Verwaltungsgerichtshof
03.12.1980
0127/80
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger über die Beschwerde des DD in G, vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwalt in Gänserndorf, Hauptstraße 13, gegen den Bescheid der durch die Finanzprokuratur in Wien römisch eins, Rosenbursenstraße 1, vertretenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. November 1979, Zl. Wa 218/79, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erließ mit 1. Juni 1979 gegen den Beschwerdeführer einen Bescheid, mit dem ihm gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121, der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde. Zur Begründung dieses Verbotes bezog sich die Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer am 28. November 1978 um ca. 11.00 Uhr in der Wohnung Wien römisch acht, Sch.gasse 18/8, in der irrigen Annahme, er werde von mehreren Personen mit einer Pistole bedroht, mit seinem Revolver zwei Schüsse abgegeben habe. Tatsächlich habe sich in der Wohnung nur eine unbewaffnete Person befunden. Diese habe den Beschwerdeführer nicht bedroht. Der angeführte Vorfall rechtfertige nach Ansicht der Behörde zweifellos die Annahme, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung stellte der Beschwerdeführer zwar nicht in Abrede, in seiner Wohnung zwei Schüsse in einen Polster abgegeben zu haben, doch sei hiedurch niemand gefährdet worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes lägen demnach nicht vor. Insoweit in der Bescheidbegründung Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers zum Besitz von Waffen zum Ausdruck kämen, wies der Beschwerdeführer in Ausführung seiner Berufung auf einen von ihm erfolglos gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hin. Das Unterbleiben dieser Beweisaufnahme bedeute einen wesentlichen Verfahrensmangel.
Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28. November 1979 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung ihrer Rechtsmittelentscheidung stellte die belangte Behörde zunächst fest, daß der Beschwerdeführer mit dem am 18. Dezember 1973 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg GZ 12 e römisch fünf r 541/73 Hv 270/73 gemäß Paragraph 99, StG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten schweren Kerkers verurteilt worden sei. Im übrigen bezog sich die Sicherheitsdirektion auf eine Mitteilung des Bezirkspolizeikommissariates Josefstadt vom 4. Dezember 1978, wonach der Beschwerdeführer wegen Gemeingefährlichkeit dem Amtsarzt vorgeführt und von diesem in das Psychiatrische Krankenhaus der Stadt Wien eingewiesen worden sei. Gemäß der Begründung des angefochtenen Bescheides sei dieser Mitteilung der folgende Sachverhalt zugrunde gelegen: Am 28. November 1978 sei um
11.16 Uhr ein Polizeistreifenwagen zum Haus Wien römisch acht, Sch.gasse 18, beordert worden, weil der Beschwerdeführer kurz zuvor durch das Geschäft des Josef W. in dessen Küche gelaufen sei und - von W. zur Rede gestellt - einen Revolver gezogen habe. Dem einschreitenden Polizeibeamten habe der zu dieser Zeit nur mit einem Bademantel bekleidete Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe knapp vorher in seiner Wohnung zweimal geschossen, da er von vier Männern bedroht worden sei. Nach gewaltsamer Öffnung der Wohnung - veranlaßt in der Befürchtung, daß jemand verletzt worden sein könnte - habe man nur Josef römisch fünf. vorgefunden, der angegeben habe, der Beschwerdeführer habe geschossen, ohne von jemandem bedroht worden zu sein. Der einen verwirrten Eindruck machende Beschwerdeführer habe den Sicherheitswachebeamten gegenüber angegeben, er werde vor seiner Wohnung immer von Personen bedroht. Wegen des Verdachts einer Psychose sei er daraufhin zum zuständigen Polizeikommissariat gebracht und von dort vom Amtsarzt in das Psychiatrische Krankenhaus der Stadt Wien eingewiesen worden. Noch am selben Tag sei der Beschwerdeführer an die Psychiatrische Universitätsklinik transferiert worden, von wo er am 16. Februar 1979 entlassen worden sei. Auf den Vorwurf des Beschwerdeführers in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingehend, ungeachtet seines diesbezüglichen Antrages sei die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens unterblieben, führte die belangte Behörde in der weiteren Begründung ihres Bescheides unter anderem aus, daß der Beschwerdeführer einer im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen veranlaßten amtsärztlichen Untersuchung mehrmals unentschuldigt keine Folge geleistet habe. In Würdigung dieses Sachverhaltes gelangte die belangte Behörde schließlich gleichfalls zu der Ansicht, es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, daß der Beschwerdeführer durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Dem Verwaltungsakt sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer wahrscheinlich zumindest zum Teil wiederholt infolge Beeinträchtigung seines Geisteszustandes in gefährlicher Weise in Erscheinung getreten sei. Von der ihm gebotenen Möglichkeit, die Annahme der Behörde erster Instanz zu entkräften, es liege beim Beschwerdeführer eine Geisteskrankheit vor, habe er trotz mehrmaliger Vorladung zum Amtsarzt unentschuldigt keinen Gebrauch gemacht.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, daß seine im Jahre 1973 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung angesichts des inzwischen verstrichenen Zeitraumes und des Umstandes, daß die Strafe niemals vollstreckt werden mußte, nicht zur Grundlage eines Waffenverbotes hätte gemacht werden dürfen. Dies umsoweniger, als sie schon seinerzeit keinen Anlaß geboten habe, ihm die Verläßlichkeit im Sinne des Paragraph 6, des Waffengesetzes 1967 abzusprechen. In Ausführung seiner Verfahrensrüge wendet der Beschwerdeführer ein, daß die Behörde nicht ohne Einholung eines fachärztlichen Gutachtens von der Annahme hätte ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer wäre geisteskrank. Wenn er der amtsärztlichen Vorladung keine Folge geleistet habe, so sei dies in einer physischen Erkrankung, von der er erst kürzlich genesen sei, begründet.
