Verwaltungsgerichtshof
12.06.1978
1087/76
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
B 14. Oktober 1976, 1819/76;
(RIS: abgv)
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Schima, Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler, Dr. Schubert, Onder und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der RR in Yellowstone, USA, vertreten durch Dr. Kurt Kunodi, Dr. Hugo Ebner und Dr. Karl Zerner, Rechtsanwälte in Wien römisch zwei, Leopoldsgasse 51, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. März 1976, Zl. 121.658/1-6/1976, betreffend Begünstigung nach Paragraphen 500, ff ASVG (mitbeteiligte Partei:
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien römisch fünf, Blechturmgasse 11), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Eingabe vom 22. September 1968 stellte die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Partei den Antrag auf "Zuerkennung einer Pension" und um "Zusendung eines Antragsformulares für die Begünstigung". Zur Begründung dieses Antrages führte die Beschwerdeführerin aus, daß sie die Witwe nach dem am 25. März 1898 in Wien geborenen und am 10. Juni 1954 in New York verstorbenen AR sei. Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin sei bis zum Jahre 1938 bei der Firma R & Sohn in Wien, angestellt gewesen und habe aus rassischen Gründen auswandern müssen. In einem weiteren Antrag vom 7. Oktober 1972 begehrte die Beschwerdeführerin die begünstigte Anrechnung gemäß Paragraphen 500, ff ASVG und die Gewährung einer ASVG-Teilleistung zu der bei der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragten Übergangswitwenpension.
Aus einer im Akt der mitbeteiligten Partei erliegenden Meldebestätigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Februar 1969 ist ersichtlich, daß der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 21. Oktober 1926 bis 12. Jänner 1937 in Wien unter verschiedenen Anschriften mit dem Glaubensbekenntnis mosaisch gemeldet war. Nach dem Datum 12. Jänner 1937 scheint in dieser Meldebestätigung der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin als nach Bukarest abgemeldet auf. Aus einer gemäß Paragraph 506, Absatz 3, ASVG am 30. Oktober 1972 vom österreichischen Generalkonsulat in New York ausgestellten Bestätigung geht hervor, daß der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin aus religiösen und Gründen der Abstammung in der Zeit vom Juli 1939 bis Juli 1941 in Holland und 1941 in den Vereinigten Staaten emigriert, weiters, daß der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin vom Juli 1939 bis Oktober 1945 arbeitslos war. In einer im Akt der mitbeteiligten Partei erliegenden Erklärung des JR, New York, wird dargelegt, daß der verstorbene Gatte der Beschwerdeführerin bis zum Jahre 1931 Angestellter der Firma R & Sohn war.
Mit Bescheid vom 14. Jänner 1974 lehnte die mitbeteiligte Partei die von der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 500, ff ASVG in der Fassung der 29. Novelle beantragte Begünstigung für die Zeit vom 13. März 1938 bis 10. Juni 1954 ab. Nach der Begründung dieses Bescheides würden gemäß den zitierten Bestimmungen jene Personen begünstigt, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung -, aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hätten und vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß Paragraph 226, oder Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228, oder 229 ASVG zurückgelegt hätten. Der zu begünstigende Tatbestand sei vom Versicherten nachzuweisen. In der Zeit seit dem 1. Juli 1927 bis zur Emigration hätte der verstorbene Gatte der Beschwerdeführerin weder Beitragszeiten noch Ersatzzeiten aufzuweisen.
Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. August 1975 als unbegründet abgewiesen; es wurde gemäß Paragraphen 413 und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG festgestellt, daß die Ablehnung der begünstigten Anrechnung von Versicherungszeiten für AR in der Pensionsversicherung der Angestellten für die Zeit vom 13. März 1938 bis 10. Juni 1954 auf Grund von Paragraph 502, ASVG zu Recht erfolgt sei. Begründend führte der Landeshauptmann von Wien aus, daß mit dem beim Landeshauptmann angefochtenen Bescheid die mitbeteiligte Partei die Durchführung der Begünstigung für AR abgelehnt habe, da dieser in der Zeit nach dem 1. Juli 1927 bis zu seiner Emigration weder Beitragszeiten gemäß Paragraph 226, noch Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228, oder 229 ASVG aufzuweisen habe. Im Vorlagebericht habe die mitbeteiligte Partei hiezu im wesentlichen ausgeführt, AR sei nach den bis 31. Dezember 1938 geführten Aufzeichnungen zur ehemaligen österreichischen Angestelltenversicherung nicht gemeldet gewesen. Im Antrag auf Hinterbliebenenpension habe die Beschwerdeführerin nun vorgebracht, ihr verstorbener Gatte habe zwischen dem 1. Juli 1927 und Oktober 1931 Angestelltenzeiten in der Firma R & Sohn verbracht und sei im Anschluß daran bis 1938 selbständig erwerbstätig genesen. Im Gegenstand sei der Stichtag der 1. Juli 1954 und könne für die Wertung, welche Versicherungszeiten als erworben gelten würden, nur die Rechtslage am Stichtag maßgebend sein. Das damals in Geltung gestandene SVÜG habe eine Anrechnung von Ersatzzeiten nicht vorgesehen, es lägen Beitragszeiten nach dem 1. Juli 1927 für den verstorbenen AR nicht vor. Im Einspruch werde dagegen argumentiert, AR sei bis 17. November 1931, dem Zeitpunkt seines Eintrittes als Gesellschafter, Angestellter der Firma R & Sohn gewesen. Ein die Versicherungspflicht ausschließendes Verwandtschaftsverhältnis habe nur zu einem Gesellschafter der Firma R, dem Vater JR, bestanden, es seien daher Ersatzzeiten nach Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG schon nach der vor der 29. Novelle zum ASVG bestandenen Rechtslage erworben worden. Von der ihr mit Schreiben vom 3. Februar 1975 und 5. März 1975 gebotenen Gelegenheit zur Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Aus der Bescheinigung nach Paragraph 506, Absatz 3, ASVG sei eine Emigration nach Holland und den USA ab Juli 1939 ersichtlich. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse als zuständigen Versicherungsträger würden für AR keinerlei Unterlagen aufliegen.
Nach Darstellung der nach Ansicht des Landeshauptmannes von Wien maßgebenden Rechtsgrundlage führte dieser weiter aus: Nach den wiedergegebenen Bestimmungen sei für die Gewährung einer Begünstigung die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 500, ASVG sowie auch der nachgewiesene Erwerb von Vorversicherungszeiten nach dem Stichtag 1. Juli 1927 zwingend erforderlich. Im Gegenstand sei für AR jedoch nur erstere Voraussetzung im Wege der Bescheinigung nach Paragraph 506, Absatz 3, ASVG erfüllt. Eine Meldung zur ehemaligen österreichischen Angestelltenversicherung liege für AR nicht vor, Beitragszeiten seien sohin nicht erweislich. Im weiteren bestimme nun Paragraph 502, Absatz 5, ASVG wohl, daß die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 leg. cit. auch für Fälle gelten sollten, bei denen der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten sei, jedoch richte sich die rechtliche Beurteilung, ob und welche Ersatzzeiten als erworben gelten würden, nach der Rechtslage am Stichtag, demnach dem 1. Juli 1954. Diese Rechtsansicht bringe auch das Bundesministerium für soziale Verwaltung in seinem Erlaß vom 31. Oktober 1973, Zl. 23.133/1- 8/73, zum Ausdruck, wenn es davon spreche, daß die Sonderbestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, ASVG nicht erweiternd ausgelegt werden dürfe. Vorliegendenfalls sei, da AR am 10. Juni 1954 verstorben sei, der maßgebende Stichtag für den Versicherungsfall der 1. Juli 1954. Zu dieser Zeit sei noch Paragraph 114, Absatz eins, SVÜG in Kraft gestanden, nach welchem nur Beitragszeiten, demnach echte Versicherungszeiten, Voraussetzung einer Begünstigung sein könnten. Die Anrechnung von Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, wie gegebenenfalls angestrebt, sei dem SVÜG gänzlich unbekannt gewesen, weswegen der verstorbene AR solche auch nicht hätte erwerben können. AR erfülle daher nicht alle Voraussetzungen einer Begünstigung. Es sei deshalb wie im Spruch zu entscheiden gewesen und seien die Einwendungen hinsichtlich der Verwandtschaftsverhältnisse irrelevant.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Landeshauptmannes das Rechtsmittel der Berufung. Die belangte Behörde hat sodann das Verwaltungsverfahren durch die Einvernahme eines Dkfm. AG. und einer EW ergänzt.
