Verwaltungsgerichtshof
27.11.1979
2536/79
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des JA in L, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 23, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. August 1979, Zl. Stb-21.190/29-1979, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 18. April 1979, Zl. 2877/78, verwiesen, in dem ausgesprochen worden ist, dass das Vorliegen eines entsprechenden Unterhaltsanspruches gemäß den Paragraphen 89, ff ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1975, eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 bedeutet. Der belangten Behörde wurde gemäß Paragraph 42, Absatz 5, VwGG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht binnen acht Wochen zu erlassen. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde schließlich ausgeführt, die Behörde werde Ermittlungen anzustellen haben, ob dies im konkreten Fall gegeben sei, ferner werde die Behörde im fortzusetzenden Verfahren das Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 10, StGB 1965 klären müssen.
Nachdem die belangte Behörde im fortgesetzten Ermittlungsverfahren Äußerungen der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich und des Bundesministers für Inneres eingeholt hatte, lehnte sie mit dem nun bekämpften Bescheid vom 8. August 1979 das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1973, und Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1974,, ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer seien unter anderem folgende Verhaltensweisen angelastet:
Er habe als Obmann des Vereines "österreichisch-arabische Gesellschaft" an verschiedene Personen Schreiben versandt, in denen ausgeführt worden sei, Mitgliedsbeiträge der Firmen werden mindestens S 1.000,-- betragen und richten sich nach der Größe des Unternehmens, obwohl diese Vorgangsweise durch die Statuten in keiner Weise gedeckt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch eine Firma aufgefordert, dem Verein beizutreten, wobei mitgeteilt worden sei, dass für diese Firma ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von S 10.000,-- angemessen sei. In einem anderen Falle sei einer Firma mitgeteilt worden, der Verein erwarte eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrages auf S 60.000,--. Der Beschwerdeführer habe einmal einen Scheck über S 9.000,-- für die österreichischarabische Gesellschaft, der jedoch nicht unter den Belegen des Vereines aufzufinden gewesen sei, eingelöst. In einem anderen Fall sei ein Gesellschafter einer Firma zur Zahlung von Beträgen aufgefordert worden. Nach der Erklärung des Gesellschafters, dass zur Zeit an einen Beitritt zur Gesellschaft nicht gedacht werde, sei der Ausdruck gefallen: "Wenn Sie nicht wollen, dann würden wir Ihnen beweisen, dass wir ihr Geschäft bremsen können." Die Ratskammer des Landesgerichtes Linz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung für eine strafgerichtliche Anhaltung in der Zeit vom 2. Februar 1976 bis 11. Februar 1976 abgelehnt, wobei auf den oben geschilderten Sachverhalt und außerdem darauf hingewiesen worden sei, dass vom Beschwerdeführer ohne Deckung durch die Statuten ein Kredit für den Verein "österreichisch-arabische Gesellschaft" aufgenommen worden sei, wobei als Sicherstellung jährliche Subventionen von öffentlicher Hand im Ausmaß von S 60.000,-- als auch Zuwendungen, die von den arabischen Regierungen zu erwarten gewesen seien, angeboten worden seien, obwohl der Beschwerdeführer solche Zusagen gar nicht gehabt habe. Der Verein "österreichisch-arabische Gesellschaft" sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich aufgelöst worden, vor allem auch wegen des statutenwidrigen Verhaltens des seinerzeitigen Obmannes, welche Funktion der Beschwerdeführer bekleidet habe. Im Zusammenhang mit allen festgehaltenen Verhaltensweisen sei auch dem Umstand, wie sich der Beschwerdeführer am 27. März 1979 bei einer Vorsprache bei der Bundespolizeidirektion Linz verhalten habe, mehr Gewicht beizumessen, der gegenüber er damals - sinngemäß - erklärt habe, es sei ihm klar, warum in der Angelegenheit nichts weitergehen würde, wo doch die Landesregierung und die Polizei zusammenarbeiten. Er sei froh, dass er nicht mehr allzu lange mit diesen Behörden zu tun haben brauche, da er ja ohnehin in einem oder in zwei Monaten die österreichische Staatsbürgerschaft bekomme, wobei er auch noch verschiedene andere unziemliche Bemerkungen, wie z.B. "verschwinden Sie in Ihrem Loch" gemacht habe.
