Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1980

Geschäftszahl

1089/80

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des A und der LE in O, vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Oktober 1976, Zl. 710.156/04-OAS/76, betreffend Zusammenlegung O, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer wurden mit 18 Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 6,9932 ha und einem Vergleichswert von 13.700,48 Punkten in das Zusammenlegungsverfahren O einbezogen. Unter Berücksichtigung ihres Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen hatten sie Anspruch darauf, mit Grundstücken im Wert von 13.399,37 Punkten (6,8595 ha) abgefunden zu werden.

Die niederösterreichische Agrarbezirksbehörde erließ mit Bescheid vom 30. Juli 1973 über das Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens O den Zusammenlegungsplan, indem sie diesen in der Zeit vom 14. bis 28. August 1973 zur allgemeinen Einsicht auflegte. Nach diesem Plan wurden den Beschwerdeführern insgesamt 5 Grundkomplexe, und zwar die Abfindungen Nr. 224/4, 224/5 und 332 der KG römisch zehn und die Abfindungsgrundstücke 257 und 272 der KG Y im Ausmaß von 6,4808 ha und 13.401,30 Vergleichspunkten zugeteilt.

Gegen diesen Zusammenlegungsplan wurde von mehreren Parteien, darunter auch von den Beschwerdeführern berufen. Der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gab mit seinen Erkenntnissen vom 13. Juni 1975, Zl. VI/4-AO-744/84-1975, und vom 7. Juli 1975, Zl. VI/4-AO- 744/73,74-1975, den Berufungen teilweise Folge und änderte den Zusammenlegungsplan ab, und zwar, soweit dies für den Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer von Bedeutung ist, dahin gehend, daß sie anstelle der Abfindung Nr. 332 die Abfindung Nr. 333 KG römisch zehn, die Abfindung 257 in einem geringfügig verkleinerten Ausmaß und die Abfindung 253 KG Y erhielten; die übrigen drei Abfindungsgrundstücke wurden den Beschwerdeführern wie bisher wieder zugeteilt. Mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates erhielten somit die Beschwerdeführer sechs Grundstücke im Gesamtausmaß von 6,4858 ha, die einem Vergleichswert von 13.401,30 Punkten entsprechen.

Gegen diese Erkenntnisse des Landesagrarsenates erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung mit der Begründung, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung sei nicht gegeben, da ihnen nicht Grundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit wie die Altgrundstücke als Abfindung zugewiesen worden seien. Durch die Anlage des Weges Nr. 276 im Bereich ihrer Hofstelle sei eine beengte Lage geschaffen worden. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf die Niederschrift vom 27. Juni 1971, nach der der Weg einen völlig anderen Verlauf hätte haben müssen. Nach dieser Niederschrift würde der neue Weg von der neuen Hofstelle 90 m entfernt verlaufen; der Abstand betrage aber jetzt an der engsten Stelle 15 bis 17 m. Daraus resultiere zweifellos eine Wirtschaftserschwernis und verhindere die Verlegung der geplanten Hofstelle. Durch die Zuweisung des Abfindungsgrundstückes 272 würden diese Nachteile in keiner Form abgegolten werden. Hier werde nämlich ein "Spitz" (Dreieck) geschaffen, der für sie nahezu unbrauchbar sei. Überdies nehme dieses Grundstück das Wasser von 8 ha umliegenden Gründen ungeschützt auf. Der Weg 276 sei zu verlegen.

