Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1978

Geschäftszahl

1593/77

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Baumgartner, Dr. Närr und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hailzl, über die Beschwerde des Dr. MV, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Mai 1977, Präs. Zl. 1658 (Zl. MA 70-VIII/V 17/76), betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89, a Absatz 7, Straßenverkehrsordnung 1960, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Max Villgrattner, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrat Dr. JS, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.910,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 24. Jänner 1976 zeigte ein Sicherheitswachebeamter der Bundespolizeidirektion Wien, Ferdinand H., der in der Folge als Meldungsleger bezeichnet wird, den Lenker eines der Marke und Farbe sowie dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkws an, weil er an diesem Tag um 10.30 Uhr das Fahrzeug in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 14-16, im Haltestellenbereich der Autobuslinie 1 S (ca. 4 m von der Haltestellentafel entfernt) abgestellt habe. Durch das vorschriftswidrig abgestellte Kraftfahrzeug sei der Lenker eines Autobusses am Zufahren zur Haltestelle gehindert gewesen. Unter einem wurde der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 48) um Entfernung des Fahrzeuges ersucht. Um

10.35 Uhr desselben Tages wurde die Entfernung durchgeführt. Auf Anfrage des Magistrats der Stadt Wien teilte der Beschwerdeführer am 22. März 1976 mit, dass er den gegenständlichen Pkw zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe und der Halter dieses Fahrzeuges sei. Er bestreite entschieden, einen Omnibuslenker am Zufahren zur genannten Haltestelle behindert zu haben. Bevor der Beschwerdeführer sein Fahrzeug dort abgestellt habe, habe gerade ein Omnibus die Haltestelle verlassen. Dieser Omnibus sei - wie alle anderen - gar nicht an den Gehsteig herangefahren, sondern in zweiter Spur stehen geblieben, weil dies wegen der vorher und nach der Schwertgasse geparkten Fahrzeuge offensichtlich bequemer sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich die Absicht gehabt, in der schräg vis-a-vis gelegenen Donauland-Buchgemeinschaft ein Buch umzutauschen. Er habe sich keinesfalls länger als 1/4 Stunde in diesem Geschäft aufgehalten. Als er zurückgekommen sei, sei sein Pkw schon abgeschleppt gewesen. In dieser Zeit habe kein Omnibus die Haltestelle frequentiert, weshalb der Beschwerdeführer auch keinen behindert haben könne. Das Abschleppen stelle daher einen vollkommen überflüssigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers dar. Im übrigen müsse der Beschwerdeführer, wie er geschätzt habe, etwa 5 bis 6 m von dem Haltestellenzeichen entfernt gewesen sein, sodass ein Omnibus ohne weiteres habe zufahren können, da vom Haltestellenbereich bis zur Schwertgasse sicher keine Fahrzeuge abgestellt gewesen seien. Mit Bescheid vom 26. März 1976 schrieb der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 89, a Absatz 7, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der damals geltenden Fassung (StVO), als Kostenersatz für die gegenständliche Entfernung des Pkws des Beschwerdeführers den Betrag von S 1.330,-- vor. Als Begründung führte der Magistrat der Stadt Wien aus, das Fahrzeug sei von der Magistratsabteilung 48 gemäß Paragraph 89, a Absatz 2, leg. cit. am 24. Jänner 1976 um 10.35 Uhr von Wien römisch eins, Wipplingerstraße 14-16, entfernt worden, da es im Haltestellenbereich der Autobuslinie 1 S (ca. 4 m von der Haltestellentafel entfernt) abgestellt gewesen sei. Durch das vorschriftswidrig abgestellte Kraftfahrzeug sei der Lenker eines Autobusses am Zufahren zur Haltestelle gehindert gewesen. Gemäß Paragraph 89, a Absatz 2, StVO, in der Fassung der 4. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1974,, liege hier eine expressis verbis genannte Verkehrsbeeinträchtigung vor, sodass auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 22. März 1976 nicht näher einzugehen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Darin wiederholte er seine Ausführungen in seinem Schreiben vom 22. März 1976 und ergänzte diese im wesentlichen durch folgende Angaben. Die kurze Zeit, die das Fahrzeug des Beschwerdeführers dort gestanden sei, beweise, dass nicht etwa jemand den Abschleppdienst verständigt habe, sondern dass dieser offenbar unaufgefordert unterwegs gewesen sei. Dies bewirke offenbar, dass auch Fahrzeuge abgeschleppt werden, die den Verkehr tatsächlich nicht behinderten, wie es beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei hinter einem Omnibus zur Haltestelle um etwa 10.30 Uhr gefahren. Da die Omnibusse in größeren Abständen als 5 Minuten verkehrten, könne der Beschwerdeführer gar niemanden behindert haben. Überdies habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug bereits wieder vor ca. 11.45 Uhr vom Städtischen Lagerplatz in Wien römisch zehn übernommen, sodass die Gemeinde höchstens 5/4 Stunden im Besitz seines Fahrzeuges gewesen sei. Die Kosten für eine Fahrt von der Wipplingerstraße in die Eibesbrunnergasse könnten nicht S 1.330,-- betragen, da der Abschleppdienst nicht wegen des Beschwerdeführers von dort hereingefahren, sondern schon unterwegs gewesen sei. Die Magistratsabteilung 48 könne nicht einen Betrag ohne Aufschlüsselung und Rechtfertigung desselben festsetzen. Sie könne nur tatsächliche, angemessene Kosten verrechnen. Solche lägen unter dem genannten Betrag.

