Verwaltungsgerichtshof
17.02.1992
91/19/0316
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des P in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. September 1991, Zl. Ge-48.555/4-1991/Pan/Neu, betreffend Übertretungen des KJBG, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Abspruches hinsichtlich der Punkte 1., 3., 5., 6. und 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einschließlich des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. August 1990 (Spruchteile gemäß Paragraph 44 a, Litera a, b und c VStG 1950):
"Sie haben es als der im vorliegenden Fall gem. Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 4, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1983, haftbare Beauftragte (Hoteldirektor) der 'X-Holding AG' im Standort L (Hotel Y), zu verantworten, daß ebendort die Jugendlichen SM, geb. 22.9.1971, und AF, geb. 6.5.1972 (beide Lehrlinge), wie folgt entgegen den Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987, (kurz: KJBG), beschäftigt wurden:
Über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 8 Stunden hinaus
Geldstrafe von S falls diese unein- gemäß § 30
bringlich ist, Ersatz- KJBG und 37
arrest von Abs. 1 MSchG
zu 4,6,10: 3.000,- insg. 84 Tagen
zu 3,5,8,9: 5.000,- (1 Tag für
zu 7: 15.000,- S 1.000,-)
zu 1 und 2: 20.000,-
zusammen: 84.000,-"
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit
dem angefochtenen Bescheid insofern Folge gegeben, als der
Punkt 10 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses behoben und
das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1
lit. a VStG 1950 eingestellt wurde. Im übrigen wurde das
erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.
Gegen diesen Bescheid (soweit damit nicht der Berufung Folge gegeben wurde) richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Nach der Aktenlage war der Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. April 1990 bestraft worden, weil er in derselben Eigenschaft wie nach dem angefochtenen Bescheid die Beschäftigung - u.a. - der Jugendlichen SM und AF entgegen den Bestimmungen des KJGB, und zwar - u.a. - über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von acht Stunden hinaus (Paragraph 11, Absatz eins, KJGB) AF am 2. September 1989 mit 9 Stunden und 30 Minuten (Punkt 2.), bei Nichtgewährung einer ununterbrochenen Ruhezeit von 12 Stunden (Paragraph 16, KJGB) "AF vom 1. auf den 2.9.1989 bei einer Ruhezeit von lediglich 10 Stunden und 30 Minuten (kurz: 1/2.9(10.30), 2/3.9(07.00) und 9/10.9(06.30)" (Punkt 4.), bei Mißachtung der Nachtruhe durch Beschäftigung nach 22 Uhr (Paragraph 17, Absatz 2, KJGB) "SM am 10.7.1989 bis 23.30 Uhr (kurz: 10.7(23.30), 11.7(23.30) und 23.7(22.30)" (Punkt 5.) und "AF 31.8(23.00), 1.9(24.30) = 2.9(0.30), 2.9(23.30) und 9.9(24.00)" (Punkt 6.) sowie bei Nichtgewährung einer Ruhepause nach einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden (Paragraph 15, Absatz eins, KJGB) AF am 1., 2., 3., 9. und 10. September 1989 (Punkt 9.) zu verantworten habe.
Die belangte Behörde hat übersehen, daß diese Tathandlungen mit den in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen, jeweils gegen dieselben Verwaltungsvorschriften verstoßenden und dieselben Jugendlichen betreffenden Tathandlungen zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglich erkennbaren Gesamtkonzeptes des Beschwerdeführers zu einer Einheit zusammentreten, und zwar Punkt 2. mit Punkt 1., Punkt 4. mit Punkt 5., Punkt 5. mit Punkt 6., Punkt 6. mit Punkt 7 und Punkt 9. mit Punkt 3. (jeweils des Straferkenntnisses vom 12. April 1990 einerseits und des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses vom 30. August 1990 andererseits). Diese Tathandlungen bilden somit jeweils nur eine einzige strafbare Handlung vergleiche neben anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0080). In einem solchen Fall erfaßt eine Bestrafung alle bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz begangenen Einzeltathandlungen vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
4. Auflage, Seite 822 f, angeführte Rechtsprechung). Da die den Punkten 1., 3., 5., 6. und 7. des Straferkenntnisses vom 30. August 1990 zugrundeliegenden Tathandlungen vor der Erlassung des Straferkenntnisses vom 12. April 1990 begangen worden waren, erweist sich die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen dieser Einzeltathandlungen als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Im übrigen ist die Beschwerde nicht begründet:
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft der der Sachverhaltsfeststellung zugrundegelegten Dienstpläne in Zweifel zieht und der belangten Behörde die Unterlassung weiterer Ermittlungen zum Vorwurf macht, ist ihm entgegenzuhalten, daß er es unterlassen hat, die von ihm nunmehr vorgebrachten angeblichen Widersprüchlichkeiten schon im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen. Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz der gebotenen Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 616, angeführte Rechtsprechung).
