Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1976

Geschäftszahl

1174/76

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Jurasek, Dr. Draxler und Dr. Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Mag. Dr. Kail, über die Beschwerde des HK in K, vertreten durch Dr. Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Neuer Platz, gegen den Bescheid der durch die Finanzprokuratur in Wien römisch eins, Rosenbursenstraße 1, vertretenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 13. April 1976, Zl. Wa-4897-1/75, betreffend den Entzug der Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt stellte dem Beschwerdeführer auf Grund seines Ansuchens am 12. Juni 1975 eine Waffenbesitzkarte aus, durch die er berechtigt wurde, fünf Faustfeuerwaffen zu besitzen. Am 13. September 1975 erstattete der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt die Anzeige, daß unbekannte Täter am 12. September 1975 in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr den in Klagenfurt an der Ecke Gustav Mahlergasse - Ehrenhausenerstraße von ihm versperrten und abgeschlossenen PKW seines Vaters aufgebrochen und unter anderem die auf der hinteren Sitzbank abgelegte Sportpistole, Marke Beretta, Modell 76, Kal. 22, long rifle, Nr. A 01276U, mit angestecktem leerem Magazin, die sich in einer blauen Stofftasche (Jeansstoff) mit Stoffgriff und Reißverschluß befunden habe, gestohlen haben. In der Folgezeit wurde das Diebesgut einschließlich der Pistole an anderen Orten nach und nach aufgefunden und an den Beschwerdeführer ausgefolgt. Hierauf sprach, die Bundespolizeidirektion Klagenfurt mit Bescheid vom 23. Oktober 1975 aus, daß dem Beschwerdeführer die ihm am 12. Juni 1975 ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen werde und diese von ihm binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides der Bundespolizeidirektion Klagenfurt zu übergeben sei. Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die Behörde habe gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967 eine Waffenbesitzkarte einzuziehen, wenn deren Inhaber nicht mehr als „verläßlich“ anzusehen sei. Als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes 1967 gelte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 eine Person nur dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, daß sie die Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird und Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind. Da der Beschwerdeführer seine Pistole am 12. September 1975 im PKW seines Vaters zurückgelassen habe und die Faustfeuerwaffe durch Diebstahl entwendet worden sei, sei er nach dem Waffengesetz 1967 derzeit nicht mehr als verläßlich anzusehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich im wesentlichen gegen die Annahme der Behörde wendete, er habe die Waffe dadurch, daß er sie im PKW seines Vaters liegengelassen habe, nicht sorgfältig verwahrt. Es habe sich nicht um einen Diebstahl, sondern um einen Einbruch gehandelt, wobei der Täter erst durch die gewaltsame Öffnung des PKW‘s ein beträchtliches Hindernis habe überwinden müssen.

Der Beschwerdeführer habe daher keineswegs eine Verwahrungsart gewählt, die die Waffe unberufenen Personen zugänglich gemacht habe. Der Gesetzgeber habe keineswegs beabsichtigt, den Besitzer einer Waffenbesitzkarte schon dann als unzuverlässige Person zu qualifizieren, wenn dieser das Opfer eines Einbruchsdiebstahls geworden sei. Es läge nämlich kein Unterschied darin, ob eine Waffe durch Einbruchsdiebstahl aus einem Haus oder aus einem Auto entnommen werde. In beiden Fällen müsse erst Gewalt angewendet werden, um an die Waffe heranzukommen. Sich gegen Einbruch zu schützen, sei fast unmöglich, weshalb für den Fall des Abhandenkommens einer Waffe im Zuge eines Einbruches nicht davon gesprochen werden könne, daß der Waffenbesitzer seine Waffe nicht sorgfältig verwahrt habe. Der Beschwerdeführer wies sodann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1970, Zl. 14/70, hin und führte aus, daß der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem des Beschwerdefalles vergleichbar sei. In dem zitierten Erkenntnis sei darauf abgestellt worden, daß das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im Handschuhfach eines abgestellten, wenn auch versperrten PKW‘s keine sorgfältige Verwahrung bilden würde, wobei es darum gegangen sei, daß der Waffenbesitzer seine Waffe ständig auf diese Art verwahrt habe. Im Beschwerdefall habe der Beschwerdeführer von der Schießstätte kommend die Pistole nur ausnahmsweise während einer kurzen Fahrtunterbrechung in dem versperrten PKW liegengelassen. Schließlich sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, die Waffe im versperrten PKW aufzubewahren, weil er dann, wenn er die Pistole mitgenommen hätte, erst recht gegen das Waffengesetz 1967 verstoßen hätte, da er nur Inhaber einer Waffenbesitzkarte war und daher nicht zum Führen einer Waffe berechtigt gewesen sei.

Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß dem Spruch folgender Satz einzufügen sei: „Herrn HK. wird gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Waffengesetzes 1967 in der derzeitigen Fassung ferner die Auflage erteilt, die in seinem Besitz befindlichen Faustfeuerwaffen binnen zwei Wochen vom Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides an gerechnet einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person zu überlassen oder diese Waffen der Behörde abzuliefern.“ In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde zunächst aus, daß der Beschwerdeführer dem maßgebenden Sachverhalt zufolge am 12. September 1975 gegen 22.00 Uhr im PKW seines Vaters - das Fahrzeug hätte er an der Ecke Gustav Mahlergasse - Ehrenhausenerstraße in Klagenfurt geparkt - eine Sportpistole zurückgelassen und sich anschließend zu einem Freund begeben habe, um fernzusehen. Als er nach etwa einer halben Stunde zum PKW zurückgekehrt sei, habe er das rechte Autofenster zertrümmert vorgefunden. Aus dem PKW habe ein unbekannter Täter neben anderen Gegenständen auch die Faustfeuerwaffe gestohlen. Der Gesetzgeber mache die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Faustfeuerwaffen von besonderen Voraussetzungen abhängig, wobei der Verläßlichkeit einer Person im waffenpolizeilichen Sinn primäre Bedeutung zukomme. Unter anderem sei eine Person nur dann als verläßlich zu beurteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, daß sie Waffen sorgfältig verwahren werde. Ergebe sich aus konkretem Anlaß, daß das Verläßlichkeitsmerkmal der sorgfältigen Verwahrung nicht mehr gegeben sei, so sei die Behörde von Gesetzes wegen verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde einer Person zu entziehen. Bezogen auf den gegenständlichen Fall sei in Übereinstimmung mit der Ansicht der Bundespolizeidirektion Klagenfurt auch die belangte Behörde der Auffassung, daß das Zurücklassen einer Pistole in einem, wenn auch versperrten PKW keine sorgfältige Verwahrung im waffenrechtlichen Sinn darstelle. Von einer sorgfältigen Verwahrung einer Schußwaffe, der an sich besondere Gefahren anhaften, könne nur dann gesprochen werden, wenn im weitestgehenden Sinn gewährleistet sei, daß sie nicht dem Zugriff unbefugter Personen ausgesetzt sei oder in die Hände solcher Personen geraten könne. Diese hiefür erforderliche Umsicht und ein hoch zu veranschlagendes Maß an Sorgfalt im Umgang mit Faustfeuerwaffen, insbesondere hinsichtlich deren Verwahrung, habe der Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde vermissen lassen, als er ohne Bedachtnahme auf die Häufigkeit von Einbrüchen in Personenkraftwagen, noch dazu während der Nachtzeit, seine Sportpistole auf dem Rücksitz des von ihm benutzten PKW‘s abgelegt und zurückgelassen habe. Die belangte Behörde erachte demnach die waffenpolizeiliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers als nicht mehr gegeben, weshalb sie die im Spruch enthaltene Entscheidung getroffen habe. In Erwiderung auf die Berufungsausführungen wies die belangte Behörde noch darauf hin, daß auch nach ihrer Meinung im vorliegenden Fall die Sportpistole im Zuge eines Einbruchsdiebstahles abhanden gekommen sei. Ungeachtet dieses Umstandes könne von einer sorgfältigen Verwahrung einer Schußwaffe nur dann gesprochen werden, wenn im weitestgehenden Sinn gewährleistet sei, daß sie nicht unbefugtem Zugriff ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit, daß in seinen während der Nachtzeit abgestellten PKW eingebrochen werden könnte, sehr wohl auch ins Auge fassen und dieser Einsicht gemäß handeln müssen. Es sei zumutbar, daß eine Person, die sich ihrer waffenrechtlichen Verantwortung bewußt sei, die Pistole entweder ohne Fahrtunterbrechung an einen sicheren Aufbewahrungsort bringe oder sie in die Wohnung ihres Freundes mitnehme. Die Tatsache, daß der Täter erst durch gewaltsames Vorgehen sich Zugang zur Waffe verschafft habe, bedeute keineswegs, daß die Waffe sorgfältig verwahrt gewesen wäre, wenn man berücksichtige, auf welche unschwere Weise in einen PKW durch Einschlagen einer Scheibe eingedrungen werden könne. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Rechtsprechung unter sorgfältiger Verwahrung eine solche verstehe, die gewährleiste, daß die Waffe nicht durch „einfachen Diebstahl“ in den Besitz einer unbefugten Person kommen könne, könne von der belangten Behörde nicht geteilt werden, da darin eine objektive Betrachtung gelegen wäre, die aus den waffenrechtlichen Bestimmungen nicht hervorgehe. Es sei auch nicht richtig, daß eine Faustfeuerwaffe in einem Haus oder einer Wohnung nicht sicherer verwahrt werden könne als in einem Auto. Hiezu werde bemerkt, daß der Beschwerdeführer dem Täter im konkreten Fall es dadurch besonders leicht gemacht habe, sich die Schußwaffe anzueignen, daß er diese auf dem Rücksitz des von ihm benutzten PKW‘s abgelegt habe. Darüber hinaus seien die Möglichkeiten, eine Waffe in einer Wohnung oder in einem Haus zu verwahren, ungleich vielfältiger als in einem PKW, sodaß Waffen bei einem Einbruchsdiebstahl durchaus nicht in die Hände des Täters fallen müßten. Es seien auch andere Aufbewahrungsorte als Panzerschränke bzw. Tresore denkbar. Es sei zutreffend, daß die belangte Behörde bei der Beurteilung des Beschwerdefalles das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Auge gehabt habe. In diesem Fall sei die Waffe sogar im Handschuhfach eines PKW‘s verwahrt gewesen; dagegen habe der Beschwerdeführer seine Waffe lediglich auf dem Rücksitz seines PKW‘s frei abgelegt. Daß der Waffenpaßinhaber seine Pistole „ständig“, wie der Beschwerdeführer vorbringt, im Handschuhfach seines PKW‘s transportiert habe, gehe aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht hervor, wenngleich ihm dies auf Grund seiner Berechtigung auch zum Führen von Faustfeuerwaffen an sich erlaubt gewesen wäre. Diese Erlaubnis besitze der Beschwerdeführer nicht, weshalb davon Abstand genommen werde, diesbezügliche Vergleiche anzustellen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, er wäre erst recht mit dem Waffengesetz in Konflikt geraten, hätte er die Pistole während der Fahrtunterbrechung in die Wohnung seines Freundes mitgenommen, könne nicht beigepflichtet werden, weil das Beisichhaben der Pistole in der Wohnung des Freundes mit dessen Zustimmung und der Transport der Pistole vom Auto im ungeladenen Zustand in die Wohnung des Freundes kein Führen einer Waffe dargestellt hätte. Paragraph 5, Waffengesetz 1967 spreche von Wohn- oder Betriebsräumen schlechthin und setze nur die Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten voraus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm durch Paragraph 16, des Waffengesetzes 1967 gewährleisteten Recht zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe verletzt. Er vertritt ebenso wie schon in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid den Standpunkt, die Behörde habe zu Unrecht angenommen, daß er seine Pistole nicht sorgfältig im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Waffengesetzes 1967 verwahrt habe. Sie habe ihm daher auch zu Unrecht die Verläßlichkeit im Sinne des Paragraph 6, des Waffengesetzes 1967 abgesprochen. Der Grad der Verläßlichkeit eines Waffenbesitzkarteninhabers müsse aus seiner Persönlichkeit, nicht aber, wie die belangte Behörde es vermeine, daraus erschlossen werden, wie leicht oder wie schwer es ein Einbrecher habe, die anläßlich der Verwahrung einer Waffe angewendete Sorgfalt zunichte zu machen, somit an den verwahrten Gegenstand heranzukommen. Die Verläßlichkeit einer Person könne aber nicht an mehr oder minder großem verbrecherischen Einsatz des Täters gemessen werden. Auch könne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1970, Zl. 14/70, nicht zur Entscheidung des Beschwerdefalles herangezogen werden, weil diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Im vorliegenden Fall stehe fest, daß der Beschwerdeführer die Waffe in einer Tasche verwahrt vorschriftsmäßig ungeladen in seiner PKW transportiert und auf dem Nachhauseweg von einer behördlich konzessionierten Schießstätte in seine Wohnung die Fahrt lediglich für ungefähr eine halbe Stunde unterbrochen habe. Der Transport einer Waffe auf diese Weise sei in der Praxis unvermeidlich. Ebenso könne nicht vermieden werden, daß während eines derartigen Transportes der Waffenbesitzer aus irgendeinem Grunde veranlaßt werde, die Fahrt kurzzeitig zu unterbrechen und den PKW zu verlassen. Wenn daher während eines solchen Aufenthaltes die Waffe aus dem versperrten PKW gestohlen werde, könne dem Waffenbesitzer keinesfalls die Verläßlichkeit abgesprochen werden. Eine solche Rechtsauffassung wäre verfehlt und fände auch im Waffengesetz keine Deckung. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer in einer aktenwidrigen Feststellung durch die belangte Behörde. Obwohl die Aktenlage ergebe, daß der Beschwerdeführer die Waffe in einer blauen Tasche verwahrt gehabt habe, sei die belangte Behörde davon ausgegangen, der Beschwerdeführer hätte seine Waffe lediglich auf dem Rücksitz seines PKW‘s frei abgelegt gehabt. In dieser Aktenwidrigkeit liege auch ein Begründungsmangel, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber die Beschwerde erwogen:

