Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1991

Geschäftszahl

91/02/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gartner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. September 1990, Zl. VerkR-14.050/1-1990-II/Zo, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 1990 wurde der Beschwerdeführer unter anderem einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 26. Februar 1991, Zl. B 1293/90, die Behandlung derselben ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Dieser hat erwogen:

Ungeachtet des Begehrens des Beschwerdeführers, den "angefochtenen Bescheid" aufzuheben, ist im Hinblick auf das übrige Beschwerdevorbringen davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer allein seine Bestrafung wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO (und nicht etwa auch wegen anderer Verstöße gegen die StVO) bekämpft.

Zum Beschwerdevorbringen genügt es allerdings, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0170 und Zl. 91/02/0004, zu verweisen, wobei auch in den dortigen Beschwerdefällen derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten ist.

An der in diesen Erkenntnissen dargestellten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ändert auch nichts der Umstand, daß das dort bezogene Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof inzwischen mit Erkenntnis vom 1. März 1991, Zlen. G 274 - 283/90 u.a., beendet wurde.

Am Rande sei vermerkt, daß der Beschwerdeführer den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die Verweigerung der Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei mit der Begründung erfolgt, daß der Beschwerdeführer den Pkw nicht gelenkt habe, nicht konkret entgegengetreten ist.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.