Wenn der Beschwerdeführer meint, daß "durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 19 KJGB jeweils nur eine Verwaltungsübertretung begangen wird und nicht mehrere, die auch zu gesonderten Strafverhängungen führen," so verkennt er die Rechtslage. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn er nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1990, Zl. 90/19/0042, und die dort angeführte Vorjudikatur). Eine solche Konstellation ist bei den im Beschwerdefall zu beurteilenden Tatbeständen nicht gegeben. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1961, Slg. Nr. 5684/A, und Dirschmied, Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz KJGB,
2. Auflage, Seite 142, geht ins Leere, weil der dort behandelte Fall einer Gesetzeskonkurrenz zwischen Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, KJGB hier nicht vorliegt.
Hinsichtlich des Strafausspruches bemängelt der Beschwerdeführer, daß dieser im erstinstanzlichen Bescheid insofern unklar sei, als sich daraus nicht entnehmen lasse, "daß die jeweils angeführten Geldstrafen nicht für die Fakten, zu denen (sie) angeführt sind, als eine Geldstrafe verhängt werden, sondern daß der jeweils ziffernmäßig angeführte Betrag je Faktum verhängt wird." Dem ist zu erwidern, daß - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - jedenfalls die Anführung der Gesamtsumme der Geldstrafen von S 84.000,-- eindeutig erkennen läßt, daß die Geldstrafen je Delikt verhängt wurden. Von einer eine Gesetzwidrigkeit des Strafausspruches bewirkenden Undeutlichkeit kann daher keine Rede sein.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung das ihr eingeräumte Ermessen mißbraucht hätte. Nach Paragraph 30, KJGB ist derjenige, der den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 15.000,--, im Wiederholungsfall von S 3.000,-- bis S 30.000,-- oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
Im Beschwerdefall legte die belangte Behörde - da es sich bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen unbestritten um Fälle mehrfacher Wiederholung im Sinne des Paragraph 30, KJGB handelt vergleiche zum Begriff des Wiederholungsfalles das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1982, Slg. Nr. 10793/A) - zu Recht den zweiten Strafsatz des Paragraph 30, KJGB der Strafbemessung zugrunde. Der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, KJGB (Punkt 2. des Straferkenntnisses) wohnt mit Rücksicht auf die mehrfachen, geradezu exorbitanten Überschreitungen der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit ein derart hoher Unrechtsgehalt im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG 1950 inne, daß auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen von S 20.000,--, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) und bei Fehlen von nicht schon die Strafdrohung bestimmender Erschwerungsgründe die Verhängung einer Geldstrafe von S 20.000,-- gerechtfertigt erscheint. Die für die übrigen vom Beschwerdeführer zu vertretenen Verwaltungsübertretungen verhängten Geldstrafen liegen - soweit nicht ohnedies die Mindeststrafe von S 3.000,-- verhängt wurde - im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, entsprechen dem Unrechtsgehalt der jeweiligen Delikte und stehen mit den gemäß Paragraph 19, VStG 1950 maßgebenden Strafzumessungskriterien nicht im Widerspruch. Daß der Beschwerdeführer mit 1. Juni 1990 aus seiner bisherigen Stellung ausgeschieden ist, schließt, da ein Tätigwerden in ähnlicher Funktion nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, die Berücksichtigung spezialpräventiver Überlegungen nicht aus.
Die Beschwerde war somit im angeführten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheiudng beruht im Rahmen des Antrages auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das auf Zuerkennung von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.