Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1969

Geschäftszahl

1067/68

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Werner und die Hofräte Dr. Striebl, Dr. Rath, Kobzina und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungskommissär Dr. Traxler, über die Beschwerde des FK in G, vertreten durch Dr. Gunther Nagele, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtirolerplatz 8/1, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 30. Mai 1968, Zl. Id- 179/1, betreffend Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Außenhandelsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck fand den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 23. April 1968 für schuldig, am 15. November 1967 um ca. 21 Uhr 30 im Gebiet des sogenannten X-berges in G versucht zu haben, acht Stierkälber ohne Bewilligung nach den Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes über die österreichisch-italienische Grenze nach Südtirol zu verbringen; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, (letzter Satz) des Außenhandelsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1956,, begangen. Die Bezirkshauptmannschaft verhängte über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit, eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe in der Dauer von drei Wochen. Die beschlagnahmten acht Stück Stierkälber bzw. der Erlös aus dem Verkauf dieser Tiere in Höhe von S 6.560,-- wurde gemäß Paragraph 9, leg. cit. für verfallen erklärt.

Wie in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt wurde, bewohne der Beschwerdeführer die sogenannte X-villa in G, in deren unmittelbarer Nähe, ca. 70 bis 90 m entfernt, die österreichisch-italienische Grenze verlaufe. Der Beschwerdeführer betreibe dort eine kleine Landwirtschaft. Im Auftrag des Beschwerdeführers habe dessen Neffe KK am 15. November 1967 in F Stierkälber mit einem Unimog-Lkw abgeholt. Die Tiere seien zur Nachtzeit desselben Tages etwa 150 m vor dem Hause des Beschwerdeführers in G abgeladen worden. Darnach seien die Tiere zunächst in Richtung X-villa und sodann in Abänderung der ursprünglichen Richtung über einen zur österreichischitalienischen Grenze weisenden Hang aufwärts geführt worden. Bei Betretung der Treibergruppe durch ein Organ der Zollwache hätten die am Hang zur Grenze befindlichen Treiber die Flucht ergriffen.

Der Beschwerdeführer habe als Beschuldigter des Verwaltungsstrafverfahrens den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bestritten und sich dahingehend verantwortet, daß er die Jungkälber zur weiteren Aufzucht erworben habe. An eine Verbringung dieser Tiere über die Grenze sei nicht gedacht gewesen. Die Kälber hätten vielmehr nach der Entladung des Lkw ohne sein bzw. der Treiber Zutun die Richtung zur Staatsgrenze eingeschlagen.

Dazu wurde in der Begründung des Straferkenntnisses weiter ausgeführt, es sei durch die Aussage des Zollwacheorganes WH sowie des weiteren Zeugen JV erwiesen, daß die Tiere an kurzen Halsstricken in Richtung österreichisch- italienische Grenze geführt worden seien. Diese Tatsache stehe im Widerspruch zur Verantwortung des Beschwerdeführers, die Kälber wären ohne seine oder der Treiber Schuld zufällig zur Grenze gelaufen. Darüber hinaus sei, wie die Bezirkshauptmannschaft in der Begründung ihres Straferkenntnisses ausführte, auch die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Jungkälber zur weiteren Aufzucht erworben, unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche Tiere für die Nacht vom 15. zum 16. November 1967 in seinem Stall unterzubringen.

Auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses haben für die Behörde keine Zweifel darüber bestanden, daß der Beschwerdeführer versucht habe, die acht Jungkälber widerrechtlich über die österreichischitalienische Grenze zu verbringen.

Bezüglich des Verfalles wurde auf Paragraph 9, des Außenhandelsgesetzes und darauf verwiesen, daß auf Grund der als erwiesen angenommenen Vorgänge die Vorsätzlichkeit schlüssig angenommen werden könne.