Der Wiener Stadtsenat ließ zunächst eine Stellungnahme des Meldungslegers zu den Einwendungen des Beschwerdeführers einholen. Am 3. September 1976 erstattete der Meldungsleger folgenden Bericht:

"Ich halte die in meiner Meldung gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht. Der Pkw des EW stand demnach ca. 4 m von der Haltestellentafel entfernt. Die Autobusse der Linie '1 S' haben eine Länge von 11,50 m und benötigen zum Zu- und Wegfahren zur Haltestelle den in der StVO vorgesehenen Platz von 15 m vor und nach der Haltestellentafel.

Der EW gibt in seiner Berufung an, dass während seiner Abwesenheit kein Autobus die Haltestelle passiert hat. Dies kann er aber sicher nicht beurteilen, da er sonst auch hätte sehen müssen, dass sein Auto abgeschleppt wird."

Dazu gab der Beschwerdeführer die Äußerung ab, aus dem Bericht des Meldungslegers ergebe sich, dass dieser die Entfernung des Pkws des Beschwerdeführers von der Haltestellentafel nicht vermessen, sondern ebenfalls nur geschätzt habe. Da in der damaligen Zeit zahllose Autos abgeschleppt worden seien, könne die Erinnerung des Meldungslegers nicht mehr als ausreichend angesehen werden, um die Behauptung des Beschwerdeführers zu widerlegen, dieser sei von der Tafel 5 bis 6 m mindestens entfernt gewesen. Die Ausführung, der Beschwerdeführer hätte das Passieren eines Autobusses nicht sehen können, weil er ansonsten auch das Abschleppen bemerkt hätte, sei völlig verfehlt. Der Beschwerdeführer habe sich so kurz in der Buchhandlung aufgehalten, dass währenddessen kein Autobus habe passieren können, weil die Abstände zwischen den einzelnen zu groß seien. Da die Omnibusse in größeren Abständen als 5 Minuten verkehrten, habe der Beschwerdeführer auch tatsächlich keinen Omnibus behindert, weil keiner gefahren sei. Das Abschleppen habe hingegen nur wenige Minuten benötigt und es müsse die Abschleppkolonne direkt ohne bestimmten Auftrag unterwegs gewesen sein, weil ihre Herbeirufung zu einem bestimmten Fall wesentlich länger dauern müsste, als sich der Beschwerdeführer in der Buchhandlung aufgehalten habe. Der Meldungsleger habe bisher auch nicht behauptet, dass während der Verladung ein Omnibus passiert habe. Überdies hätte die Verladung den Verkehr jedenfalls behindert, weil dabei der Omnibus keinesfalls hätte zufahren können. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine detaillierte Kostenaufstellung bekannt gegeben, wonach für das Abschleppfahrzeug inklusive Personalkosten S 1.133,88, für Versicherung einschließlich 7 % Versicherungssteuer S 171,20 und für Aufbewahrung S 24,60, aufgerundet also zusammen S 1.330,-- in Rechnung gestellt wurden. Der Beschwerdeführer erklärte hiezu, er bestreite die Richtigkeit dieser Kostenaufstellung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Es könnten dem Beschwerdeführer allenfalls nicht irgendwelche abstrakte Kosten auferlegt werden, sondern lediglich allenfalls solche, die tatsächlich entstanden seien. Unter Hinweis auf seine Berufungsausführungen erklärte der Beschwerdeführer, das Abschleppfahrzeug sei offenbar schon unterwegs gewesen und habe mit der Aufladung des Pkws unmittelbar nachdem dieser vom Beschwerdeführer verlassen worden sei, begonnen. Es könnten dem Beschwerdeführer also keine Anreisekosten verrechnet werden. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei höchstens 5/4 Stunden am Lagerplatz gestanden. Es sei noch nicht einmal abgestellt gewesen, sondern beim Amtsgebäude gestanden. Es könnten dem Beschwerdeführer daher keine Aufbewahrungskosten von S 24,60 auferlegt werden. Völlig unmöglich erscheine, dass die Verbringung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers eine Versicherungsprämie von S 171,20 rechtfertige. Bei der Annahme von 6 abgeschleppten Fahrzeugen pro Tag ergebe das eine Versicherungsprämie von S 1.027,26 pro Tag. Der Beschwerdeführer bestreite, dass die Versicherung eines Abschleppfahrzeuges derartiges kosten könne. Zur Abschleppung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sei kein 10 t Lkw erforderlich. Die Gemeinde Wien solle angemessene erforderliche Fahrzeuge