Verwaltungsgerichtshof
06.04.1970
1861/69
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Lehne, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, über die Beschwerde der SW in W, vertreten durch Dr. Heinz Milhard, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Biberstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. September 1969, Zl. römisch drei a 2-666/5- 69, betreffend Übertretung der Vorschriften der Verordnung zum Schutze des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes gegen Verunstaltungen nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Heinz Milhard, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles kann dem unter anderem auch in dieser Sache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1969, Zl. 1454, 1626, 1627, 1743 und 1872 aus 1968,, entnommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit diesem Erkenntnis den Berufungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. August 1968, Zl. römisch drei a 2-620/1, mit welchem eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18. Juli 1968, Zl. Se. 49/68, betreffend eine Bestrafung wegen dreier Übertretungen nach Paragraph 7, der Verunstaltungsverordnung, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Grund für die Aufhebung war, dass die belangte Behörde zu Unrecht in der Errichtung von drei Plakattafeln auf einer Liegenschaft zur selben Zeit drei Verwaltungsübertretungen erblickt und dafür drei Strafen in Höhe von je S 200,-- (je 12 Stunden Ersatzarrest) verhängt hat, obwohl ein fortgesetztes Begehungsdelikt vorlag, also mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vermöge der gleichartigen Umstände verbunden mit der "zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentrafen, sodass nur eine Verwaltungsübertretung hätte angenommen werden dürfen.
Nunmehr ist beim Verwaltungsgerichtshof angefochten der gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 erlassene Ersatzbescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. September 1969, Zl. römisch drei a 2-666/5-69. Die belangte Behörde hat darin in Abänderung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18. Juli 1968, Zl. 49/68, die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, anfangs Mai 1968 in St. Johann i.T. auf dem Grundstück des HR ohne Bewilligung der Baupolizeibehörde drei Reklametafeln im Ausmaß von 4,85 x 3,21 m bzw. 3,62 x 2,59 m aufstellen lassen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, der Verunstaltungsverordnung begangen zu haben; gemäß Paragraph 61, der Tiroler Landesbauordnung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt. In der Begründung wird ausgeführt, dass entsprechend der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Errichtung mehrerer Plakattafeln auf einer Liegenschaft zur selben Zeit als eine einzige Verwaltungsübertretung anzusehen gewesen wäre und bei der Bemessung der Strafe für diese Übertretung der erschwerende Umstand berücksichtigt worden sei, dass nicht eine, sondern drei Tafeln aufgestellt wurden.
Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begründet dies damit, dass eine nach Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 verbotene "reformatio in peius" vorliege, und zwar deshalb, weil ursprünglich für jedes Delikt eine Strafe von S 200,-- verhängt worden sei, während die Behörde nunmehr für ein Delikt eine Strafe von S 500,-- verhängt habe; außerdem könne der erschwerende Umstand, dass drei Tafeln aufgestellt worden seien, eine Erhöhung der Strafe von S 200,-- auf S 500,-- nicht rechtfertigen.
Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift aus, dass sich der Wegfall zweier Übertretungstatbestände im vorliegenden Falle lediglich aus der rechtlichen Konstruktion des fortgesetzten Begehungsdeliktes ergäbe, durch die Zusammenfassung der strafbaren Einzelhandlungen aber deren deliktischer Charakter nicht verloren gehe, was bei der Strafbemessung seinen Niederschlag finden müsse. Da die nunmehr verhängte Strafe niedriger sei als die Summe der von der Erstinstanz verhängten drei Strafen, liege eine "reformatio in peius" nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes ist zwar klargestellt, dass eine Verletzung des aus Paragraph 51, Absatz 4, VStG 1950 ableitbaren Verbotes einer Strafverschärfung durch die zweite Instanz auf Grund einer ausschließlich zu Gunsten des Beschuldigten erhobenen Berufung nicht nur dann vorliegt, wenn von der Berufungsbehörde eine strengere oder eine höhere Strafe ausgesprochen wird als von der ersten Instanz vergleiche , Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1949, Slg. N.F. Nr. 890/A), sondern auch dann, wenn die ursprüngliche Strafe aufrechterhalten wird, obwohl einer von mehreren Übertretungstatbeständen weggefallen ist vergleiche , Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1956, Slg. N.F. Nr. 4068/A, und vom 24. September 1965, Zl. 895/65). Ob ein Übertretungstatbestand weggefallen ist, kann aber nicht allein aus der Zahl der Verwaltungsübertretungen erschlossen werden, deren der Beschuldigte in erster und deren er in zweiter Instanz schuldig erkannt wurde. Vielmehr ist ein solcher Wegfall nur dann anzunehmen, wenn von der Berufungsbehörde für eine von der ersten Instanz als selbstständige Verwaltungsübertretung behandelte Tat ein Einstellungsgrund nach Paragraph 45, VStG 1950 angenommen wurde. Diese Voraussetzung liegt dann nicht vor, wenn ein an sich strafbares und verfolgbares Verhalten von der ersten Instanz entweder unter einem unzutreffenden Tatbestand subsumiert oder unter Verletzung des für Dauerdelikte und fortgesetzte Begehungsdelikte geltenden Prinzipes der Absorption der einzelnen Tathandlungen irrigerweise als selbstständige Verwaltungsübertretung gewertet wurde und die Berufungsinstanz einen solchen Mangel im Berufungsbescheid beseitigt.
Im vorliegenden Falle hat nun die belangte Behörde das gesamte, der Beschwerdeführerin im Straferkenntnis der ersten Instanz angelastete Verhalten ihrerseits als strafbar erklärt und lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend geändert, dass an Stelle von drei Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung angenommen wurde. Da die für diese Verwaltungsübertretung verhängte Strafe niedriger ist als die insgesamt von der ersten Instanz verhängten Strafen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" nicht vor. Es kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die in der gleichzeitigen Errichtung mehrerer Tafeln auf derselben Liegenschaft gelegene verstärkte Tatbestandsmäßigkeit als erschwerenden Umstand gewertet hat; es kann ferner nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde bei der Festsetzung der Strafhöhe, die sich im gesetzlichen Strafrahmen hält, von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.
Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegt daher nicht vor. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 6. April 1970