Verwaltungsgerichtshof
20.05.1976
2071/75
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde der C W in T, vertreten durch Dr. Kurt Kunodi, Dr. Hugo Ebner und Dr. Karl Zerner, Rechtsanwälte in Wien römisch zwei, Leopoldsgasse 51, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Oktober 1975, Zl. MA 14-W 57/73, betreffend Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz 4, ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien römisch fünf, Blechturmgasse 11), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Hugo Ebner, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsoberkommissär Dr. Johann Cermak, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die am 18. April 1913 geborene Beschwerdeführerin, die mit Unterbrechungen bis 7. Juli 1934 zur österreichischen Angestellten(Pensions)versicherung gemeldet war, stellte am 28. Dezember 1967/23. Jänner 1968 bei der Mitbeteiligten den von dieser zum Anlaß der Einleitung des Begünstigungsverfahrens genommenen Antrag, ihr ein Formblatt zuzusenden, in dem sie ihre „sozialversicherungsrechtliche Schädigung eintragen kann“.
Die Beschwerdeführerin war am 7. Juli 1934 „über eigenen Wunsch“ beim Creditoren-Verein von 1870 ausgeschieden und hatte am 9./10. Juli 1934 bei der Hauptanstalt für Angestelltenversicherung den - durch deren Bescheid vom 21. September 1934 dann mangels Erwerbung von mindestens 60 anrechenbaren Beitragsmonaten abgewiesenen - Antrag auf Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung gestellt und dazu angeführt:
„Ich bin seit über 3 Jahren in Stellung und verlasse in den nächsten Tagen Wien, um mich zum ständigen Aufenthalt im Ausland anzusiedeln. Da ich nicht die Absicht habe, jemals nach Österreich zurückzukehren und daher nicht mehr die Pensionsversicherungskassa beanspruchen werde, und mich gegenwärtig in Not befinde, bitte ich dringendst, da ich vor einigen Tagen geheiratet habe,“ - am 29. Juni 1934 “meine Leistung an die Pensionsversicherung durch eine Abfertigung vergüten zu wollen“.
Der Meldebestätigung der Bundespolizeidirektion Wien, Zentralmeldungsamt, vom 15. Mai 1968 ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin am 4. Jänner 1935 von Wien römisch zwei, E.-gasse 22, 1/22, nach H abgemeldet wurde.
Laut der durch das Österreichische Generalkonsulat Los Angeles am 15. Mai 1972 gemäß Paragraph 506, Absatz 3, ASVG ausgestellten Bescheinigung hat die Beschwerdeführerin „glaubhaft dargetan, daß sie aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - in der Zeit vom Juli 1934 bis September 1947 in Israel, in der Zeit vom September 1947 bis heute in USA emigriert gewesen ist“.
Der Landeshauptmann von Wien teilte durch sein Schreiben vom 8. Mai 1973 der Mitbeteiligten - nachdem diese der Beschwerdeführerin am 7. September 1972 und am 16. Oktober 1972 geschrieben hatte, daß über eine in Österreich erlittene Schädigung aus politischen Gründen „nur eine österreichische Verwaltungsbehörde eine Bestätigung erteilen“ könne - unter Schluß des Formblattes für die Bescheinigung gemäß Paragraph 506, Absatz 3, ASVG mit, „daß eine Bestätigung nicht erfolgen kann, da keinerlei Nachweise über eine aus politischen Gründen erfolgte Emigration im Juli 1934 erbracht worden sind“.
In weiterer Folge lehnte die Mitbeteiligte mit ihrem Bescheid vom 25. Juni 1973 die gemäß Paragraphen 500, ff ASVG „in der Fassung der 19. Novelle beantragte Begünstigung für die Zeit vom 1. 7. 1934 bis 31. 3. 1959“ ab. Begründend wurde auf das Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Mai 1973 verwiesen.
