Verwaltungsgerichtshof
26.04.1978
0944/77
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0946/77 E 26. April 1978 VwSlg 9538 A/1978
0945/77 E 2. April 1978 VwSlg 9538 A/1978
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerden
1.) des Mag.pharm. HF in W, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Februar 1977, Zl. MA 63-F 16/75/Str.,
2.) des Mag.pharm. RF in W, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Februar 1977, Zl. MA 63-F 19/75/Str., und
3.) der Mag. pharm. RN-F in W, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Februar 1977, Zl. MA 63-F 20/75/Str., alle betreffend Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
römisch eins.
Die Kommanditgesellschaft römisch zehn und Y Arzneiwarengroßhandel war
1.) zur Darstellung von Giften und zur Zubereitung der zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe und Präparate, beschränkt auf die im ÖAB römisch neun enthaltenen Zubereitungen, sofern sie in den Rahmen der gleichzeitig betriebenen Großhandelskonzession nach Paragraph 15, Absatz eins, Pkt. 14 GewO 1859 fallen und hiefür nicht eine Konzession nach (Paragraph 15, Absatz eins,) Pkt. 14a GewO 1859 erforderlich ist (Reg. Zl. 924/k/6/7) und 2.) zum Großhandel mit Giften und den zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, sofern dies nicht ausschließlich den Apothekern vorbehalten ist (Reg.Zl. 584/k/6/7) berechtigt. Gewerberechtlich genehmigter Geschäftsführer war der persönlich haftende Gesellschafter J. T, der am 19. Oktober 1972 verstorben ist. Sein Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 9. März 1973 zu je einem Drittel den Beschwerdeführern als Erben eingeantwortet.
römisch zwei.
1.) Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den römisch sechzehn. Bezirk, erkannte mit Bescheid vom 19. Juni 1975 den Erstbeschwerdeführer schuldig, er habe in der Zeit vom 19. Oktober 1972 (Todestag des gewerberechtlich genehmigten Geschäftsführers JT) bis zumindest 25. November 1974 als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Kommanditgesellschaft römisch zehn und Y Arzneiwarengroßhandel, im Standort W, K-gasse 3 - 5
1.) die Darstellung von Giften ..... RZ 924/k/6/7 und 2.) den
Großhandel mit Giften RZ 584/k/6/7 ohne gewerberechtlich genehmigten Geschäftsführer betrieben und dadurch je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Punkt 2 der Gewerbeordnung 1973 begangen. Gemäß Paragraph 367, Punkt 2 der GewO 1973 wurden gegen den Beschuldigten zwei Geldstrafen von je S 1.500,--, das sind zusammen S 3.000,--, verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzarreststraßen in der Dauer von je vier Tagen zu treten haben. In der Begründung wurde ausgeführt, daß während der im Spruch genannten Zeit die Kommanditgesellschaft die angeführten Gewerbe im genannten Standort ausgeübt habe, ohne hiefür je einen Geschäftsführer genehmigt zu haben. Zur Rechtfertigung des Beschuldigten, es sei ein Rechtsanwalt mit den entsprechenden gewerberechtlichen Schritten beauftragt worden, wurde bemerkt, daß eine Konzession erst nach Genehmigung des Geschäftsführers betrieben werden dürfe. Im gegenständlichen Fall sei wohl, wie aus den Gewerbeakten ersichtlich sei, um die Genehmigung eines neuen Geschäftsführers an Stelle des am 19. Oktober 1972 verstorbenen Geschäftsführers angesucht worden, bis zur rechtskräftigen Erteilung der Genehmigung hätten aber die Gewerbe nicht ausgeübt werden dürfen. Da die Ausübung der Gewerbe nicht bestritten worden sei, seien die Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2.) Mit gleichlautenden Straferkenntnissen derselben Behörde vom 19. Juni 1975 wurden über den Zweitbeschwerdeführer und über die Drittbeschwerdeführerin wegen derselben Verwaltungsübertretungen die gleichen Strafen verhängt.
