Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1990

Geschäftszahl

89/04/0180

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N-AG gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. März 1989, Zl. 303.200/2-III-3/87, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 79, GewO 1973 (mitbeteiligte Parteien: 1.) A, 2.) Stadt römisch zehn), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerdeführerin hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen der gestellten Anträge auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 3, 49, Absatz 6 und 59 Absatz 3, VwGG. Die Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich einerseits auf Paragraph 49, Absatz 6, VwGG und betrifft andererseits nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand, da die Gegenschriften jeweils nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen waren.