehmen und in die Kaserne zu fahren und die Geräteübernahme von diesem durchzuführen." Schon zuvor hatte Hauptmann E. in seiner "Meldung über erteilten Auftrag an Vizeleutnant Y" vom 24. Februar 1992 von einem solchen Auftrag gesprochen. Im Hinblick auf die oben dargelegte Funktion eines Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses lag aber damit ein hinreichender Verdacht der in Punkt 1. umschriebenen Dienstpflichtverletzung vor. Der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Auftrag dieses Inhaltes tatsächlich erteilt wurde, wird im weiteren Disziplinarverfahren nachzugehen sein. Anhaltspunkte dafür, daß ein derartiger Auftrag offenkundig nicht erteilt worden ist, sind nach der Aktenlage nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, das Verfahren hätte zum Faktum 1) eingestellt werden müssen, weil Hauptmann E. in der Niederschrift vom 18. Mai 1992 nicht von einem Befehl nach § 6 Abs. 4 ADV, sondern lediglich von einem Auftrag spreche, ein Auftrag jedoch einer Willensübereinstimmung bedürfe. Außerdem werde auf Grund "der anwaltlichen Vorsicht" auch § 7 Abs. 2 ADV (Ablehnung von Befehlen, unter anderem, weil sie vom unzuständigen Organ erteilt wurden) eingewendet, sein unmittelbarer Vorgesetzter sei nicht Hauptmann E., sondern Vizeleutnant N. gewesen.Der Beschwerdeführer rügt ferner, das Verfahren hätte zum Faktum 1) eingestellt werden müssen, weil Hauptmann E. in der Niederschrift vom 18. Mai 1992 nicht von einem Befehl nach Paragraph 6, Absatz 4, ADV, sondern lediglich von einem Auftrag spreche, ein Auftrag jedoch einer Willensübereinstimmung bedürfe. Außerdem werde auf Grund "der anwaltlichen Vorsicht" auch Paragraph 7, Absatz 2, ADV (Ablehnung von Befehlen, unter anderem, weil sie vom unzuständigen Organ erteilt wurden) eingewendet, sein unmittelbarer Vorgesetzter sei nicht Hauptmann E., sondern Vizeleutnant N. gewesen.
Soweit der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will, daß ihm nur der unmittelbare Vorgesetzte rechtswirksam Weisungen (Befehle) erteilen könne, ist dies rechtlich verfehlt. Vielmehr ist hiefür jeder Vorgesetzte zuständig. Daß Hauptmann E. (als damaliger Kompaniekommandant der Stabskompanie LWSR 42) nicht zum Kreis der Vorgesetzten des Beschwerdeführers zählte, hat der Beschwerdeführer selbst nicht einmal behauptet. Entgegen seiner Auffassung ist ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall wird der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) enthalten und damit als Weisung (Befehl) zu werten sein. Offenkundige Anhaltspunkte für eine entgegenstehende Annahme hat der Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht und sind dem Verwaltungsgerichtshof auch auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar.