verwenden und einen angemessenen Betrag in Rechnung stellen. Die Abschleppung sei übrigens mit einem Hilfsarbeiter zu bewerkstelligen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei noch gar nicht übernommen gewesen. Der Beschwerdeführer habe es selbst wieder in Besitz genommen. Dazu sei kein Personalaufwand notwendig gewesen. Die Abschleppung sei um 10.35 Uhr erfolgt, da könne die Partie noch nicht mehr als 8 1/2 Stunden tätig gewesen sein. Es gebe daher auch keinen 50 %igen Zuschlag. Der Beschwerdeführer bestreite entschieden eine Lebensdauer von nur zwei Jahren für die Abschleppvorrichtung. Im Zuge seines Ermittlungsverfahrens schaffte der Wiener Stadtsenat auch die gegenständlichen Verwaltungsstrafakten bei. Daraus ergibt sich im wesentlichen, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt vom 6. Februar 1976 schuldig erkannt wurde, er habe am 24. Jänner 1976 um 10.30 Uhr in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 14-16, mit dem dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Bereich einer Haltestelle der Autobuslinie 1 S während der Betriebszeit gehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (3 Tage Ersatzarreststrafe) verhängt. Diese Strafverfügung ist aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, weil der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Einspruch erhob. In diesem Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, er habe nicht wissentlich gegen die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO verstoßen. Der Beschwerdeführer sei in eine Parklücke eingefahren, hiebei sei ihm durch einen Kleinlastwagen mit kastenförmigem Aufbau die Sicht auf das Haltestellenzeichen genommen worden sodass er nicht zu erkennen vermocht habe, dass an der gegenständlichen Stelle überhaupt eine Autobushaltestelle vorhanden sei. Der Beschwerdeführer sei nach links ausgestiegen und über die Straße in das Lokal der Donauland-Buchgemeinschaft gegangen, um ein Buch umzutauschen. Sein Aufenthalt habe dort höchstens 15 Minuten gedauert. Als der Beschwerdeführer zurückgekommen sei, sei das Fahrzeug abgeschleppt gewesen. Es könne überhaupt nur einige Minuten an der betreffenden Stelle gestanden sein. Der Beschwerdeführer bestreite überdies vorsichtshalber, dass sein Fahrzeug innerhalb von 15 m vor der Haltestellentafel gestanden sei, weil der Beschwerdeführer bei Rekonstruktion des Vorganges den Eindruck gewonnen habe, weiter weg gestanden zu sein. Überdies habe der Beschwerdeführer inzwischen mehrfach beobachtet, dass die Autobuslenker selbst dann nicht an den Randstein heranfahren, sondern die zweite Fahrspur nicht verlassen, wenn sie absolut unbehindert seien. Dies wegen der vor und nach der Haltestelle ständig geparkten Fahrzeuge. Der Beschwerdeführer komme an sich sehr selten in die Wipplingerstraße, weshalb ihm die Gegebenheiten nicht bekannt seien, vor allem, wie gesagt, dass dort überhaupt eine Haltestelle sei. Mit Straferkenntnis vom 8. März 1976 erkannte die Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 24. Jänner 1976 um 10.30 Uhr in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 14-16, mit dem dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Bereich einer Haltestelle des Autobusses 1 S während der Betriebszeit gehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 200,-- (24 Stunden Ersatzarreststrafe) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 1976 zugestellt und blieb unangefochten. Mit Bescheid vom 11. Mai 1977 gab der Wiener Stadtsenat der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Jänner 1976 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950. Als Begründung führte der Wiener Stadtsenat zunächst den wesentlichen Wortlaut des Paragraph 89, a Absatz 2 und 7 StVO, in der Fassung der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,, an. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermaßen Zulassungsbesitzer des abgeschleppten Kraftfahrzeuges. Aus dem eingeholten Polizeistrafakt ergebe sich ferner, dass der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO rechtskräftig bestraft worden sei. Auf Grund der zitierten Vorschrift sei die Abstellung rechtswidrig. Darüber hinaus sei die Feststellung der Verkehrsbeeinträchtigung (Pkw sei ca. 4 m von der Haltestellentafel entfernt gestanden) durch den Sicherheitswachebeamten durchaus schlüssig, zumal der ganze in der Straßenverkehrsordnung festgestellte Umfang des Haltestellenbereiches, vor allem der Sicherung der Zu- bzw. Abfahrt des Massenbeförderungsmittels diene, sodass eine Missachtung dieser Vorschrift im Hinblick auf die Länge der Städtischen Autobusse (mindestens 11,00 m) deren Zu- bzw. Abfahrt zur Haltestelle hindere und somit eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89, a StVO bilde. Auch sei auf Grund der unbedenklichen Angaben des Meldungslegers anlässlich der Anzeigelegung als erwiesen anzunehmen, dass durch das Kfz des Beschwerdeführers eine konkrete Behinderung der Autobuslinie 1 S eingetreten sei, zumal der Beschwerdeführer das Zufahren der Autobusse zur Haltestelle zwar seinen eigenen Angaben folgend beim Abstellen und dabei offenbar nur oberflächlich beobachtet habe, jedoch über den Entfernungszeitpunkt mangels Anwesenheit am "Tatort" kein Urteil abgeben könne. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Pkw im Auge behalten, hätte er die Abschleppung desselben bemerken müssen. Habe er dies nicht, so sei seine Aussage, ein Autobus sei nicht zugefahren, praktisch für einen Gegenbeweis wertlos. Auch habe der Beschwerdeführer seinen Pkw 1/4 Stunde in der Wipplingerstraße geparkt, was ja gerade beweise, dass ein Bus linienmäßig die Haltestelle angefahren haben müsse. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass ein Bus der Linie 1 S an der Zufahrt zur Haltestelle gehindert gewesen sei. (Unmaßgeblich sei hier, ob das Fahrzeug nun 4 oder 5 bis 6 m von der Haltestellentafel entfernt aufgestellt gewesen sei.) Was das Vorbringen bezüglich der Kosten für den Abtransport anlange, so müsse bemerkt werden: Offenbar orientiere sich der Beschwerdeführer an den von privaten Abschleppunternehmen verrechneten Kosten. Der Beschwerdeführer übersehe hiebei den qualitativen Unterschied im Vergleich zu privaten Abschleppvorgängen, zumal bei privaten Fahrzeugen in der Regel die Abschleppung mit Einverständnis und Unterstützung des Abgeschleppten vorgenommen werde, sodass die technische Ausrüstung entsprechend anders gestaltet sein könne. Die Abschleppvorgänge, die hingegen auf Grund des Paragraph 89, a StVO erfolgten, bedürften einer besonderen Ausstattung, um die Abschleppung in Abwesenheit des Kraftfahrzeuginhabers durchführen zu können. Es bedürfe keines Nachweises, dass diese qualitativen Unterschiede auch in der Kostengestaltung sich niederschlagen müssten. Zu den Einwendungen nach Vorhalt der detaillierten Kostenaufstellung sei noch bemerkt, dass diese Ausführungen des Beschwerdeführers die mehrmals einer Revision unterzogene Kostenkalkulation nicht in Zweifel ziehen könnten. Von Durchschnittsätzen müsse jedoch ausgegangen werden. Dies vor allem, um die Gleichartigkeit der Kostenentscheidungen zu gewährleisten. Die differierenden konkreten Kosten, welche etwa durch die verschiedenen Anfahrtszeiten entstünden, würden gleichsam durch die allgemeine Kostenkalkulation nivelliert. Dies sei aber auch ein in der Praxis der Kostengestaltung durchaus immer wieder festzustellender Vorgang und damit als legitim anzusehen. Die Grundsätze des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 könnten hier wohl analog herangezogen werden (Kostenersparnis), jedoch müsse darauf verwiesen werden, dass die Kostenvorschreibung ihre eigene Rechtsgrundlage habe (Paragraph 89, a Absatz 7, StVO). Die Behörde habe schonungsvoll vorzugehen und solle das Fahrzeug an den Besitzer ohne durch die Abschleppung verursachte Schäden zurückgestellt werden können. Damit sei auch der Einsatz eines Spezialfahrzeuges erklärt und auch die Vorschreibung der Versicherungsprämie. Im übrigen würden die Gefahren, die zu tragen seien, wenngleich durch Kostenerhöhung, zum Vorteil des Zulassungsbesitzers gemildert und hänge die Höhe der Versicherungsprämie nicht wesentlich vom Anfahrts- und Transportweg ab.