Im Einspruchsverfahren legte die Beschwerdeführerin die Bestätigung der Sozialistischen Partei Österreichs, Wiener Sekretariat, vom 18. Juli 1975 vor, die folgenden Wortlaut hat:
„Im Namen der Sozialistischen Partei Wien bestätigen wir gerne, daß die Organisation 'Gordonia' vor dem Jahre 1934 als zionistisch-sozialistische Organisation von uns anerkannt wurde, die am Parteileben regen Anteil nahm. Der Sitz dieser Organisation war Wien 2., A-straße 19. Aufgrund von Zeugenaussagen kann ich“ - der diese Bestätigung unterfertigende Wiener Sekretär, Abgeordneter Heinz N. - „bestätigen, daß Frau C W., geb. F., Mitglied dieser Organisation war.“
Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin den ihr als Mitglied der „Cordoniah“ durch den Magistrat der Stadt Wien am 14. August 1933 ausgestellten Führerausweis/Österreichischen Jugendwandern Nr. 7875 vor.
Der Landeshauptmann von Wien wies mit seinem Bescheid vom 3. Oktober 1975 den Einspruch der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Eine politische Verfolgung, so wurde ausgeführt, könne nicht angenommen werden, weil die Beschwerdeführerin, „einer offiziell. von den zuständigen Behörden anerkannten Organisation angehöre (sie selbst hat einen diesbezüglichen Ausweis vorgelegt) und innerhalb dieser Organisation Jugendwanderungen veranstaltete, die keineswegs als politische, gegen die damaligen Träger der Macht gerichtete Handlungen qualifiziert werden können“. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, ihr sei das Leben in Wien nach den Februarunruhen 1934 „zu warm“ geworden, so sei dem keineswegs streitentscheidende Bedeutung zuzumessen. Die Beschwerdeführerin werde immer subjektiv bemüht sein, die angestrebte Begünstigung zu erreichen. Dazu komme, daß in diesem Zusammenhang völlig unerklärlich sei, wieso bei der behaupteten politischen Bedrohung noch am 2. Juli 1934 eine polizeiliche Anmeldung erfolgt sei, die erst im Jänner 1935 „ihr Ende“ gefunden habe. Schon dieses Faktum allein lasse erkennen, daß die in der ersten Bescheinigung nach Paragraph 506, Absatz 3, ASVG mit Juli 1934 angeführte politische Emigration nicht den wahren Umständen entspreche, „da es den logischen Denkgesetzen widersprechen müßte, würde man behaupten, daß jemand, der Österreich im Juli 1934 aus Gründen, die seine persönliche Sicherheit gefährden, verlassen will, sich zum gleichen Zeitpunkt bei der Polizei“ gemeldet habe. Somit seien für die im Juli 1934 behauptete Emigration keinerlei stichhältige Beweise vorhanden, vielmehr dürfte die Beschwerdeführerin Österreich zum Zeitpunkt der polizeilichen Abmeldung im Jänner 1935 unter Angabe des „genauen neugeplanten Aufenthaltsortes, nämlich H/Israel“, verlassen haben. Auch habe die vor der Magistratsabteilung 12 vernommene Zeugin E St angegeben, daß ihr die Beschwerdeführerin 1934 erklärt habe, sie sei wegen regimefeindlicher Äußerungen Anfeindungen ausgesetzt und müsse emigrieren und daß die Gruppe „Gordoniah“ an Wahlkämpfen und Veranstaltungen teilgenommene habe; die Zeugin habe nur allgemeine Angaben über die Organisation „Gordoniah“ gemacht und habe nicht darüber gewußt, ob die mit Jugendwanderungen - demnach einer unpolitischen Tätigkeit - beschäftigte Beschwerdeführerin tatsächlich an Wahlkämpfen oder Aufmärschen, die sie in Gegensatz zur damaligen Staatsmacht gebracht haben könnten, teilgenommen habe. Nach dem Willen des Gesetzgebers hätten weder Anfeindungen der Bevölkerung einer bestimmten Menschengruppierung gegenüber noch viel weniger die bloße Zugehörigkeit zu einer politischen Partei - die im Gegenstande nicht einmal vorliege - einen Begünstigungstatbestand begründen können. Hiefür sei vielmehr Voraussetzung, daß die Beschwerdeführerin nachweisen könne, daß die Träger der damaligen politischen Macht gegen ihre Persönlichkeit Verfolgungshandlungen gesetzt hätten, die auf vorhergegangene aktive, gegen den Staat gerichtete politische Betätigung der Beschwerdeführerin zurückzuführen gewesen seien. Ein derartiger Nachweis sei jedoch weder der Beschwerdeführerin selbst, die angebe, keiner Partei angehört zu haben und lediglich links eingestellt gewesen zu sein, gelungen, noch auch der vor der Magistratsabteilung 12 vernommenen Zeugin, die aus eigener Wahrnehmung keinerlei Angaben über das damalige konkrete politische Verhalten der Beschwerdeführerin machen habe können. Daraus erkläre sich auch letztlich, daß die Magistratsabteilung 12 wegen des Mangels greifbarer Tatsachen eine