Verwaltungsgerichtshof
13.11.1991
91/01/0157
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juni 1991, Zl. 4 293.528/2-III/13/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erledigung Zl. FrA-5515/90 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurück. Begründet wurde dies damit, die erstinstanzliche Erledigung weise keine der in Paragraph 18, Absatz 4, AVG vorgesehenen Fertigungsarten auf und sei daher als Nichtbescheid anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die belangte Behörde hätte angesichts des Nichtvorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides unter "Auslegung des Antrags des Berufungswerbers" die Entscheidung selbst zu fällen gehabt bzw. wegen der verstrichenen Zeit die Berufung als "Säumnisbeschwerde" behandeln und in der Sache selbst entscheiden müssen.
Damit zeigt aber bereits der Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weil es der ständigen hg. Judikatur entspricht, daß eine gegen einen Nichtbescheid erhobene Berufung zurückzuweisen ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/01/0155, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.