Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1981

Geschäftszahl

81/03/0095

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des JM in W, vertreten durch Dr. Franz Kriftner jun, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 28, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Jänner 1981, Zl. VerkR-12086/1-1980-II/Kp, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Jänner 1981, Zl. VerkR-12086/1-1980-II/Kp. wird, insoweit der Beschwerdeführer hiemit der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im diesbezüglichen Kostenausspruch, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Februar 1979 wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, er habe am 22. Oktober 1978 um ca.

13.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Kirchschlager Bezirksstraße und auf dem Güterweg Wildberg vom Gasthaus C, Gemeinde Kirchschlag bis zum Hause Wildberg nn, Gemeinde Kirchschlag, in einem überwiegend durch Alkoholeinwirkung hervorgerufenen solchen körperlichen und geistigen Zustand gelenkt, in dem er das Fahrzeug weder zu beherrschen noch die beim Lenken desselben zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte. Er habe hiedurch die Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen; gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO wurde eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Wochen) verhängt. Die weiteren in diesem Straferkenntnis enthaltenen Schuld- und Strafaussprüche sind nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. In der Begründung zum Schuldspruch nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO heißt es, der Beschwerdeführer habe sich in der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 1978 "und in der Zeit von ca. 05.00 Uhr bis ca 06.00 Uhr" in einem Nachtlokal in Kirchschlag aufgehalten. Er habe dort eine nicht näher feststellbare Menge Alkohol getrunken, mit Sicherheit dreiviertel bis vierviertel Liter Rotwein. Von ca. 07.00 Uhr bis ca. 10.30 Uhr habe er in der Wohnung eines Bekannten geschlafen. Anschließend habe er das Gasthaus H in Kirchschlag besucht, sich dort nur ca. 1/4 Stunde aufgehalten und hiebei einen Gespritzten nur zur Hälfte getrunken. Um ca. 11.00 Uhr sei er in Gasthaus C gekommen. Er habe bis ca. 13.00 Uhr eine nicht näher bekannte Menge Wein und starke Schnäpse getrunken. Um die letztgenannte Zeit herum sei er allerdings so stark alkoholisiert gewesen, dass er zu randalieren begann, anwesende Gäste beschimpfte, Gläser umstieß, im Gastzimmer umhertorkelte, gröhlte und die Gläser zu Boden warf. Da er immer aggressiver geworden und der Aufforderung des Wirtes, das Lokal zu verlassen, nicht nachgekommen sei, habe die Gattin des Wirtes die Gendarmerie verständigt. Während dieses Telefongespräches habe der Besehwerdeführer fluchtartig das Gasthaus verlassen und sei mit seinem Pkw zu seiner Wohnung gefahren. (Die Begründung beschäftigt sich sodann mit den nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden weiteren Verwaltungsübertretungen; der Beschwerdeführer sei, um ca.

15.45 Uhr desselben Tages infolge überhöhter Geschwindigkeit in einer Linkskurve ins Schleudern geraten, sei über die rechte Fahrbahn hinausgekommen und habe einen Leitpflock einen Drahtgitterzaun sowie einen Telefonmast beschädigt). Zur Beweiswürdigung führte die Begründung folgendes aus:

"Die Erhebungen des Gendarmeriepostenkommandos Hellmonsödt begannen, bedingt durch den Anruf der Gastwirtin BC. Sowohl sie selbst als auch ihr Gatte JC berichteten dem erhebenden Gendarmeriebeamten, dass der Beschuldigte bereits beim Eintreffen in ihrem Gasthaus leicht alkoholisiert gewesen wäre und nach dem Genuss von weiteren alkoholhältigen Getränken, darunter auch starken Schnäpsen, stark alkoholisiert worden wäre. Er hätte zu randalieren und andere Gäste zu beschimpfen begonnen. Vor der Behörde bestätigten beide Personen ihre seinerzeitigen Angaben zeugenschaftlich und fügten noch hinzu, dass die schwere Alkoholisierung des Beschuldigten für sie auch daraus zu erkennen gewesen wäre, dass sie den Beschuldigten auch von früheren Besuchen kannten, bei denen er ein angenehmes und ruhiges Verhalten hatte, diesmal aber grundlos Gläser zerschlug, im Lokal umhertorkelte und brüllte. Infolge seiner deutlich wahrnehmbaren Alkoholisierung wäre dem Beschuldigten auch kein Alkohol mehr verabreicht worden. Der Beschuldigte selbst hätte erzählt, dass er vorher bereits aus dem Lokal H entfernt worden wäre, da er auf dem Gang zur Toilette uriniert hätte. Die in der Gastwirtschaft tätig gewesene Serviererin AS gab zu Protokoll, dass der ihr bekannte Beschuldigte stark alkoholisiert gewesen wäre. Er wäre im Gastzimmer umhergetorkelt, hätte gegröhlt und die Gläser auf den Boden geworfen. Er hätte förmlich nach Alkohl gestunken. Der Zeuge BR war mit dem Beschuldigten ab dessen Eintreffen im Nachtlokal ständig beisammen. Er bestätigte die vom Beschuldigten angeführte zeitliche Reihenfolge der Ereignisse und führte an, dass der Beschuldigte im Nachtlokal 3 oder 4 Viertel Rotwein, im Gasthaus H die Hälfte eines Gespritzten und im Gasthaus C 2 Gespritzte getrunken hätte. Er kenne den Beschuldigten als ruhigen Menschen, den Grund der Auseinandersetzung mit anderen Gästen im Gasthaus C wisse er nicht. Der Beschuldigte hätte auf ihn weder einen alkoholisierten noch einen fahruntüchtigen Eindruck gemacht. Der Beschuldigte selbst gab an, während seines Aufenthaltes im Nachtlokal von ca. 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr 2 Viertel Rotwein getrunken zu haben, anschließend bei einem Bekannten kurz geschlafen zu haben, in weiterer Folge im Gasthaus H die Hälfte eines Gespritzten und nach 11.00 Uhr im Gasthaus C 2 Gespritzte getrunken zu haben. Einen dort bestellten Schnaps hätte er vor dem Austrinken umgeschüttet. Da ihn der Wirt aus dem Lokal verweisen wollte, wäre es zu einer heftigen wörtlichen und tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Er wäre anschließend mit seinem Pkw nach Hause gefahren." (Es folgen Ausführungen über den Vorfall um 15.45 Uhr). Die Aussagen der Wirtsleute C und der Serviererin seien ihm unklar, er hätte sich im Gasthaus nicht so, wie behauptet worden sei, benommen. Er vermute, dass ihn die Wirtsleute vom Gasthaus fernhalten wollten."