3.) Auf Grund der in allen drei Fällen rechtzeitig eingebrachten Berufung behob der Landeshauptmann von Wien mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheiden vom 7. Februar 1977 die erstinstanzlichen Straferkenntnisse im Punkt
1) zur Gänze und im Punkt 2) hinsichtlich des Tatzeitraumes vom 19. Oktober 1972 bis zum 9. März 1973 und stellte diesbezüglich das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, lit, a VStG 1950 ein. Im übrigen änderte er die Straferkenntnisse in der Weise ab, daß der Spruch zu lauten habe: Der (die) Beschuldigte habe es als vertretungsbefugtes Organ der Kommanditgesellschaft römisch zehn und Y Arzneiwarengroßhandlung hinsichtlich des Tatzeitraumes vom 10. März 1973 bis. 25. November 1974 zu verantworten, daß diese Gesellschaft im Standort W, K-gasse 3 - 5, das Gewerbe "Großhandel mit Giften und den zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, sofern dies nicht ausschließlich Apothekern vorbehalten ist", ohne Genehmigung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ausgeübt habe; er (sie) habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1973 begangen. Gemäß Paragraph 37, Einleitungssatz der Gewerbeordnung 1973 in Verbindung mit Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 werde gegen den (die) Beschuldigten (Beschuldigte) eine Geldstrafe von S 400,--verhängt, an deren Stelle im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 12 Stunden zu treten habe. In den - übereinstimmenden - Begründungen dieser Bescheide heißt es, so weit dies für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse ist, daß die Beschwerdeführer erst mit der Einantwortung am 9. März 1973 in die gesellschaftliche Stellung des verstorbenen JT eingetreten seien, weshalb als Tatzeitraum nur die Zeit vom 10. März 1973 bis 25. November 1974 in Betracht komme. Die Beschwerdeführer rechtfertigten sich damit, so heißt es in der Begründung weiter, daß Rechtsanwalt Dr. O. beauftragt worden sei, die entsprechenden Schritte zur Geschäftsführerbestellung durchzuführen, und daß kein Zweifel bestanden habe, daß Mag. RF auf Grund des Antrages des Dr. O. rechtzeitig zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werden würde. Des strafbaren Tatbestandes seien sie sich erst durch die Zustellung des Beschuldigten-Ladungsbescheides bewußt geworden. Dazu sei festzustellen, daß nach dem Ableben des Geschäftsführers JT zunächst am 2. Dezember 1972 ein Antrag auf Genehmigung der Bestellung des Mag. pharm. R F zum gewerberechtlichen Geschäftsführer eingebracht worden sei. In der Folge, nämlich am 27. Dezember 1972, sei jedoch beantragt worden, die Bestellung der Josefine Gregor zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin zu genehmigen. Der Antrag auf Genehmigung der Bestellung des Mag. RF zum gewerberechtlichen Geschäftsführer sei zurückgezogen worden. Am 20. März 1973 sei das Ermittlungsverfahren bezüglich der Genehmigung der Bestellung der JG zum gewerberechtlichen Geschäftsführer in die Wege geleitet worden. Die Ermittlungen seien im Juni 1973 beendet worden, doch sei vom Magistratischen Bezirksamt kein Bescheid erlassen worden. Mit Schreiben vom 21. November 1973, das am 8. Februar 1974 im Bezirksamt eingelangt sei, sei der Antrag auf Genehmigung der JG zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zurückgezogen und neuerlich beantragt worden, die Genehmigung der Bestellung des Mag. RF zum Geschäftsführer zu erteilen. Im September 1974 sei der Gewerbeakt der Magistratsabteilung 63 abgetreten worden. Über den Antrag sei nicht abgesprochen worden. Somit stehe zwar fest, so wird in der Begründung fortgesetzt, daß ein Anwalt mit der Durchführung der notwendigen Schritte zur Erlangung der Genehmigung der Geschäftsführerbestellung beauftragt worden sei und daß sich das Verfahren