Verwaltungsgerichtshof
12.12.1973
1079/73
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialoberkommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des JE in S, vertreten durch Dr. Gertrude Glatzl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Mai 1973, Zl. I/7-2941-1973, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld sprach mit Straferkenntnis vom 2. Mai 1973 aus, der Beschwerdeführer habe am 6. Dezember 1972 in St. Aegyd/Nw auf der Unrechttraisenstraße a) einen nicht zum Verkehr zugelassenen Lastkraftwagen gelenkt und b) dabei die hiefür erforderliche behördliche Lenkerberechtigung nicht besessen; er habe dadurch die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 36, Litera a und nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG 1967 begangen und es wurden über ihn zwei Geldstrafen von je S 150,-- (Ersatzarreststrafen je 18 Stunden) verhängt. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer gebe zu, an dem im Spruch angeführten Tag einen nicht zum Verkehr zugelassenen Lastkraftwagen auf einer Privatstraße gelenkt zu haben und auch nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung der Gruppe C gewesen zu sein. Er meine jedoch, deshalb keine Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, weil die Straße wegen Bauarbeiten für den gesamten Verkehr gesperrt gewesen sei bzw. weil es sich um eine Privatstraße ohne öffentlichen Verkehr gehandelt habe. Zu dieser Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei festzustellen, daß die Unrechttraisenstraße wohl eine Privatstraße sei, daß ihr aber das Merkmal der Öffentlichkeit, und zwar für den gesamten Verkehr, zukomme, weil eine Teilöffentlichkeit nach der derzeitigen Rechtslage begrifflich nicht möglich sei. Die gegenständliche Straße sei auch weder durch die Gemeinde noch durch die Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung gesperrt gewesen. Das Aufstellen von Fahrverbotstafeln allein bewirke keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27. Juli 1959, Zl. X/V-8/3-1959, von dem er gleichzeitig eine Ablichtung der Berufung beilegte. Durch diesen Feststellungsbescheid sei nach seiner Ansicht der Unrechttraisenstraße das Merkmal der Öffentlichkeit abgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe daher mit Recht annehmen können, daß er zum Befahren dieser Privatstraße mit einem Lastkraftwagen ohne Kennzeichen und ohne Lenkerberechtigung befugt gewesen sei. Sollte aber dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27. Juli 1959 in der Zwischenzeit aufgehoben worden sein, dann mache der Beschwerdeführer einen entschuldbaren Irrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG 1950 geltend. Die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 seien im übrigen nach Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes lediglich dann anwendbar, wenn es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 handle. Nach letzterer Bestimmung liege aber eine solche Straße nur dann vor, wenn sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne. Dies treffe aber im vorliegenden Fall nicht zu, weil von der Gemeinde St. Aegyd/Nw sogar Fahrverbotstafeln für die Unrechttraisenstraße zur Verfügung gestellt seien. Es sei demnach auch Paragraph eins, Absatz 2, StVO 1960 anwendbar, wonach der Straßenaufsichtsbehörde auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr keine Kompetenz zukomme. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Mai 1973 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27. Mai 1959 zu entnehmen, daß der gegenständlichen Straße die Merkmale der Öffentlichkeit hinsichtlich des Pferdefuhrwerks-, Reit-, Radfahr- und Fußgängerverkehrs, nicht aber auch hinsichtlich des Kraftfahrverkehrs zukomme. Schon daraus ergebe sich, daß es sich bei der Unrechttraisenstraße sehr wohl um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, auf die das Kraftfahrgesetz 1967 anzuwenden sei, weil diese Straße von Pferdefuhrwerken, Reitern, Radfahrern und Fußgängern ohne Einschränkungen benützt werden dürfe. Abgesehen davon könne die angeführte Straße erlaubterweise auch von Kraftfahrzeugen befahren werden, weil aus der Feststellung, daß die Merkmale der Öffentlichkeit nicht auch für den Kraftfahrverkehr vorhanden seien, noch nicht geschlossen werden könne, daß das Befahren der genannten Straße durch Kraftfahrer verboten sei. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, es wären Fahrverbotstafeln aufgestellt gewesen, komme keine Bedeutung zu, weil selbst für den Fall, daß tatsächlich ein Fahrverbot bestanden hätte, der Weg von allen Fußgängern hätte benützt werden können und somit trotz des Fahrverbotes eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorgelegen wäre. Abgesehen davon stimme diese Behauptung über das Vorhandensein von Fahrverbotstafeln offensichtlich nicht, weil der zuständigen Gemeinde hievon nichts bekannt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.