Ob der Befehl (Weisung) leicht erfaßbar gewesen ist oder nicht, wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gleichfalls im fortgesetzten Disziplinarverfahren zu klären sein.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Verfahren hätte zum Vorwurf 2.) "eindeutig" wegen Verjährung eingestellt werden müssen. Worin diese "Eindeutigkeit" liegen soll, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt. Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nach § 3 Abs. 1 Z. 1 kommt es nicht auf den Abschluß der Inventur (21. Dezember 1990), sondern auf die Kenntnis der Disziplinarbehörde von der zur Last gelegten Unterlassung der Meldung an. Zwar trifft es zu, daß ein solcher Zeitpunkt im angefochtenen Bescheid nicht festgehalten ist. Auf Grund der Aktenlage konnte die belangte Behörde jedoch davon ausgehen, daß es sich bei dem überzähligen Hand-Kopfsatz für das Funkgerät TFF-21-O um jenes handelte, das Vizeleutnant N. am 19. Dezember 1991 in einem Kasten im Lager des Beschwerdeführers gefunden hat (siehe Begründung des angefochtenen Bescheides zum Anschuldigungspunkt 3.). Da im Stadium der Vorerhebungen keinerlei Anhaltspunkte für eine früher gegebene Kenntnis der Disziplinarbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 gegeben war, konnte die belangte Behörde im Beschwerdefall unbedenklich davon ausgehen, daß die maßgebliche Kenntnis frühestens mit diesem Zeitpunkt gegeben war (wobei es im Beschwerdefall dahingestellt werden kann, ob Vizeleutnant N. diese Funktion als Disziplinarbehörde überhaupt zukam). Damit ist aber im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (19. Oktober 1992) Verjährung nach § 3 Abs. 1 Z. 1 nicht eingetreten. Auf dem Boden dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der Funktion des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses waren daher weitere Ermittlungen in diesem Stadium des Disziplinarverfahrens nicht geboten. Dies enthebt die belangte Behörde jedoch nicht der Verpflichtung, in weiteren Disziplinarverfahren (allenfalls auch auf Grund weiterer Behauptungen des Beschwerdeführers) die Verjährung zu prüfen.Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Verfahren hätte zum Vorwurf 2.) "eindeutig" wegen Verjährung eingestellt werden müssen. Worin diese "Eindeutigkeit" liegen soll, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt. Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, kommt es nicht auf den Abschluß der Inventur (21. Dezember 1990), sondern auf die Kenntnis der Disziplinarbehörde von der zur Last gelegten Unterlassung der Meldung an. Zwar trifft es zu, daß ein solcher Zeitpunkt im angefochtenen Bescheid nicht festgehalten ist. Auf Grund der Aktenlage konnte die belangte Behörde jedoch davon ausgehen, daß es sich bei dem überzähligen Hand-Kopfsatz für das Funkgerät TFF-21-O um jenes handelte, das Vizeleutnant N. am 19. Dezember 1991 in einem Kasten im Lager des Beschwerdeführers gefunden hat (siehe Begründung des angefochtenen Bescheides zum Anschuldigungspunkt 3.). Da im Stadium der Vorerhebungen keinerlei Anhaltspunkte für eine früher gegebene Kenntnis der Disziplinarbehörde im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben war, konnte die belangte Behörde im Beschwerdefall unbedenklich davon ausgehen, daß die maßgebliche Kenntnis frühestens mit diesem Zeitpunkt gegeben war (wobei es im Beschwerdefall dahingestellt werden kann, ob Vizeleutnant N. diese Funktion als Disziplinarbehörde überhaupt zukam). Damit ist aber im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (19. Oktober 1992) Verjährung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, nicht eingetreten. Auf dem Boden dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der Funktion des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses waren daher weitere Ermittlungen in diesem Stadium des Disziplinarverfahrens nicht geboten. Dies enthebt die belangte Behörde jedoch nicht der Verpflichtung, in weiteren Disziplinarverfahren (allenfalls auch auf Grund weiterer Behauptungen des Beschwerdeführers) die Verjährung zu prüfen.
Soweit der Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, der Sachverhalt sei hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2. und 3. nicht ausreichend geklärt und ein Verstoß gegen den zitierten Erlaß des Bundesministers für Landesverteidigung sei ihm rechtlich nicht vorwerfbar, macht er ebenfalls Umstände geltend, die auf dem Boden der oben dargelegten Rechtslage im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein werden.
Auch kann der Vorwurf, am Zustandekommen des angefochtenen Bescheides habe ein von ihm abgelehnter Vorsitzender mitgewirkt, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies schon deshalb, weil das Ablehnungsrecht erst - wie sich aus § 71 Abs. 2 unmißverständlich ergibt - für das auf die Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses folgende Verfahrensstadium (mündliche Verhandlung und Disziplinarerkenntnis) eingeräumt ist. Abgesehen davon, erfolgte die Ablehnung des Vorsitzenden der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides.Auch kann der Vorwurf, am Zustandekommen des angefochtenen Bescheides habe ein von ihm abgelehnter Vorsitzender mitgewirkt, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies schon deshalb, weil das Ablehnungsrecht erst - wie sich aus Paragraph 71, Absatz 2, unmißverständlich ergibt - für das auf die Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses folgende Verfahrensstadium (mündliche Verhandlung und Disziplinarerkenntnis) eingeräumt ist. Abgesehen davon, erfolgte die Ablehnung des Vorsitzenden der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides.
Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.