Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1979

Geschäftszahl

1789/77

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Närr, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Polizeirat Dr. Hofreiter, über die Beschwerde des EE in römisch eins, vertreten durch Dr. Hansjörg Schiestl , Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 12, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Juni 1977, Zl. römisch zwei b 2-V-3717/1-1977, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, leg. cit. für schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) bestraft wurde, einschließlich der damit verbundenen Kostenbestimmung, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Bezüglich der übrigen, dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und seiner deswegen erfolgten Bestrafungen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 27. Jänner 1977 erstattete ein Organ des Verkehrsunfallkommandos der Bundespolizeidirektion Innsbruck Anzeige, der Beschwerdeführer sei am 30. November 1976 um

21.30 Uhr in Innsbruck mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen auf der Herrengasse in Richtung Westen gefahren und habe nach links in die Herzog-Otto-Straße einbiegen wollen. Vermutlich infolge seiner Alkoholisierung sei der Beschwerdeführer in der Einmündung ins Schleudern geraten und habe einen am nördlichen Fahrbahnrand der Herzog-Otto-Straße parkend abgestellten PKW gestreift, wodurch dieser schwer, der PKW des Beschwerdeführers leicht beschädigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei, obwohl er den Anstoß bemerkt habe, nach kurzem Stillstand an der Unfallsstelle weitergefahren. Auf der Höhe der Innkaserne, 200 m westlich der Unfallsstelle, sei der Beschwerdeführer vom PKW-Lenker Dipl.-Ing. Gerhard H. zum Stehenbleiben gezwungen worden. Dipl.-Ing. Gerhard H. habe zum Beschwerdeführer gesagt, daß er gegen ihn die Anzeige erstatten werde. Darauf habe der Beschwerdeführer seinen Mitfahrer Kurt A. aussteigen lassen und ihn an die Unfallsstelle zurückgeschickt. Der Beschwerdeführer sei in seine Wohnung in der Klammstraße gefahren, habe dort seine Frau geholt und sich von ihr an die Unfallsstelle fahren lassen. Die Anzeige stützte sich auf eine Meldung des Dipl.-Ing. Gerhard H., die dieser am Unfallstage um

21.50 Uhr beim Verkehrsunfallkommando erstattete. Um 22.10 Uhr seien zwei Beamte des Unfallkommandos an der Unfallsstelle eingetroffen und hätten dort den Mitfahrer des Beschwerdeführers, Kurt A., angetroffen, der ziemlich betrunken gewesen sei und, zum Unfallshergang befragt, sinngemäß angegeben habe, der Beschwerdeführer und er seien in der Altstadt in einem Lokal gewesen und hätten dort ziemlich viel getrunken. Sie hätten in die Wohnung des Beschwerdeführers fahren wollen. Der Beschwerdeführer habe den parkenden Wagen gestreift, sei aber, nachdem er kurz angehalten habe, weitergefahren. Beim Ergänzungskommando seien sie von einem PKW-Lenker angehalten worden. Der Beschwerdeführer habe hierauf zum Mitfahrer gesagt, er solle an die Unfallsstelle zurückgehen, er hole seine Frau, weil er zuviel getrunken habe. Um

22.20 Uhr sei dann der Beschwerdeführer mit seiner Frau an der Unfallsstelle erschienen, wobei seine Frau den Wagen gelenkt habe. Zum Unfallshergang befragt, habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, daß seine Frau den PKW gelenkt habe, zu schnell gefahren sei und den abgestellten PKW gestreift habe, sowie, daß er Beifahrer gewesen sei. Erst auf Vorhalt, daß er nicht länger lügen sollte, habe der Beschwerdeführer zugegeben, daß er gefahren sei. Er habe zu viel getrunken und sich so aus der Affäre ziehen wollen. Da der Beschwerdeführer nach Alkohol gerochen und stark gerötete Augen gehabt habe, sei mit ihm ein Alkotest durchgeführt worden, der aber negativ ausgefallen sei. In der Anzeige heißt es ferner, daß die Herzog-Otto-Straße Bundesstraße mit Vorrang im Ortsgebiet sei. Die Herrengasse sei Gemeindestraße. Die Fahrbahn sei trocken gewesen. Es habe heiteres Wetter und schwacher Verkehr geherrscht.