Der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat durch Abgeordnete des Senates am 26. Juli 1976 örtliche Erhebungen durchgeführt und mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 6. Oktober 1976 den Berufungen gemäß Paragraphen eins, Agrarverfahrensgesetz 1950, 66 Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 8 und Paragraph 13, Absatz eins, des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), Landesgesetzblatt , Nr. 6650, zum Teil stattgegeben und "angeordnet, daß im Bereich des Weges Gp. 271 wasserbautechnische Vorkehrungen geschaffen werden, die ein Überfließen des in den Furchen der Abfindungen 264 bis 269 anfallenden Oberflächenwassers und dessen Abfluß auf das Abfindungsgrundstück 271 (richtig 272) verhindern"; im übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es sei festzuhalten, daß gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 476, die Bewertung von Grundstücken oder Rechten im Zusammenlegungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden könne, sodaß die im Verfahren der unteren Instanzen ermittelten Werte der Entscheidung des Obersten Agrarsenates zugrunde zu legen seien. Dasselbe gelte auch für die Entscheidungen über gemeinsame Anlagen und Maßnahmen. Die "tunlichst gleiche Beschaffenheit" (des Abfindungsgrundstückes) sei kein im Paragraph 17, FLG enthaltenes Kriterium, nach dem die Gesetzmäßigkeit der vorliegenden Erkenntnisse geprüft werden könnte. Durch die Gestaltung der Abfindungsgrundstücke könne eine beengte Hoflage nicht geschaffen worden sein. Südlich ihres Anwesens hätten die Beschwerdeführer mit dem Abfindungsgrundstück 272 eine Fläche zugewiesen erhalten, die das Altgrundstück 11/1 (7.020 m2) auf 1,1849 ha vergrößert habe. Die Beschwerdeführer würden eine Beeinträchtigung ihrer Wirtschaftsführung auch gar nicht in der Gestaltung dieses Abfindungsgrundstückes erblicken, sondern nur in der Anlage des Weges Gp. 276, der südlich ihrer Hofstelle zwischen dieser und dem Abfindungsgrundstück 272 verlaufe. Dieser Weg hindere ihrer Auffassung nach einen Ausbau ihrer Wirtschaftsgebäude, der infolge der Lage ihrer Hofstelle an der unübersichtlichen Kurve der Ortsstraße unbedingt erforderlich sei. Es sei richtig, daß der Weg Gp. 276 im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens O von der Behörde erster Instanz als gemeinsame Anlage geplant und sein heutiger Verlauf schon in diesem Verfahrensstadium von den Beschwerdeführern bekämpft worden sei. Dieser Weg sei mit seinem heutigen Verlauf in den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen aufgenommen worden, der in der Zeit vom 10. bis 31. Juli 1972 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt worden sei. Gegen diesen Plan hätten die Beschwerdeführer hinsichtlich des Verlaufes des Weges 276 Berufung an den Landesagrarsenat eingebracht. Der Landesagrarsenat habe diese Berufung mit Erkenntnis vom 10. November 1972 hinsichtlich der bekämpften Trassenführung des projektierten Weges 276 abgewiesen. Dieses Erkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen. Der fragliche Weg sei auch mit Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde O vom 27. Juli 1971 gemäß Paragraph 32, Absatz 4, NÖ Landesstraßengesetz in das öffentliche Gut der Gemeinde übernommen worden. Mit dieser Widmung als Verkehrsfläche der Gemeinde sei aber den Agrarbehörden und damit auch der belangten Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Zuständigkeit entzogen worden, über diesen öffentlichen Weg eine Entscheidung zu treffen. Eine Verlegung des Weges Gp. 276 hätte daher die Entscheidung der zuständigen Behörde, im vorliegenden Fall also gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 5, NÖ Landesstraßengesetz Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1956,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 379 aus 1969,, des Gemeinderates O, zur Voraussetzung, die gemäß Paragraph 97, Absatz 5, FLG von der Agrarbehörde einzuholen sei. Im vorliegenden Fall sei die belangte Behörde mit Schreiben vom 