Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1981

Geschäftszahl

3532/80

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde 1. des HH und 2. der RH, beide in A, beide vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25. September 1980, Zl. LAS-52/3, betreffend Durchführung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet und hatten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vier Kinder im Alter von 2 bis 11 Jahren. Der Erstbeschwerdeführer ist Alleineigentümer des Hotelbetriebes römisch zehn EZ. 56/11 KG A, des Y-hofes EZ. 144/11 KG B und der Liegenschaft EZ. 11-3/11 KG A, bestehend aus der Gesetzgebungsperiode 396, /3 landwirtschaftliche Nutzfläche mit 0,1570 ha und der Bauparzelle 72 Tenne. Ferner sind die Beschwerdeführer Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 194/11 KG C mit 1,9266 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ. 104/11 KG D mit 1,2229 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 0,1636 ha Wald. Der Hotelbetrieb römisch zehn verfügt über ca. 100 Betten, der Y-hof in B über ca. 30 Betten. Beide Betriebe werden ganzjährig als Vollpension angeführt. Ihren ständigen Wohnsitz haben die Beschwerdeführer im römisch zehn.

Mit zwei Kaufverträgen vom 22. Dezember 1978 erwarben die Beschwerdeführer von der N-Aktiengesellschaft 1. um den Kaufpreis von S 351.480,-- aus der Liegenschaft EZ. 132/11 KG E die Gesetzgebungsperiode 614, /1 mit 2,3432 ha und 2. um den Kaufpreis von S 6,000.000,-- die Liegenschaft EZ. 31/1 KG F mit Ausnahme der neugebildeten Grundparzelle 2848/2. Die Liegenschaft EZ. 31/1 KG F stellt den sogenannten "Z-hof" in E, dar. Sie besteht aus Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie einem Geräteschuppen, ferner aus 14,053 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 3,4375 ha Wald. Die Nutzung erfolgt als Grünlandwirtschaft mit Nutzviehhaltung. Der Gesamtbetrieb ist arrondiert und erschlossen. Wohn- und Wirtschaftsgebäude sind zusammengebaut.

Am 28. September 1979 beantragten die Beschwerdeführer beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz die Durchführung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens auf Grund dieser beiden Kaufverträge. Sie begründeten diesen Antrag damit, daß sie schon einen kleineren Hof (ca. 2 ha) in F besäßen, und daß erst durch den Zukauf des Z-gutes eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage gebildet werde. Dieser seit fünfzig Jahren verpachtete Hof werde nun von den Beschwerdeführern bewirtschaftet. Das Amt der Tiroler Landesregierung stellte mit Bescheid vom 14. März 1980 nach Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen, zu welchem auch die Beschwerdeführer Stellung nahmen, gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969 (TLSG) fest, daß die beiden Kaufverträge vom 22. Dezember 1978 den Grundsätzen der Paragraphen eins und 2 TLSG nicht entsprächen. Begründend führte die Agrarbehörde erster Instanz unter Berufung auf das eingeholte Gutachten aus, daß die Beschwerdeführer zwar großes Interesse an der Landwirtschaft hätten und ihren landwirtschaftlichen Besitz auch ordnungsgemäß bewirtschafteten; andererseits stehe jedoch fest, daß die Beschwerdeführer ihr Haupteinkommen aus nichtlandwirtschaftlichen Betrieben, nämlich aus Fremdenverkehrsbetrieben, erzielten. Die Beschwerdeführer betätigten sich zwar auch im Rahmen der Bewirtschaftung der ihnen gehörigen landwirtschaftlichen Grundstücke, sie könnten jedoch nicht als bäuerliche Familie im Sinne des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes bezeichnet werden. Eine solche liege dann vor, wenn das Einkommen aus der Landwirtschaft ausschließlich oder überwiegend der Existenzsicherung der Familie diene und wenn gleichzeitig die Hofstelle Wohnung der Familienmitglieder und der allenfalls beschäftigten Dienstboten sei. Die Beschwerdeführer hätten aber ihren ständigen Wohnsitz im Hotel römisch zehn und es stehe wohl außer Zweifel, daß die Aufrechterhaltung der Gewerbebetriebe die Verlegung des Wohnsitzes auf den von ihnen gekauften Hof ausschließe. Für die Durchführung eines Siedlungsverfahrens genüge es nicht, daß einer der Siedlungstatbestände nach Paragraph 2, TLSG gegeben sei, es müsse vielmehr gleichzeitig das jeweilige Rechtsgeschäft dem im Paragraph eins, TLSG normierten Ziel dieses Gesetzes entsprechen. Mit Rücksicht darauf, daß die Existenzsicherung der Beschwerdeführer aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit ausreichend gegeben sei, entsprächen die beiden Kaufverträge nicht dem Ziel des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes.

