Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1978

Geschäftszahl

1437/77

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Onder, Dr. Baumgartner, Dr. Närr und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hailzl, über die Beschwerde des EW in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Wiener Stadtsenates vom 4. Mai 1977, Zl. MA 70-VIII/W 71/76, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89, a Absatz 7, Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am 21. Mai 1976 zeigte der damals bei der Bundespolizeidirektion Wien tätig gewesene Sicherheitswachebeamte Reinhard H. den Lenker eines der Type, Marke und Farbe sowie dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws an, weil er an demselben Tag in der Zeit von 13.30 Uhr bis 13.50 Uhr das Fahrzeug in Wien römisch eins, Opernring 4, auf einer engen (ca. 3,10 m breiten) Stelle der Fahrbahn abgestellt habe. Durch das vorschriftswidrig abgestellte Kraftfahrzeug sei der übrige Verkehr nur mehr mit Ausweichmanövern möglich gewesen. Unter einem wurde der Magistrat der Stadt Wien um Entfernung des Fahrzeuges ersucht. Die vom Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 48) am 21. Mai 1976 mit dem Beschwerdeführer, dem Lenker und Zulassungsbesitzer des entfernten Fahrzeuges, aufgenommene Niederschrift enthält abschließend folgende - vom Beschwerdeführer selbst geschriebene - Angaben:

"Das Fahrzeug wurde von mir für ca 10 bis 12 Minuten vor dem Abgang zur Opernpassage geparkt bzw. abgestellt, weil mir derart schlecht wurde, daß ich die Toilette aufsuchen mußte. (Bin in ärztl. Behandlung). Das Abstellen eines Wagens in der Operngasse wäre verkehrsbehindernd gewesen."

Der Magistrat der Stadt Wien schrieb dem Beschwerdeführer hierauf mit Bescheid vom 21. Mai 1976 gemäß Paragraph 89, a Absatz 7, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159, in der damals geltenden Fassung, als Kostenersatz für die Entfernung und Aufbewahrung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers den Betrag von S 1.311,-- vor. Als Begründung wurde angeführt, das Fahrzeug sei am 21. Mai 1976 um 13.54 Uhr von Wien römisch eins, Opernring 4, entfernt worden, da es auf einer engen Stelle der Fahrbahn (3,10 m) abgestellt gewesen sei. Durch das vorschriftswidrig abgestellte Kraftfahrzeug sei der übrige Verkehr nur mehr mit Ausweichmanövern möglich gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei an diesem Tage mit seinem Pkw von der Herrengasse kommend in Richtung Operngasse gefahren. Während der Fahrt sei er plötzlich von Übelkeit befallen worden, die sich kurz vor der Oper derart gesteigert habe, daß er den Wagen augenblicklich in der Nebenfahrbahn, vor dem Hause Opernring 4, abstellen habe müssen. Der Beschwerdeführer habe sofort - es sei gegen 13.38 Uhr gewesen - die Toilettenanlagen der Opernpassage aufgesucht, da er starken Durchfall gehabt habe, der mit heftigem Erbrechen verbunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe vor wenigen Monaten eine schwere Operation gehabt und sei wegen eines Leber- und Gallenleidens in ständiger ärztlicher Behandlung. Nachdem sich der Beschwerdeführer etwas erholt gehabt habe, habe er um ca. 13.55 Uhr zum Pkw zurückkehren wollen. Durch eine Zivilperson habe er jedoch erfahren, daß sein Pkw vor einer Minute abgeschleppt worden sei. Nach Aussage dieser Person sei in den 15 bis 20 Minuten kein Fahrzeugverkehr in der Nebenfahrbahn - die hauptsächlich zum Abstellen von Pkws diene - gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Pkw auf der rechten Seite der Nebenfahrbahn unmittelbar neben dem Abgang zur Opernpassage bzw. Durchgang auf einem freien Platz hinter einem Pkw abgestellt. Durch sein Fahrzeug sei niemand am Wegfahren gehindert worden; weder der Fußgänger - noch ein eventueller Fahrzeugverkehr sei dadurch beeinträchtigt gewesen. Das Parken des Pkws in der Operngasse im Freitag-Nachmittagsverkehr hätte sicherlich zu einer starken Verkehrsstörung geführt, sodaß dem Beschwerdeführer keine andere Wahl geblieben sei, als den Wagen für kurze Zeit in der Nebenfahrbahn abzustellen.