Alle diese Umstände seien dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden; in seinen Stellungnahmen dazu sei praktisch auch nichts bestritten worden; es sei nur dargelegt worden, dass dies keine Umstände wären, die die Verleihung der Staatsbürgerschaft an ihn hindern könnten und sollten. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Umstände gekannt und trotzdem positiv entschieden; auch das Bundesministerium für Inneres habe trotz dieser Umstände die Ausstellung eines Fremdenpasses angeordnet. Der Beschwerdeführer wäre trotz dieser Umstände erst in jüngster Zeit, zum Zwecke der selbstständigen Tätigkeit als Übersetzer für die arabische Sprache in Linz, mit Inländern gleichgestellt worden.
Es sei nicht Aufgabe der Verleihungsbehörde, sich etwa mit Motiven anderer Behörden für Entscheidungen auseinander zu setzen, jedoch könne zum Beispiel die Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Ausländer, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und dessen Heimatstaat - laut Angaben des Betroffenen - seinen Pass nicht mehr verlängere, nicht mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf eine Stufe gestellt werden. Wäre nämlich der Fremdenpass nicht ausgestellt worden, hätte er keine Berechtigung für einen weiteren Aufenthalt in Österreich mehr gehabt; auch die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern zur Ausübung eines selbstständigen Berufes könne nicht mit einer Verleihung der Staatsbürgerschaft auf eine Stufe gestellt werden. Jedenfalls sei die Verleihungsbehörde auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht in der Lage, derzeit die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid, in dem ihm nach Paragraph 10, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 zustehenden Recht auf Verleihung der Staatsbürgerschaft verletzt.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde eingebrachte Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Das auf Grund einer Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ergangene hg. Erkenntnis vom 18. April 1979, Zl. 2877/78, wurde der belangten Behörde nach Ausweis des Aktes des Verwaltungsgerichtshofes am 19. Juni 1979 zugestellt. Die acht Wochen betragende Frist zur Erlassung eines Bescheides über das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft endete sohin am 14. August 1979. Der bekämpfte Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 9. August 1979 nachweislich zugestellt worden ist, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fristgerecht erlassen worden. Auch der behauptete Verfahrensmangel der Befangenheit des den Antrag des Beschwerdeführers behandelnden Amtsorganes liegt nicht vor. Denn der Umstand allein, dass ein Organ bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens im Administrativverfahren, das dem hg. Erkenntnis vom 18. April 1979 vorausgegangen ist, mitgewirkt hat, bildet für sich allein noch keinen Grund, die Unbefangenheit dieser Person für das fortgesetzte Verfahren in Zweifel zu ziehen.
Die belangte Behörde hat entgegen der im hg. Erkenntnis vom 18. April 1979 enthaltenen Anleitung im fortgesetzten Verfahren keine Ermittlungen darüber angestellt, ob eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 gegeben ist, und auch im bekämpften Bescheid in dieser Richtung keine Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde hätte weiters das Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 10, StBG 1965 zu klären gehabt. Die belangte Behörde hat indes den bekämpften Bescheid, mit dem sie die Ablehnung des Ansuchens um Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgesprochen hat, allein auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 gestützt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann, wenn unter anderem alle im Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 genannten Voraussetzungen vorliegen, einem Fremden verliehen werden. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StBG ist Voraussetzung, dass der Fremde nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bedeutet. In dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid ist die entscheidende Rechtsfrage weder erwähnt noch gelöst.
Gemäß Paragraph 60, AVG 1950 sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der Vorschrift dieser Gesetzesstelle entspricht ein Bescheid nicht, der sich begnügt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiederzugeben, der aber nicht die von der Behörde daraus gezogenen Schlussfolgerungen anführt und auch nicht darlegt, welche Erwägungen für ihre Schlussfolgerungen im Hinblick auf die der Entscheidung zu Grunde gelegten Gesetzesstelle maßgebend waren. Die allgemein gehaltene Schlussfolgerung, auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde derzeit nicht in der Lage, die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, entspricht keinesfalls der gesetzlichen Begründungspflicht von Bescheiden, zumal daraus weder die Erwägungen noch die Beurteilung der Rechtsfrage zu erkennen ist; auch bei einer ablehnenden Ermessensentscheidung - ob eine solche vorliegt, kann dem bekämpften Bescheid nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden - ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides die Erwägungen, welche für die Ermessensübung maßgebend waren, klar und übersichtlich darzulegen vergleiche , auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 11. Juni 1969, Zl. 1067/68, und vom 10. April 1970, Zl. 872/68).
Ein solcher Begründungsmangel, der dem Fehlen jeglicher Begründung nahezu gleichkommt, hindert den Verwaltungsgerichtshof an der Ausübung seiner Kontrollbefugnisse und führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung, mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Das Mehrbegehren für Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Wien, am 27. November 1979