Laut der mit dem Beschwerdeführer am 22. Februar 1977 aufgenommenen Niederschrift wurde ihm vorgeworfen, er habe zur fraglichen Zeit den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, eine relativ überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten, einen abgestellten PKW durch Nichteinhaltung eines Sicherheitsabstandes beim Vorbeifahren gestreift, nach dem Unfall mit Sachschaden nicht angehalten, die unverzügliche Unfallsmeldung unterlassen und an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt, daß er bei seiner Rückkehr zur Unfallsstelle fälschlich seine Frau als Lenkerin bezeichnet habe. Die Alkoholbeeinträchtigung bestritt der Beschwerdeführer. Zum Unfall sei es gekommen, weil er wegen des Regens auf den Spikes ins Rutschen gekommen sei. Er habe nicht sofort angehalten, weil dies durch den fließenden Verkehr unmöglich gewesen sei. Er habe sofort dort angehalten, wo es ihm möglich gewesen sei, wo dies genau gewesen sei, könne er nicht sagen. Es sei nicht richtig, daß er aufgehalten worden sei. Er habe seinen Mitfahrer aussteigen lassen und ihn aufgefordert, die Schadensregelung an der Unfallsstelle zu sichern. Warum er selbst nicht an der Unfallsstelle geblieben sei, könne er nicht sagen. Der Mitfahrer Kurt A. gab, als Zeuge vernommen, bei der Behörde an, daß er nicht wisse, warum es zum Unfall gekommen sei. Er vermute, daß der Beschwerdeführer die Kurve falsch eingeschätzt habe. Nach dem Anstoß im Kreuzungsbereich sei der Beschwerdeführer noch bis zum Ergänzungskommando gefahren und habe dort angehalten. Sie haben zurückgehen und schauen wollen, was überhaupt passiert sei. Der Beschwerdeführer habe freiwillig angehalten. Sie seien noch im Fahrzeug gewesen, als ein PKW-Lenker stehengeblieben sei. Dieser Lenker sei fast gleichzeitig mit ihnen stehengeblieben, und zwar hinter ihnen. Er sei ausgestiegen, auf sie zugekommen und habe gesagt, er werde Anzeige erstatten. Dann sei er weitergefahren. Er und der Beschwerdeführer seien beide zur Unfallsstelle zurückgegangen und haben dort vereinbart, daß er (der Zeuge) beim beschädigten Fahrzeug bleibe und der Beschwerdeführer inzwischen seine Frau hole. Der Beschwerdeführer sei erst zurückgekommen, als die Polizei schon anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich die Sache auf seine Frau schieben wollen, zumindest habe der Zeuge diesen Eindruck gehabt.

Dipl.-Ing. Gerhard H. gab am 15. März 1977 als Zeuge an, er sei vom Rennweg gekommen und habe gesehen, wie der von der Herrengasse kommende PKW das am rechten Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeug gestreift habe. Der Lenker sei aber nicht stehengeblieben, obwohl er ihn wiederholt durch Hupzeichen habe dazu bewegen wollen. Die Verkehrsampel beim Fußgängerübergang Ottoburg habe Rotlicht gezeigt. Der Lenker des PKW's habe daher stehenbleiben müssen und er (der Zeuge) sei rechts neben ihm zum Stillstand gekommen. Er sei ausgestiegen und habe mit dem Beifahrer gesprochen. Er habe gesagt, daß er den Sachverhalt anzeigen werde, der Beifahrer habe gesagt, daß sie einen Parkplatz suchten. Es habe damals wenig Verkehr geherrscht. Der Lenker des PKW's hätte zweifellos die Möglichkeit gehabt, an der Unfallsstelle stehenzubleiben. Der Unfall dürfte auf einen Aufmerksamkeitsfehler zurückgehen, weil der Angezeigte nicht besonders schnell unterwegs gewesen sei. Das Gespräch zwischen ihm und dem Beifahrer habe ganz sicher vor der Ampel beim Fußgängerübergang stattgefunden. Er sei dann weitergefahren, habe auf das weitere Verhalten des Lenkers nicht geachtet und die Meldung beim Unfallkommando erstattet.