Bescheinigung nach Paragraph 506, Absatz 3, ASVG nicht angestellt habe, „obzwar diese inländische Behörde, infolge ihrer Möglichkeiten, im Inland auch über die damalige Zeit genaue Ermittlungen zu führen, allein hiezu berufen gewesen wäre, während der vorliegenden Bescheinigung nach Paragraph 506, Absatz 3, ASVG deswegen keine rechtliche Bedeutung zukommen kann, weil dem Österreichischen Generalkonsulat in Los Angeles zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens objektive, oder auch nur objektivierbare Tatsachen greifbar waren“. Es ergebe sich schlüssig, daß der Begünstigungstatbestand der politischen Emigration hier nicht vorliege, sondern die Beschwerdeführerin „unter Bedachtnahme auf ihre im Juli 1934 erfolgte erste Heirat und darauf, daß sie ihre vorher innegehabte Stellung freiwillig verließ und auch noch um Gewährung des Ausstattungsbeitrages ansuchte, Österreich aus freiwilligen, in ihrer persönlichen und familiären Machtssphäre gelegenen Motiven verlassen“ habe.
Die Beschwerdeführerin behauptet in der gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Oktober 1975 erhobenen Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht werden, die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich Hit der Bestätigung der Sozialistischen Partei Österreichs, Wiener Sekretariat, vorn 18. Juli 1975 auseinanderzusetzen. Aus dieser Bestätigung wäre zu erkennen gewesen, daß es sich bei der „Gordoniah“ um eine politische Organisation gehandelt habe, die eng mit der Sozialdemokratischen Partei in Verbindung gestanden sei. Bei Berücksichtigung der geschichtlichen Gegebenheiten hätte die belangte Behörde auch Feststellungen dahin gehend treffen müssen, daß eine Organisation im Jänner 1933 unter Umständen behördlich toleriert, nach den bekannten Ereignissen des Februar 1934 aber behördlich nicht mehr toleriert worden sei und deren Mitglieder behördlichen Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien. Bei Zweifeln am Auswanderungsdatum der Beschwerdeführerin hätte diese aufgefordert werden müssen, das Auswanderungsdatum nachzuweisen. Der Beschwerdeführerin habe nicht bekannt sein können, daß das Auswanderungsdatum Juli 1934, das in der Bescheinigung gemäß Paragraph 506, Absatz 3, ASVG bestätigt sei, in Zweifel gezogen werde. Es gehe nicht an, daß die belangte Behörde auf Grund von Vermutungen, die im Widerspruch zu den Angaben einer Partei stünden, Schlüsse ziehe und auf Grund dieser Schlüsse, die nicht durch die Verfahrensergebnisse bewiesen seien, die Beweiswürdigung vornehme. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes müsse hervorgekehrt werden, daß das Gesetz keine Definition dafür gebe, was unter einem politischen Grund zu verstehen sei. In den Bestimmungen der Paragraphen 501 bis 506 ASVG werde nur gesagt, mit welchen Begünstigungen in den einzelnen Fällen vorzugehen sei. Daraus ergebe sich, daß der Gesetzgeber unter „politischen Gründen“ derartige Gründe verstanden haben wolle, die einerseits aus einer aktiven Gegnerschaft zu dem jeweils undemokratischen Regime - ab 4. März 1933 - verstanden werden müßten, andererseits aber aus einer grundsätzlichen Gegnerschaft der einzelnen Personen gegen das diktatorische Regime, das in Österreich anerkannterweise ab 4. März 1933 geherrscht habe. Im Gesetz sei nirgends angeführt, daß „politische Gründe“ nur dann gegeben seien, wenn eine gegen die betreffende Person von dem undemokratischen Regime vorgenommene Maßnahme vorliege. Es sei möglich, daß die belangte Behörde in diesem Fall die Bestimmungen des Opferführsorgegesetzes mit den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verwechselt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach dem Vorliegen der Gegenschriften der belangten Behörde und der Mitbeteiligten erwogen:
Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ASVG in der durch die Mitbeteiligte angewendeten Passung der 19. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967, - durch die 29. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, wurde mir der Ausdruck „§ 500 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 500“ ersetzt -, können Personen, die in der im Paragraph 500, Absatz eins, leg. cit. angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß Paragraph 226, leg. cit. oder Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228, oder 229 leg. cit. zurückgelegt haben, für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. März 1959, Beiträge nachentrichten.
