Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1978

Geschäftszahl

0978/78

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde 1) des AS, 2) der MS, 3) des JH und 4) der AG, sämtliche vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, Pestalozzistraße 1/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Dezember 1977, Zl. 3-345 St 58/12-1976 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft S, vertreten durch den Obmann LS, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Eigner, Rechtsanwalt in Hartberg, Ressavarstraße 52), betreffend Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm einer Berufung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 9. August 1976, Zl. 8 Sta,4/29- 1975, keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers wird abgewiesen.

Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 75,--, zusammen S 150,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von je S 1.500,--, zusammen S 3.000,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Mehrbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei werden abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 6. November 1972 hatten die Mitglieder der mitbeteiligten Partei um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage, für die eine Quelle auf der Gesetzgebungsperiode 485, /3, KG. römisch zehn, gefasst werden soll, angesucht und gleichzeitig um die Einräumung der notwendigen Dienstbarkeiten für die Verlegung der Wasserleitungsrohre über die Gesetzgebungsperiode 553, /1, 547, 546 und 548/1 (Eigentümer J und K S), die Gesetzgebungsperiode 516, und 515 (Eigentümer F und J H) und die Gesetzgebungsperiode 500, /4, 504, 502/1, 503/1, 487/1 und 488/3 (Eigentümerin AG), sämtliche der KG. römisch zehn, angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 18. März 1973 wurde gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, WRG 1959 die freie Vereinbarung der Antragsteller über die Bildung der Wasserversorgungsgenossenschaft "S" in römisch zehn anerkannt. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides erlangte die Wasserversorgungsgenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Die Eigentümer der durch die Wasserleitung berührten Grundstücke erhoben im durchgeführten Verwaltungsverfahren gegen das Projekt Einwendungen, weil die Mitglieder der Wassergenossenschaft andere Möglichkeiten hätten, ihre Liegenschaft mit Wasser zu versorgen. Insbesondere könnte die verfahrensgegenständliche Quelle über den Berg gepumpt werden. Die diesbezüglichen Kosten seien nicht wesentlich höher als die für die projektierte Anlage; für die mitbeteiligte Partei würden so gut wie keine Nachteile entstehen. Es werde daher beantragt, diese Möglichkeit auch in kostenmäßiger Hinsicht durch geeignete Sachverständige überprüfen zu lassen. Die Mitglieder der Wassergenossenschaft hätten teils eine ausreichende Wasserversorgung, teils könnten sie sich das Wasser bei einer benachbarten Quelle (M-Quelle) holen oder durch Vereinbarung oder nötigenfalls durch Zwangsrechte eine Wasserleitung anlegen. Bestritten werde auch, dass die Voraussetzungen für die Einräumung der Zwangsrechte gegeben seien, weil die projektierte Anlage keinesfalls im allgemeinen Interesse läge. Wenn sich auch die Interessenten zu einer Wassergenossenschaft zusammengeschlossen hätten, so könne dennoch von einem allgemeinen Interesse nicht gesprochen werden, weil nur Individualinteressen der Antragsteller vorlägen.

Die mitbeteiligte Partei ließ in der Folge eine Projektsvariante (Variante B-Pumpleitung) im Sinne der Einwendungen ausarbeiten und legte sie der Behörde zur Begutachtung vor mit dem Bemerken, dass sie auf ihrem ursprünglich eingereichten Projekt (Variante A-Schwerkraftleitung) beharre. Der technische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten über den Vergleich der beiden Projektsvarianten aus, dass der Variante A, obwohl die Kostendifferenz für die Errichtung der Anlage zwischen den beiden Varianten nicht allzu groß sei, auf jeden Fall der Vorzug zu geben sei, da bei dieser Ausführung die laufenden Betriebskosten gegenüber der Variante B wesentlich geringer seien. Zudem sei bei Variante A die Störanfälligkeit durch den Entfall der Pumpe (Blitzschäden, natürlicher Verschleiß der Pumpe usw. können nicht eintreten) viel kleiner und könne zugleich Strom gespart werden. Da bei beiden Varianten für die Leitungsverlegung fremder Grund in Anspruch genommen werden müsse, bei Variante B zusätzlich noch Fremdgrund für den Hochbehälter, werde im Hinblick auf die günstigeren Betriebskosten die Ausführung der Variante A vorgeschlagen.