Im Verfahren über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer holte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung eine Stellungnahme seines Mitgliedes des technischen Agrardienstes ein, der diese in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25. September 1980 vortrug. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. September 1980 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen eins, 2 und 5 TLSG als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte in der Begründung aus, eine Feststellung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, TLSG sei nur dann möglich, wenn durch einen allfälligen Kauf das im Paragraph eins, Absatz 2, TLSG umschriebene Ziel eines Siedlungsverfahrens erreicht werde. Dieses Ziel bestehe in der Schaffung und Erhaltung eines bäuerlichen Familienbetriebes; dieser Begriff enthalte eine personale und eine betrieblich sachliche Komponente. Fallbezogen sei festzustellen, daß die nunmehr im Besitz der Beschwerdeführer befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke die betrieblich sachliche Komponente für einen Betrieb im Sinne des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes erfüllten. Eine Überprüfung der personalen Komponente ergebe jedoch, daß diese im Falle des Landwirtschaftsbetriebes der Beschwerdeführer nicht jene Kriterien aufweise, welche das Vorliegen eines bäuerlichen Familienbetriebes erfordere. Als bäuerlicher Familienbetrieb im Sinne des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes hätten nämlich jene Betriebe zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen im Betrieb mitarbeiteten und mit allfälligen Dienstnehmern in Hausgemeinschaft in dem zum Betrieb gehörigen Wohngebäude lebten und zur Verrichtung und Organisierung der im landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Arbeiten und Entscheidungen ein leitender Angestellter nicht bestellt sei. Die Beschwerdeführer lebten aber nicht auf dem Hof "Z", sondern etwa 25 km davon entfernt im römisch zehn. Es bestehe auch nicht die Absicht der Beschwerdeführer, in nächster Zeit auf den Hof "Z" zu ziehen. Dies sei wohl auch gar nicht möglich, weil die Führung der beiden Gewerbebetriebe die ständige Anwesenheit der Beschwerdeführer in einem dieser Gewerbebetriebe erforderlich mache. Eine allfällige Absicht der Beschwerdeführer, dorthin zu ziehen, sobald ihre Kinder so weit seien, daß sie die Gewerbebetriebe selbständig zu führen in der Lage seien, sei auf Grund der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wesentlich. Dies umsomehr, da die Absicht der Beschwerdeführer erst in frühestens 15 Jahren verwirklicht werden könne und angesichts der gegebenen raschen Wirtschaftsentwicklung ein Abgehen von dieser Absicht nicht ausgeschlossen werden könne. Derzeit sei die wesentliche Leitungsfunktion in der Bewirtschaftung des "Z-hofes" einem weichenden Bauernsohn aus der Nachbarschaft übertragen. Die Mitwirkung der Beschwerdeführer bei der Bewirtschaftung des Hofes könne infolge ihrer Vollbeschäftigung in ihren Gewerbebetrieben und infolge der Entfernung ihres ständigen Wohnsitzes nur sporadischer Natur sein. Da durch den Rechtserwerb der Beschwerdeführer das Ziel eines Siedlungsverfahrens, nämlich die Schaffung oder Erhaltung eines bäuerlichen Familienbetriebes, nicht erreicht werden könne, müsse der Frage nicht mehr weiter nachgegangen werden, ob die nach den Kaufverträgen vom 22. Dezember 1978 vereinbarten Rechtserwerbe einen der im Paragraph 2, TLSG aufgezählten Tatbestände erfüllten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Als Beschwerdepunkt machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und in ihrem Anspruch gemäß Paragraph 2, TLSG verletzt worden. Die belangte Behörde habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht auf die Stellungnahme ihres Senatsmitgliedes gestützt, welche überdies den Beschwerdeführern im Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Dadurch sei erklärlich, daß die belangte Behörde zu unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen gelangt sei. So treffe es nicht zu, daß der "Z-hof" als Vollerwerbsbetrieb anzusehen sei, unrichtig sei auch, daß eine Übernahme der Gewerbebetriebe der Beschwerdeführer durch deren Kinder frühestens in 15 Jahren eintreten könne und daß die Beschwerdeführer ihren landwirtschaftlichen Besitz nur sporadisch bewirtschaften könnten. Außerdem gehe die belangte Behörde von einer falschen Rechtsansicht aus, wenn sie immer nur vom Ziel eines bäuerlichen Familienbetriebes spreche. Das Gesetz spreche demgegenüber immer nur von bäuerlichen Betrieben. Die belangte Behörde habe auch zu Unrecht den Standpunkt vertreten, daß bei der Beurteilung, ob das vom Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz gewünschte Ziel erreicht werden könne, künftig zu erwartende Verhältnisse nicht einzubeziehen seien. Schließlich habe sich die belangte Behörde zu Unrecht nicht mehr mit der Erfüllung der Tatbestände nach Paragraph 2, TLSG befaßt, vor allem nicht mit dem Tatbestand nach Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, bzw. Litera c, Diese Gesetzesstelle wäre aber auch auf den Beschwerdefall mit Rücksicht darauf anzuwenden gewesen, daß die Voreigentümerin des "Z-hofes" in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig gewesen sei, und daß die Fähigkeiten der Beschwerdeführer zur Führung eines bäuerlichen Betriebes nicht zu bestreiten gewesen seien.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bildet die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges eine Prozeßvoraussetzung. Diese ist im Beschwerdefall erfüllt, weil gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 476, eine Berufung nicht zulässig ist.