verzögert habe. Als persönlich haftende Gesellschafter einer ein konzessioniertes Gewerbe betreibenden Kommanditgesellschaft habe den Beschwerdeführern aber bekannt sein müssen, daß ein solches Gewerbe erst nach rechtskräftiger Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ausgeübt werden dürfe. Die Beschwerdeführer hätten daher mangels einer Verständigung von der Erledigung, angesichts der Fortsetzung des Gewerbebetriebes, bei dem Rechtsanwalt der Gesellschaft zumindest rückfragen müssen, ob der Antrag auf Genehmigung der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bereits erledigt worden sei. Daß sie das getan hätten, hätten die Beschwerdeführer aber gar nicht behauptet. Sie hätten sich somit offenbar passiv verhalten und sich monatelang nicht informiert, ob Dr. O. den ihm erteilten Auftrag bereits erledigen habe können. Die Beschwerdeführer hätten daher zumindest fahrlässig gehandelt, welche Schuld im vorliegenden Falle für einen Schuldspruch ausreichend gewesen sei.
4.) Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes richten sich die vorliegenden, im wesentlichen inhaltlich gleichen Beschwerden wegen "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung des Verfahrensrechtes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung materiell-rechtlicher Vorschriften". Die belangte Behörde beantragte in den hiezu erstatteten Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden.
römisch drei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden sowie die Gegenschriften der belangten Behörde erwogen:
Zunächst wird eingewendet, daß es hinsichtlich des Tatzeitraumes an einer entsprechenden überprüfbaren Begründung mangle. Aus den angefochtenen Bescheiden sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführer einer strafbaren Handlung für den Zeitraum vom 10. März 1973 bis 25. November 1974 schuldig erkannt worden seien, zumal die "Ladung" (= Beschuldigten-Ladungsbescheid) am 16. Dezember 1974 ausgefertigt worden sei. Auf den Einwand der Verjährung sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerden zum Erfolg zu führen. Die belangte Behörde legte eingangs der Begründung der angefochtenen Bescheide ausführlich dar, warum sie abweichend von der Vorinstanz die Zeit vom 19. Oktober 1972 bis 9. März 1973 ausschied und den Beginn des Tatzeitraumes mit 10. März 1973 festsetzte, weil nämlich die Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkte unbestritten Gesellschafter (Komplementäre) der Kommanditgesellschaft und damit satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organe im Sinne des Paragraph 9, VStG 1950 wurden. Das Ende des Tatzeitraumes, das im Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 16. Dezember 1974 mit "bis zumindest 25. November 1974" angegeben wurde und das die Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht als unrichtig bekämpften, ergibt sich übrigens aus einem bei den Verwaltungsstrafakten einliegenden Bericht der Marktamtsabteilung für den römisch sechzehn. Bezirk vom 25. November 1974, demzufolge das Gewerbe "bis dato" ausgeübt worden sei. Es ist richtig, daß sich die belangte Behörde nicht mit dem Einwand der Verjährung auseinandersetzte. Dieser (Begründungs-)Mangel fällt aber deswegen nicht ins Gewicht, weil die belangte Behörde selbst dann, wenn ihr dieser Fehler nicht unterlaufen wäre, zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies deswegen nicht, weil es sich bei dem in Rede stehenden Delikt - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführte - um ein fortgesetztes Delikt handelt, bei dessen Bestrafung auch jene Handlungen einbezogen werden dürfen, die mehr als drei Monate hinter der ersten Verfolgungshandlung zurück liegen vergleiche , auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1958 S1g. N. F. Nr. 4705/A).
Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, es könne der Umstand, daß der gewerberechtliche Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft stirbt, nicht dazu führen, daß die weiteren persönlich haftenden Gesellschafter oder die Erben des Verstorbenen, die in die Rechtsstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters in die Kommanditgesellschaft nachfolgen, strafbar werden. Die Gesetzeslücke, die in der Gewerbeordnung 1859 darüber bestanden habe, was rechtens sei, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft stirbt, sei durch Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1973 geschlossen worden, wonach bei Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers aus einer Gesellschaft des Handelsrechtes durch Tod die Gesellschaft zwei Monate hindurch das Gewerbe weiter auüben könne. Es sei nun bei konzessionierten Gewerben eine Erfahrungstatsache, daß das Ermittlungsverfahren über den Antrag auf Genehmigung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers mehr als zwei Monate in Anspruch nehme. Dies bedeute aber, daß aus diesem Grunde beim Tod des gewerberechtlichen Geschäftsführers die weiteren persönlich haftenden Gesellschafter praktisch von selbst strafbar würden. Dies rechtfertige die Beurteilung, daß ein strafbares Verhalten mit all jenen subjektiven Momenten, welche hiefür vorliegen müßten, ab jenem Zeitpunkt nicht angenommen werden könnte, zu welchem der Antrag auf Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gestellt werde, wenn auf Grund dieses Antrages die Bestellung tatsächlich bescheidmäßig in weiterer Folge erfolge. Vorliegend sei dies nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, am 8. Februar 1974 der Fall gewesen, denn auf Grund dieses Antrages sei jenes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, welches mit der Bestellung von Mag. RF zum gewerberechtlichen Geschäftsführer geendet habe. Der Zeitpunkt, der vor dem 8. Februar 1974 liege, sei jedenfalls von der Verjährung umfaßt, sodaß darauf nicht näher einzugehen gewesen sei.
Auch diesen Ausführungen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide zu erweisen. Die Beschwerdeführer wurden als vertretungsbefugte Organe der in Rede stehenden Kommanditgesellschaft einer Verwaltungsübertretung des Paragraph 367, Ziffer 2, GewO 1973 für schuldig erkannt, weil die Kommanditgesellschaft ohne Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers ein konzessioniertes Gewerbe ausgeübt habe. Die Tatsache der Gewerbeausübung durch die Kommanditgesellschaft während der inkriminierten Zeit ohne einen genehmigten Geschäftsführer ist unbestritten.
Auch stimmt die Annahme der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführer seit 10. März 1973 vertretungsbefugte Organe der Kommanditgesellschaft gewesen seien, mit der Ansicht der Beschwerdeführer überein. In den vorliegenden Fällen schied der Geschäftsführer aus, als die Gewerbeordnung 1859 noch in Geltung stand. Auch nach diesem Gesetz durfte, wie sich aus seinem Paragraph 3, im Zusammenhalt mit Paragraph 55, ergab, eine Kommanditgesellschaft ein konzessioniertes Gewerbe nur mit einem Geschäftsführer (oder Pächter) ausüben, der von der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde genehmigt wurde. Die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes durch eine Kommanditgesellschaft ohne genehmigten Geschäftsführer (oder Pächter) war unzulässig und nach Paragraph 231, GewO 1859 als Übertretung von gewerberechtlichen Vorschriften strafbar. Da diese Übertretungen nach Straftatbestand und Strafdrohung in der Gewerbeordnung 1973 (Paragraph 367, Einleitungssatz und Ziffer 2, dieser Bestimmung) keiner strengeren Behandlung unterliegen als nach der Gewerbeordnung 1859 vergleiche , deren Paragraphen 3 und 55 im Zusammenhalt mit Paragraph 131,) waren die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 gemäß Paragraph 379, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes auch auf die vor seinem Inkrafttreten (1. August 1974) begangenen strafbaren Handlungen anzuwenden. Der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1973 kommt bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 