Verwaltungsgerichtshof
28.06.1989
88/02/0193
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H B in P, vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Oktober 1988, Zl. VerkR-6949/8-1988-II/Bi, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. November 1987 um 0.25 Uhr in Linz, Am Bindermichl, in Fahrtrichtung Hatschekstraße bis vor das Haus … einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 begangen. Es wurden eine Geld- sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt und der Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 13. Novelle darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/1 (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/1 oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.
Soweit der Beschwerdeführer eine Reihe von Verfahrensmängeln aufzuzeigen versucht, ist ihm zunächst die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach solche Mängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, d.h. wenn die belangte Behörde bei Unterbleiben derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Solches vermag der Gerichtshof im vorliegenden Fall allerdings nicht zu erkennen.
Insbesondere braucht sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob die belangte Behörde ihre Überzeugung, der Beschwerdeführer habe das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, auch auf andere bei diesem festgestellte Symptome, etwa den Nystagmuswert und eine unsichere Rombergprobe stützen konnte, nicht näher auseinandersetzen, weil beim Beschwerdeführer anläßlich der am Tattag um 0.45 Uhr vorgenommenen klinischen Untersuchung durch den Polizeiarzt - worauf in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend verwiesen wird - auch ein Alkoholgeruch des Atems und eine träge Pupillenreaktion festgestellt wurde. Letztere stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl. 88/02/0223) ein eindeutiges Merkmal des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 dar, zumal eine träge Pupillenreaktion in der Regel erst bei mindestens 1 %o Blutalkohol gegeben ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/02/0107, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schließlich sei zu diesem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen vermerkt, daß es keine Vorschrift des VStG 1950 und des AVG 1950 einem Amtssachverständigen im Rahmen seiner Befunderstellung gebietet, die Aufklärung von ihm als wesentlich scheinenden Umständen allein im Wege der Behörde vorzunehmen.
Was aber den nicht näher substantiierten Beschwerdeeinwand anlangt, es hätte dem Beschwerdeführer nicht auffallen können, daß er in irgendeiner Art und Weise gegen die Bestimmungen der StVO 1960 verstoßen habe, genügt der Hinweis, daß von einem geprüften Fahrzeuglenker zu verlangen ist, über die Gefährlichkeit des Alkoholkonsums im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen Bescheid zu wissen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1988, Zl. 86/18/0072).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 28. Juni 1989
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020193.X00