Nachdem die Behörde erster Instanz am 26. Februar 1975 eine abschließende mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, wendeten die durch die Wasserleitung berührten Eigentümer ein, dass durch die geplante Fassung der Quelle die auf Gesetzgebungsperiode 485, /1 KG. römisch zehn (Eigentümerin die Viertbeschwerdeführerin) aufgehende Quelle beeinträchtigt werde. In dieser Richtung sei das Ermittlungsverfahren zu ergänzen. Es seien auch ergänzende Erhebungen dahin gehend durchzuführen, dass für die Versorgung der Liegenschaften der mitbeteiligten Partei genügend Wasser vorhanden sei und es keiner neuen Wasserleitung bedürfe. Schließlich holte die Behörde erster Instanz noch ein Gutachten über die den Eigentümern der durch die geplante Wasserversorgungsanlage berührten Grundstückseigentümer zu leistenden Entschädigungen ein, das den Parteien zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden war. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 9. August 1976 wurde gemäß Paragraphen 9, 98, Absatz eins, 107 und 111 WRG 1959 der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Fassung und Benutzung einer auf GP.Nr. 485/3 KG. römisch zehn befindlichen Quelle im Ausmaß von maximal 12 l/min. (= rund 17.000 l/Tag) sowie für die Errichtung eines Quellsammelschachtes und Hochbehälters, von fünf Entleerungs- bzw. Entlüftungsschächten im Zuge der als Schwerkraftsleitung (nach Variante A) geplanten Hauptleitung vom Quellsammelschacht bis zum Hochbehälter und des dazugehörigen Leitungsnetzes bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. In Punkt römisch zwei. des Spruches dieses Bescheides wurde für diese projektierte Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei das Zwangsrecht eingeräumt, die Wasserleitungsrohre im Zuge der Leitung vom Quellsammelschacht zum Hochbehälter in dem in den Plänen und im Befund dargestellten Umfang auf den Grundstücken 553/1, 547, 546 und 548/1 KG. römisch zehn, Eigentum von J und K S (auf eine Länge von rund 320 m), 516, 515 und 517, KG. römisch zehn, Eigentum von FH und JH (auf eine Länge von rund 200 m) und 500/4, 504, 502/1, 503/1 und 487/1, KG. römisch zehn, Eigentum von AG (auf eine Länge von rund 300 m) zu verlegen und im Zuge dieser Leitung auf dem Grundstück 553/1 einen Luftventilschacht, auf dem Grundstück 500/4 einen Entleerungsschacht und auf dem Grundstück 503/1 einen Luftventilschacht zu errichten. Die genannten Grundstückseigentümer wurden außerdem verpflichtet, der mittbeteiligten Partei zu gestatten, die fertig gestellte Leitung in Betrieb zu halten, zu überprüfen und daran alle erforderlichen Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen und zu diesem Zweck die genannten Grundstücke zu betreten. Im weiteren wurden den Grundstückseigentümern gemäß Paragraphen 117 und 118 WRG 1959 die im eingeholten Gutachten ermittelten Entschädigungsbeträge zugesprochen. Im weiteren wurden die Einwendungen der genannten Grundeigentümer, die sich gegen die Einräumung der Leitungsdienstbarkeiten in ihrem Grundstücksbereich zu Gunsten der mitbeteiligten Partei bei Ausführung der Wasserversorgungsanlage als Schwerkraftleitung nach Variante A richteten, als unbegründet abgewiesen und den in ihrer Eingabe vom 21. März 1975 gestellten Anträgen auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nicht stattgegeben.

