Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1991

Geschäftszahl

91/19/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde der mj. Carmen G in W, vertreten durch Maria und Gheorge G in R, diese vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Juni 1991, Zl. UVS-01/26/00002/91, betreffend Kostenersatz in Angelegenheit Festnahme und Schubhaft nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/19/0162, zugrunde lag. Aus den dort angeführten Entscheidungsgründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dies mit der Ergänzung, daß für die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde überdies Bundesstempelgebühren in der Höhe von S 120,-- zuzuerkennen waren vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/19/0226), ist auch der hier in Beschwerde gezogene Bescheid im angefochtenen Umfang der Entscheidung über die Höhe des dem Beschwerdeführer zuerkannten Kostenersatzes - wobei im fortgesetzten Verfahren zu beachten ist, daß der Schriftsatzaufwandersatz für alle im Verfahren erstatteten Schriftsätze nur einmal gebührt - mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was zur diesbezüglichen Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG führt.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Wien, am 23. September 1991

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190186.X00