Der Wiener Stadtsenat veranlaßte zunächst eine ergänzende Stellungnahme des anzeigenden Sicherheitswachebeamten zu der Berufung des Beschwerdeführers. Der Sicherheitswachebeamte Reinhard H. erstattete am 2. Dezember 1976 im wesentlichen den Bericht, daß die Angaben des Beschwerdeführers nicht den tatsächlichen Gegebenheiten am Tatort entsprächen. Bei seinem Eintreffen am Tatort habe Reinhard H. festgestellt, daß der gegenständliche Pkw auf einer engen Stelle der Fahrbahn (3,10 m breit) vorschriftswidrig abgestellt gewesen sei. Die Nebenfahrbahn des Opernringes diene nicht, wie der Beschwerdeführer angebe, hauptsächlich zum Parken, sondern neben dem Parken hauptsächlich als Zufahrt zur Goethegasse und in weiterer Folge als Zufahrt zur Philharmonikerstraße. In der Zeit von 13.30 Uhr bis 13.50 Uhr, wo Reinhard H. bei dem gegenständlichen Pkw anwesend gewesen sei, hätten etliche Fahrzeuglenker, die in die Nebenfahrbahn des Opernringes einfahren hätten wollen, mit dem linken Räderpaar den Gehsteig befahren müssen, um an dem vorschriftswidrig abgestellten Pkw vorbeifahren zu können. Dem Beschwerdeführer wurde am 1. Februar 1977 dieser Bericht des Meldungslegers zur Kenntnis gebracht. Darauf erstattete der Beschwerdeführer am 27. Februar 1977 folgende Stellungnahme: Wie in seinem Einspruch ausgeführt, sei der Beschwerdeführer wegen plötzlich auftretender Übelkeit gezwungen gewesen, sein Kraftfahrzeug anzuhalten bzw. vor dem Hause Opernring 4 abzustellen. Entgegen der Behauptung des Wachebeamten habe der Beschwerdeführer die Feststellung treffen müssen, daß die Breite der Nebenfahrbahn, wo er sein Fahrzeug abgestellt gehabt habe, nicht 3,10 m, sondern 8,80 m betrage. Der Beschwerdeführer habe seinen Pkw hinter anderen Fahrzeugen auf der rechten Seite parallel zum Gehsteig abgestellt gehabt. Das Ende (Heckseite) seines Pkws habe mit der Eingangstür zum Hause Nr. 4 abgeschnitten. Durch das Abstellen seines Pkws sei der übrige Kraftfahrzeugverkehr nicht behindert gewesen. Dieser Umstand sei auch von der Polizeibehörde gewürdigt worden, sodaß der Beschwerdeführer keine Polizeistrafe erhalten habe. Mit Bedauern müsse der Beschwerdeführer auch feststellen, daß der Wachebeamte angebe, er habe den Pkw des Beschwerdeführers um 13.30 Uhr an der betreffenden Stelle angetroffen, obwohl der Beschwerdeführer diesen erst um 13.38 Uhr abgestellt habe.

