Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1980

Geschäftszahl

0407/77

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des F und der AM in O, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Salzgries 17, gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Oktober 1976, Zl. 710.005/04-OAS/76, betreffend Zusammenlegung O (mitbeteiligte Parteien: 1) A und RE in O, 2) J und GH in O, und 3) A und LN in O, beide vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, Kremsergasse 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer wurden mit drei Grundstücken, und zwar den Gp. 101, 134 und 65, im Ausmaß von 1,1068 ha und einem Vergleichswert von 2545,57 Punkten in das Zusammenlegungsverfahren O einbezogen. Unter Berücksichtigung ihres Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen hatten sie Anspruch darauf, mit Grundstücken im Ausmaß von 1,1052 ha und einem Vergleichswert von 2.533,56 Punkten abgefunden zu werden. Die niederösterreichische Agrarbezirksbehörde hat am 30. Juli 1973 den Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet O erlassen. Nach diesem Plan sollten unter anderem die Beschwerdeführer die Abfindungen Nr. 251 und 253 erhalten. Gegen diesen Zusammenlegungsplan haben J und GH berufen und ausgeführt, daß das ihnen zugeteilte Grundstück nicht der gesetzmäßigen Abfindung entspreche.

Der Landesagrarsenat hat dieser Berufung mit dem Erkenntnis vom 13. Juni 1975 zum Teil stattgegeben und den Zusammenlegungsplan O hinsichtlich der Abfindungen 250 (H), 251 (die Beschwerdeführer) , 252 (E), 253 (die Beschwerdeführer), 247 (H), 256 (H) und 257 (N) behoben und diesen Plan dahin abgeändert, daß die Abfindung 250 unter Einbeziehung von Teilen der Abfindungen 251 und 252 neu geformt, die Abfindung 252 unter Einbeziehung der Restfläche der Abfindung 251 neu geformt, die Abfindung 247 in die Grundstücke 247/1 und 247/2 geteilt sowie von der Abfindung 257 eine Teilfläche abgetrennt und mit der Abfindung 256 vereinigt wird. Die neu geformte Abfindung 250 wurde den Berufungswerbern, die neu geformte Abfindung 252 den Besitzern E, die Abfindung 253 den Besitzern N, die neue Abfindung 247/1 den Beschwerdeführern, die neue Abfindung 247/2 den Berufungswerbern, die vergrößerte Abfindung 256 den Berufungswerbern und die verkleinerte Abfindung 257 den Besitzern N zugeteilt. Im übrigen wurde der Zusammenlegungsplan hinsichtlich der übrigen Abfindungen der Berufungswerber abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis haben die Beschwerdeführer berufen. In der Berufungsschrift wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die verfügte Änderung gegen den Sinn einer Grundzusammenlegung sei, daß sie ein Grundstück mit nur 9 m Breite erhalten würden, das landwirtschaftlich schwer nutzbar sei.

Demgegenüber hätten die Berufungswerber keinen wesentlichen Vorteil. Für die Beschwerdeführer selbst aber bedeute der Entzug der Abfindungsgrundstücke 251 und 253 eine wesentliche Wirtschaftserschwernis dadurch, daß die vorgesehene Betriebserweiterung ihrer Tischlerei und Leichenbestattung nicht durchgeführt werden könnte; sie hätten nämlich in Aussicht genommen, auf dem Grundstück Nr. 253 ein Betriebsgebäude zur gewerblichen Nutzung zu errichten.

Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren der Behörden der ersten und zweiten Instanz durch örtliche Erhebungen von Abgeordneten des Senates am 26. Juli 1976 ergänzt und schließlich mit dem bekämpften Bescheid vom 6. Oktober 1976 die Berufung der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen eins, Agrarverfahrensgesetz 1950 und 66 Absatz 4, AVG 1950 in Zusammenhalt mit Paragraph 17, FLG 1975 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, sie habe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476, und des Paragraph 17, FLG die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer, wie sie auf Grund des Bescheides der Behörde zweiter Instanz vorliege, mit dem gesamten Altbesitz zu vergleichen und zu messen. Der belangten Behörde sei es verwehrt, die Motive des Landesagrarsenates zu prüfen, die zur Abänderung einer früheren Einteilung geführt hätten. Es dürfe nämlich nicht übersehen werden, daß die Behörde bei der Erlassung des Zusammenlegungsplanes dafür zu sorgen habe, daß die Abfindungen aller Parteien des Zusammenlegungsgebietes gesetzmäßig seien; die Behörde habe hiebei zwar auf die Wünsche der einzelnen Parteien Bedacht zu nehmen, dürfe dies jedoch gemäß Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 8, FLG nur insoweit tun, als es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander und der Allgemeinheit gegenüber vereinbar sei. Die Beschwerdeführer seien neuerlich mit drei Grundstücken im Gesamtausmaß von 1,2244 ha und einem Vergleichswert von 2.541,86 Punkten abgefunden worden. Diese Gegenüberstellung zeige, daß die Beschwerdeführer, was ihren Anspruch auf wertgleichen Ersatz für ihre Altgrundstücke anlange, gesetzmäßig abgefunden worden seien. Die Beschwerdeführer hätten auch keinen Verstoß in dieser Richtung behauptet; sie fühlten sich dadurch beschwert, daß mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vor allem das nach dem Zusammenlegungsplan der ersten Instanz ihnen zugeteilte Abfindungsgrundstück 253 wieder entzogen worden wäre, das sie zur Erweiterung ihres Gewerbebetriebes benötigen würden. Die Beschwerdeführer übersähen allerdings, daß das Abfindungsgrundstück 253 nach dem Flächenwidmungsplan nicht zum Bauland zähle und sie überdies in diesem Bereich kein Altgrundstück besessen hätten, das einen Anspruch auf Wiederzuteilung rechtfertigen würde. Es möge richtig sein, daß das neu zugeteilte Abfindungsgrundstück 247/1 infolge seiner geringen Breite keine ideale Abfindung darstelle. Demgegenüber müsse aber festgehalten werden, daß auch die Altgrundstücke 101 und 134 keine für eine Bewirtschaftung günstigere Gestalt aufgewiesen hätten. Obwohl eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht feststellbar sei, so wäre dennoch nach Auffassung der belangten Behörde eine Kompromißlösung möglich gewesen, die ohne Beeinträchtigung der berechtigten Forderungen der Berufungswerber Hanisch auch für die Beschwerdeführer eine eher befriedigende Lösung bringen hätte können. Diese Änderung hätte allerdings eine Verlegung des Weges Gp. 246/2 zur Voraussetzung gehabt. Dieser Weg sei mit Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde O vom 27. Juli 1971 in das öffentliche Gut dieser Gemeinde übernommen worden. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , Slg. Nr. 5667 aus 1968,, 6045 aus 1979, u. a.m.) seien die Agrarbehörden nicht zuständig, über die Widmung oder Auflassung öffentlicher Wege zu entscheiden; diese Entscheidung stehe vielmehr ausschließlich der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu. Die belangte Behörde sei daher mit dem Schreiben vom 10. September 1976 an die Gemeinde O mit dem Ersuchen herangetreten, gegebenenfalls eine Verlegung dieses Weges zu beschließen. Der Gemeinderat habe jedoch mit dem Beschluß vom 1. Oktober 1976 eine Verlegung des Weges Gp. 246/2 abgelehnt. Damit sei es der belangten Behörde aber auch verwehrt gewesen, die Abfindungen im Bereiche dieses Weges in der von ihr beabsichtigten Weise abzuändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Durch den angefochtenen Bescheid erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt, eine den Zielen der Neuordnung entsprechende gesetzmäßige Abfindung für ihre dem Verfahren unterzogenen Grundstücke in Grund und Boden erhalten zu haben.

Die mitbeteiligten Parteien N und H erstatteten Gegenschriften und beantragten die Abweisung der Beschwerde. Auch die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer behaupten, der belangten Behörde sei durch Zugrundelegung einer unrichtigen Rechtsansicht ein Verfahrensmangel unterlaufen, bei dessen Hintanhaltung eine für sie befriedigende Lösung hätte gefunden werden können. Die belangte Behörde habe nämlich zu Unrecht angenommen, daß sie nicht befugt sei, den Weg 246/2 zu verlegen und somit eine andere Gestaltung der Abfindung herbeizuführen. Sie habe sich auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes berufen, wonach die Agrarbehörden nicht zuständig seien, über die Widmung oder Auflassung öffentlicher Wege zu entscheiden. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei für die Beurteilung einer Verlegung des Weges nicht präjudiziell. Bei konsequenter Verfolgung der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde wäre es sohin den Gebietskörperschaften möglich, durch Beschlüsse ihrer Organe auf Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut anhängige Zusammenlegungsverfahren zu behindern, ja geradezu lahmzulegen. Bei richtiger Auslegung des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 hätte daher die belangte Behörde zu dem Schluß gelangen müssen, daß die Ausnahmebestimmung des Paragraph 97, Absatz 4, Litera d, FLG nur so weit beachtet werden könne, als sie nicht dem Zusammenlegungsverfahren unterzogene Grundstücke betreffe. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Weg 246/2 unbestrittenermaßen mit Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde O vom 27. Juli 1971 in das öffentliche Gut übernommen wurde. Eine solche Widmungserklärung gehört zur "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde", die die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat. Liegt ein solcher Beschluß aber vor, dann sind die Agrarbehörden daran gebunden und können weitere Verfügungen über das öffentliche Gut nur dann treffen, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Beschluß faßt. Der Gemeinderat der Gemeinde O hat eine von der belangten Behörde vorgeschlagene Verlegung des Weges mit Beschluß vom 1. Oktober 1976 abgelehnt.

Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind jedoch gemäß Paragraph 97, Absatz 4, Litera c und d FLG unter anderem Angelegenheiten der öffentlichen Straßen und öffentlichen Wege und Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ausgeschlossen. Ein Fall der Begründung der Zuständigkeit der Agrarbehörde im Sinne des zweiten Halbsatzes dieser Gesetzesstelle liegt nicht vor. Das mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer an die belangte Behörde gerichtete Verlangen, den Weg zu verlegen, richtet sich in Wahrheit gegen die Gemeinde O, nicht aber gegen den angefochtenen Bescheid. Insoweit ist die Beschwerde nicht unbegründet.

Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, daß die gewährte Abfindung hinsichtlich Flächenausmaß und Gesamtwert dem Abfindungsanspruch entspricht. Die Beschwerdeführer machen aber, wie bereits im Berufungsverfahren, weiters geltend, der Zusammenlegungserfolg würde ihnen gegenüber nur dann eintreten, wenn die ihnen entzogenen Abfindungsgrundstücke 251 und 253 ihnen zugewiesen würden. Die Bildung und Zuteilung des Grundstückes 247/1 widerspreche der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 8, FLG. Dieses mit Erkenntnis des Landesagrarsenates neu gebildete Grundstück 247/1 besitze bei einer Länge von 198 m lediglich eine Breite von 9,31 m. Das Längen-Breiten-Verhältnis betrage sohin mehr als 21 : 1. Ein Grundstück dieser Form, insbesondere dieser minimalen Breite, sei bei Zugrundelegung zeitgemäßen und in einem Betrieb üblichen Maschineneinsatz nicht ordnungsgemäß und zweckmäßig zu bewirtschaften. Die unkontrollierbaren "Seitenwirkungen" würden insbesondere einen rationellen Geräte- und Materialeinsatz bei der mechanischen Bodenbearbeitung wie auch insbesondere bei den durchzuführenden Pflegemaßnahmen, etwa Düngung und chemischem Pflanzenschutz, unmöglich machen. Durch das Format des Grundstückes sei auch ein rationeller Einsatz von großen Erntemaschinen erschwert. Die Erzielung eines zumindest gleichen Betriebserfolges ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung ihres Betriebes sei sohin nicht möglich. Ihre Altgrundstücke seien lediglich durch eine Straße getrennt und leicht seitlich versetzt gewesen. Ihre Breite habe 15 bis 18 m betragen. Die leichte Krümmung des Grundstückes 101 habe keine Wirtschaftserschwernis verursacht.

Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FLG, Landesgesetzblatt , Nr. 6650-0 - in dieser Fassung war dieses Gesetz im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides anzuwenden -, hat jede Partei Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 mit dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 5 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke in Grund und Boden abgefunden zu werden. Nach Absatz 8 desselben Paragraphen haben die Grundabfindungen, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt sowie ausreichend erschlossen sind und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg erwarten lassen wie die alten Grundstücke. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde hiezu lediglich ausgeführt, es sei richtig, daß das neu zugeteilte Abfindungsgrundstück 247/1 infolge seiner geringen Breite keine ideale Abfindung darstelle, doch hätten die Grundstücke 101 und 134 auch keine für die Wirtschaft günstigere Gestalt aufgewiesen. Die belangte Behörde setzte sich mit den im Paragraph 17, Absatz 8, FLG aufgezeigten Fragen, obschon die Beschwerdeführer Einwendungen in dieser Richtung erhoben haben, nicht auseinander. Gewiß waren die Motive der Behörde zweiter Instanz, die diese zur Abänderung der Flureinteilung bewog, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde, doch hätte sie auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1974,, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung zu überprüfen gehabt, und zwar nicht nur hinsichtlich des Flächenausmaßes und des Gesamtwertes der Abfindung, sondern auch im Umfange des Paragraph 17, Absatz 8, FLG. Die belangte Behörde war demnach, zumal die Beschwerdeführer den Teilabfindungen nicht ausdrücklich zugestimmt haben, im Sinne des Paragraph 45, AVG 195o verpflichtet, von Amts wegen über diese entscheidungswesentlichen Fragen Beweise zu erheben und allenfalls im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950 durch Sachverständige zu prüfen, ob die Beschwerdeführer für ihre Grundstücke nicht nur den vollen Gegenwert erhalten, sondern auch die Grundabfindungen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes, zumindest einen gleichen Betriebserfolg erwarten lassen wie die alten Grundstücke. Erstmals in der Gegenschrift versucht die belangte Behörde eine Begründung dafür zu geben, daß die im Vergleich zu den Altgrundstücken geringere Breite des Abfindungsgrundstückes keine Betriebserschwernisse, die zu einer Minderung des Betriebserfolges führten, mit sich brächte. Allerdings haben die Beschwerdeführer entgegen der von ihnen vertretenen Ansicht keinen Anspruch, daß ihnen ein bestimmtes Grundstück als Abfindung zugeteilt werde. Da die belangte Behörde diese Ermittlungen unterlassen hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Auf Grund der dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 Abstand genommen.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Beschwerdeführer gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren für Stempelmarken war abzuweisen, da die fünffach einzubringende Beschwerde und die Vollmacht nur mit je S 70,-- und die Beilage mit S 40,-- mit Bundesstempelmarken zu versehen waren. Wien, am 5. November 1980