Die Begründung fährt fort, der Beschwerdeführer habe bestritten, um ca. 13.30 Uhr seinen Pkw alkoholbeeinträchtigt vom Gasthaus C nach Hause gelenkt zu haben. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens halte jedoch die Behörde auch diese Tatsache für erwiesen. Der Beschwerdeführer habe nach einer durchzechten Nacht nur kurze Zeit geschlafen, ein kleines Frühstück zu sich genommen und habe anschließend seine Zechtour fortgesetzt. Möge sich die Menge des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers im einzelnen auch nicht genau nachweisen lassen, so gebe der Zeuge JC doch an, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von ca. 2 Stunden mehrere alkoholische Getränke, darunter auch starke Schnäpse, getrunken habe. Von sämtlichen einvernommenen Zeugen würden die Symptome einer erheblichen Alkoholisierung deutlich geschildert. Der Beschwerdeführer, der an sich als ruhiger und besonnener Mensch geschildert werde, habe im Gasthaus H bereits auf dem Gang zur Toilette uriniert; im Gasthaus C habe er dann Gläser umgestoßen, sei umhergetorkelt, habe gegröhlt, habe einen Raufhandel gesucht und habe nach Alkohol gestunken. Diese Tatsachen ließen den begründeten Schluss zu, dass der Beschwerdeführer erheblich alkoholisiert gewesen sei. Es sei aus dem gesamten Akteninhalt sonst keine Ursache zu finden, aus der sich das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers erklären ließe. Die Aussagen der Wirtsleute C seien völlig unbedenklich und würden noch von den Angaben der Serviererin bestätigt. Es sei kein Grund zu finden, weshalb diese Zeugen den Beschwerdeführer hätten grundlos beschuldigen sollen. Dass der Beschwerdeführer den Eindruck gehabt habe, die Wirtsleute hätten ihn vom Gasthaus fernhalten wollen, sei nach diesem und einem früheren ähnlich gelagerten Vorfall verständlich und tue der Glaubwürdigkeit der Aussagen keinen Abbruch. Für die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen spreche auch, dass die Gastwirtin sofort die Gendarmerie herbeigerufen habe und andere im Lokal anwesende Gäste sicherlich eine Unwahrheit ihrer Angaben sofort widerlegen hätten können. Die Tatsache der Auseinandersetzung mit den Gästen würde im übrigen auch vom Zeugen BR bestätigt. Dieser habe zwar keine Alkoholbeeinträchtigung beim Beschwerdeführer bemerkt, die Ursache der erwähnten Auseinandersetzungen sei ihm aber unklar, obwohl er den Beschuldigten sonst als ruhigen Menschen kennt. Der Aussage seines Zechkumpanen sei mit entsprechender Vorsicht zu begegnen, die Behörde messe ihr wenig Beweiskraft zu. Für die mangelnde Glaubwürdigkeit dieser Aussage spreche auch, dass der Zeuge angegeben habe, eine Zeche von S 88,-- bezahlt zu haben, was vom Gastwirt nicht bestritten werde. Wenn in dieser Zeche nun für den Zeugen nur ein Gespritzter und ein kleines Stamperl Schnaps enthalten gewesen sei und nach den Aussagen des Wirtes bei ihm ein Gespritzter S 11,-- sowie ein kleines Stamperl Schnaps S 15,-- kosteten, dann verbleibe für die Konsumation des Beschwerdeführers S 62,-- als Gegenwert für mehrere Gespritzte und mehrere Stamperl Schnaps. Hierin finde somit die Aussage des Wirtes über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ihre Bestätigung. Das für den Beschwerdeführer abnormale Verhalten lasse sich aus den unbedenklichen Aussagen der Wirtsleute und der Serviererin und aus der Tatsache, dass ein übermäßiger Alkoholgenuss zu einem enthemmten und aggressiven Verhalten führen könne, einleuchtend erklären. Nicht übersehen werden könne, dass die körperliche und geistige Fähigkeit des Beschwerdeführers infolge der durchzechten Nacht bereits arg herabgesetzt gewesen sei und dass er der Wirkung des Alkohols in der fortgesetzten Aufnahme umsomehr ausgesetzt gewesen sei. Aus den Angaben über die Menge des getrunkenen Alkohols und aus dem nur durch eine übermäßige Alkoholisierung erklärbaren Verhalten des Beschwerdeführers sei der Schluss ableitbar, dass er auf der anschließenden Fahrt nach Hause nicht in der Lage gewesen sei, auf Grund des getrunkenen Alkohols sein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken desselben zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen. (Es folgen Ausführungen über die Unterstellung dieses Sachverhaltes unter Paragraph 5, Absatz eins, StVO).

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis in der Frage der Schuld nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO Berufung; hinsichtlich der weiteren Übertretung bekämpfte er nur die Strafhöhe.

