Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1980

Geschäftszahl

0002/80

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des JP in K, vertreten durch Dr. Richard Schwach, Rechtsanwalt in Korneuburg, Hauptplatz 15, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Oktober 1979, Zl. I/7-St-P-79153, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Korneuburg wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 3. März 1978 für schuldig befunden, am 1. März 1978 um 7.45 Uhr als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws im Ortsgebiet von Korneuburg auf der Bundesstraße 3 sich dem vor dem Haus (Kwizda) gekennzeichneten Schutzweg nicht mit einer zum Anhalten vor diesem geeigneten Geschwindigkeit genähert und damit den darauf befindlichen Fußgängern ein ungehindertes und ungefährdetes Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, der Straßenverkehrsordnung begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt worden ist.

In dem gegen diese Strafverfügung rechtzeitig eingebrachten Einspruch bestritt der Beschwerdeführer nicht, zur angegebenen Zeit mit seinem Pkw auf der Bundesstraße 3 in Richtung Stockerau gefahren zu sein, meinte aber, einen zur Schulwegsicherung abkommandierten Gendarmeriebeamten am Gehsteig stehen gesehen zu haben, als er sich dem vor dem Hause Kwizda befindlichen Schutzweg genähert habe. Er habe seine Geschwindigkeit kontrolliert und festgestellt, daß sie ca. 45 km/h betragen habe. Er habe daraufhin den Beamten bremsbereit beobachtet, ob er Anstalten zeige, den Verkehr zugunsten der Fußgänger anzuhalten. Da der Beschwerdeführer solche Anstalten aber nicht habe feststellen können und sich außerdem schon ca. 20 m vor dem Zebrastreifen befunden habe, habe er sich im Vertrauen auf die Schutzwegsicherung des Beamten auf den vor ihm befindlichen Straßenverkehr konzentriert. Plötzlich, ca. 12 bis 14 m vor Erreichen des Schutzweges, habe der Beamte mit einem Schritt die Fahrbahn betreten und in den Verkehr eingegriffen. Da sich der Beschwerdeführer in so geringer Entfernung vor dem Schutzweg befunden habe, habe er vorerst angenommen, das gegebene Handzeichen gelte seinen Verkehrsnachfolgern. Erst als er im Rückspiegel gesehen habe, daß hinter seinem Wagen weit und breit niemand gewesen sei, sodaß das Eingreifen des Beamten nicht notwendig gewesen sei, habe er gesehen, wie dieser sein Notizbuch gezogen habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer sofort mit seinem Wagen zurückgefahren und habe vergeblich versucht, zu erklären, daß ihm ein Anhalten seines Fahrzeuges auf Grund der kurzen Distanz unmöglich gewesen sei und außerdem eine solche von ihm verlangte Notbremsung den gesamten Verkehr, besonders die eventuell nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, auf das ärgste gefährdet hätte.

In seiner, zu diesen Einspruchsangaben verfaßten Stellungnahme bestätigte der Meldungsleger die Richtigkeit der Beobachtung des Beschwerdeführers, wonach der Meldungsleger am 1. März 1978 um 7.45 Uhr am Gehsteig im Ortsgebiet von Korneuburg am Hauptplatz vor dem Kwizda-Haus gestanden sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt einem Straßenpassanten, der ihn um eine Auskunft gebeten habe, den Weg zum Kreisgericht Korneuburg erklärt und daher in keiner Weise den Straßenverkehr geregelt, was ja auch vom Gehsteig aus nicht leicht möglich gewesen wäre. Während dieser Zeit hätte eine Gruppe von Fußgängern, ca. 4 bis 5 Schulkinder und 2 bis 3 erwachsene Personen, die Bundesstraße 3 von links nach rechts, in Richtung Stockerau gesehen, überqueren wollen. Die Fußgängergruppe habe dabei vorschriftsmäßig den an der gegenständlichen Stelle vorhandenen und gut sichtbaren Schutzweg benützt. Als sich der Beschwerdeführer mit seinem Pkw dem Schutzweg genähert habe, habe sich die Spitze der Gruppe bereits in der Mitte der Fahrbahn befunden, der Beschwerdeführer habe jedoch keine Anstalten gemacht, seine Fahrgeschwindigkeit zu vermindern, sondern sei mit gleichbleibender Geschwindigkeit weitergefahren, sodaß die Fußgänger hätten zurücktreten bzw. stehenbleiben müssen. Wenn der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als die Fußgänger die Fahrbahn betreten hätten, seine Fahrgeschwindigkeit verringert hätte, so hätte er bequem vor dem Schutzweg anhalten und den Fußgängern ein ungefährliches Überqueren der Fahrbahn ermöglichen können. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt noch ca. 100 bis 120 m vor dem Schutzweg befunden. Im übrigen sei es nicht richtig, daß hinter dem Beschwerdeführer kein Fahrzeug gefahren sei. Vielmehr hätte der hinter dem Beschwerdeführer fahrende Pkw-Lenker sein Fahrzeug mühelos vor dem Schutzweg anhalten und somit den Fußgängern ein gefahrloses Überqueren der Fahrbahn ermöglichen können.

