Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/09/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des E in L (BRD), vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. April 1991, Zl. OB 113-255.831-003, betreffend Kriegsopferversorgung (Pflegezulage), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens bezieht der im Jahre 1919 geborene Beschwerdeführer auf Grund des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 24. Feber 1986 wegen der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen

"1. Praktische Versteifung des linken Handgelenkes mit Funktionsbehinderung aller Finger nach Durchschuß mit sekundärer Arthrosis deformans und

2. Restzustand nach Nierenentzündung"

eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v.H.

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Oktober 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. August 1989 auf Gewährung einer Pflegezulage gemäß Paragraph 18, KOVG 1957 mit der Begründung abgewiesen, nach den durchgeführten Ermittlungen, insbesondere dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11. Oktober 1989 bedürfe der Beschwerdeführer für lebenswichtige Verrichtungen keiner Hilfeleistungen. Er könne sich insbesondere ohne fremde Hilfe an- und ausziehen, essen, die Notdurft verrichten und die Körperpflege durchführen. Es sei ein Maß an Hilfeleistung erforderlich, das nicht als Pflege und Wartung iSd Paragraph 18, KOVG 1957 angesehen werden könne.

Die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Versorgungsbehörde zweiter Rechtsstufe gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. April 1991 der Berufung des Beschwerdeführers, in der er die Annahme, er bedürfe für lebenswichtige Verrichtungen keiner Hilfeleistungen, als unrichtig bezeichnete, und weiters ausführte, laut Attest des ihn behandelnden Arztes Dris. M werde die Pflegebedürftigkeit eindeutig zu 50 v.H. durch die als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen verursacht, keine Folge und bestätigte gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung wurde, soweit für die Beschwerde von Relevanz, ausgeführt, nach dem durch die Sachverständige des Versorgungsamtes Nürnberg Med. Oberrätin Dr. S erhobenen Befund sei der Beschwerdeführer sicher als hilflos zu betrachten. Jedoch beruhe die Hilflosigkeit nicht auf den als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden, sondern vielmehr auf der hirnorganischen Situation. Es liege eine hochgradige Cerebralsklerose vor, die zu zeitlicher und örtlicher Desorientiertheit führe. Außerdem liege eine zunehmende körperliche Schwäche vor. Der Beschwerdeführer benötige ständig fremde Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung, bei der Zubereitung der Nahrung, beim Verrichten der Notdurft, bei der Reinigung der Wohnung, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Manipulation mit Geld und beim Waschen der kleinen Wäsche. Außerdem werde die Hilflosigkeit noch durch die wiederholt auftretenden Schwindelanfälle begründet, weshalb der Beschwerdeführer mehrfach gestürzt sei. Dauernde Bettlägrigkeit liege nicht vor. Den Ausführungen im privatärztlichen Attest Dris. M vom 25. September 1989 könne nicht zugestimmt werden. Es sei zwar ein Grad der Behinderung von 50 v.H. für die linke Hand festgestellt, jedoch sei daraus nicht zu schließen, daß die Hilflosigkeit zu 50 v.H. auf der Kriegsverletzung beruhe. Sicher trage die Verletzung zur Hilflosigkeit in gewissem Umfange bei, jedoch nicht zur Hälfte, sondern vielleicht zu 30 v.H. Der überwiegende Anteil beruhe auf der Cerebralsklerose. Insgesamt liege eine durch das Zusammenwirken der kausalen und akausalen Leiden verursachte Hilflosigkeit vor, wobei jedoch die anerkannte Dienstbeschädigung nicht wesentlich (d.h. annähernd gleichwertig) am Gesamtzustand beteiligt sei. Den Ausführungen im privatärztlichen Attest Dris. M vom 22. Oktober 1990, wonach 50 v.H. der Pflegebedürftigkeit eindeutig durch die bekannte Kriegsverletzung hervorgerufen würden, könne unter Berücksichtigung des ausführlichen ärztlichen Gutachtens Dris. S nicht zugestimmt werden. Die Hilflosigkeit beruhe nicht auf der anerkannten Schädigungsfolge, sondern vielmehr auf der hirnorganischen Situation des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde sei im Hinblick auf das vorliegende medizinische Beweismaterial und nach fachkundiger ärztlicher Beratung in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, daß der Beschwerdeführer nicht infolge der Dienstbeschädigung so hilflos sei, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Gerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem Recht "auf richtige Anwendung der Bestimmungen des KOVG 1957" sowie in seinem Recht "auf richtige Anwendung der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes" verletzt. Er trägt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe insbesondere nicht dargelegt, aus welchem Grunde die anerkannte Dienstbeschädigung nicht wesentlich am Gesamtzustand beteiligt sein sollte, obwohl sich dies aus den Leidenszuständen eindeutig ableiten lasse. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen die bejahte Hilflosigkeit nicht durch seine Kriegsverletzung im überwiegenden Maße verursacht werde. Der angeführte Prozentsatz von "vielleicht" 30 v.H. stelle eine reine Zahlenspekulation dar, die durch sachliche Argumente in keiner Weise begründet sei. Es sei sachlich nicht begründet, wenn nunmehr eine neue Aufgliederung von kausalen und akausalen Leiden vorgenommen werde, weil auch ein vordergründig akausales Leiden durch ein kausales Leiden vehement verschlechtert werden könne.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Der angefochtene Bescheid fußt auf Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957. Darnach wird zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.

