Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1989

Geschäftszahl

89/18/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des A P in L, vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 4. April 1989, Zl. VerkR-7079/10-1989-II/Bi, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und betreffend Zurückweisung eines Einspruches in einer Verwaltungsstrafsache nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf die Sachverhaltsdarstellung und auf die rechtlichen Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0104-5, wird hingewiesen. Nach Einlangen des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes veranlaßte die belangte Behörde die zweimalige neuerliche Einvernahme des Postzustellers J H als Zeugen; dem Beschwerdeführer wurde jeweils Parteiengehör gewährt. Mit Schreiben vom 18. Jänner 1989 teilte die belangte Behörde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, daß sie beabsichtige, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe frühestens am 12. November 1987 von den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatvorwurf und von der Strafverfügung Kenntnis erlangt. Der Rechtsanwalt werde eingeladen, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme wurde vom Rechtsanwalt unter dem Datum des 6. Februar 1989 abgegeben.

Mit Bescheid vom 4. April 1989 erkannte die Berufungsbehörde unter Punkt 1 im zweiten Rechtsgang über die Berufung des Beschwerdeführers dahin, daß ihr gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gegeben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19. November 1987 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 abgewiesen werde. Unter Punkt 2 des Spruches wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 17. März 1988, womit sein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 30. September 1987 als verspätet zurückgewiesen worden war, keine Folge gegeben; der Spruchteil „in Verbindung mit Paragraph 68, AVG 1950“ habe aus dem erstinstanzlichen Spruch zu entfallen.

In der Begründung zu Punkt 1 wurde unter anderem ausgeführt, der Wiedereinsetzungsantrag werde (nunmehr) als rechtzeitig angesehen. Das vom Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag behauptete Ereignis, die allfällige Verständigung von der Hinterlegung der Strafverfügung müsse in irgendeiner Weise entfernt worden sei, sei nicht erwiesen. Der erste Zustellversuch hinsichtlich der Strafverfügung sei am 9. Oktober 1987 erfolgt, die Ankündigung des zweiten Zustellversuches sei in den Briefkasten eingelegt worden. Dieser zweite Zustellversuch sei am 12. Oktober 1987 vorgenommen, die Verständigung über die Hinterlegung sei in das Hausbrieffach eingelegt worden. Die Strafverfügung sei dann beim Postamt 4044 hinterlegt worden. Den ersten Zustellversuch habe der Zusteller G H vorgenommen, den zweiten Zustellversuch und die Hinterlegung der Zusteller J H. Das Hausbrieffach des Beschwerdeführers sei mit einem Schlüssel zu sperren und weise keine Schlitze auf, durch welche ein Schriftstück entfernt werden könne. Der Zusteller H habe sich bei der Zuordnung der Post am Namen des Empfängers oder an seiner Wohnungsnummer, die mit der des Hausbrieffaches identisch sei, orientiert.

In einem anderen als dem gegenständlichen Strafverfahren - von dem der Beschwerdeführer behauptet habe, die Zustellungen seien in den Zeugenaussagen des J H verwechselt worden - stehe fest, daß dort keine Hinterlegung erfolgt sei, weil schon beim ersten Zustellversuch das Zustellstück vom Beschwerdeführer selbst übernommen worden sei.

Die Berufungsbehörde folge der Zeugenaussage des Zustellers H. Es sei gerade bei einem Briefträger, der als Urlaubsvertreter in einem fremden Bereich Zustellungen vornehme, vorauszusetzen, daß er die Zuordnung der Post in einzelne Hausbrieffächer besonders gewissenhaft vornehme. Außerdem habe der Zeuge angegeben, er habe zuvor bei der Wohnungstür des Beschwerdeführers geläutet, so daß ihm die Wohnungsnummer, die mit der des Hausbrieffaches identisch sei, in besonderer Erinnerung gewesen sein mußte. Der Beschwerdeführer habe daher sehr wohl Kenntnis von der Hinterlegung der Strafverfügung vom 30. September 1987 erlangt. Er sei durch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Einspruchsfrist wahrzunehmen.

Der Beginn der Abholfrist für die Strafverfügung sei der 13. Oktober 1987 gewesen, der am 19. November 1987 eingebrachte Einspruch sei daher (Punkt 2 des Berufungsbescheides) als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Gegen beide Bescheidpunkte richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Keine Bestimmung der Verfahrensgesetze verpflichtet die Behörde, der Partei im vorhinein mitzuteilen, was für einen Bescheid aus welchen Gründen sie zu erlassen gedenkt. Die Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör bezieht sich auf Tatumstände und Ermittlungsergebnisse, nicht aber auf Rechtsansichten der Behörde. Daher kann die Mitteilung der belangten Behörde vom 18. Jänner 1989, sie beabsichtige, den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen - von welcher Absicht die belangte Behörde in der Folge abgegangen ist - keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Meinung des Beschwerdeführers, daß die Setzung einer Frist von nur einem Tag zur Äußerung zu einem Beweisergebnis - wie dies mit Schreiben der belangten Behörde an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers vom 29. März 1989 geschah - in abstracto geeignet wäre, die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zu verletzen. Der Beschwerdeführer hat jedoch durch seinen Rechtsanwalt innerhalb der gesetzten kurzen Frist eine Stellungnahme, datiert mit 29. März 1989, eingebracht. In der Beschwerde unterließ er jede Ausführung dahin, was die Stellungnahme darüber hinaus noch enthalten hätte, wäre ihm eine längere Äußerungsfrist eingeräumt worden. Die Kausalität der Verfahrensverletzung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde daher entgegen dem durch Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufgestellten Erfordernis nicht dargetan.

An der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde - und nur diese, nicht ihre konkrete Richtigkeit kann der Verwaltungsgerichtshof prüfen vergleiche , die ständige Rechtsprechung, insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) - besteht kein Zweifel.

Die ebenso abstrakt gebliebene Rüge des Beschwerdeführers, man habe ihm nicht vorgehalten, daß die Strafverfügung in einem anderen Strafverfahren gegen ihn nicht hinterlegt, sondern ihm eigenhändig zugestellt worden sei, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen; auch hier hat es der Beschwerdeführer unterlassen bekanntzugeben, was er vorgebracht hätte, wenn ihm diese Tatsache im Verwaltungsstrafverfahren zur Kenntnis gebracht worden wäre.

Es bestand für die belangte Behörde ferner kein Anlaß, dem Beschwerdeführer im vorhinein bekanntzugeben, daß sie beabsichtige, seinen Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückzuweisen. Die diesem Ausspruch zugrunde liegenden Tatsachen waren dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsanwaltes mehrmals im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht worden. In der Beschwerde fehlt auch jeder Hinweis darauf, was der Beschwerdeführer zur Frage der Verspätung vorgebracht hätte.

Hinsichtlich Punkt 1 des angefochtenen Bescheidspruches vermochte die Beschwerde die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht darzutun.

Hinsichtlich des Punktes 2 des Bescheidspruches ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. N.F. Nr. 12275/A, hinzuweisen, wonach ein wegen Verspätung eines Rechtsmittels erfolgter Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt war. Daß aber die Wiedereinsetzung zu diesem Zeitpunkt nicht bewilligt war, vermochte auch die Beschwerde nicht zu bestreiten.

Somit war die Beschwerde insgesamt gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt , Nr. 206.

Wien, am 29. September 1989

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180061.X00