Nachdem dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden war, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu nehmen, und der Beschwerdeführer erklärt hatte, "dazu keinerlei Stellungnahme abzugeben und die Sache seinem Rechtsschutz zu übergeben" erließ die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg das mit 6. April 1978 datierte Straferkenntnis, mit welchem der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden ist, am 1. März 1978 um 7.45 Uhr den Pkw ….. im Ortsgebiet von Körneuburg auf der Bundesstraße 3 gelenkt zu haben, wobei er sich dem vor der Drogerie Kwizda gekennzeichneten Schutzweg nicht mit einer zum Anhalten vor diesem geeigneten Geschwindigkeit genähert und damit den darauf befindlichen Fußgängern ein ungehindertes und ungefährdetes Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt worden ist.

Die Behörde begründete diesen Schuldspruch im wesentlichen mit einem Hinweis auf die dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers und dessen schriftliche Stellungnahme, wobei sie keinen Grund sah, an der Richtigkeit der ausführlichen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers zu zweifeln.

Nachdem der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig berufen hatte, wurde ihm über Veranlassung der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, daß die Absicht bestehe, "das angefochtene Straferkenntnis dahin gehend abzuändern, daß der Beschuldigte den auf dem Schutzweg befindlichen Fußgängern das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht hat, indem er, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, nicht vor dem Schutzweg angehalten hat, um das Überqueren der Fahrbahn durch die Fußgänger zu ermöglichen".

In einer am 17. August 1978 dazu abgegebenen, niederschriftlich festgehaltenen Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, es sei auf Grund der Verkehrssituation für ihn nicht erforderlich gewesen, den Pkw vor dem Schutzweg anzuhalten, da vor dem Gendarmeriebeamten Fußgänger den Schutzweg nicht betreten hätten. Als der Gendarmeriebeamte den Schutzweg betreten habe, sei der Beschwerdeführer nur mehr 12 bis 14 m entfernt gewesen und aus dieser Entfernung sei ihm aus 45 km/h Geschwindigkeit ein gefahrloses Anhalten seines Pkws nicht mehr möglich gewesen. Als der Beschwerdeführer den Schutzweg passiert und in den Rückspiegel geblickt habe, haber er keine nachfolgenden Verkehrsteilnehmer feststellen können. Er habe nur gesehen, daß der Beamte bereits wieder am Gehsteig gestanden sei und offensichtlich die Anzeige geschrieben habe. Für ein Anhalten des Beschwerdeführers habe keinerlei verkehrstechnische Notwendigkeit bestanden.

Mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. März 1979 wurde sodann das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6. April 1978 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 mit der Begründung behoben, die Behörde erster Instanz habe den vorliegenden Sachverhalt dahin gehend interpretiert, daß sich der Beschwerdeführer mit einer zu hohen Annäherungsgeschwindigkeit dem Schutzweg genähert habe. Dies sei aber nach den Ermittlungsergebnissen nicht der Fall gewesen, da er, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt habe, ohne weiteres vor dem Schutzweg hätte anhalten können. Da dem Beschwerdeführer sohin nicht das Tatbild einer erhöhten Annäherungsgeschwindigkeit, sondern das Tatbild des Nichtanhaltens vorzuwerfen sei, habe das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz spruchgemäß behoben werden müssen.

In dem daraufhin ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. Mai 1979 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 1. März 1978 um

7.45 Uhr den Pkw .... in Korneuburg auf der Bundesstraße 3 in Richtung Stockerau gelenkt zu haben, wobei er mehreren, auf dem gekennzeichneten Schutzweg vor der Drogerie Kwizda befindlichen Personen ein ungehindertes und ungefährdetes Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe, da er sein Fahrzeug vor dem Schutzweg nicht angehalten habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, weshalb über ihn neuerlich eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt worden ist.