Die Berufungsbehörde holte ein Aktengutachten des medizinischen Amtssachverständigen ein und ließ dieses infolge mehrerer (insgesamt fünf) Stellungnahmen des Beschwerdeführers noch dreimal ergänzen. Der Beschwerdeführer legte auch Befund und Gutachten der - als private Sachverständige beigezogenen - Universitätsprofessoren Dr. W und Dr. J vor. Ein von der Berufungsbehörde eingeholtes Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen ergab, dass sich aus der Fahrweise des Beschwerdeführers vom technischen Standpunkt aus keine sicheren Schlüsse auf eine Alkoholisierung ziehen ließen.

Mit Bescheid vom 21. Jänner 1981 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte sowohl den Schuldspruch hinsichtlich Paragraph 5, Absatz eins, StVO als auch die allein bekämpften Strafaussprüche hinsichtlich der weiteren Übertretungen. Zur Begründung wurde hinsichtlich Paragraph 5, Absatz eins, StVO ausgeführt, die Berufungsbehörde schließe sich der zutreffenden und schlüssigen Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich an. Darüber hinaus sei noch festzuhalten:

"Vorausgeschickt sei, dass weder die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO noch die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 oder des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vergleiche , Paragraph 46, AVG 1950 und Paragraph 25, Absatz 2, VStG 1950) hinsichtlich des gehörigen Nachweises einer tatsächlich bestehenden rechtserheblichen Alkoholbeeinträchtigung von Fahrzeuglenkern besondere Regelungen enthalten, woraus folgt, dass die Bestrafung wegen der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO auch auf glaubwürdige und anschauliche Zeugenaussagen in Verbindung mit einem Sachverständigengutachten gestützt werden kann, vor allem dann, wenn der Berufungswerber keinen gegenteiligen Beweis dafür, dass die zweifelsfrei festgestellten Merkmale einer Alkoholbeeinträchtigung etwa auf andere Umstände zurückgeführt werden könnten, zu führen im Stande war vergleiche , sinngemäß Verwaltungsgerichtshof vom 26. Oktober 1965, Zl. 705/64). Dies gilt umsomehr, wenn darüberhinaus dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27. April 1979, 28 EHv 65/79, welches den Vorwurf der schweren Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 125 und 126 Absatz eins, Ziffer 7, StGB, begangen während des Tatzeitraumes der hier im Verwaltungsstrafverfahren relevanten Übertretung, zum Gegenstand hatte (mag diesbezüglich auch ein Freispruch erfolgt sein), ganz klar zu entnehmen ist, dass der Täter (Berufungswerber) bei dieser Tat in einem alkoholisierten Zustand gewesen ist. Für den Berufungswerber ist daher nichts gewonnen, wenn er darauf verweist, dass sein gesamter Alkoholkonsum im Verwaltungsstrafverfahren nicht konkretisiert bzw. objektiviert werden konnte, weil die Menge des getrunkenen Alkohols kein Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO darstellt, sondern es vielmehr darauf ankommt, ob der körperliche und geistige Zustand eines Fahrzeuglenkers dergestalt ist, dass er ein Fahrzeug überhaupt noch lenken bzw. in Betrieb nehmen darf oder nicht. Vorliegendenfalls ist diese Frage der Fahrtüchtigkeit, wie die Erstbehörde schon richtig erkannt und in ihren Sachverhaltsfeststellungen ausführlich dargelegt hat, glattweg zu verneinen. Die Zeugen B und JC sowie AS haben am 4. Dezember 1978 (die Tat war am 22. 10. 1978) bei der Bezirkshaupftmannschaft Urfahr-Umgebung im wesentlichen übereinstimmend, widerspruchslos und sehr lebensnah ausgesagt, dass der Berufungswerber offensichtlich stark alkoholisiert gewesen sei, weil er ein besonderes aggressives und enthemmtes Benehmen an den Tag gelegt habe, im Gastzimmer umhergetorkelt sei, gegröhlt und gebrüllt habe, dabei die Gläser zerschlagen habe und sogar einen Raufhandel habe anfangen wollen. AS, welche damals im Gasthaus als Serviererin tätig war, deponierte überdies, dass der Berufungswerber förmlich nach Alkohol gestunken habe. Selbst der Zeuge BR, welcher die Stunden vor der Tat schilderte, musste einen nicht unwesentlichen Alkoholkonsum des Berufungswerbers kurz vor der Tat bestätigen, wenngleich er dabei offensichtlich bemüht war, eine für den Berufungswerber günstige