In der Beschwerde wird - ebenso wie im Verwaltungsstrafverfahren - die Auffassung vertreten, daß es sich bei der Unrechttraisenstraße um eine Privatstraße handle, die nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 anzusehen sei, weshalb im gegenständlichen Fall auch Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zufolge des Paragraph eins, dieses Gesetzes nicht vorliegen könnten. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit anderen Landwirten Grundeigentümer der genannten Straße; er habe keinerlei Erklärungen abgegeben noch Verfügungen getroffen, die bewirken können, daß diese Privatstraße dem uneingeschränkten öffentlichen Verkehr freistehe. Die Anwendbarkeit des Kraftfahrgesetzes 1967 hänge vom Vorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 ab; die in Rede stehende Straße weise aber diese Voraussetzung nicht auf, weil sie nicht von jedermann unter den gleichen Voraussetzungen benützbar sei, zumal sie dem allgemeinen Kraftfahrverkehr grundsätzlich und uneingeschränkt verschlossen bleibe. Durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27. Juli 1959 sei der in Rede stehenden Straße im Sinne des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes die Merkmale der Öffentlichkeit hinsichtlich des Pferdefuhrwerks-, Reit-, Radfahr- und Fußgeherverkehrs zuerkannt worden; dies sei, aber rechtlich nicht von Bedeutung, weil die Begriffsbestimmungen nach den landesrechtlichen Vorschriften nicht jenen Normen entsprechen, die in der erst später in Kraft getretenen Straßenverkehrsordnung 1960 enthalten seien und die im vorliegenden Fall allein für die rechtliche Beurteilung maßgebend seien. Der Ansicht der belangten Behörde, daß der Unrechttraisenstraße das Kriterium einer „Straße mit öffentlichem Verkehr“ zukomme, auf die das Kraftfahrgesetz 1967 anzuwenden sei, weil die Straße mit Pferdefuhrwerken, von Reitern, Radfahrern und Fußgängern ohne Einschränkungen genützt werden dürfe, müsse entgegengehalten werden, daß das wesentlichste Kriterium zur Beurteilung der Öffentlichkeit einer Straße sei, ob die Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne. Die Voraussetzung der Benützung durch jedermann sei jedoch zweifelsfrei denn nicht gegeben, wenn von vornherein und unbestrittenermaßen eine gesamte Personengruppe - nämlich jene der Kraftfahrer - ausgeschlossen sei. Es sei auch die Argumentation der belangten Behörde nicht stichhältig, wenn sie feststelle, daß die genannte Straße erlaubterweise durch Kraftfahrer befahren werden könne. Diese Feststellung sei im Hinblick auf den Inhalt des Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 nur insoweit richtig, als die Straße von den privaten Straßenerhaltern oder von Personen mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfe, denen dies ausdrücklich gestattet worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes - abgesehen von den im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Bestimmungen des Absatz 2, - auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, StVO 1960) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden. Nach Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 ist aber nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Gesetzes eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Es ist demnach für den Begriff einer Straße maßgebend, ob es sich um eine für den Fahrzeugverkehr oder nur für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche handelt vergleiche , dazu auch das Erkenntnis vom 22. September 1969, Zl. 1819/68). Da die Unrechttraisenstraße jedenfalls für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, ist sie eine Straße. Was aber die Frage anlangt, ob diese Straße als eine Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, so kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat vergleiche , dazu z. B. die Erkenntnisse vom 28. November 1966, Zl. 1144/65, vom 24. März 1969, Zl. 713/68, und vom 14. Dezember 1972, Zl. 11/72) - dem Umstand keine Bedeutung zu, daß die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, vielmehr ist dafür entscheidend, ob diese Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Der Beschwerdeführer vertritt nun die Auffassung, daß die Straße im Zeitpunkt der Tat deshalb nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden konnte, weil Kraftfahrzeuge von der Benützung der Straße ausgeschlossen gewesen seien. Auch wenn man von dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, daß nämlich die Benützung der in Rede stehenden Straße nicht für Kraftfahrzeuge, sondern nur für Pferdefuhrwerke, Reiter, Radfahrer und Fußgänger ohne Einschränkung gestattet gewesen sei, dann hätte sie den Charakter der Öffentlichkeit dadurch nicht verloren. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, ist eine Straße nicht schon deswegen als eine Straße ohne öffentlichen Verkehr anzusehen, weil zu deren Benützung nur gewisse generell bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern berechtigt sind vergleiche , dazu die bereits oben genannten Erkenntnisse vom 22. September 1969, Zl. 1819/68, und vom 14. Dezember 1972, Zl. 11/72). Auf die nähere Begründung dieser Erkenntnisse wird verwiesen. Ergänzend sei noch bemerkt, daß sich die Unrichtigkeit der Rechtsansicht des Beschwerdeführers auch aus nachstehender Überlegung ergibt: Sollte tatsächlich eine Straße mit öffentlichem Verkehr den Charakter der Öffentlichkeit verlieren, wenn die zuständige Behörde ein Fahrverbot für gewisse generell bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern (z. B. Fahrverbote gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6, a bis Ziffer 9, b StVO 1960) erläßt - darauf läuft ja die Ansicht des Beschwerdeführers hinaus -, dann wäre die Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz StVO 1960 nicht in der Lage, die Übertretung eines solchen Verbotes zu ahnden und die Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 anzuwenden. Selbst wenn man daher vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, daß zum Tatzeitpunkt die Unrechttraisenstraße nur von Pferdefuhrwerken, Reitern, Radfahrern und Fußgängern ohne Einschränkung benutzt werden durfte und daß sämtlichen Kraftfahrzeugen die Benützung dieser Straße verboten war, handelt es sich um eine Straße, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden durfte, sohin eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Für den Verkehr auf diesen Straßen und auf Kraftfahrzeuge, die auf diesen Straßen verwendet werden, sind aber die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zufolge Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes anzuwenden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.
Wien, am 12. Dezember 1973
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001079.X00