Begründung
Auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten hinsichtlich des Eigenjagdgebietes G-alpe, des Pächters AN, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 16. Juni 1975 die Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für dieses Eigenjagdgebiet gemäß § 33 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1969, LGBl. Nr. 19 (TJG), bestätigt, obwohl das Gendarmeriepostenkommando St. Jakob in Defreggen berichtet hatte, der Beschwerdeführer habe im Kriege eine Kopfverletzung erlitten, die mitunter seinen Geisteszustand zeitweise beeinträchtigen könnte. Er gelte als leicht reizbar; er sei schon einige Jahre im Besitze der Jagdkarte und habe seither die Jagd praktisch ausgeübt. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Lienz hatte nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1975 ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige keine besonderen geistigen Auffälligkeiten, benehme sich normal und unauffällig. Es bestünden ärztlicherseits keine Bedenken, daß der Beschwerdeführer den Beruf als Jagdaufseher weiterhin ausübe.Auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten hinsichtlich des Eigenjagdgebietes G-alpe, des Pächters AN, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 16. Juni 1975 die Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für dieses Eigenjagdgebiet gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Tiroler Jagdgesetzes 1969, Landesgesetzblatt , Nr. 19 (TJG), bestätigt, obwohl das Gendarmeriepostenkommando St. Jakob in Defreggen berichtet hatte, der Beschwerdeführer habe im Kriege eine Kopfverletzung erlitten, die mitunter seinen Geisteszustand zeitweise beeinträchtigen könnte. Er gelte als leicht reizbar; er sei schon einige Jahre im Besitze der Jagdkarte und habe seither die Jagd praktisch ausgeübt. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Lienz hatte nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1975 ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige keine besonderen geistigen Auffälligkeiten, benehme sich normal und unauffällig. Es bestünden ärztlicherseits keine Bedenken, daß der Beschwerdeführer den Beruf als Jagdaufseher weiterhin ausübe.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 23. März 1977 wurde dem Beschwerdeführer die Jagdkarte für das Jagdjahr 1977/78 ausgestellt.
Im September 1977 kam dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Lienz eine Befundaufnahme sowie eine gutächtliche Äußerung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. RW vom 15. Juli 1977 über den Beschwerdeführer zur Kenntnis. Nach Ansicht des letztgenannten Facharztes habe die Anamnese beim Beschwerdeführer eine im Krieg erlittene Granatsplitterverletzung (5 cm großer Knochendefekt frontopräzentral rechts) ergeben, vom Invalidenamt sei eine Schädelhirnverletzung mit Epilepsie und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 % anerkannt. Der Beschwerdeführer habe vor drei Wochen auf einer Jagdhütte einen Verwirrtheitszustand bzw. einen Dämmerzustand von längerer Dauer gehabt.
Nach der Schädelhirnverletzung bestünde eine geringe psychische Leistungsminderung im Sinne eines organischen Psychosyndroms und ein Krampffokus. Das Auftreten eines cerebralen Krampfes oder einer Dämmerattacke sei jederzeit möglich, besonders aber bei Provokation (Hitze, Sonnenbestrahlung, körperliche Anstrengung, psychische Reizlage, Schlafentzug, Alkohol usw.). Der vorgenannte Amtsarzt übernahm die Ergebnisse der nervenfachärztlichen Untersuchung und fügte aus eigenem hinzu, auf Grund dieser Untersuchungsergebnisse sei der Beschwerdeführer weder zum Tragen und Führen von Jagdwaffen noch als Jagdaufseher geeignet. Die weitere Ausübung der Jagd mit Waffen durch den Beschwerdeführer könne akute Selbst- und Fremdgefährdung bedeuten.