Zu den stimmberechtigten Mitgliedern der Landesagrarsenate zählt nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, des Agrarbehördengesetzes ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes. Dieses Mitglied hat im Berufungsverfahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Befund aufgenommen und eine fachkundige Stellungnahme abgegeben. Diese Vorgangsweise steht mit keiner von der belangten Behörde anzuwendenden Verfahrensvorschrift in Widerspruch. Eine derartige, von einem fachkundigen Mitglied eines Agrarsenates erstattete Befundaufnahme sowie die fachkundige Äußerung hierüber ist, wie die Beschwerdeführer mit Recht ausführen, den Parteien zur Stellungnahme vorzuhalten vergleiche , hg. Erkenntnis vom 13. Juli 1978, Zl. 2168/75). Das Parteiengehör wurde aber im Beschwerdefall dadurch gewahrt, daß die agrartechnische Stellungnahme in der Berufungsverhandlung vom 25. September 1980 von dem betreffenden Senatsmitglied vorgetragen und damit den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde. Die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften haftet somit dem angefochtenen Bescheid nicht an.

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TLSG können zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden. Nach Paragraph eins, Absatz 2, TLSG ist das Ziel dieser Verfahren die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. Die Vorgänge, welche Gegenstand von Siedlungsverfahren bilden können, sind im Paragraph 2, Ziffer eins bis 7 TLSG aufgezählt, wobei für die Beurteilung des Beschwerdefalles allenfalls die Ziffer eins, 4 und 6 in Betracht kämen. Nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist Gegenstand von Siedlungsverfahren die Neuerrichtung von Betrieben; nach Paragraph 2, Ziffer 4, die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer a) sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder b) wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder c) in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt; nach Paragraph 2, Ziffer 6, schließlich ist Gegenstand von Siedlungsverfahren die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten.