Gegen diesen Bescheid haben die genannten durch die Wasserleitung berührten Grundstückseigentümer berufen und in dem diesbezüglichen Schriftsatz ihre im Verfahren vorgebrachten Einwendungen gegen das Projekt aufrechterhalten und ihren Rechtsstandpunkt wiederholt. Außerdem führten sie aus, die Behörde erster Instanz habe laut Spruch römisch zwei. des Bescheides der Behörde erster Instanz auch Zwangsrechte hinsichtlich der Grundstücke Nr. 553/1, 547 und 546 der KG. römisch zehn eingeräumt. Dabei habe die Behörde erster Instanz unrichtig angenommen, dass die genannten Parzellen im Eigentum der Berufungswerber J und K S stünden. Die genannten Berufungswerber hätten aber die Liegenschaft EZ. 32, KG. römisch zehn, der auch die oben genannten Grundstücke zugeschrieben seien, bereits mit Übergabsvertrag vom 18. März 1975 übergeben; dieser Übergabsvertrag sei bereits am 30. Mai 1975 grundbücherlich durchgeführt worden. J und K S seien daher keinesfalls mehr grundbücherliche Eigentümer der im angefochtenen Bescheid angeführten Grundstücke, weshalb Zwangsrechte hinsichtlich der oben genannten Parzellen auch aus diesem Grunde nicht eingeräumt werden dürften. Die Übernehmer und jetzigen grundbücherlichen Eigentümer sein nämlich in diesem Verfahren nie beteiligt gewesen und hätten sohin auch keinerlei Einwendungen erheben können.

Zunächst forderte die belangte Behörde ein Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen über die in der Berufung behauptete Beeinträchtigung ihrer auf Gesetzgebungsperiode 485, /1, KG. römisch zehn, entspringenden Quelle ein. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 24. Jänner 1977 zu dem Ergebnis, dass die im Einzugsgebiet höher gelegene Quelle der Berufungswerber durch die tiefergelegene Quelle der mitbeteiligten Partei auf Grund der, der Schwerkraft folgenden Bewegung des Wassers im Untergrund schüttungsmäßig nicht beeinträchtigt werden kann. In der von den Berufungswerbern dagegen erstatteten Äußerung vom 17. März 1977 widersprachen sie dem Ergebnis der Begutachtung mit der Begründung, dass ihre Quelle versiegt sei, als die mitbeteiligte Partei ihre Quelle auf Gesetzgebungsperiode 485, /3, KG. römisch zehn, gegraben hätte. Die Berufungswerber hätten dann ihrerseits ihre Quelle tiefer gegraben, worauf das Wasser in der Quelle der mitbeteiligten Partei wieder versiegt sei. Dieses Spiel hätte sich mehrmals wiederholt. Es bestünde daher ein Zusammenhang zwischen den beiden Quellen. Die Berufungswerber beriefen sich auf mehrere Zeugen und beantragten deren Vernehmung.

Da in der Berufungsschrift die Rechtsnachfolger von J und K S nicht namentlich genannt worden waren, erbat die belangte Behörde vom Bezirksgericht (Grundbuchsgericht) Hartberg eine Mitteilung über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken 546, 547, 548/1 und 553/1, KG. römisch zehn. Das Bezirksgericht Hartberg teilte mit, dass die genannten Grundstücke zur EZl. 32, KG. römisch zehn, gehören und A und M S Eigentümer sind.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. April 1977 wurde die Berufung von J und K S gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 mangels Parteistellung als unzulässig mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz nicht mehr grundbücherliche Eigentümer und damit auch nicht mehr Parteien dieses Verfahrens gewesen seien. Der dagegen von J und K S eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1977 keine Folge gegeben, gleichzeitig jedoch die Wendung "mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen" durch "als unbegründet abgewiesen" ersetzt. Dieser Bescheid blieb unangefochten. Der Landeshauptmann von Steiermark verfügte, wie aus einem Aktenvermerk vom 22. April 1977 hervorgeht, die Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 9. August 1976 an die neuen Eigentümer A und M S; dieser Bescheid wurde ihnen nachweislich am 25. April 1977 zugestellt. Gegen diesen Bescheid haben die beiden zuletzt Genannten keine Berufung eingebracht.