Dem Beschwerdeführer wurden diese Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht; er nahm am 6. Oktober 1977 Akteneinsicht und machte hiebei einen äußerst erregten und nervösen Eindruck. In einer am selben Tag bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz eingelangten Eingabe brachte er vor, die Eignung zum Führen einer Jagdwaffe könne nur auf Grund eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens festgestellt werden; ein solches Gutachten liege aber nicht vor. In einem weiteren am selben Tag eingebrachten Schriftsatz an die genannte Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Juli 1977 auf einem Dienstgang einen Sturz erlitten, sei dabei mit dem Kopf aufgeschlagen und sei längere Zeit bewußtlos gewesen. Dann habe er sich in eine nahegelegene Almhütte geschleppt und sei dort 24 Stunden liegengeblieben. Er habe aber diesen Sturz sowohl dem behandelnden Arzt als auch seiner Ehefrau verschwiegen und wahrheitswidrig angegeben, er habe eine Art Hitzschlag erlitten. Wahrscheinlich habe er bei dem Sturz eine leichte Gehirnerschütterung erlitten; dies habe aber mit seiner alten Kriegsverletzung nichts zu tun. Auf Aufforderung der Behörde, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten über die Voraussetzungen zum Führen und Tragen von Waffen sowie für die Eignung zum Jagdschutzdienst vorzulegen, legte der Beschwerdeführer am 18. November 1977 das Privatgutachten des praktischen Arztes Dr. MT vor. Nach diesem ergäbe sich kein Anhalt für eine psychopatologische Veränderung; neurotische und affektive bzw. unangepaßte Tendenzen bestünden beim Beschwerdeführer nicht, der Entzug eines Jagd- oder Waffenscheines sei medizinisch oder psychologisch nicht zu begründen.
Mit Bescheid vom 28. November 1977 erklärte die Bezirkshauptmannschaft Lienz gemäß § 28 Abs. 2 TJG die dem Beschwerdeführer für das Jagdjahr 1977/78 ausgestellte Jagdkarte für ungültig und verfügte ihre Einziehung. In der Begründung wurde auf die Begutachtung durch Dr. W und durch den Amtsarzt verwiesen und daraus geschlossen, daß der Beschwerdeführer aus den von den beiden Ärzten angeführten Gründen unfähig sei, ein Jagdgewehr sicher zu führen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten sei kein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten und vermöge die Begutachtung durch Dr. W und durch den Amtsarzt nicht zu widerlegen. Ein Anlaß, ein neuerliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie einzuholen, bestünde für die Behörde nicht.Mit Bescheid vom 28. November 1977 erklärte die Bezirkshauptmannschaft Lienz gemäß Paragraph 28, Absatz 2, TJG die dem Beschwerdeführer für das Jagdjahr 1977/78 ausgestellte Jagdkarte für ungültig und verfügte ihre Einziehung. In der Begründung wurde auf die Begutachtung durch Dr. W und durch den Amtsarzt verwiesen und daraus geschlossen, daß der Beschwerdeführer aus den von den beiden Ärzten angeführten Gründen unfähig sei, ein Jagdgewehr sicher zu führen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten sei kein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten und vermöge die Begutachtung durch Dr. W und durch den Amtsarzt nicht zu widerlegen. Ein Anlaß, ein neuerliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie einzuholen, bestünde für die Behörde nicht.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer die Unterlassung der Einholung eines solchen Gutachtens. Schließlich sei der Behörde gar kein in diesem Verwaltungsverfahren eingeholtes solches Gutachten vorgelegen. Es sei auch gar nicht geprüft worden, ob nun beim Beschwerdeführer Anfälle aufgetreten seien oder nicht. Tatsächlich seien beim Beschwerdeführer in den letzten Jahren trotz seiner Kriegsverletzung nie Attacken dieser Art vorgekommen.
Die Berufungsbehörde ließ den Beschwerdeführer am 15. März 1978 von der Sanitätsabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung untersuchen; über die Anamnese wurde ein Aktenvermerk (vom 22. Dezember 1978 !) angelegt. Demnach hatte der Beschwerdeführer dort angegeben, er habe bei großen Anstrengungen auch epileptische Anfälle. Deshalb habe er seinen früheren Beruf als Maurer aufgeben müssen. Seit Beendigung der Maurerarbeiten habe er aber bei der leichteren Tätigkeit als Jäger keine Anfälle mehr gehabt. Auch außerhalb dieser Berufstätigkeit seien keine Anfälle aufgetreten. Sodann habe der Beschwerdeführer seinen Sturz im Juli 1977 ähnlich geschildert, wie er bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz vorgebracht habe.