gelegenen Verhaltens insofern Bedeutung zu, als ungeachtet des Umstandes, daß die Gewerbeordnung 1859 (anders als im Paragraph 14, a Absatz 2, für das Ausscheiden des befähigten Gesellschafters und) im Gegensatz zur neuen Rechtslage keine Regelung für den Fall des Ausscheidens eines Geschäftsführers einer Personengesellschaft des Handelsrechtes traf, eine rechtswidrige Ausübung ohne Geschäftsführer während zweier Monate nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers nicht vorliegt. Darüber hinaus läßt sich aber aus dieser Bestimmung für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts gewinnen. Insbesondere läßt sich daraus nicht eine Beurteilung dahin ableiten, daß die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit der Stellung des Antrages auf Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ende. Gegen eine solche Auslegung spricht auch der insoweit eindeutige Wortlaut der Ziffer 2 des Paragraph 367, GewO 1973. Da die Kommanditgesellschaft unbestritten ein konzessioniertes Gewerbe ohne genehmigten Geschäftsführer während eines Zeitraumes ausübte, der nach der angenommenen Tatzeit jedenfalls später als zwei Monate nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1973 zu laufen begonnen hat und nach dem Vorgesagten entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht als verjährt anzusehen ist - auch nicht, soweit er vor dem 8. Februar 1974 liegt - war der Straftatbestand des Paragraph 367, Ziffer 2, GewO 1973 erfüllt, dessen Übertretung die Beschwerdeführer als vertretungsbefugte Organe der Kommanditgesellschaft im Sinne des Paragraph 9, VStG 1950 zu verantworten hatten.
Zur subjektiven Tatseite wenden die Beschwerdeführer ferner ein, es erweise sich als im Gesetz nicht begründet, auch sie als Erben und Nachfolger in der gesellschaftsrechtlichen Stellung des JT neben der schon jahrzehntelang persönlich haftenden (Gründungs)Gesellschafterin JG, die wegen desselben Deliktes rechtskräftig bestraft worden sei, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Es sei ihnen bekannt gewesen, daß ihre Tante JG, die nach dem Tode des JT alle Geschäftsführungsagenden auch in gewerberechtlicher Hinsicht besorgt habe, den ständigen Anwalt der Gesellschaft, Dr. O., damit beauftragt habe, das entsprechende Verfahren zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Kommanditgesellschaft zur Einleitung zu bringen und darum besorgt zu sein, daß ein derartiges Verfahren auch positiv abgeschlossen werde. Es sei ihnen das Recht zugestanden, darauf zu vertrauen, daß der ständige Anwalt der Gesellschaft mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit das ihm erteilte Mandat ausführen werde, ohne daß die Beschwerdeführer verpflichtet gewesen seien, den Anwalt daraufhin zu überprüfen, ob er seinen Pflichten aus dem Mandat entspreche oder nicht. Der Umstand, daß ein Anwalt von der Gründungsgesellschafterin der Kommanditgesellschaft das entsprechende und zielführende Mandat erhalte, es aber dennoch dazu komme, daß die Durchführung des entsprechenden gewerbebehördlichen Verfahrens eine Verzögerung wie im vorliegenden Falle erfahre, könne ihnen strafrechtlich nicht angelastet werden. Dazu komme, daß wegen des Geschäftsumfanges eine interne Aufteilung der Kompetenzen der Geschäftsführung bestehe. Wenn es nun in die Kompetenz eines "Geschäftsführers" - der JG - falle, Agenden wie die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit dem Gesellschaftsanwalt zu besorgen, so könne es den übrigen "Geschäftsführern" nicht als strafrechtlich angelastet werden, wenn diese die Geschäftsführungstätigkeit jenes "Geschäftsführers" hinsichtlich der ihm zugeordneten Kompetenz nicht überprüften. Ein gewisses Vertrauen müsse bei dem Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft wie im vorliegenden Falle den einzelnen "Geschäftsführern", bezogen auf einen anderen "Geschäftsführer", wohl zugebilligt werden.