Aussage zu tätigen, denn wie sonst würde sich die augenfällige Diskrepanz zwischen seinem persönlichen Eindruck vom Zustand des Berufungswerbers ('er machte auf mich weder einen alkoholisierten noch sonstigen fahruntüchtigen Eindruck'!) und der vorerwähnten Zeugenaussagen erklären lassen. Der medizinische Amtssachverständige ROSR Dr. T, hat damit zusammenhängend in mehreren Aktengutachten bzw. Stellungnahmen überzeugend dargelegt, dass der Berufungswerber mit Sicherheit durch Alkoholeinwirkung fahruntüchtig gewesen sein musste, da das Geradeausfahren in einer sanften Kurve ohne jeden ersichtlichen Grund ein typischer Alkoholfehler sei, das Gesichtsfeld eingeengt und Entfernungen überschätzt würden, der Fahrer die Geschwindigkeit unterschätze, er nachlässig, sorgloser und enthemmter werde, er die Gefahr nicht erkenne, sich mehr als sonst zutraue, er unter einem gewissen Anreiz ein größeres Risiko eingehe, kritiklos werde und zu Kurzschlüssen neige. (In der Gendarmerieanzeige ist festgehalten, dass laut Augenzeugenberichten der Pkw des Berufungswerbers schleudernd aus der Kurve gekommen sei). Die Äußerungen des medizinischen Amtssachverständigen, deren gesamter Inhalt dem Berufungswerber ja bekannt ist und somit nicht mehr ausführlicher wiederholt zu werden braucht, lassen somit den zweifelsfreien Schluss zu, dass der Berufungswerber den Pkw zum angeführten Zeitpunkt alkoholbeeinträchtigt gelenkt hat, was aus der Vorgeschichte, dem Unfallshergang sowie dem Verhalten nach dem Unfall ergibt. Wenn man die gesicherten Beweisergebnisse hinsichtlich des Verhaltens des Berufungswerbers auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens unvoreingenommen wertet, so sind die nach außen hin in Erscheinung getretenen Zustands-Symptome des Berufungswerbers zweifelsohne als alkohol-typisch anzusehen, weshalb seine von jedermann als gestört zu befindenden Verhaltensweise an der Fahrtüchtigkeit gravierende Zweifel aufkommen lassen müssen. Daran vermag auch das vom Berufungswerber beigebrachte Privatgutachten des Institutes für gerichtliche Medizin in Linz vom 7. Dezember 1979 nichts zu ändern, weil es in erster Linie auf durch das Beweisverfahren nicht gedeckten Annahmen beruht und im übrigen keinerlei zwingende Schlüsse in Richtung auf die Fahruntüchtigkeit des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt zieht, sondern eher Mutmaßungen unter Zugrundelegung der vom Berufungswerber bzw. vom Zeugen R angegebenen Alkoholmengen anstellt. Abgesehen davon, das der Sachverständige Dr. J demzufolge praktisch auf einen BAG-Nullwert bzw auf einen solchen von etwa 0,47%o (ein Viertel Liter Wein vor der Tat getrunken) kommt, was allein schon hinsichtlich der objektiven Tatumstände als unwahrscheinlich gelten muss, räumt er ein, das die Aussagen des Gastwirtsehepaares C die Annahme einer Alkoholisierung zuließen, weil deren Beobachtungen doch von einer gewissen Erfahrung mit betrunkenen Menschen geprägt seien. Da das genannte Gutachten also in seinem wesentlichen Tenor die Alternative einräumt, das man aus den Fakten entweder eine rechtserhebliche Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers erschließen könne oder (entsprechend der Verantwortung des Berufungswerbers) auch nicht, ergibt diesbezüglich die medizinisch fundierte Auffassung des hiesigen Amtssachverständigen Dr. T welche sicherlich den Denkgesetzen entspricht, den Ausschlag. Demnach sind die aktenkundigen Symptome für eine Diagnose heranzuziehen, woraus sich ein geschlossenes Krankheitsbild von genügender Deutlichkeit ergibt. Nicht zuletzt ist dafür auch der vom Sachverständigen gezogene Umkehrschluss maßgebend, wonach ein Gegenbeweis dafür hätte vorhanden sein müssen, das der Berufungswerber nicht laut geworden und getorkelt sei, nicht gestänkert, die Gäste nicht beschimpft, mit dem Wirt nicht gerauft und nicht gebrüllt habe; da auch Zeugenaussagen über den Unfall dahingehend fehlen würden, das der Berufungswerber trotz vorsichtiger Fahrweise auf dem Schlamm weitergeglitten und dadurch an den Mast angefahren sei, er jedoch nicht ausgestiegen wäre, den Schaden nicht besichtigt und sich nicht nach dem Besitzer erkundigt habe, sei Fahruntüchtigkeit anzunehmen."

