Verwaltungsgerichtshof
14.03.1975
2170/74
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des Dr. ES, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Oktober 1974, Zl. MA 70-IX/Sch 76/74/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, sprach mit Straferkenntnis vom 14. Februar 1974 aus, der Beschwerdeführer habe am 30. Oktober 1973 um 08.50 Uhr in Wien 1, Schmerlingplatz Kurzparkzone vor dem Hause Nr. 11, einen Personenkraftwagen nicht am Rande der Fahrbahn und parallel zur Fahrbahn gehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159 (StVO), in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit. begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 150,-- (Ersatzarreststrafe von 12 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat durch die Aktenlage erwiesen sei.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, dass die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, StVO jedenfalls ihre Grenze in dem allgemein geltenden Schikaneverbot habe, gegen das der Meldungsleger verstoßen habe. Die Abweichung sei eine minimale gewesen und habe der Meldungsleger über den Grad der Abweichung von der Parallelstellung keine Angaben machen können. Im vorliegenden Fall habe es sich überdies um einen durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Parkplatz am Fahrbahnrand gehandelt, der durch weiße und blaue Linien ununterbrochen umgrenzt sei, demnach ein Parken innerhalb dieser Linie gestatte. Innerhalb des gekennzeichneten Parkplatzes könne aber das Fahrzeug, sofern kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Absatz eins, des Paragraph 23, StVO vorliege, in beliebiger Weise abgestellt werden, weshalb auch im vorliegenden Fall eine stärkere Schrägstellung innerhalb des gekennzeichneten Parkplatzes den Tatbestand der inkriminierten Verwaltungsübertretung nicht erfülle.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. In der dem Bescheid beigegebenen Begründung führte die belangte Behörde aus, wenn sich auch der Meldungsleger infolge des verstrichenen Zeitraumes und der in dieser Zeit angefallenen Menge gleichartiger Amtshandlungen nicht mehr genau auf die Stellung des gegenständlichen Fahrzeuges habe besinnen können, so sei doch die vom Beschwerdeführer behauptete geringfügige Schräglage auszuschließen gewesen. Bei dem Meldungsleger handle es sich um ein mit der Wahrnehmung der Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr und mit der Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften geschultes und betrautes Organ, dem zugemutet werden müsse, die gegenständliche Verkehrslage richtig beobachtet und wiedergegeben zu haben. Die vom Beschwerdeführer behauptete geringfügige Schrägstellung lasse sich mit den Angaben des Meldungslegers über das Herausragen eines Teiles des Fahrzeuges aus der Reihe der anderen Fahrzeuge nicht vereinbaren. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Rechtsansicht - dass innerhalb des gekennzeichneten Parkplatzes ein Fahrzeug, sofern kein Verstoß gegen die Bestimmung des Absatz eins, des Paragraph 23, vorliege, in beliebiger Weise abgestellt werden könne - sei mit dem klaren Gesetzesbefehl des Paragraph 23, Absatz 2, StVO nicht zu vereinbaren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, dass die belangte Behörde die von ihm bereits in erster Instanz beantragte Gegenüberstellung mit dem Meldungsleger sowie die Vornahme von "Stellproben" an Ort und Stelle unterlassen hat. Wie dazu der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausführt, besteht im Verwaltungsverfahren ein Rechtsanspruch auf Gegenüberstellung nicht. Eine Gegenüberstellung wird sich allenfalls dann als notwendig erweisen, wenn z.B. der Sachverhalt nur durch Rekonstruktion an Ort und Stelle mit Sicherheit geklärt werden kann, oder wenn es sich um die Frage von Personenverwechslungen handelt. Aus dem Umstand, dass der Meldungsleger auf neuerliche Befragung in seinem Bericht vom 13. September 1973 ausdrücklich angegeben hat, sich in dem vorliegenden Fall auf Grund des verstrichenen Zeitraumes und der in dieser Zeit angefallenen Amtshandlungen nicht mehr genau auf die Stellung des Personenkraftwagens besinnen zu können, ergibt sich, dass der beantragte Lokalaugenschein unter Rekonstruktion der seinerzeitigen Aufstellung des Fahrzeuges kein anderes Ergebnis erbringen hätte können und daher nicht zielführend gewesen wäre. Die Unterlassung des Lokalaugenscheines und der "Stellproben" stellen sohin keine Mangelhaftigkeit dar.
Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, es müsse wohl auch einem überwiegend in Verkehrssachen tätigen Anwalt mit 15-jähriger Fahrpraxis zugebilligt werden, verkehrstechnische Wahrnehmungen ebenso gut und verlässlich wiedergeben zu können wie ein provisorischer Polizeiwachmann, bekämpft der Beschwerdeführer die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und damit gleichfalls die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Gerichtshof konnte jedoch nicht finden, dass der belangten Behörde in dieser Richtung ein Fehler unterlaufen wäre. Es ist richtig, dass sie ihre Feststellungen nur auf die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige stützte, und sich dieser bei seiner neuerlichen Befragung infolge des verstrichenen Zeitraumes und der angefallenen Amtshandlungen auf die Stellung des Personenkraftwagens nicht mehr erinnern konnte. Der Meldungsleger verweist aber darauf, dass die Angaben in der Anzeige richtig seien, weil er grundsätzlich den Lenker eines Personenkraftwagens wegen einer so geringfügigen Schräglage, wie sie der Beschwerdeführer behaupte, nicht beanstandet hätte. Der Beschwerdeführer habe auch am Tage der Beanstandung fernmündlich bei ihm interveniert, aber keineswegs Bedenken über das vorschriftswidrige Halten geäußert; im übrigen halte er seine Angaben in der Anzeige vom 30. Oktober 1972 weiterhin aufrecht. Zutreffend verweist die Gegenschrift auf die verschiedene verfahrensrechtliche Position des Beschwerdeführers als Beschuldigten und des Meldungslegers als Zeugen. Während der Meldungsleger als Zeuge und ganz besonders auf Grund des Diensteides der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen musste, treffen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen. Der Beschwerdeführer hat ein persönliches Interesse, straflos zu bleiben, hingegen war der Beschwerdeführer dem Meldungsleger persönlich überhaupt nicht bekannt, und erfüllte dieser lediglich seine Dienstobliegenheiten. Nur durch die ordnungswidrige Abstellung des Personenkraftwagens wurde der Meldungsleger auf diesen aufmerksam und stellte dabei zwei weitere Delikte (abgefahrener Reifen und verschmutzte Kennzeichentafel) fest, wegen deren Bestrafung sich der Beschwerdeführer nicht mehr zur Wehr gesetzt hat. Wenn bei dieser Sachlage die belangte Behörde den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige gefolgt ist und der Verantwortung des Beschwerdeführers den Glauben versagt hat, so hat sie im Rahmen der ihr gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 zustehenden freien Beweiswürdigung und daher nicht rechtswidrig gehandelt.
Es ist aber auch die Rechtsrüge nicht begründet. Der Beschwerdeführer vermeint nämlich, dass kein strafrechtlicher Tatbestand vorliege, wenn das Abstellen eines Fahrzeuges innerhalb und entsprechend der vorhandenen Bodenmarkierungen erfolge, sofern die Abstellweise nicht eine solche sei, dass sie den Bestimmungen des Absatz eins, des Paragraph 23, StVO zuwiderlaufe. Wie unbestritten feststeht, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Parkplatz am Fahrbahnrand, der durch weiße und blaue Linien ununterbrochen umgrenzt ist und ein Parken innerhalb dieser Linien gestattet. Damit wird aber die Bestimmung des oben angeführten Paragraph 23, Absatz 2, StVO nicht aufgehoben, nach der Kraftwagen am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand abzustellen sind. Durch die Umgrenzung des Parkplatzes allein erlangt der Beschwerdeführer nicht das Recht, wie er vermeint, sein Fahrzeug innerhalb des Parkplatzes beliebig abzustellen. Dass Bodenmarkierungen vorhanden waren, die ein Schrägparken erlaubt und damit die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO außer Wirksamkeit gesetzt hätten, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Geht man also bei der rechtlichen Beurteilung von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt aus, dass es sich nur um einen mit weißen und blauen Linien umgrenzten Parkplatz am Fahrbahnrand handelte und dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht parallel zum Fahrbahnrand, sondern schräg abgestellt worden war, dann wurde damit der Tatbestand des Paragraph 23, Absatz 2, StVO erfüllt, und der Beschwerdeführer mit Recht dieser Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt.
Die zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 14. März 1975