In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die Behörde erster Instanz nehme in der Begründung ihres Straferkenntnisses aktenwidrig an, der Beschwerdeführer hätte seine Berufung gegen das Straferkenntnis vom 6. April 1978 damit begründet, daß eine Gruppe von Fußgängern, nämlich 4 bis 5 Schulkinder und 2 bis 3 Erwachsene, den gegenständlichen Schutzweg betreten hätten, als er sich noch ca. 100 bis 120 m von diesem entfernt befunden habe. Tatsächlich habe er in seiner ersten Berufung nur auf die Darstellung des Anzeigelegers verwiesen und in der Folge ausgeführt, daß selbst dann, wenn diese Darstellung richtig sei, ihm eine überhöhte Geschwindigkeit nicht angelastet werden könne. Es könne also keine Rede davon sein, daß er selbst irgendeinmal in diesem Verfahren zugegeben habe, Fußgänger am Überqueren der Fahrbahn der Bundesstraße 3 auf dem Zebrastreifen in irgendeiner Weise beeinträchtigt oder gehindert zu haben. Er habe vielmehr immer wieder ausdrücklich betont, daß nur der Gendarmeriebeamte knapp vor seinem Pkw, als er also seinen Pkw nicht mehr habe anhalten können, den Zebrastreifen betreten habe. Zu den Angaben des Meldungslegers, daß Fußgänger den Zebrastreifen betreten hätten, die der Beschwerdeführer behindert haben soll, habe er immer wieder darauf hingewiesen, daß bei richtiger Beweiswürdigung den diesbezüglichen Angaben des Meldungslegers nicht zu folgen sei. Er habe ferner in seiner ersten Berufung ausgeführt, daß ein Fußgänger auf sein Vorrecht nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 auch verzichten könne und daß ein solcher Verzicht im gegenständlichen Fall angenommen werden müsse, selbstverständlich aber nur dann, wenn man den Angaben des Meldungslegers unrichtigerweise folgen sollte, wonach Fußgänger sich bereits auf dem Schutzweg befunden hätten. Das angefochtene Straferkenntnis sei somit aktenwidrig begründet und werde schon deshalb aufzuheben sein: Im übrigen hätten sich die Angaben des Meldungslegers bereits in einem wesentlichen Punkt als falsch erwiesen, insofern nämlich, als der Beschwerdeführer in diesem Verfahren bereits habe nachweisen können, nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein, was auch zur Aufhebung des ersten Straferkenntnisses geführt habe. Es werde daher auch den anderen Angaben des Meldungslegers bei richtiger Beweiswürdigung nicht gefolgt werden können, z.B. der Behauptung, es hätten sich Fußgänger auf dem Schutzweg befunden, als sich der Beschwerdeführer diesem genähert habe. Ein Zeuge, der in einem wichtigen Punkt (angeblich überhöhte Geschwindigkeit) unrichtige Angaben gemacht habe, könne bei richtiger Beweiswürdigung nicht mehr als so glaubwürdig angesehen werden, daß man seinen Angaben in irgendeinem anderen Punkt folgen könne. Da außer den Angaben des Meldungslegers und der Verantwortung des Beschwerdeführers keine Beweismittel vorlägen, hätte bei richtiger Beweiswürdigung die Behörde erster Instanz davon auszugehen gehabt, daß sich keine Fußgänger auf dem Schutzweg befunden hätten, daß der Beschwerdeführer daher auch keine Fußgänger am Betreten des Schutzweges oder am Überqueren der Fahrbahn gehindert oder sie beeinträchtigt habe.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 1979 gab die Niederösterreichische Landesregierung dieser Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. Mai 1979.