Am 7. November 1977 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung unter Zuziehung der Beschwerdeführer durch (die Ladung des FH zur mündlichen Verhandlung kam mit dem Vermerk "Empfänger verstorben" zurück). Mit dem nun bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Dezember 1977 wurde der Berufung der Grundeigentümer A und M S (Rechtsnachfolger von J und K S), JH und AG gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 unter Nichtstattgebung der neuerlichen Beweisanträge keine Folge gegeben und der Bescheid der ersten Instanz bestätigt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Konsenswerberin verfüge nicht, wie bereits der Bescheid der Behörde erster Instanz darlege, über "andere Möglichkeiten", um ihre Mitglieder in wirtschaftlich zumutbarer Weise mit dem erforderlichen Trink- und Nutzwasser zu versorgen. Nur die bewilligte Variante A (Schwerkraftleitung) in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erscheine vertretbar, wie sich aus der gutächtlichen Äußerung des Amtssachverständigen ergebe. Das Verfahren der Behörde erster Instanz habe unzweifelhaft die für heutigen Lebensverhältnisse mangelhafte und unzumutbare Wasserversorgung der Mitglieder der mitbeteiligten Partei ergeben (freiliegende Schläuche, Herbeitragen in Gefäßen über eine Entfernung von 100 m aus einem Wassertrog). Der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn habe im Verfahren auch bestätigt, dass die bisherige Wasserversorgung der mitbeteiligten Partei keinesfalls als zeitgemäß anzusehen wäre. Diese schlechte Versorgungssituation sei auch das Motiv für die Bildung einer Wasserversorgungsgenossenschaft gewesen. Hinsichtlich des auf die Bestimmungen des Paragraph 12, WRG 1959 gestützten Vorbringens, dass die Quelle der Berufungswerber durch die Benutzung der auf Gesetzgebungsperiode 485, /3, KG. römisch zehn, entspringenden Quelle in ihrer Ergiebigkeit beeinträchtigt werden würde, sei auf das Sachverständigengutachten zu verweisen, das dies eindeutig verneine. Ein fachkundiges Gegengutachten sei nicht beigebracht worden.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 1966, Zl. 1229/65, zum Ausdruck gebracht, dass eine Verletzung bestehender Rechte nur unter der Voraussetzung angenommen werden könne, dass der exakte Nachweis einer entsprechenden Beeinträchtigung erbracht werde. Eine bloße Wahrscheinlichkeit genüge nicht für die Versagung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung. Bezüglich der Bestreitung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die zwangsweise Einräumung der Leitungsdienstbarkeiten wird in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt, dass der im Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 verwendete Begriff "allgemeine Interessen" schon seinem Wortlaut nach Interessen bezeichne, die allgemein bestimmten und die an anderen Stellen desselben Gesetzes bei gleichem Sinngehalt als "öffentliche Interessen" gekennzeichnet seien. Im Wege des Umkehrschlusses dürfe aus dem Inhalt des von den öffentlichen Interessen handelnden Paragraph 105, im Zusammenhalt mit anderen Bestimmungen der Schluss gezogen werden, dass es dem Gesetzgeber keineswegs völlig egal sei, auf welcher Art und Weise die Staatsbürger mit Wasser versorgt würden. Es sei daher der unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 64, Absatz eins, Litera b und 71 Absatz eins, WRG 1959 vertretenen Rechtsansicht der ersten Instanz, dass die Wasserversorgung von Mensch und Tier mit dem erforderlichen Trink- und Nutzwasser im allgemeinen bzw. öffentlichen Interesse gelegen sei, beizupflichten. Schließlich nenne Paragraph 63, WRG 1959 in seinem Einführungssatz als Grund für die Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken die Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer. Die Nutzung des Wassers übersteige vielfach die Kräfte des einzelnen und könne sinnvoll nur von der Gesamtheit der Betroffenen bewerkstelligt werden. Zweck einer Wassergenossenschaft könne zufolge Paragraph 73, Absatz eins, WRG 1959 die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser sein. Für die Erreichung eines genossenschaftlichen Zweckes sehe der Gesetzgeber auch die Bildung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang sowie auch einer Zwangsgenossenschaft vor. Durch die gegenständliche freiwillige Genossenschaft würden insgesamt 21 Personen mit dem erforderlichen Wasser versorgt werden. Es könne daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Verwirklichung des Genossenschaftszweckes auch mit Zwangsmitteln als im allgemeinen Interesse liegend angesehen werden müsse. So gesehen ergebe die nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 anzustellende Interessenabwägung, dass die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage, die dem Zweck der Versorgung von 21 Menschen mit einwandfreiem Trink- und Nutzwasser dienen solle, im Verhältnis zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lasse, dass also das Vorhandensein der Enteignungsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle zu bejahen sei.

