Verwaltungsgerichtshof
09.12.1980
2348/80
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des FW in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Moringer, Rechtsanwalt in Linz, Mühlkreisbahnstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Mai 1980, Zl. Agrar- 300503-44-IV/MA-1980, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Feldschutzgesetzes (FeldSchG, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1973,), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird im Strafausspruch und Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 26. Juni 1979 schuldig, er habe am 16. Juni 1978 als Verantwortlicher für die junge KPÖ, Ortsgruppe G, mit Beginn 20.00 Uhr im M-Tal auf einer Wiese des Landwirtes JR, ein "Standpunktfest" veranstaltet, ohne im Besitz einer Erlaubnis des Besitzers gewesen zu sein, und habe dabei etwa 100 leere Bierflaschen, 15 leere 2 l Weinflaschen und einige Coca-Cola-Flaschen zurückgelassen, wodurch die Wiese gröblichst verunreinigt worden sei; hiedurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, FeldSchG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1950 begangen. Die Bezirksverwaltungsbehörde verhängte deshalb in diesem Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- und bestimmte die Ersatzarreststrafe mit drei Tagen sowie den Kostenbeitrag mit S 100,--. Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz an, daß sich aus der Gendarmerieanzeige und der Aussage des Eigentümers der Wiese ergeben habe, daß der Beschwerdeführer mit der Gruppe unbefugt auf der Wiese gelagert und diese verunreinigt habe; hiedurch habe er die im Spruch bezeichnete Verwaltungsübertretung begangen. Bei der Bemessung der Strafe sei die Bestimmung des Paragraph 19, VStG 1950 so weit berücksichtigt worden, als dies auf Grund der Anzeige bekannt gewesen sei.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung gab diese der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis gemäß Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 nicht Folge und bestätigte das erwähnte Straferkenntnis im Grunde der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, FeldSchG; an Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer S 100,-- auferlegt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seine Berufung damit begründet, er sei zwar im Impressum der Veranstaltungsankündigung aufgeschienen, jedoch weise dies nur auf eine Verantwortlichkeit im presserechtlichen Sinn hin, nicht aber auch auf eine Verantwortlichkeit für den Veranstaltungsablauf. Verantwortlicher für den Veranstaltungsablauf wäre nämlich der Obmann oder Zeichnungsberechtigte einer Organisation bzw. eines Vereines. Obmann der KPÖ bzw. KJÖ G wäre der Beschwerdeführer nachweislich nie gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß die Benutzung der Wiese bereits zu einem Gewohnheitsrecht geworden sei. Außerdem hätte er am nächsten Tag versucht, die Flaschen von der Wiese wegzuräumen, doch wären sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dort gelegen. Die unbefugte Benützung der Wiese bzw. deren unbefugte gröbliche Verunreinigung sei durch den Anzeigebericht der Gendarmerie sowie durch die Aussage eines Gendarmeriebeamten, dessen Vernehmung die belangte Behörde durchgeführt habe, und in der glaubhaft bekundet worden sei, daß auch noch am dritten Tag nach der Veranstaltung vereinzelt Flaschen und sonstige Abfallstoffe auf der Wiese herumgelegen seien, erwiesen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, daß er für den Veranstaltungsablauf nicht verantwortlich gewesen sei, könne die belangte Behörde nicht glauben, weil der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung vor dem Gendarmeriepostenkommando die Verantwortlichkeit für den Veranstaltungsablauf nicht bestritten habe, und weil der Beschwerdeführer nicht auf Grund des Ankündigungsflugblattes, sondern durch Befragen von Veranstaltungsteilnehmern ausgeforscht worden sei, was darauf schließen lasse, daß der Beschwerdeführer im Rahmen der Veranstaltung Handlungen gesetzt habe, die ihn nach außen hin als Verantwortlichen erscheinen ließen. Die Umstände, unter denen die Veranstaltung angekündigt worden und unter denen sie abgelaufen sei, deuteten nicht darauf hin, daß die