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck erkannte mit Straferkenntnis vom 19. April 1977 den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 30. November 1976 um 21.30 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens in Innsbruck 1) beim Einbiegen von der Herrengasse in die Herzog-Otto-Straße die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere dem Fahrbahnzustand und der Bereifung, angepaßt, 2) nach einem dadurch entstandenen Unfall mit Sachschaden nicht sofort angehalten, 3) an der Sachverhaltsfeststellung dadurch nicht mitgewirkt, daß er vorerst seine Frau fälschlich als Lenkerin bezeichnet habe und 4) die unverzügliche Unfallsmeldung unterlassen. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1) Paragraph 20, Absatz eins, StVO, 2) Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO, 3) Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO und 4) Paragraph 4, Absatz 5, StVO begangen. Gemäß zu 1) Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, zu 2) und 3) Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO und zu 4) Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von zu 1) S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage), zu 2) S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe sechs Tage) und zu 3) und 4) je S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe je drei Tage) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Unfall zweifelsfrei auf eine relativ überhöhte Fahrgeschwindigkeit zurückzuführen sei. Fremdverschulden sei auszuschließen. Der Beschwerdeführer selbst gebe an, er sei wegen der nassen Fahrbahn und der Spikes ins Rutschen gekommen. Der Zeuge A. sehe die Unfallsursache in einem falschen Einschätzen der Kurve. Daß der Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht angehalten habe, stehe fest. Sein Stehenbleiben bei der nächsten Verkehrsampel könne nicht als unverzügliches Anhalten am Unfallsort angesehen werden. Seine Rechtfertigung, er habe verkehrsbedingt nicht früher stehenbleiben können, gehe ins Leere, weil die Fahrbahn an dieser Stelle zumindest zwei "Fahrspuren" aufweise und zur Unfallszeit schwaches Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Bei Aufnahme des Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer seine Frau als Lenker bezeichnet. Die Feststellung des Lenkers bilde zweifellos einen wesentlichen Teil der Sachverhaltsaufnahme. Durch die Angabe eines falschen Lenkers habe der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt. Die Rechtfertigung hinsichtlich der unterlassenen Unfallsmeldung, der Unfallszeuge H. habe die Anzeige angedroht und der Beschwerdeführer habe sich darauf verlassen, gehe ebenfalls ins Leere, weil es an einem gezielten Auftrag des Beschwerdeführers gefehlt habe.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß der Unfall nicht auf eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit, sondern auf einen Aufmerksamkeitsfehler zurückzuführen sei, was durch die Zeugenaussagen des Dipl.-Ing. H. bestätigt werde. Der Beschwerdeführer habe an der Unfallsstelle sofort angehalten und sei nach kurzem Stillstand, nachdem er sich überzeugt habe, daß sich in dem beschädigten Fahrzeug niemand befunden habe, weitergefahren, um einen Parkplatz zu suchen, weil ein früheres Stehenbleiben eine arge Behinderung des übrigen Verkehrs dargestellt hätte. Es sei zwar richtig, daß er zunächst seine Frau als Lenkerin angegeben habe, doch habe er diese Aussage noch während der Erhebungen durch den Beamten des Verkehrsunfallkommandos widerrufen und zugegeben, daß er selbst den PKW gelenkt habe, weshalb ihm tätige Reue zugute komme. Auch gegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO habe der Beschwerdeführer bei Bedachtnahme auf den Zweck dieser Bestimmung nicht verstoßen, weil sich der Beifahrer des Beschwerdeführers sogleich an die Unfallsstelle begeben habe, um gegebenenfalls mit dem Besitzer des beschädigten Fahrzeuges wegen des Identitätsnachweises in Kontakt zu treten, und weil ein unbeteiligter Fahrzeuglenker erklärt habe, daß er die Anzeige bei der Polizei machen werde, wobei diese Äußerung so eindeutig und klar gewesen sei, daß der Beschwerdeführer darauf ohne gesonderten Auftrag habe vertrauen dürfen.

