Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1978

Geschäftszahl

1139/77

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde der Marktgemeinde M, vertreten durch Dr. F. Michael Aniwanter, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Hauptplatz 7, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. März 1977, Zl. 8 BauR 1-232/2/1976, betreffend die Behebung der Bewilligungen für einen Campingplatz, zu Recht erkannt.

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühr und das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Kostenbegehren werden abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau erließ unter dem 27. April 1976 einen an die Beschwerdeführerin - sie betreibt einen Campingplatz in P - gerichteten Bescheid mit folgendem Spruch:

"I. Alle Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, betreffend die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und Benützung des Campingplatzes P werden gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 behoben, insbesondere die Bescheide vom 13. August 1951, Zl. A 5250/51, 11. Juli 1956, Zl. 12-P-76/56, 22. Mai 1957, Z1. 12-P- 76/56, 27. Mai 1961, Zl. 6-P-550/60, 23. Juli 1962, Zl. 6-P- 255/62, 2. Juli 1964, Zl. 6-P-255/62, 1. März 1966, Zl. 6-P- 244/65, sowie vom 16. Februar 1968, Zl. 6-P-244/65. römisch zwei. ...."

Die Kärntner Landesregierung gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheid der Behörde erster Instanz wurden auch solche Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau - nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 behoben, die nicht unter Berufung auf das (Kärntner) Campingplatzgesetz (in seiner jeweiligen Fassung) erlassen worden waren. So waren auf Vorschriften der Gewerbeordnung aus dem Jahre 1859 die Bescheide vom 13. August 1951, 11. Juli 1956, 22. Mai 1957 und 27. Mai 1961, auf Vorschriften der Kärntner Bauordnung die Bescheide vom 13. August 1951, 11. Juli 1956 und 22. Mai 1957, auf Vorschriften der Reichsgaragenordnung der Bescheid vom 27. Mai 1961 und auf die Verordnung des Landrates Spittal an der Drau und des Landrates Villach als Untere Naturschutzbehörde vom 6. Jänner 1943, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Kärnten, 7. Stück, Seite 19, sowie Paragraph 3, des (Kärntner) Gesetzes zum Schutze der Kärntner Landschaft in Fremdenverkehrsgemeinden und an Seen, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1948,, der Bescheid vom 13. August 1951 gestützt worden.

Bei dieser Situation liegt es nahe, vorerst zu prüfen, welche Behörde zur Abänderung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 zuständig ist, wenn die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides wie jenes, um dessen Abänderung es sich handelt, auf eine andere Behörde übergegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß in einem solchen Fall die Behörde, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist, auch zur Abänderung des Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 ermächtigt ist, weil diese Gesetzesstelle mit der Wortfolge "oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" auf jene Vorschriften verweist, die in bezug auf die Sache, in der der Bescheid ergangen ist, die behördliche Zuständigkeit begründen. Somit ist auch die "Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat", in jenem Sachbereich, in dem sie ihre Zuständigkeit verloren hat, zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 nicht ermächtigt. Ein Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Behörde wird allerdings nur im Falle einer normativen Verschiebung der behördlichen Zuständigkeit bewirkt; sie tritt hingegen nicht bei einer bloßen Änderung der Rechtsanschauung der Behörde ein.

Am 25. August 1959 ist im Bundesland Kärnten das Gesetz vom 9. Juli 1959, LGBl. Nr. 46, mit dem Bestimmungen über Campingplätze getroffen werden (Campingplatzgesetz), in Kraft getreten. Nach Paragraph eins, leg. cit. in seiner ursprünglichen Fassung durften nicht gewerbsmäßig geführte Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als zehn Campinggästen bestimmt sind, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und nur mit ihrer Bewilligung betrieben werden. Nach Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. durften Campingplätze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestanden haben, weiterhin betrieben werden, doch war bis zum 1. April 1960 um die Bewilligung zur Errichtung anzusuchen. Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 1963, erhielt Paragraph eins, leg. cit:

folgende Fassung: "Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als zehn Campinggästen bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und nur mit ihrer Bewilligung benützt werden". Nach Artikel römisch zwei, Absatz eins, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 1963, durften Campingplätze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestanden haben, weiterhin benützt werden, doch war, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung nach dem Campingplatzgesetz in seiner ursprünglichen Fassung erteilt wurde, bis zum 1. Juni 1963 um die Bewilligung zur Errichtung anzusuchen. Das Campingplatzgesetz wurde mit den Kundmachungen der Kärntner Landesregierung vom 27. Mai 1963, Landesgesetzblatt , Nr. 131, und vom 27. Juli 1970, Landesgesetzblatt , Nr. 143, wiederverlautbart.

Die Vorschriften des Campingplatzgesetzes einschließlich jener über die Bewilligungspflicht waren somit auch auf solche Campingplätze anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten errichtet worden waren. Daran ist durch die Novellen zum Campingplatzgesetz keine Änderung eingetreten.

Nicht anders ist die Rechtslage hinsichtlich jener Campingplätze zu beurteilen, deren Betrieb sich als gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit oder als Teil einer solchen darstellt vergleiche zum Begriff "gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit" die im Paragraph eins, GewO 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, enthaltene Umschreibung, die dem Inhalt nach auch auf den Begriff der "gewerbsmäßig betriebenen Beschäftigungen" im Sinne des Artikel römisch vier, Absatz eins, des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung aus dem Jahre 1859 zutrifft). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Juli 1965, Slg. Nr. 5024 - er sprach damit aus, daß die Paragraphen eins bis 10 und der Paragraph 14, des Campingplatzgesetzes 1963, Landesgesetzblatt , Nr. 131, nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden - niedergelegte Rechtsanschauung, derzufolge die Zuständigkeit des Bundes, gemäß dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) gesetzliche Regelungen betreffend die Erfordernisse gewerblicher Betriebsanlagen zu erlassen, es nicht ausschließt, daß der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz die Errichtung und die Benützung derselben Anlage - hier des Campingplatzes - einer Regelung unterzieht; nur soweit die Maßnahmen mit dem Umstand verknüpft sind, daß die Anlage dem Gewerbebetrieb dient, ist der Bundesgesetzgeber zuständig, hierüber Vorschriften zu erlassen.