Am 1. Juli 1979 gab Univ.Prof. Dr. P, als Sachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG 1950 beigezogen, auf Grund der vorliegenden Unterlagen und auf Grund eigener Begutachtung des Beschwerdeführers ein Gutachten dahin ab, wie bereits im Vorgutachten Dris. W ausgeführt worden sei, leide der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen epileptischen Anfallsleiden. Bei der eigenen Untersuchung habe sich ein gut erfaßbarer rechtshirniger Herdbefund mit diskreten linksseitigen paretischen Symptomen feststellen lassen. Darüber hinaus finde sich ein beträchtliches hirnorganisches Psychosyndrom mit Verlangsamung, Umständlichkeit, Schwerfälligkeit, Reizbarkeit und Affektlabilität. Es stünde außer Zweifel, daß die psychische Leistungsverminderung und die Wesensveränderung von solchem Umfange seien, daß der Beschwerdeführer weder über die Eignung, Jagdwaffen zu tragen und zu führen, verfüge, noch die Voraussetzungen erfülle, die von einem Jagdaufseher verlangt werden. Der Beschwerdeführer hatte bei diesem Sachverständigen angegeben, nie Anfälle gehabt zu haben.Am 1. Juli 1979 gab Univ.Prof. Dr. P, als Sachverständiger im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1950 beigezogen, auf Grund der vorliegenden Unterlagen und auf Grund eigener Begutachtung des Beschwerdeführers ein Gutachten dahin ab, wie bereits im Vorgutachten Dris. W ausgeführt worden sei, leide der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen epileptischen Anfallsleiden. Bei der eigenen Untersuchung habe sich ein gut erfaßbarer rechtshirniger Herdbefund mit diskreten linksseitigen paretischen Symptomen feststellen lassen. Darüber hinaus finde sich ein beträchtliches hirnorganisches Psychosyndrom mit Verlangsamung, Umständlichkeit, Schwerfälligkeit, Reizbarkeit und Affektlabilität. Es stünde außer Zweifel, daß die psychische Leistungsverminderung und die Wesensveränderung von solchem Umfange seien, daß der Beschwerdeführer weder über die Eignung, Jagdwaffen zu tragen und zu führen, verfüge, noch die Voraussetzungen erfülle, die von einem Jagdaufseher verlangt werden. Der Beschwerdeführer hatte bei diesem Sachverständigen angegeben, nie Anfälle gehabt zu haben.
Mit Verfügung vom 30. Juli 1979, zugestellt am 6. August 1979, wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eine Ablichtung des Gutachtens Dris. P übermittelt, mit dem Beifügen, es könne binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme hiezu abgegeben werden. Am 8. August 1979 langte ein Schreiben dieses Rechtsanwaltes an die Berufungsbehörde ein mit der Bitte, die Frist zur Stellungnahme bis Ende September 1979 zu erstrecken, weil zum Gutachten Dris. P nur nach Konsultation eines Neurologen Stellung genommen werden könne. Der in Aussicht genommene Arzt, Primarius Dr. S, befinde sich jedoch bis Anfang September auf Urlaub.
