Verwaltungsgerichtshof
08.04.1992
91/12/0259
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers
Mag. Steiner, über die Beschwerde der XY Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie vom 3. September 1991, Zl. 08 3542/266-V/4/91, betreffend Erteilung einer Ausfuhrbewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der beschwerdeführenden Partei für die Erstellung des Gutachtens Prof. Dr. H Barauslagen in der Höhe von S 113.835,-- (inkl. MwSt) vorgeschrieben werden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. September 1991 erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 35, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, die Bewilligung zur Ausfuhr bestimmter Abfälle nach Großbritannien. Der angefochtene Bescheid enthält im Spruch auch folgende Verfügung:
"Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG werden für die Erstellung des Gutachtens Prof. Dr. H Barauslagen in der Höhe von S 113.835,-- (inkl. MwSt) vorgeschrieben."
Die Vorschreibung der Barauslagen begründete die belangte Behörde damit, die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen hätten zur Beurteilung der Umweltgerechtheit der ausländischen Anlage nicht ausgereicht, sodaß die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gewesen sei. Es würden die dafür ausgelegten Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der ausschließlich die unter Berufung auf Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorgeschriebenen Barauslagen bekämpft werden. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde den Zahlungs- und Verrechnungsauftrag betreffend die Rechnung des Gutachters Dr. H vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die im bekämpften Bescheid enthaltene, auf Paragraph 76, Absatz eins, AVG gestützte Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, Barauslagen in der Höhe von S 113.835,-- (Kosten für das Gutachten Dris. H) zu bezahlen.
Erwachsen der Behörde bei einer Amthandlung Barauslagen, so hat - nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG - dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Barauslagen Aufwendungen, die der Behörde zunächst selbst erwachsen sind. Für diese Aufwendungen hat unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, daß die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, daß sie also z. B. die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung im Sinn des Paragraph 53 a, AVG bereits bezahlt hat vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 18. November 1953, Slg. Nr. 3201/A sowie vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/03/0175 und vom 18. Februar 1992, Zl. 91/07/0136 und die dort zitierten Entscheidungen). Nach den auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1991 von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (nämlich dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag) war die vom Gutachter Dr. H gelegte Rechnung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (dessen Zustellung am 19. September 1991 erfolgte) noch nicht von der belangten Behörde bezahlt worden; die Bezahlung erfolgte vielmehr erst im Jänner 1992. Die belangte Behörde hat daher schon deshalb (worauf die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde zu Recht hingewiesen hat) die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Im übrigen trifft auch der von der beschwerdeführenden Partei erhobene Vorwurf zu, ihr hätte die Möglichkeit geboten werden müssen, sich zur Angemessenheit der Honorarnote des Sachverständigen zu äußern.
Der angefochtene Bescheid war daher im Rahmen der Anfechtung - ohne daß es noch eines Eingehens auf die von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Frage bedurfte, ob die vom Gutachter Dr. H in Großbritannien vorgenommene Befundaufnahme und die anschließende Gutachtenserstellung im Beschwerdefall überhaupt notwendig war - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.