Die von den Berufungswerbern beantragte Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einvernahme von Zeugen und Parteien und Durchführung von weiteren Messungen zur wiederholten Behauptung, dass zwischen den in Rede stehenden Quellen ein Zusammenhang bestünde und die Quelle der Berufungswerber durch die Quelle der mitbeteiligten Partei ärgstens gefährdet sei, erweise sich im Hinblick auf die bereits erwähnten Gutachten der Sachverständigen, die diese nachteilige Beeinträchtigung der Quelle der Berufungswerber ausschließen, unerheblich. Es sei unwahrscheinlich, dass sie zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung führen hätte können. In den Fällen, in denen aus der Art des angebotenen Beweismaterials für die Fachentscheidung von vornherein nichts gewonnen werden könnte, weil das Beweisthema für die Sachentscheidung unerheblich sei, sei die Behörde nicht verpflichtet, sich mit diesen Beweisanboten auseinander zu setzen. Es müsse festgestellt werden, dass das Ermittlungsverfahren unter Beachtung der in den Paragraphen 37 und 39 AVG 1950 normierten Maximen durchgeführt und der Sachverhalt so erschöpfend klargestellt erscheine, dass eine Entscheidung ohne weitere Verfahrensschritte möglich gewesen sei. Zum Vorbringen, die Ehegatten A und M S besäßen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung, weil bisher ein Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten (gegen sie) nicht gestellt worden sei, werde auf die dingliche Wirkung eines wasserrechtlichen Bescheides hingewiesen. Über die gegen einen solchen Bescheid erhobene Berufung sei auch dann zu entscheiden, wenn in der Person des Betroffenen ein Wechsel eingetreten sei und die Berufung von der früher betroffen gewesenen Person herrühre. Im übrigen schließe das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung auch das Ansuchen um Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte in sich. Der von den Berufungswerbern in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 1977 gestellte Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959, nämlich das Berufungsverfahren zu unterbrechen und der mitbeteiligten Partei aufzutragen, die mittlerweile verlegten Rohrleitungen, sohin die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen sofort zu beseitigen, sei von der für die gegenständliche Wasserbenutzungsanlage in erster Instanz zuständigen Wasserrechtsbehörde zu behandeln. In der Rechtsmittelbelehrung wurde eine Berufung für zulässig erklärt.

Die von den Beschwerdeführern dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 6. April 1978 wegen Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückgewiesen. Die von den Beschwerdeführern dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Mai 1978, Zl. 979/78, als unbegründet abgewiesen. Dem gleichzeitig gestellten Antrag, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Dezember 1977 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1978, Zl. 977/78, stattgegeben. In der gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten unter Zl. 978/78 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Dezember 1977 wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken die Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren in der Richtung durchgeführt hätte, dass die mitbeteiligte Partei andere Möglichkeiten der Wasserversorgung hätte und auch diesbezüglich kein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die belangte Behörde hätte auch keine Beweise darüber aufgenommen, dass die Quelle der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführer in Kommunikation stehe, insbesondere seien nicht die beantragten Messungen durchgeführt, die namhaft gemachten Zeugen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, AVG 1950 vernommen worden. Rechtswidrigkeit des Inhaltes sei deshalb gegeben, weil die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 nicht gegeben seien. Insbesondere sei gemäß Artikel 5, des Staatsgrundgesetzes das Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung könne nur dann Platz greifen, wenn es das allgemeine Beste erheische. Die Interessen der Mitglieder der mitbeteiligten Partei könnten nicht als öffentliche Interessen angesehen werden. Die mitbeteiligte Partei müsste die Variante B durchführen. Auch die mitbeteiligte Partei als Körperschaft des öffentlichen Rechtes dürfe eine Enteignung nur bei Vorliegen aller diesbezüglichen Voraussetzungen erzwingen. Zur Verwirklichung des Genossenschaftszweckes bedürfe es keiner Enteignung, weil die Mitglieder der Wassergenossenschaft durch die Errichtung der Anlage laut Variante B ihr Ziel erreichen könnten. Es werde auch die Rechtsfrage zur Debatte gestellt, ob die Ehegatten A und M S im gegenständlichen Verfahren Parteistellung haben. Ein Bescheid, der einer Partei gar nicht zugestellt und nach einem Verfahren geschöpft worden sei, an dem sich die betreffende Partei gar nicht beteiligt habe, könne doch entgegen der Meinung der belangten Behörde niemals eine dingliche Wirkung haben. Bezüglich des von den Beschwerdeführern gestellten Antrages gemäß Paragraph 138, WRG 1959 sei darauf zu verweisen, dass das Gesetz nicht erkennen lasse, dass ein solcher Antrag vor der Behörde erster Instanz gestellt werden müsse, wenn sich das Verfahren schon im Berufungsstadium befinde. Diese Gesetzesstelle spreche lediglich "von der Wasserrechtsbehörde" und lasse damit wohl erkennen, dass auch die Berufungsbehörde über einen solchen Antrag zu entscheiden habe, wenn das Verfahren schon vor ihr anhängig sei. Die belangte Behörde habe über diesen Antrag nicht entschieden und den Akt auch nicht an die Behörde erster Instanz zur diesbezüglichen Entscheidung zurückgeleitet. Es müsse aber einen Weg geben, um den gegenständlichen rechtswidrigen Zustand raschest zu beseitigen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift aber nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vertreten die Rechtsmeinung, dass ihnen im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukäme, weil sie dem Verfahren vor der Behörde erster Instanz nicht beigezogen worden waren und ihnen der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 9. August 1976 nicht zugestellt worden sei und gegen sie bisher ein Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechtes nicht gestellt worden sei.