Ohne über diesen innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme gestellten Antrag auf Fristerstreckung zu entscheiden, gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. August 1979 der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung wurde das bisherige Verwaltungsgeschehen dargestellt und das Gutachten Dris. P wiedergegeben. Dieses Gutachten komme somit zum gleichen Ergebnis wie jene Gutachten, die der ersten Instanz vorgelegen seien. Wenn zwei gerichtlich beeidete Sachverständige aus dem zuständigen Fachgebiet zum selben Ergebnis kämen, sei für die Behörde ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad gegeben, daß dieses Ergebnis dem tatsächlichen Zustand des Beschwerdeführers entspreche. Dies könne durch die Stellungnahme eines Nichtfacharztes nicht entkräftet werden. Die Frage der Eignung, ein Jagdgewehr zu führen, sei wegen Selbst- und Fremdgefährdung äußerst gewissenhaft zu prüfen. Die Stellungnahme eines weiteren Sachverständigen aus dem Gebiete der Neurologie und Psychiatrie sei nicht mehr notwendig, weil das erstattete Gutachten deutlich und ohne Zweifel ausgesagt habe, daß dem Beschwerdeführer die Eignung zur Führung einer Jagdwaffe mangle.
Auf Grund der oben erwähnten Meinungsäußerung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Lienz erließ diese Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren am 29. November 1977 einen Bescheid dahin, daß die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für das eingangs genannte Eigenjagdgebiet gemäß § 33 Abs. 1 TJG widerrufen werde. In der Begründung wird als Widerrufsgrund auf den Bescheid derselben Behörde vom 28. November 1977 verwiesen, womit die Jagdkarte des Beschwerdeführers für ungültig erklärt wurde. Nach den im dortigen Verfahren eingeholten Gutachten sei der Beschwerdeführer weder zum Führen von Jagdwaffen noch als Jagdaufseher geeignet.Auf Grund der oben erwähnten Meinungsäußerung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Lienz erließ diese Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren am 29. November 1977 einen Bescheid dahin, daß die Bestätigung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Jagdaufseher für das eingangs genannte Eigenjagdgebiet gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TJG widerrufen werde. In der Begründung wird als Widerrufsgrund auf den Bescheid derselben Behörde vom 28. November 1977 verwiesen, womit die Jagdkarte des Beschwerdeführers für ungültig erklärt wurde. Nach den im dortigen Verfahren eingeholten Gutachten sei der Beschwerdeführer weder zum Führen von Jagdwaffen noch als Jagdaufseher geeignet.
In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer, aus medizinischen Gründen als Jagdaufseher ungeeignet zu sein und verwies darauf, daß er auch die Ungültigerklärung seiner Jagdkarte mit Berufung bekämpft habe.
Mit Bescheid vom 27. August 1979 gab die Tiroler Landesregierung auch dieser Berufung keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid habe sich nicht auf einen nicht rechtskräftigen anderen Bescheid gestützt, sondern auf den ermittelten Umstand, daß die Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte beim Beschwerdeführer nicht mehr gegeben seien. Auch in diesem Berufungsverfahren sei das Ermittlungsergebnis des anderen Berufungsverfahrens herangezogen worden, weil die Aberkennung der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu verlangen, als ein Umstand zu werten sei, der die Bestätigung der Bestellung zum Aufsichtsjäger ausgeschlossen hätte. Es wird des weiteren auf das im anderen Berufungsverfahren erstattete Sachverständigengutachten verwiesen und daraus geschlossen, der Beschwerdeführer sei weder geeignet, Jagdwaffen zu tragen und zu führen, noch die Voraussetzungen eines Jagdaufsehers zu erfüllen: Es sei klar zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer keine Befähigung besitze, eine Jagdkarte zu erlangen; dies sei ein Umstand, der die Bestätigung der Bestellung als Jagdaufseher ausgeschlossen hätte. Auch im vorliegenden Berufungsverfahren sei darauf hinzuweisen, daß dem Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie mehr Bedeutung beizumessen sei als dem Gutachten eines bloß praktischen Arztes. Auch in diesem Berufungsverfahren sei eine neuerliche Stellungnahme eines Psychiaters nicht mehr erforderlich, weil zwei gerichtlich beeidete Sachverständige das gleiche Ergebnis erzielt hätten.
Gegen beide obgenannten Bescheide der Tiroler Landesregierung erhebt der Beschwerdeführer je eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, "insbesondere durch Verfahrensmängel".
Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und in Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und hat über sie erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 TJG ist die Ausstellung einer Jagdkarte trotz Vorliegens der in § 27 geforderten Voraussetzungen Personen zu versagen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen, oder deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden. Gemäß Absatz 2 dieses Paragraphen hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn ein Mangel der Voraussetzungen nach § 27 oder eine Tatsache nach Absatz 1 erst nach Ausstellung der Jagdkarte eingetreten ist oder bekannt wird, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, TJG ist die Ausstellung einer Jagdkarte trotz Vorliegens der in Paragraph 27, geforderten Voraussetzungen Personen zu versagen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen, oder deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden. Gemäß Absatz 2 dieses Paragraphen hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn ein Mangel der Voraussetzungen nach Paragraph 27, oder eine Tatsache nach Absatz 1 erst nach Ausstellung der Jagdkarte eingetreten ist oder bekannt wird, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen.
Die Rechtsrüge der Beschwerde hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdkarte geht deshalb fehl, weil auch eine erst nach Ausstellung der Jagdkarte eingetretene neue Tatsache oder das Bekanntwerden schon früher bestandener Tatsachen zur Ungültigerklärung der Jagdkarte zu führen hat; die durch teilweise wörtliches Zitat erfolgende Bezugnahme der Beschwerde auf § 68 AVG 1950 ist deshalb verfehlt, weil die oben zitierte Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes eine nicht unter den Anwendungsbereich des § 68 AVG 1950 fallende jagdrechtliche Regelung darstellt.Die Rechtsrüge der Beschwerde hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdkarte geht deshalb fehl, weil auch eine erst nach Ausstellung der Jagdkarte eingetretene neue Tatsache oder das Bekanntwerden schon früher bestandener Tatsachen zur Ungültigerklärung der Jagdkarte zu führen hat; die durch teilweise wörtliches Zitat erfolgende Bezugnahme der Beschwerde auf Paragraph 68, AVG 1950 ist deshalb verfehlt, weil die oben zitierte Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes eine nicht unter den Anwendungsbereich des Paragraph 68, AVG 1950 fallende jagdrechtliche Regelung darstellt.
Hingegen ist die Verfahrensrüge der zu Zl. 2800/79 erhobenen Beschwerde aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
Der Beschwerdeführer hatte rechtzeitig um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten Dris. P angesucht. Die eingeräumte Frist war, weil nicht durch Gesetz oder Verordnung festgesetzt, gemäß § 33 Abs. 4 AVG 1950 grundsätzlich verlängerbar. Die Behörde hat aber eine Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag unterlassen und ist sogleich mit Fällung der Berufungsentscheidung vorgegangen. Ob diese Vorgangsweise eine solche Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften darstellt, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, kann nur danach beurteilt werden, was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, wäre ihm die begehrte Fristverlängerung gewährt worden. Aber auch im Falle der Abweisung seines Fristverlängerungsbegehrens, welche Maßnahme als nur das Verfahren betreffende Anordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG 1950 keiner abgesonderten Berufung unterlegen wäre, hätte der Beschwerdeführer "erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid" seine diesbezüglichen Rechtsmittelgründe vorbringen können; da es sich aber um einen letztinstanzlichen Bescheid handelte, auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich das mit der Beschwerde vorgelegte Gutachten des Primarius Dr. S als ein im Sinne des Erkenntnisses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1978, Zl. 121/77, zulässiges Beweismittel zur Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel wesentlich war und ob die belangte Behörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Das Gutachten Dris. S geht von drei, vom Gutachter nicht selbst überprüften, Voraussetzungen aus:Der Beschwerdeführer hatte rechtzeitig um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten Dris. P angesucht. Die eingeräumte Frist war, weil nicht durch Gesetz oder Verordnung festgesetzt, gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG 1950 grundsätzlich verlängerbar. Die Behörde hat aber eine Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag unterlassen und ist sogleich mit Fällung der