In Erwiderung auf die geschilderten Berufungsausführungen legte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides dar, es sei auf Grund der äußerst präzisen und in sich widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in seinem Bericht vom 20. März 1978 als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer einer auf dem gegenständlichen Schutzweg befindlichen Fußgängergruppe, bestehend aus ca. 4 bis 5 Schulkindern und 2 bis 3 Erwachsenen, das ungehinderte Überqueren des Schutzweges dadurch nicht ermöglicht habe, daß er nicht vor dem Schutzweg angehalten und daher diese Fußgänger genötigt habe stehenzubleiben bzw. sogar zurückzutreten, indem der Beschwerdeführer selbst mit unvermindeter Geschwindigkeit an den Fußgängern vorbeigefahren sei. In der Berufung vom 24. April 1978 habe der Beschwerdeführer im letzten Absatz diesen Sachverhalt als gegeben hingestellt und lediglich sein Verhalten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 zu begründen versucht. Entgegen der nunmehrigen Darstellung des Beschwerdeführers müsse festgestellt werden, daß sich dieses Vorbringen mit seinen ausführlichen Ausführungen in der Berufung vom 24. April 1978 keinesfalls decke. Insbesondere die Ausführungen des letzten Absatzes dieser Berufungsschrift seien so abgefaßt, daß sie eindeutig eine Sachverhaltsdarstellung wiedergeben und nicht nur zu Angaben des Meldungslegers Stellung nehmen würden. Wie schon von der Berufungsbehörde im Bescheid vom 7. März 1979 dargelegt worden sei, würden sich diese Ausführungen in den wesentlichen Punkten auch durchaus mit der Darstellung des Gendarmeriebeamten decken. Wenn der Beschwerdeführer weiters versuche, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Gendarmeriebeamten dadurch zu erschüttern, daß er ausführe, der Beamte habe hinsichtlich der Annäherungsgeschwindigkeit des Beschwerdeführers eine falsche Darstellung gegeben, so übersehe er, daß auch die Annäherungsgeschwindigkeit vom Gendarmeriebeamten durchaus richtig mit etwa 50 km/h bereits in der Anzeige angegeben worden sei. Lediglich die rechtliche Subsumierung bzw. die Beurteilung dieser Annäherungsgeschwindigkeit durch die Verwaltungsstrafbehörde sei fallengelassen worden. Die Wahrnehmungen des Gendarmeriebeamten hätten sich aber hinsichtlich der Annäherungsgeschwindigkeit als durchaus richtig erwiesen bzw. seien nicht widerlegt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er habe bereits in seiner Berufung vom 24. April 1978 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6. April 1978 ausführlich dargelegt, daß auf Grund einer einfachen Zeit-Weg-Rechnung auf Grund der Angaben des Meldungslegers - wonach der Beschwerdeführer 100 bis 120 m von dem Schutzweg entfernt gewesen sein soll, als Fußgänger den Schutzweg betreten hätten, und daß er sich unwiderlegt diesem Schutzweg mit 45 km/h angenähert habe -, entweder diese Angaben des Gendarmeriebeamten falsch gewesen sein müssen, weil bei der Annäherungsgeschwindigkeit von 45 km/h,= 12,5 m/sek., und der Breite der Fahrbahn von maximal 9,5 m die Fußgänger mit normaler Gehgeschwindigkeit von 5 km/h, = 1,39 m/sek., den Schutzweg schon längst hätten überquert haben müssen, als der Beschwerdeführer zu dem Schutzweg gekommen sei, sodaß von einer Behinderung oder Gefährdung der Fußgänger keineswegs gesprochen werden könne; oder es hätten, wenn die Angaben des Gendarmeriebeamten stimmen sollten, die Fußgänger durch rechtzeitiges Stehenbleiben in einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer noch keineswegs in bedrohlicher Nähe befunden habe, also offenkundig nicht aus Furcht vor seinem sich nähernden Pkw, ihm klar zu erkennen gegeben, daß sie nicht beabsichtigten, vor seinem Pkw die Bundesstraße 3 auf dem Schutzweg zu überqueren, sohin klar und unmißverständlich auf einen ihnen sonst zukommenden Vorrang verzichtet, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 30. April 1964, Zl. 1048/63, u.a.) ohne weiteres möglich sei. Zum Nachweis für diese Ausführungen habe der Beschwerdeführer die Beiziehung eines Verkehrssachverständigen und die Abhaltung eines Lokalaugenscheines verlangt. Dies sei nicht geschehen und die belangte Behörde beschränke sich im wesentlichen darauf, die Angaben des Gendarmeriebeamten als "äußerst präzise", "in sich widerspruchsfrei" und somit als glaubwürdig zu bezeichnen, setze sich aber mit den sachlichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen diese Angaben überhaupt nicht auseinander. Wenn ihm unterstellt werde, er hätte ein "Geständnis" abgelegt, so würden seine Angaben aus dem Zusammenhang gerissen und falsch interpretiert, da er sich tatsächlich immer gleich dahin gehend verantwortet habe, daß er keineswegs einen Fußgänger gefährdet oder auch nur behindert hätte. Im übrigen liege in der Annahme eines "Geständnisses" durch den Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit, da er sich immer gleichbleibend wahrheitsgemäß verantwortet und niemals erklärt habe, Fußgänger gefährdet oder behindert zu haben.