Mit Bescheid vom 8. Juni 1977 wies die Tiroler Landesregierung die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG als unbegründet ab. In der Begründung des Bescheides heißt es unter anderem, aus dem Worte "insbesondere" im Paragraph 20, Absatz eins, StVO sei zu schließen, daß die Umstände, die bei der Wahl der Geschwindigkeit zu berücksichtigen seien, bloß demonstrativ aufgezählt seien. Bei der Wahl der Fahrgeschwindigkeit komme es zusätzlich und wesentlich auch auf das Lenkvermögen des Lenkers, somit auf seinen geistigen und körperlichen Zustand an. Wie der Anzeige entnommen werden könne, habe der Beschwerdeführer deutliche Symptome einer Alkoholisierung aufgewiesen. Es sei weiters unbestritten, daß der Unfall auf keinerlei Fremdverschulden zurückzuführen sei, sodaß angenommen werde, daß die Fahrgeschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten PKW's den gegebenen Umständen, insbesondere auch der geistigen und körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers, nicht angepaßt gewesen sei. Wenn auch nach Aussage des Zeugen Dipl.- Ing. H. das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht besonders schnell gefahren sei, beweise der zustandegekommene Verkehrsunfall geradezu, daß die Fahrgeschwindigkeit für die besonderen gegebenen Verhältnisse doch zu hoch gewesen sei. Wenngleich erwiesenermaßen unmittelbar nach dem Unfall das Fahrzeug des Beschwerdeführers zu einem kurzfristigen Stillstand gekommen sei, so könne dieser Umstand noch nicht als Anhalten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO gewertet werden, zumal auch der Beschwerdeführer selbst dieses zum Stillstandkommen seines Fahrzeuges nicht als Anhalten bezeichnet habe. Ein späteres - durch das Rotlicht einer Verkehrsampel erzwungenes Anhalten habe das vom Beschwerdeführer bereits begangene Unterlassungsdelikt nicht ungeschehen machen können. Ein sofortiges Anhalten an der Unfallsstelle wäre zweifellos auch bei stärkerem Verkehr möglich gewesen. Durch die falsche Angabe, die Gattin des Beschwerdeführers sei die Lenkerin des Fahrzeuges gewesen, mag diese auch später unter dem Druck gegenteiliger Argumente widerrufen worden sein, sei zumindest eine Verzögerung der Unfallsaufnahme bewirkt worden, sodaß der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt und dadurch gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO verstoßen, gerechtfertigt erscheine. Zu der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO wurde schließlich in der Begründung ausgeführt, daß ein Identitätsnachweis im Beschwerdefall deswegen nicht möglich gewesen sei, weil der Besitzer bzw. Lenker des abgestellten Fahrzeuges sich nicht an der Unfallsstelle befunden habe. Somit habe allein die Möglichkeit bestanden, den Unfall ohne unnötigen Aufschub zu melden. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer aber nach dem Unfall um

21.30 Uhr zunächst seine Frau geholt und sei erst um 22.20 Uhr wiederum an der Unfallsstelle erschienen. Es müsse ihm daher der Vorwurf gemacht werden, daß er innerhalb dieser Zeitspanne nichts unternommen habe, um die Unfallsmeldung, wenn auch nur telefonisch, zu erstatten. Die Drohung eines namentlich unbekannten Verkehrsteilnehmers, daß Anzeige wegen Fahrerflucht erstattet würde, bedeute noch nicht, daß diese Person als Beauftragter des Meldepflichtigen die diesem obliegende Unfallsmeldung erstatten werde. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen Beifahrer an die Unfallsstelle zurückgeschickt habe, sei für die Beurteilung dieser Übertretung ohne wesentliche Bedeutung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde "wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes". Ungeachtet dessen enthält die Beschwerde auch Ausführungen, mit denen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und deswegen bestraft zu werden. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu der ihm zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO vor, es sei die Fahrgeschwindigkeit ziffernmäßig nicht festgestellt worden. Die Unterlassung dieser Feststellung stelle einen Verfahrensmangel dar. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1970, Slg. Nr. 7748/A.

