Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1988

Geschäftszahl

87/10/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des P B in M, vertreten durch Dr. Walter Gattinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Februar 1987, Zl. U-7324/19 aus 1978,, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. September 1981 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Tiroler Naturschutzgesetzes die beantragte Ausnahmebewilligung für die - nach der Aktenlage bereits im Jahre 1978 festgestellte - Geländeaufschüttung im Ausmaß von ca. 300 m2 auf den im Uferbereich des Reintalersees gelegenen Grundstücken Nr. 226/2 und 228, je KG römisch fünf, versagt. Dieser Bescheid blieb nach der Aktenlage unbekämpft. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23. Mai 1986 die Beseitigung der besagten Aufschüttung aufgetragen. Er erhob dagegen Berufung und stellte gleichzeitig mit Schriftsatz vom 10. Juni 1986 den Antrag, „die etwa 300 m2 große Aufschüttung auf den Gpn. 226/2 und 228 der KG römisch fünf nachträglich zu genehmigen“.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Februar 1987 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es habe sich gegenüber der Abweisung des seinerzeitigen Ansuchens mit Bescheid vom 28. September 1981 weder die Sach- noch die Rechtslage geändert. Vielmehr habe der Beschwerdeführer neuerlich um die Genehmigung jener Anschüttung angesucht, die bereits vor Erlassung des ersten Ansuchens (gemeint offensichtlich: vor Erlassung des Bescheides vom 28. September 1981) vorgelegen sei.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde trat dieser nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 30. September 1987, B 369/87, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen „res iudicata“ zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung lautet vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, Slg. Nr. 11610/A).

Unbestritten ist, daß der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesene Bewilligungsantrag eben jene Anschüttung betrifft, die bereits Gegenstand des Bescheides vom 28. September 1981 war, und daß sich die maßgebende Rechtslage seit Erlassung jenes Bescheides nicht geändert hat.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es habe sich in der Zwischenzeit die Sachlage geändert und er habe dies auch in seinem Antrag vom 10. Juni 1986 sinngemäß behauptet. So habe er darauf hingewiesen, daß die Steinmauer, die früher zum Anhängen der Boote gedient habe, jetzt ca. 30 cm unter Wasser stehe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, zur Prüfung der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt tatsächlich geändert habe, einen Lokalaugenschein vorzunehmen. Dabei hätte sich herausgestellt, daß nunmehr die Voraussetzungen für die beantragte Genehmigung der Aufschüttung gegeben seien.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit darzutun. Er hat in seinem Antrag vom 10. Juni 1986 nicht behauptet, daß seit der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 28. September 1981 eine relevante Erhöhung des Wasserspiegels des Reintalersees eingetreten sei. Vielmehr heißt es dort nur, die Versumpfung (zu ergänzen: unter anderem der von der Anschüttung betroffenen Flächen) sei dadurch zustande gekommen, daß der Seespiegel höher liege, als dies „in früheren Zeiten“ der Fall gewesen sei. Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift in Übereinstimmung mit der Aktenlage zu Recht darauf hin, daß die im Antrag vom 10. Juni 1986 erwähnte Versumpfung und Verschilfung infolge des Ansteigens des Wasserspiegels des Reintalersees bereits vor der Anschüttung eingetreten sei. Mangels irgendeines konkreten Vorbringens in der Beschwerde, worin sich in Ansehung der Anschüttungsfläche seit dem Jahre 1981 der damals angenommene maßgebende Sachverhalt geändert habe, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Nichtvornahme des vom Beschwerdeführer beantragten Ortsaugenscheines keinen Verfahrensmangel zu erblicken, bei dessen Unterbleiben die belangte Behörde zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können. Der Hinweis auf die unter Wasser stehende Steinmauer ist deshalb nicht geeignet, eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes aufzuzeigen, weil damit nur auf den aktenkundigen Umstand des Ansteigens des Wasserspiegels des Reintalersees bereits vor der Anschüttung hingewiesen wird, ein Umstand, der zur Versumpfung und Verschilfung von Teilen der gegenständlichen Grundstücke und in der Folge zu der auf diesen bereits im Jahre 1978 festgestellten Anschüttung führte, deren Genehmigung der Beschwerdeführer mit dem nunmehr zurückgewiesenen Antrag neuerlich begehrte.

Der vom Beschwerdeführer vermißten Auseinandersetzung „mit dem Argument, daß die beantragte Aufschüttung für die Ausübung seines Streunutzungsrechtes nunmehr erforderlich ist“, bedurfte es nicht, weil der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vorgebracht hat, er benötige die von der Anschüttung betroffenen Flächen nunmehr für die „Streunutzung“.

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Annahme der belangten Behörde, es habe sich der dem Bescheid vom 28. September 1981 zugrunde gelegte maßgebende Sachverhalt nicht geändert, als rechtswidrig erkennen zu lassen, und die Rechtslage unbestritten keine Änderung erfahren hat, erweist sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des - offensichtlich die neuerliche Aufrollung der bereits mit dem Bescheid vom 28. September 1981 rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckenden - Antrages vom 10. Juni 1986 als nicht begründet. Sie ist daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 27. Juni 1988

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100176.X00