Voraussetzung für die Zuerkennung der Pflegezulage ist zunächst, daß die Hilflosigkeit iSd Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 ursächlich auf die Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung der Hilflosigkeit ist. Sind an der Hilflosigkeit des Beschädigten auch andere Bedingungen beteiligt, dann ist der ursächliche Zusammenhang iSd Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 dann gegeben, wenn die Dienstbeschädigung in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite zumindest annähernd gleichwertig ist vergleiche u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. Mai 1962, VwSlg. 5804/A, und die sich darauf beziehende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Im Beschwerdefall ist allein die Frage strittig, ob die anerkannte und oben einleitend wiedergegebene Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung für die unbestrittene Hilflosigkeit des Beschwerdeführers, die eine außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert, ist.

Die belangte Behörde hat im Berufungsverfahren im Rechtshilfewege das Versorgungsamt Nürnberg ersucht, den Beschwerdeführer durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin einer Untersuchung zu unterziehen. Die mit der Untersuchung beauftragte ärztliche Sachverständige des Versorgungsamtes Nürnberg, Med. Oberrätin Dr. S, ist anläßlich eines Hausbesuches am 30. Juli 1990 und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gekommen, daß er als hilflos zu betrachten sei, diese Hilflosigkeit jedoch nicht auf der anerkannten Schädigungsfolge, sondern vielmehr auf der hirnorganischen Situation beruhe. Beim Beschwerdeführer liege eine hochgradige Cerebralsklerose vor, die zu zeitlicher und örtlicher Desorientiertheit führe, außerdem liege eine zunehmende körperliche Schwäche vor. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Attest Dris. M, demzufolge die Hilflosigkeit zu 50 % auf der Kriegsverletzung beruhe, führte die genannte Sachverständige aus, es sei richtig, daß die Verletzung zur Hilflosigkeit in gewissem Umfange beitrage, jedoch nicht zur Hälfte, sondern vielleicht zu 30 %. Der überwiegende Anteil der Hilflosigkeit beruhe auf der Cerebralsklerose.

Wenn daher die belangte Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung das Sachverständigengutachten Dris. S, dem in Wien der praktische Arzt Dr. W und der Leitende Arzt zugestimmt haben, so ist dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen könne, nicht als unschlüssig zu erkennen vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Feber 1988, Zl. 87/09/0055).

Die Beschwerdeausführungen, wonach ohne die Dienstbeschädigung der Gesamtleidenszustand des Beschwerdeführers besser wäre, sind kein relevantes Kriterium für die Beurteilung des Anspruches auf Pflegezulage nach der oben wiedergegebenen Gesetzeslage. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten - aber nicht näher präzisierten - Recht auf richtige Anwendung der Richtsatzverordnung zum Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 verletzt worden sein soll.

Wenn nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten der größere Anteil an der Hilflosigkeit dem akausalen Leidenszustand zufällt und dieser mit 70 v.H., der kausale Leidenszustand hingegen mit etwa 30 Prozent eingeschätzt wird, so kann nicht mehr von einer annähernden Gleichwertigkeit der Leidenszustände gesprochen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher weder das durchgeführte Verfahren als mangelhaft, noch die Begründung des angefochtenen Bescheides als ungenügend und verfehlt zu erkennen.

Die Beschwerde war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.