Veranstaltung von einem Verein durchgeführt worden sei; die Veranstaltung sei, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, nicht straff organisiert gewesen, auch seien nach Erinnerung des Beschwerdeführers Reden nicht gehalten worden. Die Unrichtigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers sei schließlich auch dadurch erwiesen, daß er seine Bestrafung nach dem Veranstaltungsgesetz habe in Rechtskraft erwachsen lassen. Der Berufung des Beschwerdeführers auf Gewohnheitsrecht sei entgegenzuhalten, daß Gewohnheitsrecht nur dort Relevanz zukomme, wo Rechtsvorschriften einen diesbezüglichen Hinweis enthielten, ein solcher Hinweis sei dem Oberösterreichischen Feldschutzgesetz fremd.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinen Rechten auf Durchführung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen, auf Erforschung der materiellen Wahrheit durch die Behörde, in seinem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 39, AVG 1950, 23, 24, 40 und 45 VStG 1950) und auf richtige Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 2, und 7 FeldSchG verletzt. Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf, der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und wegen dieser Verwaltungsübertretung nicht bestraft zu werden, verletzt erachtet. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Gegenschrift erwogen:
Der Beschwerdeführer macht als Verstoß der belangten Behörde gegen deren Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit geltend, daß die Behörde aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Gendarmeriepostenkommando die Verantwortlichkeit nicht bestritten habe, nicht hätte den Schluß ziehen dürfen, daß der Beschwerdeführer für den Ablauf der Veranstaltung verantwortlich gewesen sei. Die Behörde habe unbeachtet gelassen, daß der Beschwerdeführer vor der Gendarmerie irrtümlich davon ausgegangen sei, daß sich aus seiner presserechtlichen Verantwortlichkeit für die ankündigende Flugschrift auch seine Verantwortlichkeit für den Ablauf der Veranstaltung ergebe. Dieser Irrtum sei erst durch eine später eingeholte Rechtsauskunft behoben worden. Es sei auch nicht richtig, daß die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers durch Befragungen ausgeforscht worden sei, sei dem Beschwerdeführer doch sofort als Begründung für seine Verantwortlichkeit für die Veranstaltung seine presserechtliche Verantwortlichkeit für das Flugblatt vorgehalten worden. Daß ein Verein für die Veranstaltung nicht verantwortlich gewesen sei, werde von der belangten Behörde nur auf Grund von "Deutungen" angenommen, während die Behörde durch Befragen der Verantwortlichen Klarheit hätte schaffen können und müssen. Der von der Behörde aus der Bestrafung nach dem Veranstaltungsgesetz gezogene Schluß sei unzulässig und hätte die Behörde ihrer Pflicht zu Nachforschungen nicht enthoben.
Diese Ausführungen der Beschwerde übersehen, daß der Beschwerdeführer in seiner im Laufe des Berufungsverfahrens durchgeführten Vernehmung nach Vorhalt der Gendarmerieanzeige angegeben hat, daß es möglich sei, daß er die in der Gendarmerieanzeige wiedergegebene Aussage gemacht habe, er sei jedoch damals in Unwissenheit darüber gewesen, welche Aufgaben und Pflichten einem Verantwortlichen für eine Veranstaltung obliegen. Die somit vom Beschwerdeführer auch in seiner Vernehmung während des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Tatsache ihrer Ablegung nicht in Abrede gestellte in der Gendarmerieanzeige vom 23. Juni 1978 wiedergegebene Aussage des Beschwerdeführers lautet:
"Am 16. 6. 1978 veranstaltete ich als Verantwortlicher für die junge KPÖ - Ortsgruppe G im sogenannten M-Tal ein Standpunktfest. Die Veranstaltung wurde in meinem Auftrag in G durch aufgestellte Plakate und verteilte Einladungen kundgemacht. Bei dieser Veranstaltung sollte der Liedermacher A aus römisch zehn spielen. Dieser kam jedoch nicht. Von uns wurden Getränke zum Selbstkostenpreis verkauft. Auch wurden Würste gegrillt und an die Teilnehmer verkauft. Während der Veranstaltung wurden von den Teilnehmern nur Lieder gesungen. Ich habe die Veranstaltung bei der F angemeldet. Mir war es leider unbekannt, daß ich diese Veranstaltung auch bei der Behörde anmelden hätte müssen."
