Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1991

Geschäftszahl

90/13/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr.Cerne, in der Beschwerdesache der Verlassenschaft nach Dr. Hans römisch zehn, wohnhaft gewesen in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch eins), vom 10. Jänner 1990, GZ 6/1-1235/89-01, betreffend Vermögenssteuer ab dem 1. Jänner 1986, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit einem an Dr. Johann römisch zehn gerichteten Bescheid vom 1. Oktober 1987 setzte das Finanzamt Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1986 fest.

Über eine vom Bescheidadressaten erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit der an "Johann und Dr. Helene X" gerichteten Berufungsentscheidung vom 10. Jänner 1990, die am 23. Februar 1990 der bevollmächtigten Wirtschaftstreuhandgesellschaft zugestellt worden ist.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, wobei als Beschwerdeführer ausdrücklich die "Verlassenschaft nach Univ. Prof. Dr. Hans X" angeführt ist. Nach der Beschwerde und der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift ist Dr. Hans römisch zehn am 12. Dezember 1989 gestorben.

Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung war davon auszugehen, daß die Rechtsfähigkeit des Dr. Johann römisch zehn mit seinem Tode erloschen ist, sodaß er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist vergleiche den hg. Beschluß vom 11. April 1991, Zl. 91/13/0065). Die Erledigung der belangten Behörde, welche - außer an Helene römisch zehn - an eine im Zeitpunkt der Erlassung bereits verstorbene Person und damit an ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt gerichtet war, ging daher insoweit ins Leere. Die Erledigung konnte daher, soweit sie an "Johann X" gerichtet war, auch gegen die Verlassenschaft keine Rechtswirkungen entfalten vergleiche den hg. Beschluß vom 17. September 1981, Zl. 81/16/0065, sowie das Erkenntnis vom 21. November 1986, Zl. 86/17/0131).

Bei dieser Rechtslage kommt es entgegen der in der Replik auf die Gegenschrift vertretenen Auffassung nicht darauf an, ob die belangte Behörde (Mitglieder des Berufungssenates) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom Tod des Berufungswerbers Kenntnis hatte. Ebensowenig kommt es darauf an, daß die dem steuerlichen Vertreter erteilte Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erloschen ist. Weiters ist Helene römisch zehn entgegen den Ausführungen in der Replik nach dem klaren Inhalt der Beschwerdeschrift nicht als Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG eingeschritten.

Da somit hinsichtlich Dr. Hans römisch zehn ein rechtswirksamer Bescheid im Sinne der Artikel 130, Absatz eins, Litera a und 131 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht vorliegt, war die von der Verlassenschaft erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Soweit die Beschwerde die Witwe nach Dr. Hans römisch zehn als "Mitbeteiligte" anführt, ist zu bemerken, daß das Verwaltungsgerichtshofgesetz keinen Eintritt als Mitbeteiligter auf Seiten des Beschwerdeführers kennt (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 165, Absatz eins,).