Diesem Vorbringen ist nachstehendes zu entgegnen:

Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde infolge Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. Mai 1979 für schuldig befunden, am 1. März 1978 um 7.45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen .... in Korneuburg auf der Bundesstraße 3 in Richtung Stockerau gelenkt zu haben, wobei er mehreren, auf dem gekennzeichneten Schutzweg vor der Drogerie Kwizda befindlichen Personen ein ungehindertes und ungefährdetes Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe, da er sein Fahrzeug vor dem Schutzweg nicht angehalten habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 begangen.

Nach dieser Bestimmung hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bestrafung des Beschwerdeführers ist also wesentlich, ob auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Annahme berechtigt ist, daß sich auf dem in Rede stehenden Schutzweg ein Fußgänger befunden hat, als sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug diesem Schutzweg näherte.

In der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Korneuburg vom 1. März 1978 ist wörtlich nachstehendes ausgeführt worden: "Der verdächtige Lenker des obgenannten Fahrzeuges hat am 1. März 1978 um 7.45 Uhr im Ortsgebiet Korneuburg auf der Bundesstraße 3 am Hauptplatz nächst dem Kwizdahaus bei der Fahrt in Richtung Stockerau sich dem dort befindlichen Schutzweg nicht mit einer solchen Geschwindigkeit genähert, um dem/den darauf befindlichen Fußgänger/n ein ungehindertes und ungefährdetes Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen (Fahrgeschwindigkeit ca. 50 km/h) Fußgänger mußte/n stehenbleiben, zurücktreten (Schulkinder!) (Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960)."

In der Stellungnahme des Meldungslegers vom 20. März 1978 zu den Einspruchsangaben des Beschwerdeführers wurde bemerkt:

"Während dieser Zeit wollte eine Gruppe von Fußgängern, ca. 4 - 5 Schulkinder und 2 - 3 erwachsene Personen die Bundesstraße 3 von links nach rechts, in Richtung Stockerau gesehen, überqueren. Die Fußgängergruppe benützte dabei vorschriftsmäßig den an der gegenständlichen Stelle vorhandenen und gut sichtbaren Schutzweg. Als sich JP mit seinem PKW dem Schutzweg näherte, befand sich die Spitze der Gruppe bereits in der Mitte der Fahrbahn, JP machte jedoch keine Anstalten, seine Fahrgeschwindigkeit zu vermindern, sondern fuhr mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiter, sodaß die Fußgänger zurücktreten bzw. stehenbleiben mußten."

In seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6. April 1978 erklärte der Beschwerdeführer u.a. wörtlich: "Dadurch, daß die Fußgänger freiwillig, ohne durch die Verkehrssituation dazu gezwungen zu sein, in der Mitte des gegenständlichen Schutzweges stehenblieben, ja sogar zum Teil zurücktraten, gaben sie mir zu erkennen, daß sie mein Fahrzeug passieren lassen wollten ...."

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß hinsichtlich der im Beschwerdefall entscheidenden Frage, ob sich zur Zeit der Annäherung des Beschwerdeführers an den Schutzweg, auf diesem sich Fußgänger befunden haben, übereinstimmende Feststellungen sowohl des Meldungslegers als auch des Beschwerdeführers vorliegen, weshalb einerseits der diesbezügliche Vorwurf einer aktenwidrigen Annahme durch die belangte Behörde unbegründet ist und andererseits sich auch Erörterungen über die Frage der Beweiswürdigung erübrigen; auch kann der belangten Behörde im Hinblick auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. N.F. Nr. 9602/A, bei dieser Sachlage unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht etwa vorgehalten werden, die Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen unterlassen zu haben.