Aus all diesen Gründen stehe somit für die Berufungsbehörde fest, das der Beschwerdeführer die Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, aber nur insoweit, als er die Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO betrifft.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz, der freien Beweiswürdigung bedeutet aber nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterläge. Die zitierte Bestimmung hat nur zur Folge, dass, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen, vergleiche , Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N. F. Nr. 8619/A).

Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG 1950 sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Die Anwendung dieser gesetzlichen Grundsätze auf das abgeführte Verwaltungsstrafverfahren lässt folgende Mängel dieses Verfahrens erkennen:

In der Gendarmerieanzeige findet sich eine Niederschrift mit dem Gastwirt JC vom 25. Oktober 1978. Darin heißt es unter anderem, der Beschwerdeführer sei bereits am 20. August 1978 mit R und noch drei anderen Burschen in das Gasthaus C gekommen. Auch damals hätten die Burschen die ganze Nacht durchzecht und seien daher leicht beschwipst gewesen. Der Beschwerdeführer habe damals mit der Faust auf einen Teller geschlagen, die anderen Burschen hätten das nachgemacht, dabei seien schließlich fünf Teller zerschlagen und zwei Tischplatten beschädigt worden. Der Schaden an den zwei Tischplatten betrage zusammen S 4.000,-- die zerschlagenen Teller kosteten zusammen S 262,50. C habe den Beschwerdeführer diesbezüglich schon einige Male zur Rede gestellt, worauf dieser immer aggressiv und aufsässig geworden sei. Die "Anzeige" sei von C erst deshalb "verspätet eingeleitet" worden, weil er bisher angenommen habe, der Beschwerdeführer werde freiwillig zahlen. Am Beginn dieser Niederschrift hatte JC den Vorfall vom 22. Oktober 1978 geschildert und erklärt, damals habe der Beschwerdeführer einen Schaden von zusammen S 1.600,-- (drei zerbrochene Kognakschwenker, eine zerbrochene Glasfüllung der Eingangstür) verursacht. Am Ende der Niederschrift erklärt JC, sich einem eventuellen Strafverfahren "gegen die Beschädiger" mit einem Gesamtbetrag von S 5.862,50 als Privatbeteiligter anzuschließen. Der Gesamtbetrag ergibt sich demnach daraus, dass die am 20. August und am 22. Oktober 1978 angeblich angerichteten Sachschäden zusammengerechnet wurden. BC schloss sich an diese Aussage ihres Ehemannes im selben Protokoll vollinhaltlich an.