Gegen diesen Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 11. Mai 1977 richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegenständlichen Verwaltungsstrafakten beigeschafft und nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die gegenständliche Kostenvorschreibung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Hinsichtlich dieser beiden Punkte wiederholt der Beschwerdeführer im wesentlichen sein gesamtes Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1977, Slg. Nr. 9320/A, untermauert der Beschwerdeführer seine Ausführungen zur Höhe der Kosten auch durch Hinweise auf die Artikel 18 und 23 B-VG. In tatsächlicher Beziehung bringt der Beschwerdeführer neu vor, nach den Umständen des einzelnen Falles sei gar nicht zu besorgen gewesen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers den übrigen Verkehr hindern werde oder zu hindern vermocht habe.

Auf dieses neue Tatsachenvorbringen einzugehen, ist dem Verwaltungsgerichtshof wegen des in dem Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, verankerten Neuerungsverbotes verwehrt. Der Beschwerdeführer wurde zu dieser Neuerung offensichtlich durch das von ihm zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1977, Slg. Nr. 9320/A, veranlasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in diesem Erkenntnis und seither in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass Paragraph 89, a Absatz 2, StVO die in Betracht kommenden Organe nicht nur erst dann berechtigt, ein Fahrzeug zu entfernen, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Haltestelle usw. konkret gehindert wird, sondern es sind diese Organe auch befugt, die Entfernung eines Fahrzeuges schon dann zu veranlassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles (z.B. Verkehrsdichte im Zusammenhang mit der Fahrbahnbreite, Straßenbahnverkehr) zu besorgen ist, dass dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern wird oder zu hindern vermag, d. h., dass die in Rede stehenden Organe die Entfernung des Fahrzeuges nicht erst veranlassen dürfen, wenn bereits andere Fahrzeuge am Vorbeifahren usw. gehindert werden, sondern sie dürfen bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen vielmehr schon dann für deren Entfernung Sorge tragen, bevor noch der übrige Verkehr konkret gehindert wird und ein solcher Verkehrsstau eintritt, sodass etwa zur Entfernung herbeieilende Fahrzeuge nicht mehr an Ort und Stelle gelangen können, um ihren Aufgaben nachzukommen. Es muss dem Lenker des Autobusses, der einen Fahrplan einzuhalten hat, möglich sein, ohne Hinderung zur Haltestelle zu- und von dieser wieder wegzufahren, wobei es nicht zulässig ist, dass dieser Autobus infolge eines rechtswidrig abgestellten Fahrzeuges etwa entgegen der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, StVO in zweiter Spur hält, um die Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen; gerade dadurch würde wiederum der übrige Verkehr beeinträchtigt. Beim innerstädtischen Autobusverkehr muss während der Betriebszeiten jederzeit - auch abweichend vom Fahrplan - mit dem Eintreffen eines Autobusses gerechnet werden. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber eine solche konkrete - in Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO beispielsweise ausdrücklich angeführte: (" ----- der Lenker eines Fahrzeuges am ---- Zufahren zu einer Haltestelle ----- gehindert, ----- ") - Verkehrsbeeinträchtigung durch das vom Beschwerdeführer abgestellte Kraftfahrzeug festgestellt. Diesbezüglich bekämpft der Beschwerdeführer in Wahrheit nur die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde. Nun bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Er schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist also an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden, als dieser von ihr in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche , z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A). Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie den in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers gefolgt ist. Dieses Vorgehen widerspricht weder den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren zum Teil andere Angaben gemacht hat als im gegenständlichen Verwaltungsverfahren. Somit zeigt sich, dass die vorliegende Kostenvorschreibung dem Grunde nach nicht mit Rechtswidrigkeit belastet ist.