10. September 1976 an die Gemeinde O mit einem entsprechenden Vorschlag zur Verlegung des Weges Gp. 276 herangetreten; der Gemeinderat der Gemeinde O habe mit Beschluß vom 1. Oktober 1976 eine Verlegung dieses Weges abgelehnt. Gemäß Paragraph 97, Absatz 5, FLG habe die belangte Behörde diese Erledigung ihrem Verfahren zugrunde zu legen. Dem Begehren der Beschwerdeführer habe daher in diesem Belange nicht nähergetreten werden können. Hinsichtlich des Abfindungsgrundstückes 272 wird in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt, es sei richtig, daß dieses Abfindungsgrundstück zur Zeit durch eine bis zu rund 1,5 m hohe Böschung am Südende des Altgrundstückes 11 unterteilt werde, sodaß südlich davon eine sehr schlecht zu bewirtschaftende dreieckförmige Fläche verbleibe. Im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei vorgesehen gewesen, diese Böschung einzuebnen, um eine einheitliche Ackerfläche zu erhalten. Gegen diese Einebnung hätten sich die Beschwerdeführer mit der Begründung gewendet, daß ihre Hofstelle nach einer Planierung dem im Hochfeld anfallenden Niederschlagswasser schutzlos ausgesetzt wäre; die Behörde zweiter Instanz habe der entsprechenden Berufung mit Erkenntnis vom 10. November 1972 insoweit stattgegeben, als die Anordnung der Einebnung der am Südende des Altgrundstückes 11 liegenden Böschung aufgehoben worden sei. Von der Behörde zweiter Instanz sei mit demselben Erkenntnis angeordnet worden, daß ein Wassereinlaufschacht mit Anschluß an die Ortskanalisation am Rande des Weges 406 (heute Gp. 276) an der tiefsten Stelle (ungefähr an der Grenze zwischen den Altgrundstücken 11/2 und 12) anzulegen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde reiche diese Maßnahme aber nicht aus, um das Abfindungsgrundstück 272 von der Erosionsgefahr durch das auf den südlich davon gelegenen Abfindungsgrundstücken anfallende Niederschlagswasser zu schützen. Die belangte Behörde habe daher angeordnet, daß entsprechende wasserbautechnische Vorkehrungen zu treffen seien, die verhindern, daß das in den Furchen der Abfindungen 264 bis 269 abfließende Wasser den Weg Gp. 271 überfließe und auf das Abfindungsgrundstück 272 der Beschwerdeführer gelange. Als solche wasserbautechnische Vorkehrungen könnten ein Wegbegleitgraben am Südrand des Weges 271 und allenfalls auch Wasserspulen im Weg selbst verstanden werden. Nach Durchführung dieser Maßnahme wäre die Planierung der das Abfindungsgrundstück 272 durchquerenden Böschung und damit auch eine einheitliche Bewirtschaftung des ganzen Abfindungsgrundstückes möglich. Zu dem Einwand der Beschwerdeführer, die im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Grundstücke 38/2 und 39/2 könnten nur unter Gefahr bewirtschaftet werden, weil bei Anlegung des Weges Gp. 304 die Böschung angerissen worden sei und die Grundstücke daher ihre Stützung verloren hätten, sei festzuhalten, daß heute nicht mehr exakt festgestellt werden könne, ob der Böschungsfuß bei der Anlegung des Weges angeschnitten worden sei. Anläßlich der örtlichen Erhebungen der Abgeordneten des Senates hätten jedoch Erosionsschäden in größerem Umfange nicht festgestellt werden können. Der Weg Gp. 304 sei einschließlich der Böschung, die bis etwa 1,5 m hoch sei, mit einer Breite bis zu 8 m ausgeschieden worden, sodaß nach Ansicht des Obersten Agrarsenates eine Gefährdung der Böschung ausgeschlossen werden könne. Zum Einwand der Beschwerdeführer, es sei ein Weg im Gebiet von H auf einem ihnen gehörigen Waldgrundstück angelegt worden, obwohl weder ein Teilungsplan vorliege noch das beanspruchte Grundstück abgefunden worden sei, sei zu bemerken, daß die erforderliche Fläche durch Einbeziehung und Abtrennung einer Teilfläche auf dem entsprechenden Waldgrundstück für das Verfahren in Anspruch genommen worden sei. Dieses Teilgrundstück sei im Besitzstandausweis enthalten und auch entsprechend bewertet worden. Diese Vorgangsweise stehe mit den gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2, Litera b und 18 Absatz 2, FLG im Einklang.