Berufungsentscheidung vorgegangen. Ob diese Vorgangsweise eine solche Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften darstellt, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, kann nur danach beurteilt werden, was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, wäre ihm die begehrte Fristverlängerung gewährt worden. Aber auch im Falle der Abweisung seines Fristverlängerungsbegehrens, welche Maßnahme als nur das Verfahren betreffende Anordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG 1950 keiner abgesonderten Berufung unterlegen wäre, hätte der Beschwerdeführer "erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid" seine diesbezüglichen Rechtsmittelgründe vorbringen können; da es sich aber um einen letztinstanzlichen Bescheid handelte, auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich das mit der Beschwerde vorgelegte Gutachten des Primarius Dr. S als ein im Sinne des Erkenntnisses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1978, Zl. 121/77, zulässiges Beweismittel zur Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel wesentlich war und ob die belangte Behörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Das Gutachten Dris. S geht von drei, vom Gutachter nicht selbst überprüften, Voraussetzungen aus:
Der Beschwerdeführer habe nie an Anfällen gelitten;
der Beschwerdeführer sei kein Trinker;
der Beschwerdeführer habe in den letzten zehn Jahren unbeanstandet die Jagd ausgeübt und auch als Jagdaufseher keine krankheitsbedingten Fehlleistungen erbracht.
Unter diesen Voraussetzungen kam Dr. S zum Schluß, es bestünde kein Anhaltspunkt für die Diagnose einer posttraumatischen Epilepsie.
Gerade die vom Gutachter Dr. S aufgestellten Hypothesen hätten aber die belangte Behörde veranlassen müssen, sich auch mit dem Gutachten des von Amts wegen beigezogenen Sachverständigen Dr. P kritisch auseinanderzusetzen. Dieses Gutachten übernimmt nämlich die oben zitierte, aus der Anamnese gewonnene Diagnose Dris. W, der Beschwerdeführer leide an Epilepsie, was das jederzeitige Auftreten eines cerebralen Krampfes oder einer Dämmerattacke möglich mache. Gerade dieser Punkt wäre aber klärungsbedürftig gewesen, hat doch der Beschwerdeführer in der Sanitätsabteilung des Amtes der Landesregierung am 15. März 1978 angegeben, seit Beendigung seiner Arbeit als Maurer und damit seit seiner Tätigkeit als Jäger keine Anfälle mehr gehabt zu haben. In der von Dr. P aufgenommenen Anamnese hat der Beschwerdeführer aber sogar bestritten, jemals Anfälle gehabt zu haben.
Da die Frage, ob der Beschwerdeführer nun jemals epileptische Anfälle hatte, allenfalls seit welcher Zeit er anfallsfrei ist, sowohl wesentliche Grundlage des Gutachtens Dris. P ist als auch nach der Ansicht des Privatgutachters Dr. S entscheidend ist, hätte diese Frage von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren geklärt werden müssen, um zu einer solchen ärztlichen Begutachtung zu kommen, die der tatsächlichen "Krankengeschichte" des Beschwerdeführers entspricht - wobei unter einer solchen Geschichte allenfalls auch zu verstehen sein könnte, daß der Beschwerdeführer nie solche Anfälle hatte oder seit vielen Jahren anfallsfrei ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die belangte Behörde durch die Unterlassung der Erledigung des Fristverlängerungsantrages des Beschwerdeführers und damit durch die Beschneidung des Rechtes des Beschwerdeführers, ein solches Privatgutachten vorzulegen, welches die medizinische Bedeutung einer Tatsachenannahme des Gutachtens des von Amts wegen beigezogenen Sachverständigen klar machte, solche Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Daher war dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die belangte Behörde durch die Unterlassung der Erledigung des Fristverlängerungsantrages des Beschwerdeführers und damit durch die Beschneidung des Rechtes des Beschwerdeführers, ein solches Privatgutachten vorzulegen, welches die medizinische Bedeutung einer Tatsachenannahme des Gutachtens des von Amts wegen beigezogenen Sachverständigen klar machte, solche Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Daher war dieser Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die diesbezügliche Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Die nicht näher verzeichneten "Barauslagen" waren schon gemäß § 59 Abs. 1 und Abs. 2 am Ende VwGG 1965 mangels ziffernmäßiger Bestimmtheit nicht zuzusprechen.Die diesbezügliche Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Die nicht näher verzeichneten "Barauslagen" waren schon gemäß Paragraph 59, Absatz eins und Absatz 2, am Ende VwGG 1965 mangels ziffernmäßiger Bestimmtheit nicht zuzusprechen.