Nach Paragraph 5, Absatz eins, TLSG hat die Agrarbehörde die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (Paragraph eins, Absatz 2,) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten oder auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen geeinigt haben, diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (Paragraph eins, Absatz 2,) und den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes, des Höfegesetzes und des Flurverfassungslandesgesetzes entspricht, hat die Agrarbehörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die den im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Erfordernissen entsprechen und einen der im Paragraph 2, aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Agrarbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, TLSG anstelle der Zuteilung (Absatz eins,) mit Bescheid festzustellen. Eine Feststellung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, TLSG, wie sie im Beschwerdefall von den Beschwerdeführern beantragt wurde, hat somit immer zur Voraussetzung, daß die abgeschlossenen Verträge dem im Paragraph eins, Absatz 2, dieses Gesetzes definierten Ziel des Verfahrens entsprechen. Schon aus diesem Grund kann entgegen der von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung keiner der im Paragraph 2, TLSG beschriebenen Vorgänge isoliert von den Zielen des Paragraph eins, TLSG betrachtet werden vergleiche , dazu hg. Erkenntnisse vom 20. April 1973, Zl. 2654/76, und vom 30. Oktober 1979, Zl. 3428/78).

Um die Frage beantworten zu können, ob die im Beschwerdefall vorgelegten Kaufverträge der gesetzlichen Zielsetzung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens entsprechen, ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber im Paragraph eins, Absatz 2, TLSG nur objektiv auf die Schaffung und Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe einer bestimmten Größenordnung, oder aber, wie dies die belangte Behörde angenommen hat, darüber hinaus auch auf in der Person des Inhabers des geschaffenen oder erhaltenen Betriebes gelegene Umstände abstellt. Paragraph eins, Absatz 2, TLSG entspricht wörtlich dem Paragraph eins, Absatz 2, des landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1967,. Es können daher die Gesetzesmaterialien zum Bundesgrundsatzgesetz auch bei der Auslegung des im Beschwerdefall anzuwendenden Landesausführungsgesetzes herangezogen werden. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgrundsatzgesetz (Seite 5 der Regierungsvorlage, Nr. 255 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch elf. Gesetzgebungsperiode) legen unmißverständlich dar, daß im Mittelpunkt der behördlichen Tätigkeit der bäuerliche Familienbetrieb stehe, der als krisenfester Vollerwerbsbetrieb seinem Eigentümer und dessen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren solle. Ferner geht aus den Erläuterungen hervor, daß der Gesetzgeber eine nähere Begriffsbestimmung des "bäuerlichen Betriebes" im Hinblick darauf für entbehrlich erachtete, daß seine Abgrenzung durch Gesetz und Rechtsprechung hinreichend gesichert erscheine, wozu ausdrücklich auf das Landarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, verwiesen wird. Nach Paragraph 109, Absatz 3, dieses Gesetzes (und wörtlich gleichlautend nach Paragraph 127, Absatz 3, der Tiroler Landarbeitsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1973, in der Fassung des Landesgesetzblattes Nr. 48 aus 1976,) haben als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverbande lebenden Familienangehörigen im Betriebe mitarbeiten mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird. Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 5, des landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes geht hervor, daß es dem Gesetzgeber sehr wohl auf die persönliche Eigenschaft der antragstellenden Siedler ankam, deren Familien im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, TLSG durch den im Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens geschaffenen oder erhaltenen bäuerlichen Betrieb ihren angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig gesichert bekommen sollen. Die belangte Behörde hat daher durch ihre Rechtsauffassung, Paragraph eins, TLSG knüpfe nicht nur an den Betrieb als solchen an, sondern enthalte auch eine wesentliche personale Komponente, Rechte der Beschwerdeführer im Sinne der Beschwerdeausführungen nicht verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer auch darin nicht zu erblicken, daß die belangte Behörde, ausgehend von dem von ihr ermittelten Sachverhalt, im Beschwerdefall angenommen hat, daß die dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Verträge dem Ziel eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens nicht entsprechen. Selbst wenn man nämlich im Sinne der Beschwerdeausführungen mit Rücksicht auf das Alter der Kinder der Beschwerdeführer davon ausgeht, daß eine Übernahme der Gewerbebetriebe der Beschwerdeführer durch deren Kinder nicht erst frühestens in 15 Jahren, sondern allenfalls auch erheblich früher eintreten kann, geht doch aus den insoweit unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, aber auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer selbst hervor, daß diese in absehbarer Zeit nicht beabsichtigen, ihre Tätigkeit in ihren Gewerbebetrieben soweit einzuschränken, daß ihnen die Führung eines "bäuerlichen Familienbetriebes" im Sinne der oben angeführten Definition am "Z-hof" ermöglicht würde. Wesentlich für die Führung eines solchen Betriebes ist es nämlich, daß eine persönliche Beziehung der bäuerlichen Familie zu diesem Betrieb gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der bäuerliche Hof den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie, also ihren Wohnsitz, bildet, ohne daß dies allerdings voraussetzen würde, daß alle Familienmitglieder dauernd auf dem Hof anwesend sein müssen, wie dies etwa im Falle von Nebenerwerbslandwirten oft gar nicht möglich wäre.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Z-hof nicht in diesem Sinn als der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie der Beschwerdeführer anzusehen ist. Die Beschwerdeführer bekämpfen die Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht, es bestehe ihrerseits nicht die Absicht, in nächster Zeit auf den Hof "Z" zu ziehen. Selbst wenn man berücksichtigt, daß die von den Beschwerdeführern geführten Gastgewerbebetriebe eine gemäß den Jahreszeiten unterschiedliche Belastung darstellen, läßt doch deren Größe die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt erscheinen, daß die Beschwerdeführer weitgehend durch ihre Tätigkeit in diesen Gewerbebetrieben, die offenkundig auch für die Wahl des derzeitigen Wohnsitzes der Beschwerdeführer im Hotel römisch zehn bestimmend ist, von der Führung eines räumlich entfernten bäuerlichen Betriebes abgehalten werden. Kann aber bei der gegebenen Sachlage nicht davon ausgegangen werden, daß durch den Ankauf des "Z-hofes" durch die Beschwerdeführer ein bäuerlicher Betrieb im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, TLSG geschaffen oder erhalten werden soll, dann erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf die Frage, ob dieser Hof als Vollerwerbsbetrieb angesehen werden kann und ob allenfalls durch diesen Betrieb eine nachhaltige Sicherung des angemessenen Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, TLSG möglich wäre. Diese liegt nämlich nur dann vor, wenn auch die Abzahlung der aus dem Siedlungsvorgang resultierenden Schulden wirtschaftlich gesichert ist vergleiche , hg. Erkenntnis vom 20. April 1978, Zl. 2654/76).

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich demnach, daß durch die von den Beschwerdeführern vorgelegten Verträge weder ein bäuerlicher Betrieb gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, TLSG neu errichtet wird noch gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, TLSG die Aufstockung eines bestehenden, vom Eigentümer selbst bewirtschafteten Betriebes mit der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz 2, herbeigeführt wird. Aber auch als Übertragung eines Betriebes im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, TLSG entsprechen die vorgelegten Verträge nicht dem Ziel eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens. Wenn auch feststeht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür auf der Verkäuferseite gegeben sind, und die Beschwerdeführer unbestrittenermaßen befähigt sind, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen, ist nach dem Gesagten die aufgezeigte persönliche Komponente auf seiten der Beschwerdeführer nicht gegeben, weil sie ihren Wohnsitz und Familienverband infolge ihrer gastgewerblichen Betätigung nicht auf dem "Z-hof" haben und auch in absehbarer Zeit dorthin nicht zu verlegen beabsichtigen.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 24. März 1981