Der Umstand, dass zwischen dem Beschwerdeführer einerseits, dem Gastwirtehepaar C andererseits aus einem Vorfall vom 20. August 1978 noch privatrechtliche Forderungen offen waren, wurde im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht gewürdigt. Ebenfalls nicht gewürdigt wurde die zitierte Aussage des JC, dass der Beschwerdeführer und die anderen Burschen am 20. August 1978 "leicht beschwipst" gewesen seien und, nach dem Vorbild des Beschwerdeführers, in diesem Zustand fünf Teller zerschlagen und zwei Tischplatten beschädigt hätten. Nicht berücksichtigt wurde auch die Aussage, dass der Beschwerdeführer auf spätere Aufforderungen zur Schadensgutmachung "aggressiv und aufsässig" reagiert habe.

Zur gegenständlichen Straftat sagte der Amtssachverständige Dr. T in seiner zweiten Stellungnahme vom 6. Juni 1980:

"Das hiesige Aktengutachten hat die Angaben über die Trinkmenge gerade eben nicht zur Grundlage genommen, weil keine beweisgewürdigte Menge greifbar ist."

Schon in seinem ersten Gutachten sagte der Amtssachverständige, die Höhe des Blutalkoholgehaltes lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit angeben. Auch die privat vom Beschwerdeführer herangezogenen Sachverständigen Dr. W und Dr. J sagten, diesbezüglich im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Amtssachverständigen, folgendes:

"Die objektive Beurteilung des Alkoholisierungsgrades ist sehr schwer möglich. Es fehlen eine ärztliche Untersuchung Blutalkoholbestimmung und sogar ein Alkotest, sodass man ein objektives Maß für den Alkoholisierungsgrad nicht zur Verfügung hat."

Gerade das Fehlen von Sachbeweisen hätte die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens veranlassen müssen, der Aufnahme und der Auswertung der Personalbeweise besonderes Augenmerk zuzuwenden. Das haben sie aber nicht im erforderlichen Ausmaß getan. So ist die Ausführung in der Begründung der ersten Instanz "von sämtlichen einvernommenen Zeugen werden Symptome einer erheblichen Alkoholisierung deutlich geschildert" deshalb aktenwidrig, weil der ebenfalls einvernommene Zeuge BR am 4. Dezember 1978 bestimmt angab, der Beschwerdeführer habe auf ihn weder einen alkoholisierten noch sonst fahruntüchtigen Eindruck gemacht. Für die Beweiswürdigung hätte es den Behörden geradezu auffallen müssen, dass nur die beiden Wirtsleute und die von ihnen abhängige Serviererin von einer "starken Alkoholisierung" des Beschwerdeführers und von jenen Symptomen sprechen, aus denen diese Zeugen auf eine solche geschlossen haben. Es fällt auch auf, dass weder die Wirtsleute noch die Serviererin trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Fragen etwas Bestimmtes über die Menge der vom Beschwerdeführer im Gasthaus C konsumierten alkoholischen Getränke angeben können. Es fällt ferner auf, dass, obwohl laut den Zeugenaussagen noch andere Gäste im Lokal waren, keiner dieser anderen Gäste namentlich ermittelt und nach seinen Wahrnehmungen über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers gefragt wurde.

Die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens versuchten in ihren Begründungen darzutun, dass das laute, aggressive, ungehörige und sogar zu Sachbeschädigungen führende Verhalten des Beschwerdeführers zweifellos auf eine starke Alkoholisierung zurückzuführen sei. Damit lässt sich aber kaum der Umstand vereinbaren, dass nach den Angaben des JC der Beschwerdeführer auch einerseits in "leicht beschwipstem" Zustand, nämlich am 20. August 1978, zu Sachbeschädigungen neigt und andererseits zu anderen Gelegenheiten auf die Aufforderung, Ersatz für Sachbeschädigung zu leisten, "aggressiv und aufsässig" reagierte. Die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens konnten daher nicht in schlüssiger Weise dartun, dass das gewiss auffällige ungehörige Verhalten des Beschwerdeführers eindeutig auf dessen Alkoholisierung, nicht aber auf dessen Charakterstruktur oder andere Umstände, zurückzuführen war.

