Verwaltungsgerichtshof
08.03.1991
90/17/0391
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, in der Beschwerdesache des Tourismusverband römisch zehn gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Juli 1990, Zl. Wi(Ge)-5781/1-1990/Pö/Dg, betreffend Vorschreibung von Fremdenverkehrs-Interessentenbeiträgen für das Jahr 1990 (mitbeteiligte Partei: N), den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid vom 10. April 1990 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn der mitbeteiligten Partei "und Mitbesitzern" für 1990 einen Fremdenvehrkehrs-Interessentenbeitrag in der Höhe von S 12.000,-- vor.
Die Mitbeteiligte erhob Berufung.
1.2. Mit Bescheid vom 20. Juli 1990 gab die Oberösterreichische Landesregierung dieser Berufung gemäß Paragraphen eins und 7 des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Oberösterreichischen Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1964, (im folgenden: Oö FrVerkG 1965), statt und behob den Bescheid des Bürgermeisters.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der beschwerdeführende Tourismusverband römisch zehn erachtet sich in seinem Recht auf Festsetzung eines Fremdenverkehrs-Interessentenbeitrages verletzt. Durch das Oö FrVerkG 1965 sei bisher die Förderung und Organisation des Tourismus in Oberösterreich geregelt gewesen. Auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes sei die mitbeteiligte Partei als Fremdenverkehrsinteressentin angesehen worden und "die bescheidmäßige Vorschreibung des Interessentenbeitrages durch den Fremdenverkehrsverband (aufgrund des
O.ö. Tourismusgesetz 1990, LGBl. Nr. 81/89, nunmehr Tourismusverband)" erfolgt. Der vorgeschriebene Interessentenbeitrag werde vom beschwerdeführenden Verband ausschließlich für Zwecke des Fremdenverkehrs verwendet.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
2.1.2. Paragraph 51, Absatz 9, Oö TourismusG 1990 bestimmt auszugsweise:
O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft; am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren betreffend die Vorschreibung von Interessentenbeiträgen gemäß Paragraph 7, des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965 sind nach dessen Bestimmungen durchzuführen..."
Zutreffend wurden daher der gegenständlichen Beitragsvorschreibung unter anderen die nachstehenden Bestimmungen des Oö FrVerkG 1965 zugrundegelegt:
"§ 7.
Interessentenbeiträge
Paragraph 3, Oö FrVerkG 1965 trägt die Überschrift "Fremdenverkehrsverbände" und bestimmt auszugsweise:
..."
Die Rechtsnachfolge nach den Fremdenverkehrsbänden wird in
der Übergangsbestimmung des Paragraph 51, Absatz 2 und 4
Oö TourismusG 1990 wie folgt geregelt:
Aus diesen Regelungen ergibt sich, daß die Fremdenverkehrs-Interessentenbeiträge nach dem Oö FrVerkG 1965 von der Gemeinde (im vom Land übertragenen Wirkungsbereich - dies folgt aus Paragraph 17, Oö FrVerkG 1965 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1976,) für den Fremdenverkehrsverband vorzuschreiben und einzuheben waren, wovon abgesehen werden konnte, wenn der Fremdenverkehrsinteressent den Interessentenbeitrag über formlose Aufforderung des Fremdenverkehrsverbandes binnen einer von diesem gesetzten Frist leistete. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Beitragsleistung war im Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruches ein im öffentlichen Recht begründeter, vermögensrechtlicher Anspruch des Fremdenverkehrsverbandes, der gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Oö Fr.VerkG 1965 Rechtspersönlichkeit besaß. Rechtsnachfolger des Fremdenverkehrsverbandes römisch zehn ist nach der Beschwerdebehauptung der auf Grund des Oö TourismusG 1990 gebildete Tourismusverband römisch zehn.
2.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Parteibeschwerde im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A, ausgesprochen hat, läßt Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der darauf abstellt, ob der Beschwerdeführer behauptet, in seinen Rechten verletzt zu sein, erkennen, daß Beschwerden nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur unter Berufung auf eine EIGENE, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben werden können. Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen vergleiche insbesondere Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Im genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters darauf verwiesen, daß die Auslegung des Artikel 131, B-VG unter Berücksichtigung des historischen Gesichtspunktes zum selben Ergebnis führt vergleiche hiezu auch den hg. Beschluß vom 14. Februar 1986, Zl. 85/17/0154).
An einer solchen, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten Interessenssphäre des Fremdenverkehrsverbandes (Tourismusverbandes), für den die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes Beiträge vorgeschrieben und eingehoben hat, fehlt es jedoch im Beschwerdefall.
Ein weiteres, wenn auch kein entscheidendes Indiz hiefür ist auch der Umstand, daß sich im Oö FrVerkG 1965 keine Bestimmung findet, die der beitragsberechtigten juristischen Person im Verfahren vor den ihren Anspruch durchsetzenden Behörden Parteistellung einräumen würde (was im bezogenen Mühlenfonds-Fall VwSlg. 10.511 A/1981 für den Mühlenfonds sogar der Fall war).
Bemerkt wird, daß damit keine Aussage über die Legitimation eines Fremdenverkehrsverbandes bzw. Tourismusverbandes zur Beschwerdeführung gegen einen nicht in Beitragsangelegenheiten, sondern etwa im aufsichtsbehördlichen Verfahren ergangenen Bescheid getroffen wird.
2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.