Hinsichtlich des oben zu 2) genannten Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 TJG bedarf die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn eine der in § 31 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte. Gemäß § 31 Abs. 1 lit. c dürfen zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern nur Personen bestellt werden, die die Befähigung zur Erlangung einer Jagdkarte sowie die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verläßlichkeit besitzen. Hinsichtlich der Befähigung zur Erlangung einer Jagdkarte wird auf die weiter oben zitierten Gesetzesbestimmungen (§ 28 TJG) verwiesen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TJG bedarf die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn eine der in Paragraph 31, angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Litera c, dürfen zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern nur Personen bestellt werden, die die Befähigung zur Erlangung einer Jagdkarte sowie die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verläßlichkeit besitzen. Hinsichtlich der Befähigung zur Erlangung einer Jagdkarte wird auf die weiter oben zitierten Gesetzesbestimmungen (Paragraph 28, TJG) verwiesen.
Soweit der Beschwerdeführer auch in dieser Beschwerde dahin argumentiert, ihm sei mit der Bestätigung seiner Bestellung zum Jagdaufseher ein gleichsam unentziehbares Recht erwachsen, kann auf die obigen Ausführungen über das Verhältnis der besonderen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes zu § 68 AVG 1950 verwiesen werden; es gilt für den Fall des Widerrufs der Bestätigung das gleiche wie oben zum Fall der Ungültigerklärung der Jagdkarte ausgeführt wurde.Soweit der Beschwerdeführer auch in dieser Beschwerde dahin argumentiert, ihm sei mit der Bestätigung seiner Bestellung zum Jagdaufseher ein gleichsam unentziehbares Recht erwachsen, kann auf die obigen Ausführungen über das Verhältnis der besonderen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes zu Paragraph 68, AVG 1950 verwiesen werden; es gilt für den Fall des Widerrufs der Bestätigung das gleiche wie oben zum Fall der Ungültigerklärung der Jagdkarte ausgeführt wurde.
Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie in der Bescheidbegründung vornehmlich auf die Ermittlungsergebnisse des anderen Berufungsverfahrens verwies - welche Ermittlungsergebnisse nach dem weiter oben Gesagten unter Außerachtlassung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande kamen - an sich auch durch die hier gegebene Begründung die weiter oben genannten Verfahrensvorschriften außer acht gelassen.