Auszugehen ist davon, dass die Berufung der Rechtsvorgänger des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz rechtskräftig abgewiesen worden ist. Nachdem erst durch diese Berufung der belangten Behörde bekannt geworden ist, dass seit 30. Mai 1975 - also nach Abschluss des vor der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens - der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Rechtsnachfolger der durch das Vorhaben berührten und bisher J und K S gehörigen Grundstücke geworden sind, stellte die belangte Behörde - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer - den Bescheid der Behörde erster Instanz dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nachweislich am 25. April 1977 zu. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ist nur aus den im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden Rechtsvorschriften abzuleiten. Für die rechtliche Stellung einer Person als Partei ist nicht entscheidend, ob diese in einem Verfahren als Partei behandelt oder dem Verfahren nicht beigezogen worden ist. Wären der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin während eines anhängigen wasserrechtlichen Verfahrens - gleichgültig in welchem Stadium es sich befunden hat - Rechtsnachfolger im Eigentum eines durch das Wasserbauvorhaben berührten Grundstückes geworden, dann kommt ihnen zum Zeitpunkt des grundbücherlichen Eigentumserwerbes die Parteistellung gemäß Paragraphen 12, Absatz 2 und 102 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 zu. Dass dem Rechtsnachfolger im Eigentum einer Liegenschaft auch das Recht zusteht, in einem anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren in die vom Voreigentümer als Partei geschaffene Rechtsstellung einzutreten, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Juli 1978, Zl. 1680/77, zum Ausdruck gebracht. Demnach hat die belangte Behörde zutreffend den Rechtsnachfolgern im Eigentum ermöglicht, vom Tage der Kenntnisnahme des Inhaltes des Bescheides der Behörde erster Instanz innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß Paragraph 63, AVG 1950 diesen mit Berufung an den Landeshauptmann von Steiermark zu bekämpfen. Dieses haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aber unterlassen. Der belangten Behörde lag demnach keine Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 9. August 1976 vor, über die sie zu entscheiden gehabt hätte. Da sie dies aber dennoch getan hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr gemäß Paragraphen 63 und 66 AVG 1950 nicht zukam. Daran vermag auch die in der Berufungsverhandlung vom 7. November 1977 vor der belangten Behörde abgegebene Erklärung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, wonach sie für den Fall, dass ihrer Rechtsauffassung, ihnen käme im Verfahren keine Parteistellung zu, nicht beigepflichtet werde, den Ausführungen in der Berufung ihrer Rechtsvorgänger vollinhaltlich beitreten, nichts zu ändern, weil über die Berufung ihrer Rechtsvorgänger bereits entschieden war. Die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ist wohl ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Entgegen der Ansicht des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bedarf es aber keines gesonderten Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechtes, da in dem Antrag auf Bewilligung bei entgegenstehenden fremden Rechten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten ist (z.B. Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 6. Dezember 1968, Zl. 224/68). Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 aufzuheben.