Die sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangte Behörde zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vermögen an den eingangs genannten Grundsätzen der freien Beweiswürdigung und ihren Grenzen nichts zu ändern: Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis vom 4. Dezember 1967, Zl. 1206/66, sagt zwar, dass ein sicherer Schluss auf eine Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o oder darüber nur auf Grund eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen gezogen werden könne, weil es bekanntermaßen auch vorkomme, dass Personen infolge ihrer konstitutionellen Eigenart oder infolge besonderer, in kritischen Zeitpunkten wirksamer Begleitumstände Zeichen einer solchen starken Alkoholbeeinträchtigung aufweisen, ohne dass ein Blutalkoholgehalt von 0,8 %o vorgelegen hat. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1973, 2041/71, Slg. N. F. Nr. 8477/A, auf dem Standpunkt steht, unter dem Begriff "durch Alkohol beeinträchtigter Zustand" sei zu verstehen, dass sich der Fahrzeuglenker in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit stellt - ohne Rücksicht auf die Höhe des Alkoholspiegels - eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO dar. Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis bezog sich aber auf eine überholte Rechtsauffassung, wonach in jedem Fall eine Alkoholisierung von 0,8 %o oder darüber festgestellt werden müsse. Dessen ungeachtet kann aus diesem Erkenntnis der zutreffende Hinweis übernommen werden, dass aus dem äußeren Verhalten eines Beschuldigten nicht schlechthin und ohne Bedachtnahme auf konstitutionelle Eigenarten und sonstige Begleitumstände auf eine beeinträchtigende Alkoholisierung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO geschlossen werden kann. Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 26. Oktober 1965, Zl. 705/64, billigt - gewiss zutreffend - grundsätzlich auch dem Zeugenbeweis die Möglichkeit zu, einen solchen Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, der dem Paragraph 5, Absatz eins, StVO unterstellt werden kann. Dort handelte es sich allerdings darum, dass nach den glaubwürdigen Zeugenaussagen der dortige Beschuldigte eine lallende Aussprache hatte, nach dem Aussteigen aus seinem Kraftfahrzeug taumelte, dabei unpassende Bemerkungen machte, aus dem Mund nach Alkohol gerochen habe und nach dem Verkehrsunfall im Zick-Zack-Kurs weggefahren sei. Es ist nicht zu verkennen, dass im vorliegenden Fall nicht das gleiche äußerliche Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt wurde.

Die belangte Behörde hätte sich im Hinblick auf die aufgezeigten Unvollständigkeiten und Unstimmigkeiten der erstinstanzlichen Begründung, die in einem aufgezeigten Punkt sogar den Grad der Aktenwidrigkeit erreichen, nicht damit begnügen dürfen, sich der erstinstanzlichen Begründung "vollinhaltlich" anzuschließen und nur zusätzliche eigene, in die gleiche Richtung gehende Erwägungen anzufügen. Sowohl die Möglichkeit einer Verfeindung des Gastwirtsehepaares C und der von ihm wirtschaftlich abhängigen Serviererin mit dem Beschwerdeführer wegen eines früheren Vorfalles, als auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer auch ohne wesentliche Alkoholbeeinträchtigung aggressiv, auffällig und anstoßerregend reagiert, hätten näher erwogen werden müssen. Zudem hätte der Versuch unternommen werden müssen, aus den Aussagen weiterer Gäste bestimmte Feststellungen über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zu treffen. Die aufgezeigten Umstände ergeben, dass der Sachverhalt in dem einen aufgezeigten wesentlichen Punkt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen wurde und dass überdies Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies musste zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins und 3 VwGG 1965 führen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 221. Das Mehrbegehren nach Zuspruch von weiteren S 100,-- an Stempelgebühren war deshalb abzuweisen, weil die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war.

Wien, am 16. September 1981