Die mit dem angefochtenen letztinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Entziehung waffenrechtlicher Urkunden stützt sich zunächst auf Paragraph 20, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 121, in der Fassung der Waffengesetz-Novelle 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 91, wonach die Behörde dann mit einer Entziehung des Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte vorzugehen hat, wenn sich anläßlich der Vornahme der im ersten Satz der bezogenen Gesetzesstelle angeordneten Überprüfung oder bei anderer Gelegenheit ergibt, daß der Besitzer der Urkunden nicht mehr verläßlich ist. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus Paragraph 6, des Gesetzes. Danach aber ist dem Erfordernis der Verläßlichkeit des zum Waffenbesitz Berechtigten - wie aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Waffengesetzes 1967 hervorgeht - insbesondere dann nicht (mehr) entsprochen; wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen werde und sie nicht sorgfältig verwahrt wurden. Daß hiebei dem Wortlaut und Sinn der Regelung zufolge ein strenger Maßstab anzulegen ist, hat der Gerichtshof sowohl für den Anwendungsbereich des Waffengesetzes 1967 als auch für den korrespondierender früherer waffenrechtlicher Vorschriften zu wiederholten Malen zum Ausdruck gebracht.

Nun steht im vorliegenden Fall, mit einer einzigen Abweichung, die aber, wie noch bei Behandlung der Verfahrensrüge näher erörtert werden wird, ohne Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Beschwerdefalles ist, auch vom Beschwerdeführer unwidersprochen fest, daß der Beschwerdeführer auf dem Heimweg von der Schießstätte die Fahrt mit dem PKW seines Vaters kurzzeitig unterbrochen und einen Freund aufgesucht hat. Während dieser Zeitspanne zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr wurde der versperrte PKW, in dem der Beschwerdeführer auf dem Rücksitz eine Sportpistole (in einer blauen Tuchtasche) liegen ließ, durch Einschlagen einer Fensterscheibe erbrochen und von dem unbekannten Täter unter anderem auch die Sportpistole entwendet. Unterstellt man diesen Sachverhalt der oben wiedergegebenen Rechtslage, so hat der Beschwerdeführer zweifellos ein Verhalten gesetzt, das den gesetzlichen Erfordernissen für die sichere Verwahrung von Waffen nicht entspricht. Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem, wenn auch versperrten PKW stellt - wie der Verwaltungsgerichtshof nicht nur in dem von der belangten Behörde richtig zitierten Erkenntnis Slg. Nr. 7804/A, sondern schon wiederholt ausgesprochen hat vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 4. Juli 1972, Zl. 2319/71, auf das gemäß Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, verwiesen wird) - keine sorgfältige Aufbewahrung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967 dar. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Rechtsauffassung vorgebrachten Argumente sind nicht überzeugend. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, daß bei Beurteilung der nach Paragraph 6, des Waffengesetzes 1967 erforderlichen Verläßlichkeit die charakterlichen und sittlichen Eigenschaften einer Person zu berücksichtigen sind. Es entspricht aber durchaus nicht den Tatsachen, daß die belangte Behörde andere persönlichkeitsfremde Kriterien bei Beurteilung der Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 6, des Waffengesetzes 1967 im Auge gehabt hat. Das ergibt sich schon aus der Begründung des angefochtenen Bescheides. Das Waffengesetz 1967 legt Personen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, die Verpflichtung auf, die Waffe sorgfältig zu verwahren. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt aber von rein objektiven Momenten ab. So betrachtet entspricht die Verwahrung einer Waffe in einem - wenn auch abgesperrten - PKW deshalb nicht dem von einer zum Besitz einer Waffe berechtigten Person anzuwendenden Sorgfaltsgrad, weil auch versperrte PKW‘s im allgemeinen nicht die nötige Sicherheit dafür bieten, daß die darin befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen. Der Schluß, den die belangte Behörde aus der vom Beschwerdeführer für seine Waffe gewählten Verwahrungsart auf seine mangelnde Sorgfalt und damit auf seine mangelnde Verläßlichkeit zum Besitz von Faustfeuerwaffen bezogen hat, ist daher nicht unschlüssig. Dabei kommt es gar nicht darauf an, auf welche Art oder mit welchen Mitteln der Täter (nämlich Diebstahl oder Einbruch) sich in den Besitz der Waffe setzen konnte, weil die Behörde gemäß Paragraph 20, des Waffengesetzes 1967 bereits auf Grund der Verhaltensweise des Beschwerdeführers bei Verwahrung seiner Waffe selbst dann den Entzug der Waffenbesitzkarte hätte verfügen müssen, wenn die Waffe im vorliegenden Fall gar nicht abhanden gekommen wäre. Also nicht erst der Erfolg, d. h. nicht der Umstand, daß die Waffe in die Hände unberufener Personen gekommen ist, verpflichtet die Behörde zum Entzug der waffenrechtlichen Urkunde, sondern die Kenntnis davon, daß vom Inhaber einer derartigen Urkunde die Waffe nicht sorgfältig verwahrt wird, d. h. die Gefahr besteht, daß die Waffe unberufenen Personen zugänglich ist. Die weiteren Beschwerdeausführungen, daß jeder Waffenbesitzer aus irgendeinem Grund veranlaßt sein könnte, auf, dem Weg von oder zu der Schießstätte den PKW kurzzeitig zu verlassen, gehen schon auf Grund des oben Gesagten ins Leere. Sie sind aber im Beschwerdefall auch deshalb unzutreffend, weil der Beschwerdeführer außer dem unzutreffenden Grund (Paragraph 5, Absatz 2, des Waffengesetzes) selbst keinen Grund vorgebracht hat, der ihn gezwungen hätte, seine Schußwaffe im PKW zu belassen. Bei dieser Sach- und Rechtslage haftet aber der ausgesprochenen Entziehung der im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten waffenrechtlichen Urkunde keine Rechtswidrigkeit an.

Was die vom Beschwerdeführer gerügte Aktenwidrigkeit anlangt, so ist es richtig, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Formulierung gewählt hat, „dagegen habe der Berufungswerber seine Waffe lediglich auf dem Rücksitz seines PKW‘s frei abgelegt“, obwohl dem Akteninhalt nur entnommen werden kann, daß sich die Pistole in einer blauen Stofftasche befunden hat. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die Behörde mit diesen Worten lediglich darlegen wollte, daß die Waffe in keinem versperrten Behälter auf dem Rücksitz des Fahrzeuges gelegen ist oder ob sie tatsächlich entgegen der Aktenlage zum Ausdruck brachte, die Pistole wäre in dem Fahrzeug unverhüllt verwahrt gewesen, weil es für die Rechtsfrage, ob die vom Beschwerdeführer gewählte Verwahrungsart sorgfältig war oder nicht, ohne Bedeutung ist, ob sich die Pistole in einer Stofftasche befunden hat oder nicht. Da demnach die belangte Behörde auch bei Vermeidung der gerügten Aktenwidrigkeit nicht zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte gelangen können, handelt es sich um keinen wesentlichen Verfahrensmangel, der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erforderlich macht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, 12. Oktober 1976

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1976:1976001174.X00