Der Beschwerdeführer bekämpft unter Hinweis auf das bereits zitierte Erkenntnis auch die Höhe der Kosten, insbesondere die ihrer Ermittlung zu Grunde liegenden Faktoren, wie etwa die Amortisationsdauer der Geräte, die Zoneneinteilung, Abschleppzeit sowie die Vorschreibung der Versicherungsprämie als rechtswidrig. Mit diesem Einwand ist er im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem zitierten Erkenntnis dargetan, dass dem Inhaber bzw. Zulassungsbesitzer eines abgeschleppten Fahrzeuges auf Grund des Paragraph 89, a StVO nur die notwendigen und tatsächlich aufgelaufenen Kosten für die Abschleppung des Fahrzeuges vorgeschrieben werden dürfen, und die Vorschreibung einer Versicherungsprämie (einschließlich der Versicherungssteuer) im Gesetz nicht gedeckt ist. Gleiches gilt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1977, Slg. Nr. 9331/A, eingehend dargelegt hat, auch für die Berechnung der Kosten nach Zonen und Durchschnittswerten. Schließlich ist ohne nähere Begründung auch die Behauptung der belangten Behörde zur Frage der Amortisationsdauer der für die Abschleppung zur Verfügung gestellten Geräte durch den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar. Um Wiederholungen zu vermeiden wird - auch unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, - auf die angeführten Erkenntnisse verwiesen.

Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid schon aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, Bundesgesetzblatt , Nr. 316, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542, die auf Grund ihres Artikel römisch drei, Absatz 2, auf den vorliegenden Fall hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes anzuwenden war. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der im Gesetz vorgesehene Schriftsatzaufwand eine Pauschalsumme ist, mit der der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand als abgegolten zu gelten hat. Fahrtkosten innerhalb des Ortsgebietes sind nicht Reisekosten im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Litera c, VwGG 1965.

Wien, am 30. November 1978