Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Geschäftszahl

92/02/0081

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/02/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des S in P, vertreten durch Dr. römisch zehn, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung 1. vom 9. Juli 1991,

2. vom 18. Juli 1991, beide Zl. VerkR-13.677/4-1991-II/Mi, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Juli 1991 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Der Bescheid vom 9. Juli 1991 wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe mindestens seit 10. Juni 1988 in Linz, und zwar in 1. G,

2. W, 3. R, Warenautomaten auf öffentlichem Gut aufgestellt, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung zu sein. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, StVO begangen. Es wurden Geldstrafen von S 500,-- je Standort, insgesamt S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 12 Stunden, insgesamt 36 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Juli 1991 wurde der Bescheid vom 9. Juli 1991 gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG insofern abgeändert, als der erste Teil des Spruches, der die Bestrafung für das Aufstellen eines Warenautomaten am Haus G in Höhe von S 500,-- aussprach, aufgehoben wurde.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. ZUM BESCHEID VOM 18. JULI 1991

Erläßt die Berufungsbehörde einen auf Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruchs (umfassend alle Spruchelemente des Paragraph 44 a, VStG) erfolgt, so scheidet der erste Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG gestützten) Bescheid ersetzt. Der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglichen. Ist mit dem neuen Bescheid der vom Beschuldigten angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt worden, so ist er berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/03/0045, sowie auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/03/0265).

Im Beschwerdefall ist allerdings zu beachten, daß der Beschwerdeführer im Bescheid vom 9. Juli 1991 zunächst wegen dreier gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestraft wurde. Dieser Bescheid ist hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung (Tatort G) durch den Bescheid vom 18. Juli 1991 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Hinsichtlich der beiden übrigen Verwaltungsübertretungen blieb der Bescheid vom 9. Juli 1991 hingegen unberührt. Es kann daher insoweit nicht davon ausgegangen werden, daß der Bescheid vom 18. Juli 1991, der nicht den gesamten ursprünglichen Bescheidspruch erfaßte, an seine Stelle getreten wäre vergleiche auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 1054).

Wollte sich der Beschwerdeführer mit dem durch den Bescheid vom 18. Juli 1991 geschaffenen Rechtszustand nicht zufrieden geben, so konnte er hinsichtlich der beiden verbliebenen Verwaltungsübertretungen (Tatorte W und R) Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. Juli 1991 erheben, was er gleichzeitig auch getan hat. Hingegen konnte er durch den Bescheid vom 18. Juli 1991, der zu seinen Gunsten einen Spruch(teil), mit dem er einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft worden war, aufhob, in seinen Rechten nicht verletzt werden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde zurückzuweisen.

2. ZUM BESCHEID VOM 9. JULI 1991

Der angefochtene Bescheid ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers fristgerecht, d.h. innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle 1990 erlassen worden: Die Berufung des Beschwerdeführers langte bei der Erstbehörde am 12. Juli 1990 ein, der angefochtene Bescheid wurde am 10. Juli 1991 zugestellt.

Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt...

Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Satz 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zum Beispiel zu gewerblichen Zwecken und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

Weder im Bereich der Regelung des Paragraph 82, Absatz eins, noch im Bereich des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO kommt es darauf an, ob es sich den Eigentumsverhältnissen nach um öffentliches Gut oder um einen Privatgrund und den dazugehörigen Luftraum handelt. Entscheidend ist vielmehr, daß es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, StVO, d.h. um eine Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, handelt vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 9. Oktober 1979, Zl. 9940/A). Auch in seinem Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0294, hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß die Führung eines Grundstückes als öffentliches Gut in den Aufzeichnungen eines Grundamtes und die Bezeichnung als Weg im Grundbuch mit dem nach Paragraph eins, StVO maßgebenden Merkmal des äußeren Anscheins an Ort und Stelle nicht gleichzusetzen ist.

Indem die belangte Behörde auf die Benützung öffentlichen Gutes abstellte, verkannte sie die Rechtslage. Daß sie sich im Bescheidspruch hiebei nicht bloß im Ausdruck vergriffen hat, zeigt die Bescheidbegründung, in der sich die Behörde an Hand von Plänen des Vermessungsamtes sowie von Auszügen aus den Grundstücksverzeichnissen mit der Lage der Automaten auf öffentlichem Gut befaßte, während zu den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten keine Feststellungen getroffen wurden, die eine Beurteilung hinsichtlich der Benützung von Straßen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO erlauben würden. Auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde im wesentlichen mit der Frage der Benützung öffentlichen Gutes auseinandergesetzt. Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21. November 1990 - nach der Aktenlage ist zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer hiezu Parteiengehör gewährt wurde - wurde zwar das Ergebnis einer Besichtigung der Tatorte festgehalten. Der darin aufgeworfenen Frage, ob es sich bei der Zufahrt an der Westseite des Hauses R um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, ist die belangte Behörde aber nicht nachgegangen.

Der angefochtene Bescheid vom 9. Juli 1991 erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG aufzuheben war.

Aus verfahrensökonomischen Gründen sei noch folgendes bemerkt:

Gegen die Tatumschreibung mit Straße und Hausnummer der Aufstellorte bestehen im Lichte des Paragraph 44 a, Litera a, VStG keine Bedenken. Zur im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Berichtigung eines bei der Ausfertigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entstandenen Schreibfehlers (R2 statt richtig R) genügt vorerst der Hinweis, daß dem Beschwerdeführer die Aufstellung in der R bereits in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 7. April 1989 angelastet wurde.

Was die Rüge, es sei kein Ende des Tatzeitraumes festgelegt worden, anlangt, so ist hierin eine Rechtswidrigkeit jedenfalls nicht zu erblicken, wenn das (allenfalls) strafbare Verhalten andauerte, d.h. die Automaten nicht entfernt wurden, was in der Beschwerde nicht behauptet wird. Allerdings ist auf das Berufungsvorbringen Bedacht zu nehmen, der Automat in der R2 (richtig R) wäre im Jahr 1989 ummontiert worden vergleiche auch das diesbezügliche Schreiben der belangten Behörde vom 20. November 1990 und des Tiefbauamtes vom 5. Dezember 1990 sowie die betreffende Plandarstellung). Hierin könnte die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (Ende eines Tatzeitraumes) unter anschließender Setzung eines neuen Dauerdeliktes (Beginn eines neuen Tatzeitraumes) gelegen sein.

Zur Verjährungsfrage sei schließlich auf Paragraph 31, Absatz 2, VStG hingewiesen, wonach die Verjährungsfrist bei Dauerdelikten von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991, vergleiche zur Halbierung der Ansätze das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1979, Slg. Nr. 9901/A). Für die überzählige dritte Beschwerdeausfertigung ist kein Stempelgebührenersatz zuzusprechen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGG bedurfte es nur des Anschlusses je einer Ausfertigung (Kopie) der angefochtenen Bescheide, worauf Stempelgebühren von (zusammen) S 120,-- entfielen.