Unter Zugrundelegung der geschilderten Sachverhaltsannahme hat die belangte Behörde aber zu Recht die Auffassung vertreten, daß der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 verwirklicht hat. Daran vermag auch sein Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. April 1964, Zl. 1048/63 (= Slg. N.F. Nr. 6327/A), nichts zu ändern, weil der Gerichtshof darin deshalb die Auffassung vertreten hat, daß die Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 den Fahrzeuglenker nicht unter allen Umständen verpflichtet, vor dem Schutzweg anzuhalten, wenn sich ein Fußgänger auf diesem befindet, weil ein zwingender Grund für das Anhalten des Fahrzeuges vor dem Schutzweg beispielsweise dann nicht gegeben ist, wenn ein Fußgänger die Fahrbahnhälfte, auf der sich das Fahrzeug nähert, bereits überquert hat und im Übersetzen der Straße unverweilt fortfährt. Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis vielmehr auch ausgesprochen, daß der Zweck der gegenständlichen Vorschrift der Straßenverkehrsordnung 1960 darin besteht, einem Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Das Fahrzeug ist daher vor dem Schutzweg dann anzuhalten, wenn ein Fußgänger, der den Schutzweg bereits betreten hat, bei Fortsetzung der beabsichtigten Straßenüberquerung durch ein sich näherndes Fahrzeug gehindert oder gefährdet würde.

In der Folge versucht der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Begründung darzutun, daß die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 7. März 1979, auf welchen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich verwiesen werde, rechtswidrig keinen Verzicht der Fußgänger auf ihren Vorrang im gegenständlichen Fall angenommen habe. Dieser Verzicht ergebe sich klar aus den Angaben des Meldungslegers, wenn man sie auf die örtliche Situation (Fahrbahnbreite) umlege und einer Zeit-Weg-Rechnung unterziehe. Wie bereits dargelegt, ergebe sich dann nämlich, daß die Fußgänger von ihrem möglicherweise vorhandenen Vorhaben, die Bundesstraße 3 auf dem Schutzweg zu überqueren, schon in einem Zeitpunkt Abstand genommen hätten, in dem sich der Beschwerdeführer noch so weit von dem Schutzweg entfernt befunden habe, daß ein Überqueren der Fahrbahn auf dem Schutzweg mit normaler Geschwindigkeit mühelos vor dem Pkw des Beschwerdeführers derart möglich gewesen wäre, daß er den Schutzweg erst erreicht hätte, nachdem ihn die Fußgänger schon 2 Sekunden lang verlassen gehabt hätten. Bei einem Sekundenweg von 12,5 m bei 45 km/h für den Pkw des Beschwerdeführers bedeute dies, daß er sich noch 25 m vor dem Schutzweg befunden hätte, als die Fußgänger den Überquerungsvorgang bereits abgeschlossen gehabt hätten. Selbst wenn man also den Angaben des Meldungslegers folge, dürfte man dem Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Beurteilung niemals vorwerfen, daß er Fußgänger behindert oder gefährdet habe, weil dann ein für ihn klar erkennbarer, unmißverständlicher Vorrangverzicht im Sinne der bereits erwähnten Judikatur vorgelegen wäre.

Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde bei - wie schon ausgeführt worden ist, zulässiger - Zugrundelegung der Annahme, daß sich zur Zeit der Annäherung des Beschwerdeführers an den Schutzweg auf diesem Fußgänger befunden haben, auch davon auszugehen hatte, daß diese Fußgänger auf ihren "Vorrang" nicht verzichtet haben, da für die Annahme eines derartigen Verzichtes konkrete; objektiv wahrnehmbare Reaktionen der Fußgänger auf Grund des sogenannten "Augenkontaktes" vorliegen müssen, die mit Grund die Annahme rechtfertigen, daß die Fußgänger freiwillig auf die Überquerung der Straße vor dem Passieren des Fahrzeuges verzichten. (Vgl. dazu das schon vorstehend zitierte hg. Erkenntnis vom 30. April 1964, Slg. N.F. Nr. 6327/A). Anhaltspunkte dafür haben sich während des Verfahrens umsoweniger ergeben, als nicht einmal der Beschwerdeführer selbst eine Behauptung in dieser Richtung aufgestellt hat. Im übrigen enthebt der Umstand, daß ein Fußgänger auf dem Schutzweg stehenbleibt, um ein sich mit unvermindeter Geschwindigkeit näherndes Kraftfahrzeug vorbeifahren zu lassen, den Lenker des Kraftfahrzeuges nicht der Verpflichtung, vor dem Schutzstreifen vorschriftsmäßig anzuhalten. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1963, Slg. N.F.

Nr. 6054/A).

     Die belangte Behörde hatte daher zu Recht keine Veranlassung,

einen Verzicht der Fußgänger auf ihren "Vorrang" anzunehmen.

     Da der Beschwerdeführer sohin keine Rechtswidrigkeit des

angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b leg.cit. in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 25. April 1980