Allerdings war aber auch bei diesem Bescheid zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Einhaltung der erwähnten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Dies ist aber zu verneinen. Die bescheidmäßig erfolgte Ungültigerklärung der Jagdkarte aus dem Grunde des Mangels der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 TJG bedeutet gemäß § 31 Abs. 1 lit. c TJG, daß der Beschwerdeführer die Befähigung zur Erlangung einer Jagdkarte mit Rechtskraft des die Jagdkarte ungültig erklärenden Bescheides nicht mehr besaß. Dies ist aber ein zwingender Grund für den Widerruf der Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher. Daher hätte die belangte Behörde auch bei richtiger Begründung zu keinem anderen Bescheidspruch kommen können. War dies aber der Fall, so ist der Bescheid allein wegen der verfehlten Begründung nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet. (Vgl. Erkenntnisse vom 14. Februar 1949, Slg. N.F. Nr. 690/A; vom 21. September 1950, N.F. Nr. 1637/A, vom 8. Februar 1952, Slg. N.F. Nr. 544/F; vom 12. Mai 1951, Slg. N.F. Nr. 2087/A; vom 14. Dezember 1966, Slg. N.F. Nr. 7040/A.)Dies ist aber zu verneinen. Die bescheidmäßig erfolgte Ungültigerklärung der Jagdkarte aus dem Grunde des Mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, TJG bedeutet gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Litera c, TJG, daß der Beschwerdeführer die Befähigung zur Erlangung einer Jagdkarte mit Rechtskraft des die Jagdkarte ungültig erklärenden Bescheides nicht mehr besaß. Dies ist aber ein zwingender Grund für den Widerruf der Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher. Daher hätte die belangte Behörde auch bei richtiger Begründung zu keinem anderen Bescheidspruch kommen können. War dies aber der Fall, so ist der Bescheid allein wegen der verfehlten Begründung nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet. (Vgl. Erkenntnisse vom 14. Februar 1949, Slg. N.F. Nr. 690/A; vom 21. September 1950, N.F. Nr. 1637/A, vom 8. Februar 1952, Slg. N.F. Nr. 544/F; vom 12. Mai 1951, Slg. N.F. Nr. 2087/A; vom 14. Dezember 1966, Slg. N.F. Nr. 7040/A.)
Auch der Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof mit dem vorliegenden Erkenntnis den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdkarte des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat, ändert nichts daran, daß der Spruch des zweiten hier behandelten Bescheides zur Zeit seiner Erlassung nicht rechtswidrig war. Ein Bescheid ist nämlich vom Verwaltungsgerichtshof nur dann wegen der im § 42 Abs. 2 VwGG 1965 genannten Rechtswidrigkeiten aufzuheben, wenn er mit der Tatsachenund/oder Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung in Widerspruch stand. (Vgl. Erkenntnisse vom 5. Dezember 1947, Slg. N.F. Nr. 234/A; vom 13. Dezember 1948, Slg. N.F. Nr. 627/A; vom 15. Dezember 1948, Slg. N.F. Nr. 632/A; vom 4. November 1949, Slg. Nr. N.F. Nr. 1068/A; vom 31. Jänner 1963, Slg. N.F. Nr. 5952/A.)Auch der Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof mit dem vorliegenden Erkenntnis den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdkarte des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat, ändert nichts daran, daß der Spruch des zweiten hier behandelten Bescheides zur Zeit seiner Erlassung nicht rechtswidrig war. Ein Bescheid ist nämlich vom Verwaltungsgerichtshof nur dann wegen der im Paragraph 42, Absatz 2, VwGG 1965 genannten Rechtswidrigkeiten aufzuheben, wenn er mit der Tatsachenund/oder Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung in Widerspruch stand. (Vgl. Erkenntnisse vom 5. Dezember 1947, Slg. N.F. Nr. 234/A; vom 13. Dezember 1948, Slg. N.F. Nr. 627/A; vom 15. Dezember 1948, Slg. N.F. Nr. 632/A; vom 4. November 1949, Slg. Nr. N.F. Nr. 1068/A; vom 31. Jänner 1963, Slg. N.F. Nr. 5952/A.)
Durch eine nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretene, auch auf die Zeit vor Bescheiderlassung rückwirkende Änderung der Rechtslage wird der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. (Vgl. Erkenntnisse vom 29. Mai 1964, Slg. N.F. Nr. 6361/A; vom 23. Februar 1978, Zlen. 2068, 2394/77.)
Der Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof den letztinstanzlichen Bescheid betreffend Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdkarte nunmehr wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat, könnte einen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 darstellen.Der Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof den letztinstanzlichen Bescheid betreffend Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdkarte nunmehr wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat, könnte einen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG 1950 darstellen.
Daher war die zu Zl. 2809/79 erhobene Beschwerde gemäß 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Daher war die zu Zl. 2809/79 erhobene Beschwerde gemäß 42 Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der oben genannten Verordnung des Bundeskanzlers.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz 2, Litera b,, 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der oben genannten Verordnung des Bundeskanzlers.
Wien, am 5. März 1980