Von dem im Zuge des Berufungsverfahrens als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten war bestätigt worden, daß der Beschwerdeführer die in der Anzeige durchgeführte Rechtfertigung vorgebracht habe.
Im Hinblick auf den Inhalt der zitierten Aussage des
Beschwerdeführers vor der Gendarmerie, von der die belangte
Behörde auf Grund der Vernehmung des Beschwerdeführers im
Berufungsverfahren und im Zusammenhang mit der Aussage des
Gendarmeriebeamten im Berufungsverfahren annehmen durfte, daß sie
auch tatsächlich so abgelegt worden war, verstieß die belangte
Behörde nicht gegen die ihr durch das Gesetz auferlegte Pflicht,
die materielle Wahrheit von Amts wegen zu ermitteln, aber auch
nicht gegen Pflichten im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung,
wenn sie davon ausging, daß es der Beschwerdeführer war, der die
Organisation der Veranstaltung übernommen und den Verlauf der
Veranstaltung vorausbestimmt hatte, heißt es doch in der Aussage
des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie "veranstaltete ich als
Verantwortlicher ... ein Standpunktfest ... Die Veranstaltung
wurde in meinem Auftrag ... kundgemacht ... Von uns wurden
Getränke zum Selbstkostenpreis verkauft ...".
Aus dieser Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Aussage vor der Gendarmerie ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer es nicht infolge eines Irrtums unterlassen haben kann, seine Verantwortlichkeit für die Veranstaltung in Abrede zu stellen, da er seinerseits seine Verantwortlichkeit behauptet und er seine Tätigkeit im Rahmen der von ihm übernommenen Verantwortlichkeit selbst beschrieben hatte.
Daß vom Beschwerdeführer von vornherein die Ausgabe von Getränken während der Veranstaltung in Aussicht genommen war, durfte die belangte Behörde nicht nur auf Grund der erwähnten Aussage des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie, sondern auch auf Grund seiner Flugschrift als erwiesen annehmen, wurde in dieser doch darauf hingewiesen, daß bei der Veranstaltung Getränke zum Selbstkostenpreis zur Verfügung stünden.
Auf Grund dieser Verfahrensergebnisse war es nicht erforderlich, Vereinsorgane zu befragen.
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FeldSchG ist, wer einen Feldfrevel (Paragraph 2,) begeht, sofern nicht eine von den Gerichten oder von Agrarbehörden (als Angelegenheit der Bodenreform) zu ahndende strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, FeldSchG ist insbesondere die unbefugte gröbliche Verunreinigung landschaftlich genutzter Grundstücke verboten.
Daß es sich bei der erwähnten Wiese um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, FeldSchG handelt, wird im Beschwerdefall nicht bezweifelt.
Das unbefugte Zurücklassen von über l00 leeren Flaschen auf diesem Grundstück stellt eine gröbliche Verunreinigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, FeldSchG dar.
Da hiefür Beweisergebnisse fehlen, hätte die belangte Behörde nicht als erwiesen annehmen dürfen, daß der Beschwerdeführer selbst Flaschen zurückgelassen hat. Dies hat die belangte Behörde aber auch nicht getan.
Die Verwaltungsübertretung gemäß dem Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, Litera d, FeldSchG ist ein Erfolgsdelikt. Die Tatbegehung kann sowohl durch positives Tun als auch durch Unterlassung jener Handlungen geschehen, die zur Erfolgsabwendung erforderlich sind, wenn der Täter durch die Rechtsordnung im besonderen zur Erfolgsabwendung aufgerufen ist, ihn also eine Garantiepflicht zur Erfolgsabwendung trifft, deren Verletzung dem positiven Tun gleichwertig ist.