Was nun den von den Beschwerdeführern in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, WRG 1959 anlangt, nämlich der mitbeteiligten Partei aufzutragen, die bereits hergestellte Anlage (eigenmächtig vorgenommene Neuerung) sofort zu beseitigen, war die belangte Behörde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung zuständig. Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ermächtigt zwar die Wasserrechtsbehörde zur Erlassung solcher Anordnungen, doch ist zufolge des Paragraph 98, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern in diesem Bundesgesetz keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind. Eine solche Bestimmung, wonach der Landeshauptmann zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge gemäß Paragraph 138, WRG 1959 in erster Instanz oder die Berufungsbehörde während eines bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens zuständig wären, wie dies etwa für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959) gilt, ist dem Wasserrechtsgesetz nicht zu entnehmen.

Zu den weiteren Beschwerdeausführungen des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin ist folgendes zu sagen:

Zweck der genossenschaftlichen Wasseranlage ist die Versorgung von derzeit 21 Personen (4 Häusern) mit Trink- und Nutzwasser aus einer Genossenschaftsmitgliedern gehörenden Quelle. Gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 kann, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern oder ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich für Wasseranlagen, deren Errichtung und Erhaltung im Vergleich zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, damit Wasser reingehalten, zu- und abgeleitet, gestaut, gespeichert, abgesenkt oder gereinigt, die genehmigte Anlage mit der zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt und betrieben sowie der allfälligen Vorschreibung sonstiger baulicher Maßnahmen entsprochen werden kann. Hiebei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gegenstand des Verfahrens das - hier von der mitbeteiligten Partei - eingereichte Projekt ist. Die Beschwerdeführer irren, wenn sie annehmen, dass auf der Grundlage dieser Vorschrift wesentliche Änderungen der geplanten Wasseranlage vorgeschrieben werden könnten, wie sie schon eine von der mitbeteiligten Partei zwar ausgearbeitete, aber nicht zum Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung gemachte Projektsvariante vorsieht. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die geplante Wasserentnahme anderweitig durchgeführt werden müsse, gehen daher fehl. Wohl muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , z.B. Erkenntnis vom 29. April 1954, Zl. 3055/52, und vom 6. Dezember 1968, Zl. 224/68) bei Anwendung des Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 ein Bedarf nach dem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein, weshalb die Heranziehung eines fremden Gutes in den Fällen nicht als erforderlich angesehen werden kann, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann. Diese Voraussetzungen liegen aber gegenständlich nicht vor.

Die Behauptung der beiden zuletzt genannten Beschwerdeführer über die fehlende Notwendigkeit der Einräumung eines Zwangsrechtes ist unzutreffend. Die Notwendigkeit der Enteignung ergibt sich einerseits daraus, dass das durch ein Zwangsrecht zu belastende Grundstück für die Durchführung des Projektes zur technischen und wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechtes erforderlich ist, andererseits dass der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen ist. Vorerst muss festgestellt werden, ob das Projekt ausführbar ist. Die Ausführbarkeit des Projektes ergibt sich gegenständlich einwandfrei aus dem dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden wasserbautechnischen Gutachten, das von den Beschwerdeführern auch nicht bekämpft wurde. Weiters bedarf es der Feststellung, dass der Zweck, für den die Benutzung nötig ist, nicht durch die Inanspruchnahme eigenen oder eines anderen im Eigentum eines Dritten stehenden, geeigneten Grundes besser erreicht werden kann. Dass der mitbeteiligten Partei der erforderliche Grund zur Verfügung stünde, behaupten weder die Beschwerdeführer noch ergibt sich dies aus dem Akteninhalt. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Wasserleitung könnte nach Projekt B verlegt werden, ist nicht richtig, weil diese nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die belangte Behörde angeschlossen hat, hinsichtlich der beabsichtigten Wasserversorgung nicht als gleichwertig anzusehen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff "allgemeines Interesse" bereits in seinem Erkenntnis vom 19. November 1971, Zl. 308/70, und vom 31. März 1977, Zl. 2465/76, ausgesprochen hat, bezeichnet dieser im Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 verwendete Begriff schon nach dem gewählten Wortlaut Interessen, die allgemein bestehen und die an anderen Stellen desselben Gesetzes bei gleichem Sinngehalt als öffentliche Interessen gekennzeichnet sind. Der von der mitbeteiligten Partei als Körperschaft öffentlichen Rechtes unternommene Wasserbau zum Zwecke einer gesicherten und gesundheitlich einwandfreien Wasserversorgung der Mitglieder der Wassergenossenschaft liegt auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im allgemeinen oder öffentlichen Interesse eines Gemeinwesens, insbesondere im Sinne des Paragraph 105, Litera a und f WRG 1959.