Die Beschwerdeführer richteten gegen dieses Erkenntnis zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und beantragten vor diesem für den Fall der Abweisung der Beschwerde diese an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Mit seinem Erkenntnis vom 19. März 1980, B 162/77, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind, ab.

Den Beschwerdeführern wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Ergänzung der Beschwerde zu den inhaltlichen Erfordernissen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGG 1965 aufgetragen.

Die Beschwerdeführer haben innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist die Ergänzung der Beschwerde vorgenommen. Nach dieser erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt, wobei sie insbesondere die unrichtige Anwendung der Bestimmungen über die Befangenheit gemäß Paragraph 7, AVG 1950, über das Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 und auf Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17, 18 und 19 FLG geltend machen. Sie behaupten Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und beantragen deshalb, den Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Gegenschrift erwogen:

1. Die Beschwerdeführer behaupten, die Mitglieder des Obersten Agrarsenates, welche mit keiner Sachverständigentätigkeit betraut gewesen seien, wären befangen gewesen. Die Mitwirkung von Sachverständigen im Obersten Agrarsenat stelle deshalb einen Befangenheitsgrund dar, weil diese sachverständigen Mitglieder, die auf Grund ihrer akademischen Ausbildung nicht auf allen in Betracht kommenden Fachgebieten sachkundig seien, ihr Stimmrecht ohne Kenntnis der Sachlage in Anspruch nehmen und somit die Rechtsfindung, ohne in dieser Sache kundig zu sein, beeinflußten.

Diesen Ausführungen der Beschwerdeführer ist ein Befangenheitsgrund nicht zu entnehmen. Sollten die Beschwerdeführer meinen, daß die mangelnde Einsicht oder Fachkenntnis ein Befangenheitsgrund sei, so trifft dies nicht zu. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Agrarbehördengesetz 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 476, haben dem Obersten Agrarsenat als stimmberechtigte Mitglieder sowohl rechtskundige Beamte und Richter als auch ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Beamter, ein in forstrechtlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter jeweils des höheren Ministerialdienstes und ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950 anzugehören. Wann Befangenheit vorliegt, bestimmt in Angelegenheiten der Bodenreform gemäß Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz 1950 die Vorschrift des Paragraph 7, AVG 1950. Nach dieser kommt eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Besetzung eines Kollegialorganes nicht als Grund für eine Befangenheit von Verwaltungsorganen in Betracht.

2. Einen wesentlichen Verfahrensmangel erblicken die Beschwerdeführer im Mangel eines schriftlichen Gutachtens und darin, daß ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Der erste Grund läßt einen wesentlichen Verfahrensmangel schon deshalb nicht erkennen, weil die Beschwerdeführer nicht dartun, welche entscheidungswesentlichen Tatsachen durch die Unterlassung der Einholung von Gutachten unbeantwortet geblieben seien.

Was die behauptete Verletzung des Parteiengehörs anlangt, vermag der Gerichtshof zwar der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift unter Bezugnahme auf die in der Beschwerdesache dieses Gerichtshofes Zl. 1754/79 erstattete Gegenschrift vertretene Rechtsansicht, nur der vom sachverständigen Mitglied des Kollegialorganes aufgenommene Befund, nicht jedoch die von diesem Mitglied vorgenommene Begutachtung unterliege der Regel des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950, da das Gutachten schon die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung einschließe, nicht zu folgen. Wenn auch in der Regel ein Sachverständiger, um sein Gutachten abgeben zu können, selbst den Befund erhebt, also unter Verwertung seiner Fachkunde diejenigen tatsächlichen Grundlagen ermittelt, welche für die Begutachtung erforderlich sind, so ist der für das Ermittlungsverfahren schließlich wesentliche Teil der Tätigkeit, um derentwillen diese von der Behörde in Anspruch genommen wird, die fachkundig getragene Schlußfolgerung aus dem Befund. Sie ist Aussage über Tatsachen, mag auch das Thema, auf welches sie sich erstreckt, durch den auf seine Verwirklichung zu überprüfenden gesetzlichen Tatbestand vorgezeichnet sein. Das Gutachten selbst ist nicht Beweiswürdigung, ist doch unter dieser das Abwägen aller Umstände zu verstehen, welches schließlich im Organwalter zur Überzeugung führt, daß eine Tatsache als erwiesen oder als nicht erwiesen anzusehen ist. Nicht nur der Befund, sondern auch das Gutachten unterliegt daher der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950, mag es auch von einem fachkundigen Mitglied eines Kollegialorganes stammen.

Die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 kann aber nicht dadurch herbeigeführt werden, daß sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne darzulegen, was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Macht ein Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.

Der Beschwerde ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu entnehmen, welche Tatsachenvorbringen die Beschwerdeführer vor der belangten Behörde erstattet hätten, wäre ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Ein wesentlicher Verfahrensmangel wurde von den Beschwerdeführern also nicht aufgezeigt. Schon deshalb kam die Durchführung eines Augenscheines und die Einholung von Sachverständigengutachten durch den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht.