Eine solche Garantiepflicht traf den Beschwerdeführer deshalb, weil er es für die junge KPÖ Ortsgruppe G übernommen hatte, das Standpunktfest, in dessen Rahmen er von vornherein vorgesehen hatte, Getränke zum Selbstkostenpreis abzugeben, zu veranstalten und er dieses Vorhaben auch ausführte. Er mußte daher damit rechnen, daß eine erhebliche Menge von Leerflaschen anfällt, deren Zurücklassen durch Veranstaltungsteilnehmer am Veranstaltungsort, also auf der durch das Feldschutzgesetz gegen gröbliche Verunreinigung geschützten Wiese, zu erwarten war, wenn der Beschwerdeführer entsprechende Vorkehrungen hingegen nicht traf. Die Unterlassung solcher Vorkehrungen ist dem Rechtswidrigkeits- und Schuldgehalt nach als ein der positiven Herbeiführung des Verunreinigungserfolges gleichwertiges Verhalten anzusehen.
Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie davon ausging, daß der Beschwerdeführer die Tathandlung durch Unterlassung seiner Pflichten als Veranstalter, der die Abgabe von Getränken vorgesehen hatte, begangen hat. Dies hat die belangte Behörde durch Hinweis auf die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Veranstalter getan.
Daß der Beschwerdeführer die Tat als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines Vereines im Sinne des Paragraph 9, VStG 1950 zu verantworten hätte, wie die Behörde erster Instanz angenommen hatte, hat die belangte Behörde dadurch ausgeschlossen, daß sie sich zur Bestätigung des Straferkenntnisses nicht mehr, wie dies die Behörde erster Instanz getan hatte, auf die Bestimmung des Paragraph 9, VStG 1950 berief.
Ob der Verein KPÖ-Jugend G ebenfalls auf die dem Beschwerdeführer angelastete Weise gegen das Feldschutzgesetz verstoßen hat, wofür verwaltungsstrafrechtlich ihre zur Vertretung nach außenberufene Organe einzustehen hätten, war für die Beurteilung der gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesenen Verwaltungsstrafsache durch die belangte Behörde ohne Bedeutung.
Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, FeldSchG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß über das Verschulden etwas anderes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG 1950 bestimmt sei. Es genügt zur Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Ein solches durfte die belangte Behörde annehmen; dem Beschwerdeführer war es nämlich zumutbar, in der Veranstaltung die Ausgabe von Getränken zu unterlassen, wenn er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß das bei Getränkeausgabe entstehende Leergut auf der Wiese nicht zurückgelassen wird. Es war daher auch nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde im Ergebnis davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer schuldhaft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG 1950 gehandelt hat. Dem Schuldspruch lastet daher Rechtswidrigkeit nicht an.
Da der Beschwerdeführer nicht erklärt hat, sich durch den Strafausspruch in seinen Rechten nicht verletzt zu erachten, ist auch der Strafausspruch als vom Beschwerdepunkt umfaßt anzusehen.
Im Hinblick auf die Paragraphen 24, VStG 1950, 60 AVG 1950 hat die Behörde auch den Strafausspruch so zu begründen, daß eine nachprüfende rechtliche Kontrolle möglich ist.
Welche Umstände im Rahmen der Bemessung der Strafe von rechtlicher Bedeutung sind, ist Paragraph 19, VStG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1978, sowie den darin bezogenen Paragraphen 32, bis 35 StGB zu entnehmen. Hinsichtlich dieser Umstände ist daher, soll die Begründung der Strafbemessung dem Gesetz genügen, der wesentliche Sachverhalt unter Mitteilung der Erwägungen, die zu seiner Annahme geführt haben, festzustellen und dieser Sachverhalt von der Behörde rechtlich zu beurteilen vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1980, Zl. 3273/78).
Im Beschwerdefall fehlt den Entscheidungen beider Verwaltungsinstanzen die Begründung für die Strafbemessung. Es kann daher auch dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, von welchen Erwägungen sich die belangte Behörde bei der Überprüfung der Strafbemessung durch die Behörde erster Instanz leiten ließ, als sie auch das Strafausmaß bestätigte. Damit läßt sich aber auch nicht ausschließen, daß die belangte Behörde, wäre sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen, im Strafausspruch und in dem diesem folgenden Kostenausspruch zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangt wäre.
Deshalb haftet dem Strafausspruch und dem ihm folgenden Aufwandersatzspruch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an, sodaß der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben war.
Im übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins, und 2 Litera a,, 48 Absatz eins, Litera b,, 49 Absatz eins, 50, 59, Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Wien, am 9. Dezember 1980