Bei der Beantwortung der Frage, ob der geplanten Wasseranlage gegenüber den zu enteignenden Grundeigentümern eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt, ist davon auszugehen, dass es sich bei der geplanten Wasseranlage um eine Anlage zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser handelt. Welcher Rang und welche Bedeutung der Versorgung von Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen im Wasserrechtsgesetz zugemessen ist, ergibt sich eindeutig aus Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959. Wenn es dort nämlich heißt, dass das Maß einer zu bewilligenden Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen darf, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für ihre Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird, so erhellt daraus, dass der Wasserversorgung im solchen Sinne in der Regel vor anderen nach dem Wasserrechtsgesetz geschützten Rechten der Vorrang zugestanden ist. Die belangte Behörde hat daher zutreffend in der Errichtung der Wasseranlage der mitbeteiligten Partei überwiegende Vorteile im Vergleiche zu den Nachteilen der zu Gunsten der mitbeteiligten Partei eingeräumten Zwangsrechte (Servituten) angenommen, zumal die Beschwerdeführer im Verfahren auch gar nicht den Versuch unternommen haben, wesentliche Nachteile aus der Beschränkung ihres Eigentums aufzuzeigen.

Die beiden Beschwerdeführer behaupten schließlich noch, dass zwischen der Quelle der mitbeteiligten Partei und ihren Quellen ein Zusammenhang bestünde. Der Sachverständige hat aber in dem im Verfahren eingeholten Gutachten schlüssig dargetan, dass bei Fassung der Quelle der mitbeteiligten Partei, die tiefer liegt als die beiden Quellen der Beschwerdeführer, mit einer Beeinträchtigung der Quellen der Beschwerdeführer nicht zu rechnen ist. Die Beschwerdeführer wendeten dagegen ein, dass ihre Quellen zeitweise versiegt seien und daher zwischen den Quellen eine Kommunikation bestünde. Dies könnte von den von ihnen namhaft gemachten Zeugen, die Landarbeiter bzw. Schmiedemeister sind, die aber von der belangten Behörde nicht vernommen worden seien, bestätigt werden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die schlüssigen Darstellungen des Sachverständigen als für sie maßgeblich befunden habe. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Gutachten wäre für die belangte Behörde nur dann in Frage gekommen, wenn sie dieses Gutachten als unzureichend oder mit einem Gutachten im Widerspruch stehend hätte bewerten müssen. Weder das eine noch das andere war der Fall. Die Einvernahme der auf dem Gebiet der Hydrologie unkundigen Zeugen war daher entbehrlich, zumal aus der Bestätigung eines Zusammenhanges der Quellen nicht der Nachweis einer Beeinträchtigung von Rechten der beiden Beschwerdeführer, die von ihnen auch nicht behauptet wird, als erbracht angesehen werden könnte.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie im übrigen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542 vergleiche , Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 18. September 1967, Slg. N. F. Nr. 7175/A). Das Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin war abzuweisen, weil ein gesonderter Streitgenossenzuschlag und Ersatz für Umsatzsteuer im Gesetz keine Deckung findet und die Ausfertigungen der Beschwerden nur mit je S 70,-- Bundesstempelmarken zu versehen waren. Das Mehrbegehren der belangten Behörde für Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil ein solcher nur dann zuzusprechen ist, wenn eine Gegenschrift zur Beschwerde eingebracht wird, nicht aber, wenn mit einem Schriftstück die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt werden. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil für sie als Körperschaft öffentlichen Rechtes nach dem Gebührengesetz Gebührenfreiheit gilt.

Wien, am 14. September 1978