Paragraph 500, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 21. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968, - durch die 29. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr.31 aus 1973,, wurde der Absatz 2 aufgehoben, womit die Absatzbezeichnung „(1)“ entfiel, - bestimmt, daß Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 501, 502,, Absatz eins bis 3 und 5, 505 und 506 leg. cit. und Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den Paragraphen 502, Absatz 4 und 5, 503 und 506 leg. cit. begünstigt werden.
Unter den im Paragraph 500, Absatz eins, ASVG genannten politischen Gründen, aus denen der Begünstigungswerber ausgewandert ist, kann nicht schon eine politische Überzeugung oder allein die Mitgliedschaft zu einer bestimmten politischen Partei verstanden werden, sondern nur eine konkrete politische Verfolgung oder die begründete Gefahr einer solchen vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1974, Zl. 695/74, und vom 13. Februar 1975, Zl. 1778/74, auf die ebenso wie auf das später zu nennende Erkenntnis unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird).
Die durch das Österreichische Generalkonsulat Los Angeles am 15. Mai 1972 gemäß Paragraph 506, Absatz 3, ASVG - einer Gesetzesbestimmung, die Paragraph 502, Absatz 4, ASVG nicht nennt - ausgestellte Bestätigung kann nur als Beweismittel dienen. Sie bewirkt keinerlei rechtliche Bindung für die zur Entscheidung berufene Verwaltungsbehörde.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag weder die umfassende Erörterung der Bestätigung der Sozialistischen Partei Österreichs, Wiener Sekretariat, vom 18. Juli 1975 noch die Berücksichtigung der geschichtlichen Gegebenheiten darzutun, daß die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - ausgewandert ist. Der Bestätigung der Sozialistischen Partei Österreichs, Wiener Sekretariat, vom 18. Juli 1975 ist nur zu entnehmen, daß die „Gordoniah“, deren Mitglied die Beschwerdeführerin war, vor 1934 als zionistisch-sozialistische Organisation von der Sozialdemokratischen Partei anerkannt wurde und am Parteileben regen Anteil nahm, und die Berücksichtigung der geschichtlichen Gegebenheiten fördert noch keinen Nachteil zutage, den die Beschwerdeführerin selbst erlitten hat. Da auch durch die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene - und im Beschwerdeverfahren unwidersprochen gebliebene - Aussage der E St., es habe ihr die Beschwerdeführerin 1934 erklärt, wegen regimefeindlicher Äußerungen Anfeindungen ausgesetzt zu sein und sie müsse emigrieren, selbst unter Beachtung, daß die „Gordoniah“ an Wahlkämpfen und Veranstaltungen teilgenommen hat, weder eine konkrete politische Verfolgung der Beschwerdeführerin noch die begründete Gefahr einer solchen zweifelsfrei bestätigt wird, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der ihr vorliegenden Sachverhaltsgrundlage - und ohne genaue Bestimmung des Datums der Auswanderung - die Erfüllung des Begünstigungstatbestandes verneint hat.
Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich. auf Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, 20. Mai 1976
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002071.X00