Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1992

Geschäftszahl

92/02/0167

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des K in P, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. April 1992, Zl. I/7-St-H-91102, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 1992 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO für schuldig befunden. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0033) kann von einem Identitätsnachweis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO nur dann gesprochen werden, wenn dies durch Vorweisen eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei - infolge eines Rechtsirrtums - der Ansicht gewesen, daß er der erwähnten Vorschrift durch mündliche Bekanntgabe seines Namens und seiner Anschrift gegenüber dem Unfallgegner und dem Ersuchen, zu seinem in der Nähe gelegenen Haus zu fahren, Genüge getan habe, so vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht darzutun, weil er sich insoweit als geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker nicht auf einen nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen konnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0168).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, von der Vorschrift des Paragraph 21, Absatz eins, VStG Gebrauch zu machen: Nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt aber nur in Frage, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0025). Daß diese Voraussetzung im Beschwerdefall vorläge, ist allerdings nicht erkennbar.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.