3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, der Weg Gp. 276 sei zu verlegen, ist entgegenzuhalten, daß dieser Weg von der Behörde erster Instanz als gemeinsame Anlage vorgesehen war und in den in der Zeit vom 10. bis 31. Juli 1972 zur allgemeinen Einsicht aufgelegten Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen aufgenommen worden war. Dieser Plan ist in der Fassung des Erkenntnisses vom Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. November 1972 in Rechtskraft erwachsen. Die Frage der Trassenführung konnte daher neuerlich im Verfahren über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht mehr aufgerollt werden. Der fragliche Weg wurde übrigens mit Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde O vom 27. Juli 1971 gemäß Paragraph 32, Absatz 4, NÖ Landesstraßengesetz in das öffentliche Gut der Gemeinde übernommen. Mit dieser Widmung als Verkehrsfläche der Gemeinde ist aber den Agrarbehörden auf Grund der Rechtslage die Zuständigkeit entzogen worden, über diesen öffentlichen Weg eine Entscheidung zu treffen vergleiche , z.B. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 5667/68). Die von den Beschwerdeführern gegen die belangte Behörde in dieser Hinsicht erhobenen Vorwürfe, die auf eine Verlegung des Weges 276 hinauslaufen, gehen somit schon deshalb ins Leere, weil sie sich in Wahrheit gegen eine Maßnahme der Gemeinde O richten, nicht aber gegen den angefochtenen Bescheid.

Die Beschwerdeführer wenden sich auch gegen die Anlegung eines Weges in der KG Z, weil anläßlich der Errichtung der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen ein Teil ihres Waldgrundstückes 405 zur Anlegung jenes Weges herangezogen worden sei, obschon dieses Grundstück nicht in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß aus dem Besitzstandausweis und Bewertungsplan und dem im Akt liegenden Plan über die neue Flureinteilung hervorgeht, daß dieses Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden ist; im übrigen richtet sich diese Einwendung in Wahrheit gegen den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen, nicht aber gegen den angefochtenen Bescheid.

4. Die Beschwerdeführer behaupten weiters, daß die Altgrundstücke 11, 15, 17, 20 bis 29 solche Grundstücke seien, welche als Bauerwartungsland einzustufen gewesen wären. Weiters sei ihr Altgrundstück 155 ebenfalls als Bauhoffnungsland einzustufen gewesen. Wenn schon solche Grundstücke mit besonderem Wert in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden seien, dann sei auch bei der Abfindung auf ihre Gestaltung als Grundstücke mit besonderem Wert Bedacht zu nehmen.

Aus dem Besitzstandausweis geht indes hervor, daß von den zuerst aufgezählten Grundstücken lediglich das Grundstück 11/1 im Eigentum der Beschwerdeführer gestanden war. Dieses Altgrundstück wurde den Beschwerdeführern jedoch in vergrößertem Umfange wieder zugewiesen. Alle übrigen von ihnen als Bauerwartungsland angesprochenen Grundstücke stehen nicht in ihrem Eigentum und liegen zum Teil im ausgeschlossenen Gebiet. Das Altgrundstück 155, das ein Grundstück von besonderem Wert darstellt und ein Ausmaß von 967 m2 hatte (90 m lang und durchschnittlich 10,7 m breit), wurde den Beschwerdeführern mit der Abfindung Nr. 253 in verbreiteter Gestalt wieder zugeteilt, das nunmehr ein Ausmaß von 1799 m2 hat.

5. Die Beschwerdeführer rügen auch, daß eine Nachbewertung ihrer Abfindung im Hochfeld, bestehend aus den Altgrundstücken 66 bis 75 unterlassen worden sei, obwohl diese Teile der Altgrundstücke gemeinsamen Maßnahmen durch Abschiebung unterzogen worden seien, wodurch Bonitätsverschiebungen eingetreten seien, die bei der Abfindung nicht mehr berücksichtigt worden seien.

