Verwaltungsgerichtshof
20.03.1979
2385/78
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Mag. Kobzina, Mag. Öhler, Dr. Würth und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde der B-gesellschaft mbH in K, vertreten durch DDr. Walter Barfuss, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Tegetthöffstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 22. August 1978, Zl. IV-448.487/1-5/78, betreffend Zurückweisung einer Anmeldung gemäß Paragraph 17, LMG 1975, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anmeldung der Beschwerdeführerin betreffend die Produkte „D-Sanddorn mit Fruchtzucker (Vollfrucht), und D-Kirschsaft“ gemäß Paragraph 17, Absatz 5, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 86, (LMG 1975) zurück. Begründend wurde, abgesehen von der Wiedergabe von Gesetzesbestimmungen, lediglich ausgeführt, daß mit Schreiben vom 30. Juni 1978 die Beschwerdeführerin die genannten Produkte als diätetische Lebensmittel angemeldet und Warenmuster beigelegt habe. Die vorgelegten Unterlagen reichten jedoch nicht aus, um eine Beurteilung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, LMG 1975 durchzuführen. Da die Beschwerdeführerin aus Paragraph 17, Absatz 5, LMG 1975 habe entnehmen können, welche Unterlagen mit der Anmeldung vorzu, legen seien, sei die Anmeldung als nicht den Vorschriften des Lebensmittelgesetzes 1975 entsprechend zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin fühlt sich in ihrem Recht auf Nichtzurückweisung (also auf Sachentscheidung) sowie auf Gewährung von Parteiengehör und auf ausreichende Bescheidbegründung verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, LMG 1975 sind diätetische Lebensmittel solche besonderer Beschaffenheit, die für bestimmte Gruppen von Verbrauchern zu dem Zweck hergestellt werden,
a) die Zufuhr bestimmter Nährstoffe oder anderer ernährungsphysiologisch wirkender Stoffe zu steigern oder zu verringern oder
b) besonderen Ernährungsbedürfnissen bei Krankheiten, Mangelerscheinungen, Funktionsanomalien und bei Überempfindlichkeit gegen einzelne Lebensmittel oder deren Bestandteile, während der Schwangerschaft und Stillzeit sowie des Säuglings oder Kleinkindes Rechnung zu tragen
und die sich dadurch von Lebensmitteln vergleichbarer Art unterscheiden. Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, LMG 1975 hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz das Inverkehrbringen einer als diätetisches Lebensmittel angemeldeten Ware (Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit.) längstens binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Ware den im Absatz 1 angeführten Anforderungen nicht entspricht oder für den vorgesehenen diätetischen Zweck nicht geeignet ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem grundlegenden Erkenntnis vom 6. Februar 1979, Zl. 2315/78, zu dem inhaltsgleichen Paragraph 18, Absatz 3, LMG 1975 dargelegt hat (unter Hinweis auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen), kann unter dem im Paragraph 17, Absatz 5, LMG 1975 angewendeten Begriff der Ermöglichung einer Beurteilung der angemeldeten Ware nicht die Gesamtheit der für das Ermittlungsverfahren (Paragraphen 37 und 56 AVG 1950) nötigen Beweismittel verstanden werden. Für die ordnungsgemäße Instruierung der Anmeldung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, LMG 1975 genügt es vielmehr, jene Unterlagen vorzulegen, von denen in objektiver und offenkundiger Weise zunächst erwartet werden kann, daß sie für eine Beurteilung im Sinne der Vorschriften des Lebensmittelgesetzes 1975 und seiner Verordnungen ausreichen werden. Ob im vorliegenden Fall genügte, daß die Beschwerdeführerin neben der ausdrücklich vorgeschriebenen Warenprobe lediglich auf die „Literatur“ verwies, statt selbst entsprechende Unterlagen vorzulegen, muß hier deshalb nicht erörtert werden, weil in diesem Fall die belangte Behörde, war sie gegenteiliger Meinung, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 der Beschwerdeführerin die Vorlage jener besonderen Unterlagen hätte auftragen müssen, wie sie im Paragraph 17, Absatz 5, LMG 1975 vorgeschrieben sind. Wenn und insoweit aber, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt, unvollständige Unterlagen kein bloßes Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, AVG 1950 darstellten, wäre es ihr entsprechend ihrer Rechtspflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit oblegen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte, insbesondere aber auch zur Nachtragung der von ihr als für die Bearbeitung notwendig angesehenen Unterlagen zu geben.
Daß die belangte Behörde weder gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 die Vorlage konkreter Unterlagen auftrug, noch selbst das entsprechende Ermittlungsverfahren im Sinne der Paragraphen 37 und 39 AVG 1950 durchführte, belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, deren Erheblichkeit offenkundig ist. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. An Barauslagen waren lediglich die Stempel für die Beschwerde (zweifach) und dem nur einfach vorzulegenden angefochtenen Bescheid zuzusprechen.
Wien, 20. März 1979
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002385.X00