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Bestrafung der JG die Beschwerdeführer nicht von ihrer Verantwortung befreit. So hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 27. Jänner 1955, Slg. N. F. Nr. 3641/A, ausgesprochen, daß der Einwand der Mitschuld einer dritten Person nicht die im Paragraph 9, VStG 1950 geregelte besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit eines zur Vertretung nach außen berufenen Gesellschaftsorganes ausschließt. Auch kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie meinen, als Erben und im Hinblick auf die interne Aufteilung der Geschäftsagenden ein Recht zu haben, darauf zu vertrauen, daß bezüglich des gewerberechtlichen Geschäftsführers die entsprechenden Veranlassungen von den hiefür nach dem Innenverhältnis zuständigen Personen bereits getroffen worden seien. Abgesehen davon nämlich, daß es unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, VStG 1950 nicht von Bedeutung ist, ob eine Person "im Erbwege als persönlich haftender Gesellschafter in eine Kommanditgesellschaft eintritt, stellt dieser Umstand allein keinen Schuldausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 5, VStG 1950 dar. Die Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 2, GewO 1973 ist ein Ungehorsamsdelikt. Es oblag daher den Beschwerdeführern, zu ihrer Entlastung den Beweis zu führen, daß ihnen die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei. Den Beweis dafür nun, daß ihnen die Erwirkung der Genehmigung für die Geschäftsführerbestellung ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei, haben aber die Beschwerdeführer nicht erbracht. Der bloße Hinweis nämlich, darauf vertrauen zu dürfen, daß andere Personen die ihnen obliegende Verpflichtung erfüllen, reicht im vorliegenden Fall als Entlastungsbeweis im Sinne der angeführten Bestimmung nicht aus. Die Beschwerdeführer hätten sich nicht allein auf das pflichtgemäße Verhalten anderer Personen verlassen dürfen und sich überzeugen müssen, ob der Auftrag, der - wie ihnen bekannt war - dem Rechtsanwalt Dr. O., erteilt worden war, befolgt wurde und tatsächlich zu dem damit verfolgten Ziel, nämlich der Genehmigung der Geschäftsführerbestellung, geführt hat, um nicht mit der Gewerbeausübung gegen die Vorschrift des Paragraph 367, Ziffer 2, GewO 1973 zu verstoßen. Daß ein solcher Sachverhalt vorgelegen wäre, behaupteten sie weder in den Verwaltungsstrafverfahren noch in den Beschwerden, weshalb ihnen jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last fällt, was zur Begründung der Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 genügt vergleiche , dazu auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1969, Zl. 1887/68, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird). Was die Aufgabenteilung betrifft, so übersehen die Beschwerdeführer, daß die im Paragraph 9, VStG 1950 getroffene Regelung über die Verantwortlichkeit in jenen Fällen, in welchen eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht eine Gesellschaft trifft, jeden Sinn verlöre, wenn schon eine bloße Aufgabenteilung innerhalb der Gesellschaft das verantwortliche Organ von seiner Schuld entlastete. Vielmehr kommt auch in einem solchen Falle der in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellte Grundsatz zum Tragen, daß zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Partei, die mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einen anderen betraut, sich nicht davon überzeugt, daß ihr Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt wurde vergleiche , dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1975, Slg. N. F. Nr. 8936/A, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Behauptung schließlich, es sei im Verfahren vor der belangten Behörde die Einvernahme des Dr. O. als Zeugen beantragt worden, widerspricht, worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hinweist, der Aktenlage. Eine Einvernahme dieses Zeugen war im übrigen im Hinblick auf das Vorgesagte sowie unter Bedachtnahme darauf, daß sich die belangte Behörde durch Einsichtnahme in den Gewerbeakt ohnedies ein klares Bild über den Sachverhalt verschaffen konnte, entbehrlich.
Da sich die Beschwerden sohin zur Gänze als unbegründet erwiesen, waren sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in der vorzitierten Fassung in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,
Wien, am 26. April 1978