Mit Bescheid vom 4. Mai 1977 gab der Wiener Stadtsenat der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950. Als Begründung zitierte der Wiener Stadtsenat zunächst den wesentlichen Wortlaut des Paragraph 89, a Absatz 2 und 7 StVO in der damals geltenden Fassung. Weiters führte der Wiener Stadtsenat aus, den Feststellungen des Meldungslegers nach habe eine Verkehrsbeeinträchtigung durch den Pkw des Beschwerdeführers insoweit stattgefunden, als derselbe in Wien römisch eins, Opernring 4, auf einer engen 3,10 m breiten Fahrbahn abgestellt gewesen sei, sodaß der übrige Verkehr nur mehr mit Ausweichmanövern möglich gewesen sei. In seiner ergänzenden Stellungnahme habe der Meldungsleger in Entgegnung der Berufungsäußerung ferner ausgeführt, daß er bei seinem Eintreffen am Tatort feststellen habe können, daß der Pkw auf einer engen Stelle der Fahrbahn vorschriftswidrig abgestellt gewesen sei. Die Nebenfahrbahn des Opernringes diene nicht, wie der Beschwerdeführer angebe, hauptsächlich zum Parken, sondern neben dem Parken hauptsächlich zur Durchfahrt zur Goethegasse und in weiterer Folge als Zufahrt zur Philharmonikerstraße. In der Zeit von 13.30 Uhr bis 13.50 Uhr, während er den Pkw des Beschwerdeführers beobachtet habe, hätten Fahrzeuglenker, die in die Nebenfahrbahn des Opernringes hätten einfahren wollen, mit dem linken Räderpaar den Gehsteig befahren müssen, um an dem vorschriftswidrig abgestellten Pkw vorbeifahren zu können. Zu den weiteren Berufungsausführungen sei bemerkt, daß jedenfalls der vom Beschwerdeführer zugestandene Zeitpunkt, in dem er das Fahrzeug abgestellt habe, in diesen Beobachtungszeitraum falle. Für das Verfahren sei diese Zeitangabe nicht näher zu präzisieren und es sei jedenfalls eine geringfügige Zeitdifferenz unbeachtlich. Was jedoch die festgestellte Verkehrsbeeinträchtigung anlange, so müsse den Angaben des Meldungslegers gefolgt werden, sei es doch bekannt, daß sich die Nebenfahrbahn dort zunächst verenge (vor dem Opernring) und sich in Richtung Goethegasse erweitere. Die Angabe des Beschwerdeführers, die Fahrbahn sei breiter, nämlich ca. 8,80 m, könne durchaus den Tatsachen entsprechen, aber dort habe der Beschwerdeführer seinen Pkw nicht abgestellt gehabt, sondern gerade in der Nähe des Abganges. Dort sei jedoch die Fahrbahn, wie vom Meldungsleger angegeben, sehr eng, nämlich 3,10 m. Wenn der Meldungsleger nun angebe, das Fahrzeug sei dort auf der engen Stelle gestanden, so könne ihm (hier fehlt offensichtlich das Wort nicht) mit Erfolg entgegengetreten werden, er müsse es ja gerade wissen, ob das Fahrzeug an der engen Stelle abgestellt gewesen sei oder nicht. Wäre das Fahrzeug an der breiten Stelle der Nebenfahrbahn am Opernring gestanden, so wäre es zu keiner Abschleppung gekommen. Bemerkenswert sei, daß der Beschwerdeführer zunächst diese Tatsachen nicht erwähnt habe, sondern sich lediglich auf einen Schuldausschließungsgrund berufen habe. Schuldausschließungsgründe seien aber im vorliegenden Administrativverfahren nicht zu beachten, sie hätten allenfalls im Verwaltungsstrafverfahren Beachtung finden können. An eine rechtskräftige Bestrafung sei aber die Kostenvorschreibung nicht gebunden. Sei aber eine Verkehrsbeeinträchtigung, wie vom Meldungsleger angegeben, als erwiesen anzunehmen (der Meldungsleger sei auf Grund seines Diensteides zur Angabe der Wahrheit verpflichtet), so erfolge die Kostenvorschreibung für die durchgeführte Abschleppung zu Recht. Die Kostenberechnung durch die Behörde erster Instanz, die dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei, sei unbedenklich und seien Berechnungsfehler vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde führe bezüglich seiner Behauptungen über seine körperliche Beeinträchtigung lediglich aus, daß nach der angewendeten Norm (Paragraph 89, a StVO) Verschulden keine Voraussetzung für die Kostenvorschreibung darstelle. Auch das sei richtig. Ebenso sicher aber setze diese Norm Rechtswidrigkeit voraus, da die Herbeiführung jener Situationen, in denen eine Abschleppung vorgenommen werden könne, grundsätzlich verboten sei. Die diesbezüglichen Rechtsvorschriften könnten jedoch insoweit nicht mehr wirksam sein, als in der Rechtsordnung allgemein höher eingeschätzte Rechtsgüter ihre Durchbrechung verlangten. Gemäß allgemeiner Rechtsgrundsätze müsse in einem solchen Falle die öffentliche Hand die Kostenabschleppung zu tragen haben, da eine Berechtigung zur Kostenvorschreibung gegenüber dem im vorigen Sinne gerechtfertigt Handelnden nicht zulässig sei. Die belangte Behörde hätte aus diesem Grunde auch, ausgehend von ihren Tatsachenannahmen, der Berufung des Beschwerdeführers Folge geben müssen.

     Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, daß nach

§ 89 a Abs. 2 StVO, in der Fassung der 4. Novelle

BGBl. Nr. 21/1974, die Behörde die Entfernung des Gegenstandes

ohne weiteres Verfahren zu veranlassen hat, wenn durch ihn auf der

Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es

betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, ....... der Verkehr

beeinträchtigt, insbesondere der Lenker eines Fahrzeuges am

Vorbeifahren ..... gehindert wird. Für die Kostenvorschreibung

bestimmt aber der § 89 a Abs. 7 StVO in der Fassung der 6.

Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,, wörtlich folgendes:

"Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Absatz 5, festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig."

Aus dem klaren Wortlaut, insbesondere Satz 4 und 5 dieser Gesetzesstelle, ergibt sich, daß die Kostenvorschreibung hier grundsätzlich nach dem Verursachungs- und nicht nach dem Verschuldensprinzip zu erfolgen hat.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde gehe auf Grund von Angaben des Sicherheitswachebeamten, welche in der gegenständlichen Sache die Meldungen erstattet habe, von einer Fahrbahnbreite von 3,10 m am Abstellort aus. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers bemängle sie, daß er die Behauptung einer Fahrbahnbreite von 8,8 m erst in Entgegnung eines neuerlichen Berichtes des Meldungslegers vom 2. Dezember 1976 aufgestellt habe. Die belangte Behörde glaube sich anscheinend deshalb berechtigt, diesen Angaben nicht näher nachgehen zu müssen. Sie übersehe dabei, daß der Beschwerdeführer auch schon in der Berufung vom 30. Mai 1976 geltend gemacht habe, daß er sein Fahrzeug genau vor dem Eingang des Hauses Opernring 4 abgestellt habe. Unter den gegebenen Umständen wäre insbesondere zu eruieren gewesen, ob damals mehrere Fahrzeuge abgeschleppt worden seien und allenfalls eine Verwechslung vorliege. Außerdem böten sich zur genaueren Bestimmung des Abstellortes Möglichkeiten für weitere Beweisaufnahmen an, und zwar Vernehmung des Abschleppersonals und Ermittlung, ob seitens dieser Personen schriftliche Aufzeichnungen über den Abstellort gemacht worden seien. Es möge verständlich erscheinen, daß die Behörde dem Meldungsleger grundsätzlich Glauben schenke, dies dürfe jedoch nicht dazu führen, daß die im übrigen möglichen und gebotenen Erhebungen unterblieben. Schließlich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß die Polizeibehörde seinen Angaben über die Fahrbahnbreite Rechnung getragen und deshalb keine Verwaltungsstrafe verhängt habe. Daß die belangte Behörde rechtlich daran gebunden sei, habe der Beschwerdeführer niemals behauptet, es hätte dieses Vorbringen aber mindestens zur Beischaffung des Verwaltungsstrafaktes führen müssen, die belangte Behörde hätte sich davon überzeugen müssen, inwieweit sich daraus Anhaltspunkte für die Angaben des Beschwerdeführers ergäben.