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung, anzupassen. Da diese Bestimmung, wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis dargelegt hat, einen relativen Maßstab für die Geschwindigkeit darstellt, muß grundsätzlich die Geschwindigkeit erhoben werden. Die Unterlassung der annähernden Feststellung der tatsächlichen Geschwindigkeit stellt daher - hierin ist dem Beschwerdeführer beizupflichten - einen Verfahrensmangel dar. Dennoch führt dieser Mangel im vorliegenden Fall nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die belangte Behörde selbst dann, wenn ihr dieser Fehler nicht unterlaufen wäre, zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der in Rede stehende Unfall ausschließlich durch die Fahrweise des Beschwerdeführers verursacht wurde. Andere Faktoren, etwa ein Fremdverschulden, scheiden im gegebenen Zusammenhang aus, zumal nach Verkehrsunfallsanzeige auch die Fahrbahn trocken und die Unfallsstelle durch Straßenlampen gut erhellt war. Der Beschwerdeführer selbst gab in der Berufung - nachdem er zunächst erklärt hatte, "wegen des Regens auf den Spikes ins Rutschen gekommen zu sein" - zu, daß der Unfall auf einen Aufmerksamkeitsfehler seinerseits zurückzuführen sei. Damit ergibt sich allein aus seinen Aussagen, daß er auf alle Fälle die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt hatte. (Vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 12. April 1973, Zl. 81/73; hinsichtlich der zitierten, nicht veröffentlichten hg. Erkenntnisse wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen). Dazu kommt aber noch, daß der Beschwerdeführer unbestritten vor Antritt der Fahrt Alkohol genossen hatte. Zu den für die Wahl der Geschwindigkeit maßgebenden Umständen gehört aber, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Februar 1977, Slg. Nr. 9255/A, ausgesprochen hat, neben den im Gesetz beispielsweise angeführten äußeren Verhältnissen vor allem auch die Berücksichtigung des eigenen Fahrkönnens durch den Lenker. Desgleichen hat der Lenker, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, einer durch den Genuß von Alkohol beeinträchtigten Fahrtüchtigkeit, mag dieser auch nicht zu einer festgestellten Fahruntüchtigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO geführt haben, bei der Wahl der Geschwindigkeit Rechnung zu tragen. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt annahm, daß die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt war und sie deshalb den Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, StVO - ungeachtet der ziffernmäßig nicht feststehenden Geschwindigkeit - als erfüllt ansah.

Zu der ihm vorgeworfenen Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO bringt der Beschwerdeführer vor, das sofortige Anhalten eines Fahrzeuges gemäß dieser Bestimmung habe lediglich den Zweck, daß sich der Lenker zunächst über das Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugen könne und danach die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, insbesondere die nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,, Absatz 5, StVO, zu treffen habe. Der Beschwerdeführer habe sofort nach Bemerken des Unfalles sein Fahrzeug angehalten, sich zunächst davon überzeugt, daß lediglich Sachschaden vorliege, und sein Fahrzeug entsprechend der damaligen Verkehrssituation (starker Verkehr) einige Meter weiter - jedoch noch immerhin im Unfallsbereich - an einem freien Parkplatz abgestellt und dadurch vollkommen im Sinne des Gesetzes gehandelt.

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Die Anordnung, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, daß der Lenker, nachdem er sich von dem Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hatte, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c, Absatz 2 und 5 StVO, trifft. (Vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 17. Juni 1971, Slg. Nr. 8038/A.) Daraus folgt, daß der Lenker eines Fahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, daß er das Fahrzeug an der Unfallsstelle kurzfristig zum Stillstand bringt, im übrigen aber - ohne auszusteigen und ohne zwingenden Grund - mit dem Fahrzeug die Unfallsstelle wieder verläßt. Der Beschwerdeführer begründet sein Verhalten damit, wegen des zur Zeit des Unfalles herrschenden Verkehrs weitergefahren zu sein, um das Fahrzeug auf einem freien Parkplatz abzustellen. Wenn die belangte Behörde dieser Verantwortung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Ermittlungen und insbesondere auf die Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. H. keinen Glauben schenkte, kann ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten. Ist doch schon in der Verkehrsunfallsanzeige festgehalten, daß zur Zeit des Unfalles ein schwacher Verkehr herrschte, was auch von dem genannten Zeugen bestätigt wurde. Daraus war aber der Schluß berechtigt, daß ein sofortiges Anhalten an der Unfallsstelle möglich gewesen wäre. Im übrigen wird die Annahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer erst wegen einer Rotlicht ausstrahlenden Verkehrsampel auf Höhe der Ottoburg anhalten mußte und dort vom Zeugen Dipl.-Ing. H. aufmerksam gemacht wurde, daß er ihn wegen Fahrerflucht anzeigen werde, in der Beschwerde nicht bekämpft. Die in der Beschwerde erstmals aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe "einige Meter nach der Unfallsstelle" das Fahrzeug zum Stillstand gebracht, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar. Somit durfte die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht sofort im Bereich der Unfallsstelle angehalten und damit den Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO erfüllt hat.