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FLG 1975 sind der Bewertung der Abfindungen die Ergebnisse der Bewertung gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 5 und 12 Absatz 3, zugrunde zu legen. Bodenwertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen oder durch geplante Kulturumwandlungen verursacht werden, sind durch eine Nachbewertung zu ermitteln. Die den Beschwerdeführern in diesem Bereich zugewiesene Abfindung ist ein dreieckförmiger Grundstücksteil der Abfindung 272. Auf diesem Grundstücksteil waren als gemeinsame Maßnahme Planierungsarbeiten -

daß andere gemeinsame Maßnahmen auf diesem Grundstücksteil durchgeführt worden wären, wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet - vorgesehen, die aber auf Grund einer erfolgreichen Berufung der Beschwerdeführer gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht durchgeführt worden sind. Waren aber sachverhaltsbezogen keine gemeinsamen Maßnahmen auf diesem Grundstücksteil durchgeführt worden, dann bestand auch für die belangte Behörde kein Grund, eine Nachbewertung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FLG 1975 durchzuführen. Sollten die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen aber eine neuerliche Bewertung angestrebt haben, dann ist ihnen entgegenzuhalten, daß eine solche im Verfahren über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

6. Schließlich behaupten die Beschwerdeführer, die Abfindung 272 sei von der belangten Behörde unrichtig beurteilt worden. Wäre nämlich, wie ursprünglich vorgesehen, die Böschung zwischen der Abfindung 272 und dem Altgrundstück Nr. 11 abgeschoben worden, dann wäre das Oberflächenwasser von rund 8 ha mit noch größerer Abflußgeschwindigkeit über das Altgrundstück direkt in das Anwesen der Beschwerdeführer gelangt. Nur dem Einschreiten der Beschwerdeführer sei es zu verdanken, daß diese Böschung erhalten geblieben sei. Damit sei allerdings auch die fachlich unrichtige Anlage des Schrägweges im Hochfeld gegeben, da dieser Weg nach fachlichem Ermessen nur an der oberen Böschungskante hätte angelegt werden dürfen. Die von der belangten Behörde in ihrem Erkenntnis angeordneten Maßnahmen betreffend wasserbautechnische Vorkehrungen erschienen als reine Alibihandlungen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei die belangte Behörde zur Anordnung solcher Maßnahmen nicht zuständig. Das Problem in diesem Bereich hätte nur durch Änderung bzw. Erweiterung der gemeinsamen Anlagen gelöst werden können. Durch die beiden angeführten Weganlagen sei eine künftige Betriebsumstellung auf die jeweilige Marktlage nicht mehr möglich.

Die belangte Behörde traf im Spruch des bekämpften Bescheides die Anordnung, daß wasserbautechnische Vorkehrungen geschaffen werden, die ein Überfließen des in den Furchen der Abfindungen 264 bis 269 anfallenden Oberflächenwassers und dessen Abfluß auf das Abfindungsgrundstück 272 verhindern. Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme, datiert mit 19. August 1976, von dem in agrartechnischen Fragen erfahrenen Mitglied ein, das in dieser Stellungnahme zum Ergebnis gelangte, Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Weg 271 wären notwendig, um diesen Weg vor Zerstörung zu schützen und eine schadlose Wasserabfuhr zu gewährleisten. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern nicht im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 zur Kenntnis gebracht und ihnen nicht die Möglichkeit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen. Eine solche Anordnung mußte, soll sie durchsetzbar sein, eine präzise Anführung aller erforderlichen Leistungen beinhalten; die Anführung von möglichen Ausführungsarten in der Begründung des bekämpften Bescheides reicht für die notwendige Konkretisierung nicht aus. Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde auch zu erwägen haben, ob ein Sachverständiger für Wasserbautechnik zu hören sein wird.

Nach Paragraph 59, AVG 1950 sind im Spruch des Bescheides die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen anzuführen. Die Unterlassung bildet aber gleichwohl keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber besteht, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage des Bescheides, im vorliegenden Fall für die Vorschreibung wasserbautechnischer Vorkehrungen, gebildet haben. Nun ist weder dem Spruch noch der Begründung des bekämpften Bescheides irgendein Anhaltspunkt zu entnehmen, auf welche gesetzliche Vorschrift eine solche Auflage sich gründet. Auch in der Gegenschrift vermochte die belangte Behörde eine solche gesetzliche Vorschrift nicht aufzuzeigen. Es ist auch nicht zu erkennen, wer zur Erbringung dieser Leistungen verpflichtet ist. Da der Sachverhalt insoweit einer Ergänzung bedarf und weiters Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand nur S 3.000,-- beträgt und eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 11. November 1980