     Soweit der Beschwerdeführer hier die Beweiswürdigung durch

die belangte Behörde bekämpft, ist folgendes zu sagen: Der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in

der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der

verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Er schließt

keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung

aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der

Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der

Verwaltungsgerichtshof ist also an den von der belangten Behörde

angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden, als der

Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig

angenommen wurde oder in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung

bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei

deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte

kommen können (vgl. z.B. das Erkenntnis des

Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Slg. 8619/A). Nun

übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde im

vorliegenden Fall die Feststellung der gegenständlichen

Verkehrsbeeinträchtigung durch den Pkw des Beschwerdeführers

keineswegs nur auf die Angaben des Meldungslegers stützte. Die

belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen

Bescheides in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der

Lebenserfahrung aufgezeigt, daß der Beschwerdeführer ursprünglich -

also zu einem Zeitpunkt, in dem er über die rechtliche Lage (auch

als Gendarmeriebeamter) offensichtlich noch nicht hinreichend

informiert war - eigenhändig niederschrieb: "Das Fahrzeug wurde

von mir für ca. 10 bis 12 Minuten vor dem Abgang zur

Opernpassage geparkt bzw. abgestellt ..... " Noch in der

Berufung (am 30. Mai 1976) schrieb der Beschwerdeführer wörtlich:

" ...... daß ich den Wagen augenblicklich in der Nebenfahrbahn,

vor dem Hause Opernring 4, abstellen mußte ..... Ich hatte meinen

Pkw auf der rechten Seite der Nebenfahrbahn unmittelbar neben dem Abgang zur Opernpassage bzw. Durchgang auf einem freien Platz hinter einem Pkw abgestellt ....."

Gewiß war es dem Beschwerdeführer gestattet, auch nach der Berufung im Berufungsverfahren als Neuerung zu behaupten:

"Entgegen der Behauptung des Wachebeamten muß ich die Feststellung treffen, daß die Breite der Nebenfahrbahn, wo ich mein Fahrzeug abgestellt hatte, nicht 3,10 m sondern 8,80 m beträgt. Ich hatte meinen Pkw hinter anderen Fahrzeugen auf der rechten Seite parallel zum Gehsteig abgestellt. Das Ende (Heckseite) meines Pkws schnitt mit der Eingangstür zum Hause Nr. 4 ab ....." Die belangte Behörde hat aber nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie diese - offensichtlich der zunehmenden Rechtskenntnis des Beschwerdeführers entspringende - wechselvolle Sachverhaltsdarstellung durch den Beschwerdeführer unter besonderer Berücksichtigung der in sich geschlossenen und widerspruchslosen Angaben des Meldungslegers gewürdigt hat, zumal die ersten Angaben einer Partei im Verwaltungsverfahren in der Regel der Wahrheit am nächsten kommen. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, es könne eine Verwechslung seines Pkws mit einem anderen vorliegen, so ist dazu zu bemerken, daß dieses erstmalige Vorbringen in der Beschwerde gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, verstößt und daher unbeachtlich ist. Im übrigen wurde der Pkw des Beschwerdeführers vom um Entfernung ersuchenden Sicherheitswachebeamten nach Type, Marke, Farbe und polizeilichem Kennzeichen eindeutig identifiziert. Zu der ebenfalls erstmals in der Beschwerde angeregten Vernehmung des Abschleppersonals muß bemerkt werden, daß die Verfahrensrüge einer Partei, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an den sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat, abzulehnen ist vergleiche , das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A).

Aus allen dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde -

die Höhe der Kosten für die Entfernung des Kraftfahrzeuges blieb im gesamten Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbekämpft - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 in der zitierten Fassung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 1978