Der Beschwerdeführer meint ferner, es sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, daß er die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, verletzt habe. Mit diesem Einwand ist er im Recht. Der im Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO vorgeschriebenen Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, kommt nach, wer seinem Gesamtverhalten nach sich diesem Ziel entsprechend verhält. Nun ist es zwar richtig, daß der Beschwerdeführer zunächst auf Befragen, wie der Unfall zustandegekommen sei, seine Ehegattin als Lenkerin des Fahrzeuges, mit dem der Unfall verursacht wurde, angegeben hat. Der Beschwerdeführer hat aber diese Angabe kurze Zeit danach, und zwar - wie der Verkehrsunfallsanzeige zu entnehmen ist - noch im Zuge dieser Befragung an der Unfallsstelle, widerrufen und zugegeben, daß er den in Rede stehenden PKW gelenkt hat. Mag der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Angabe auch auf den Vorhalt hin, daß er nicht länger lügen solle, widerrufen haben, so wurde dadurch jedenfalls nicht, wie die belangte Behörde der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge annahm, eine Verzögerung der Unfallsaufnahme, zumindest nicht in dieser Hinsicht, bewirkt, zumal schon wegen des zeitlichen Ablaufes des hier relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers - die Befragung war noch nicht abgeschlossen - seine ursprünglich falsche Angabe keinerlei Anlaß gab, bezüglich des Lenkers irgendwelche Erhebungen vorzunehmen. Insgesamt gesehen erweist sich damit der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich nicht entsprechend der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO verhalten, als nicht gerechtfertigt. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer zu der ihm zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO - wie schon im Verwaltungsstrafverfahren - vor, er habe seinen Beifahrer beauftragt, an der Unfallsstelle zu bleiben, bis der Besitzer des beschädigten Fahrzeuges zum Zwecke des Identitätsnachweises an die Unfallsstelle komme. Außerdem sei er von einer dritten Person aufmerksam gemacht worden, daß sie die Polizei verständigen werde, was vom Beschwerdeführer zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei. Dies berechtigte zur Auffassung, daß diese Person vom Beschwerdeführer stillschweigend beauftragt worden sei, die nächste Polizeidienststelle vom Unfall zu verständigen.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben die im Absatz 1 genannten Personen, wenn nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Meldung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben. Ein Identitätsnachweis zwischen den in Betracht kommenden Personen fand im Beschwerdefall unbestritten nicht statt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hätte ein solcher Nachweis auch nicht dadurch erbracht werden können, daß er seinen Beifahrer beauftragte, an der Unfallsstelle zu bleiben, bis der Besitzer des beschädigten Fahrzeuges zur Unfallsstelle kommt, weil der gegenseitige Identitätsnachweis die persönliche Kontaktnahme der beteiligten Fahrzeuglenker bzw. Fahrzeugbesitzer voraussetzt und diese Maßnahme nicht einer dritten Person überlassen werden kann. (Vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1964, Zl. 245/64.) Sohin bestand für den Beschwerdeführer die Verpflichtung, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Daß diese Verständigung nicht der Beschwerdeführer, sondern eine dritte Person machte, ist ebenfalls unbestritten. Nun kann sich zwar der Verpflichtete, wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat vergleiche , Erkenntnis vom 9. Mai 1966, Zl. 627/65, vom 17. Februar 1969, Zl. 1175/68, und vom 23. Juni 1969, Zl. 460/68), für die Meldung bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle eines Boten bedienen, doch muß er sich in diesem Falle davon überzeugen, ob dieser auch den Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen. Denn es ist nicht vertretbar, aus der bloß zustimmenden Kenntnisnahme der Äußerung einer am Verkehrsunfall unbeteiligten und dem Beschwerdeführer nicht bekannten Person, sie werde den Verkehrsunfall anzeigen, auf eine stillschweigende Beauftragung dieser Person durch den Beschwerdeführer zu schließen. Somit liegt hinsichtlich dieser Übertretung die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor.

Die Beschwerde war deshalb - ausgenommen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO - im übrigen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965, insbesondere dessen Paragraph 50,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 22. Mai 1979