In dem über diese Beschwerde eingeleiteten Vorverfahren legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Gleichzeitig erstattete sie durch die Prokuratur eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Waffenverbot wurde von den Verwaltungsbehörden beider Instanzen auf Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967 gegründet. Danach hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Diese Regelung dient - wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat vergleiche , hiezu unter anderem die Erkenntnisse vom 3. Juni 1969, Zl. 1711/68, vom 9. September 1975, Zl. 330/74, vom 15. Juni 1976, Zl. 1228/75, vom 1. März 1977, Zl. 701/76, und vom 11. Oktober 1977, Zl. 781/76) - der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung namentlich von Schußwaffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine solche mißbräuchliche Verwendung stattgefunden hat. In seinem Erkenntnis vom 23. November 1976, Zl. 1342/76, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß schon das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe unter Umständen auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden, bereits als leichtfertig und mißbräuchlich angesehen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es ferner dem dem Waffengesetz 1967 allgemein innewohnenden Schutzzweck, bei der Beurteilung der mit dem Besitz und dem Umgang mit Waffen, insbesondere mit Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren, einen eher strengen Maßstab anzulegen.
Auf dem Boden dieser Rechtslage steht im Beschwerdefall unbestritten fest, daß der im Jahre 1973 wegen des Verbrechens der gefährlichen Drohung zu einer bedingten Kerkerstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilte Beschwerdeführer nach der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde am 28. November 1978 in seiner Wiener Wohnung in der irrigen Annahme, bedroht zu sein, zwei Schüsse aus der ihm gehörigen Faustfeuerwaffe abgegeben und kurz darauf - nachdem er von Josef W. wegen des Eindringens in dessen Küche zur Rede gestellt worden war - abermals seinen Revolver gezogen hat. Unbekämpft ist ferner auch die Feststellung der Behörde geblieben, der Beschwerdeführer sei wegen des Vorfalles vom 28. November 1978 und seines damals gezeigten Verhaltens in die Psychiatrische Klinik der Universität Wien eingeliefert und von dort erst am 16. Februar 1979 entlassen worden. Hält man sich zudem vor Augen, daß der Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens wiederholten Vorladungen zum Amtsarzt, durch die er allenfalls Gelegenheit gehabt hätte, den dem Waffenverbot zugrunde liegenden Verdacht der Behörde auf Vorliegen eines psychotischen Geschehens wirksam zu entkräften, unentschuldigt keine Folge geleistet hat, so vermag der Gerichtshof in der die Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen Waffenverbotes bedingenden Folgerung der Behörde, es lägen im Beschwerdefalle Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte, keine Unschlüssigkeit zu erblicken. Gegen ein solches Beurteilungsergebnis spricht nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes weder der Umstand, daß die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung in durchaus zulässiger Weise unter anderem auch auf eine schon mehrere Jahre zurückliegende rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der gefährlichen Drohung zurückgegriffen hat, noch auch die Tatsache, daß es die Behörde angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers (wiederholte unentschuldigte Nichtbefolgung von Vorladungen zur amtsärztlichen Untersuchung) unterlassen hat, ihre Bemühungen um die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens noch weiter fortzusetzen. Der insoweit erstmals in der Beschwerde gegebene Hinweis darauf, daß die Nichtbefolgung der amtsärztlichen Vorladungen in einer physischen Erkrankung des Beschwerdeführers ihre Ursache gehabt habe, vermag umsoweniger einen der Behörde anzulastenden wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, als der Beschwerdeführer selbst nicht einmal behauptet, es wäre ihm während des ganzen, mehrere Monate dauernden Berufungsverfahrens zu keiner Zeit möglich gewesen, die Behörde von dem nun eingewendeten Untersuchungshindernis in Kenntnis zu setzen.
Konnte die belangte Behörde nach den oben entwickelten Überlegungen allein schon nach dem Verhalten des Beschwerdeführers bei dem Vorfall vom 28. November 1978 im Verein mit der Vorstrafe aus dem Jahre 1973 mit Recht von der konkreten Annahme ausgehen, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit allenfalls gefährden könnte, so entspricht die Erlassung des Waffenverbotes durchaus dem Gesetz.
Die sich demnach als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 4 und 5 der Verordnung vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Wien, am 3. Dezember 1980