Für den Beschwerdefall ergibt sich bei Bedachtnahme auf diese Erwägungen folgendes:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 13. August 1951 war - ohne weitere Konkretisierung hinsichtlich der in Betracht kommenden Baulichkeiten - eine "Campinganlage" auf den Parzellen 777 und 778 der KG. P u.a. unter Berufung auf die Paragraphen 12 und 95 der Kärntner Bauordnung in "bau ....polizeilicher Hinsicht" genehmigt worden. Mit dem Bescheid dieser Behörde vom 11. Juli 1956 war für eine auf dem gegenständlichen Campingplatz zu errichtende "WC- und Waschanlage" u. a. unter Berufung auf Paragraph 12, der Kärntner Bauordnung die Baubewilligung erteilt worden. Mit dem Bescheid dieser Behörde vom 22. Mai 1957 war für die zuvor angeführte WC- und Waschanlage u. a. unter Berufung auf Paragraph 83, der Kärntner Bauordnung die Benützungsbewilligung erteilt worden. Ob die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau zur Erlassung dieser Bescheide, soweit sie auf Vorschriften der Kärntner Bauordnung (Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12 aus 1866,, mehrmals geändert) gestützt waren, ermächtigt war, kann hier auf sich beruhen. Einer derartigen Zuständigkeitsbestimmung ist nämlich, soweit sie die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten betraf, spätestens mit dem 31. Dezember 1965 derogiert worden vergleiche , etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1966, Slg. Nr. 5409). Die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 13. August 1951, 11. Juli 1956 und 22. Mai 1957 haben in dem zuvor bezeichneten Umfang offenkundigerweise eine - zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zählende - Angelegenheit der örtlichen Baupolizei (Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 11, der - Kärntner - Allgemeinen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1966,) zum Gegenstand. Da die Vollziehung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, seit dem 31. Dezember 1965 dem nach dem Gesetz zuständigen Gemeindeorgan übertragen ist, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau - als eines Verwaltungsorgans außerhalb der Gemeinde - vom 27. April 1976, soweit er sich den Aufgabenbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bezieht - in diesem Bereich hat auch keine Übertragung im Sinne des Artikel 118, Absatz 7, B-VG stattgefunden -, von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Da die belangte Behörde die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht wahrgenommen, sondern den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze bestätigt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren auch folgendes zu beachten haben:

Aus jenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, die unter Berufung auf die Vorschriften der Gewerbeordnung aus dem Jahre 1859 ergangen waren, vermag der Bewilligungsinhaber bzw. dessen Rechtsnachfolger ungeachtet des Zeitpunktes ihrer Erlassung insoweit keine Rechte abzuleiten, als durch das Campingplatzgesetz die Errichtung und die Benützung des Campingplatzes an die dort vorgesehene Bewilligung gebunden wird. In diesem Umfang sind die Bescheide seit dem Inkrafttreten des Campingplatzgesetzes gegenstandslos. Soweit jedoch mit einem solchen Bescheid Rechte eingeräumt werden, die im Bereich des Gewerberechtes wirksam werden vergleiche , das bereits oben angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 5024) - dies kann etwa auf eine gewerbsmäßig betriebene Garage zutreffen -, ist nicht die Zuständigkeit der zur Vollziehung des Campingplatzgesetzes berufenen Behörde, sondern die Zuständigkeit der Gewerbebehörde vergleiche , die Paragraphen 333, ff GewO 1973) gegeben.

Soweit der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 13. August 1951 auf naturschutzrechtliche Vorschriften gestützt wurde, sei darauf hingewiesen, daß eine vor dem Inkrafttreten des Campingplatzgesetzes erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung jedenfalls insofern gegenstandslos geworden ist, als der Campingplatz hinsichtlich seiner Lage dem Erfordernis des Paragraph 2, leg. cit. zu entsprechen hat, wonach durch den Campingbetrieb das Landschaftsbild nicht verunstaltet wird.

Um die Zuständigkeitsfrage sicher beurteilen zu können, sind weiters im Spruch des Aufhebungsbescheides die von diesem erfaßten Bescheide erschöpfend anzuführen. Die Aktenlage gibt insbesondere keinen Aufschluß über allfällige vor dem Jahre 1951 erlassene, den Campingplatz betreffende Bescheide. Für die Aufhebung des auf Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 gestützten - wohl in der beispielhaften Aufzählung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides nicht enthaltenen - Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 29. Mai 1961 ist nicht die zur Vollziehung des Campingplatzgesetzes berufene Behörde, sondern die Wasserrechtsbehörde zuständig.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Die Stempelgebühr ist nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe - S 70,-- pro Beschwerdeausfertigung (hier war nur die Vorlage von zwei Ausfertigungen erforderlich): Paragraph 14, TP 6 des Gebührengesetzes 1957 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976, - zuzuerkennen. Das darüber hinausgehende Begehren sowie das Begehren auf Ersatz der Umsatzsteuer waren gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 15. März 1978