Mit Bescheid vom 22. März 1976 hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin, betreffend die begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten für AR nach den Paragraphen 500, ff ASVG, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen bestätigt. In diesem Bescheid wird weiters ausgeführt, den Berufungsausführungen, wonach AR bis November 1931 als Angestellter beschäftigt gewesen sei und die Begünstigung gemäß Paragraphen 500, ff ASVG unabhängig von der Anrechenbarkeit durchzuführen sei, sei entgegenzuhalten: Im ergänzend geführten Ermittlungsverfahren sei EW, eine ehemalige Angestellte der Firma R & Sohn OHG, die vom 25. März 1930 bis Dezember 1935 bei der genannten Firma beschäftigt gewesen sei, am 21. Jänner 1976 niederschriftlich einvernommen worden. Sie habe glaubhaft und überzeugend angegeben, daß die Brüder R die OHG de facto gemeinsam geführt hätten, jeder der Brüder sei im Familienbetrieb innerhalb seines Ressorts als gleichgestellter Chef tätig geworden und dies auch auf den Berufungswerber (wohl richtig: Ehemann der Beschwerdeführerin) zugetroffen sei. Die Brüder hätten sich ihren Lohn aus der Firmenkasse genommen. Diese Aussage zeige mit aller Deutlichkeit, daß AR - unabhängig davon, ob er formell als Gesellschafter aufgenommen gewesen sei - nicht wie ein Angestellter tätig geworden sei. Der förmliche Abschluß eines Dienstvertrages nach dem Angestelltengesetz sei nie behauptet worden und sei auch bei einer Mitarbeit im Rahmen eines Familienbetriebes unwahrscheinlich. Die belangte Behörde habe daher die Überzeugung gewonnen, daß die Behauptung, AR sei im Familienbetrieb bis 1931 als Angestellter tätig gewesen, nicht nachgewiesen, ja nicht einmal glaubhaft gemacht worden sei. Zum Erhebungsergebnis habe die Beschwerdeführerin weder innerhalb der ihr gesetzten Frist, noch später Stellung genommen. Es könne daher angenommen werden - eine Fristerstreckung sei nicht beantragt worden -, daß den eindeutigen Aussagen der ehemaligen Angestellten nichts entgegengesetzt werden könne. Mangels jedweder Versicherungszeit ab 1. Juli 1927 habe daher eine Begünstigung des AR abgelehnt werden müssen. Die zur Überprüfung angerufene Behörde habe deshalb auch davon Abstand nehmen können, sich mit den rechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin bezüglich der uneingeschränkten Anwendbarkeit des Paragraph 502, ASVG in der derzeit geltenden Fassung auseinanderzusetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in den ihr aus den Paragraphen 229, 500, 502 und 506 ASVG zukommenden Rechten und ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorliegen der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei - die belangte Behörde hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen - in einem gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, VwGG 1965 verstärkten Senat erwogen:
Aus dem bereits wiedergegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem 1. Juli 1927 keinerlei Versicherungszeit erworben hat und somit eine Begünstigung im Sinne der Paragraphen 500, ff ASVG nicht zu gewähren sei. Diese Entscheidung erging, nachdem über den offensichtlich auf Paragraph 506, Absatz eins, ASVG (Begünstigungen nach den Paragraphen 501 bis 503 ASVG werden auf Antrag oder von Amts wegen gewährt) gegründeten Antrag der Beschwerdeführerin bereits die mitbeteiligte Partei und der Landeshauptmann von Wien als Einspruchsbehörde abschlägig entschieden haben.
Gemäß Paragraph 500, ASVG werden Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 501, 502, Absatz eins bis 3 und 5, 505 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach dem Paragraph 502, Absatz 4 und 5, 503 und 506 ASVG begünstigt. Paragraph 506, Absatz eins, ASVG bestimmt, daß die Begünstigungen nach den Paragraphen 501 bis 503 leg. cit. auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt werden.
Zur begünstigten Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen ist nach Paragraph 502, Absatz eins und 4 ASVG erforderlich, daß in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß Paragraph 226, ASVG oder Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228, oder 229 ASVG zurückgelegt wurden.
Die auf Antrag der Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung gehört, da sie im Paragraph 354, ASVG nicht als eine zu den Leistungssachen zu rechnende Angelegenheit angeführt ist, zu den Verwaltungssachen (Paragraph 355, ASVG), zu deren Behandlung die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit berufen sind (Paragraph 409, ASVG). Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Gegen einen über einen Einspruch ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes (Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) ist gemäß Paragraph 415, ASVG die Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung nur dann zulässig, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung entschieden worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bisher die Rechtsansicht vertreten, daß dann, wenn der Feststellung einer Begünstigung gemäß Paragraphen 500, ff ASVG auch die Frage der Versicherungspflicht der betreffenden Person zugrunde liegt, für den gesamten Rechtskomplex der für Streitigkeiten über die Versicherungspflicht vorgesehene Instanzenzug Platz zu greifen hat vergleiche , etwa den hg. Beschluß vom 14. Oktober 1976, Z1. 1819/76).
An dieser Rechtsansicht wird nicht weiter festgehalten.
Bei der Entscheidung über die Gewährung der Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung (Paragraphen 500, ff ASVG) ist die Versicherungspflicht die Vorfrage und nicht die Hauptfrage. Da sich der Instanzenzug ausschließlich nach der Hauptfrage richtet, endet er hier beim Landeshauptmann vergleiche , auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1977, B 398/76).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Beschwerderügen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen. Ebenso könnte von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin wird aber auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, VwGG 1965 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1956 in Verbindung mit Artikel römisch eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 12. Juni 1978