Die vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erhobene Berufung wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung mit namens des Landeshauptmannes erlassenen "Berufungserkenntnis" vom 30. Mai 1968 unter Hinweis auf Paragraph 51,, Paragraph 64 und Paragraph 17, VStG im Zusammenhalt mit Paragraph 2, Absatz eins, Absatz 8,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, des Außenhandelsgesetzes abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des Außenhandelsgesetzes begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem im angefochtenen Bescheid bezogenen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des im Beschwerdefall angewendeten Außenhandelsgesetzes macht sich - sofern die Tat nicht nach dem zweiten Absatz der bezogenen Gesetzesstelle gerichtlich strafbar ist - einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer eine Ware ohne die nach Paragraph 2, oder Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, erforderliche Bewilligung aus- oder einführt. Nach dem im Straferkenntnis der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz irrtümlich zitierten Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, des Außenhandelsgesetzes macht sich schuldig, wer einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder Unentgeltlich überläßt oder übernimmt. Gemäß den beiden letzten Sätzen der bezogenen Gesetzesstelle ist die Verwaltungsübertretung mit Arrest bis zu acht Wochen oder mit Geldstrafe bis zu S 150.000,-- zu ahnden. Der Versuch ist strafbar.

Unter Berufung darauf, daß im Spruche des erstinstanzlichen Bescheides der Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, des Außenhandelsgesetzes zitiert ist, der Berufungsbescheid sich jedoch auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, gründet, behauptet der Beschwerdeführer, eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sei darin gelegen, daß ihm im angefochtenen Bescheid eine Übertretung zur Last gelegt werde, deretwegen er in erster Instanz gar nicht verfolgt worden sei.

Der Beschwerdeführer ist damit nicht im Recht. Schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 27. November 1967 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, versucht zu haben, acht Jungkälber nach Italien zu bringen, ohne die hiefür erforderliche Ausfuhrgenehmigung zu besitzen. Dem Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zufolge wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 15. November 1967 um ca. 21.30 Uhr im Gebiet des sogenannten X-berges in G versucht zu haben, acht Stierkälber ohne Bewilligung nach den Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes, über die österreichischitalienische Grenze nach Südtirol zu verbringen. Damit hat bereits die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in einer Zweifel ausschließenden Weise die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte und nach Durchführung des Strafverfahrens als erwiesen angenommene Tat im Sinne des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 bezeichnet und damit die Subsumtion der Tat unter die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AHG klar zum Ausdruck gebracht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Behörde im Spruch ihres Straferkenntnisses an Stelle des diesen Straftatbestand normierenden Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. sich irrtümlich auf "§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz" berief; eine Bestimmung, die es in der zitierten Form im Außenhandelsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1956,, nicht gab. Denn die im Straferkenntnis als letzter Satz der Ziffer 3, der bezogenen Gesetzesstelle zitierte Bestimmung stellt sich als letzter Satz des Paragraph 8, Absatz eins, dar und enthält die Normierung der Strafbarkeit des Versuches.

Mit Rücksicht darauf, daß im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck alle als erwiesen angenommenen Tatbestandselemente des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aufgezählt sind und sich sohin schon aus dem Wortlaut des Spruches im Zusammenhang mit der Begründung unzweifelhaft ergibt, welche Bestimmung seitens der Behörde als durch die Tat verletzt erachtet wurde, und mit Rücksicht darauf, daß die belangte Behörde das Straferkenntnis erster Instanz mit der notwendigen Richtigstellung aufrechterhalten hat, kommt dieser Rüge des Beschwerdeführers keine Berechtigung zu.

Des weiteren behauptet der Beschwerdeführer, die Verwaltungsbehörde habe von ihrem Ermessen sowohl was die Annahme der Tatsachen als auch was die Bemessung der Strafe betreffe, nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

Der Beschwerdeführer irrt zunächst, wenn er vermeint, daß die Annahme der Tatsachen - gemeint ist offensichtlich die Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungsstrafsache maßgebenden Sachverhaltes - ein Akt der Ermessensübung sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgeführt hat, ist die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes, dazu zählt auch die Erhebung und Würdigung der Beweise, der behördlichen Ermessensübung entrückt. Die Beweiswürdigung der Behörde ist als Denkvorgang nur in dem Umfang einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als der Sachverhalt in einem mangelhaften Verfahren ermittelt wurde oder die Beweiswürdigung den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht. Diesbezüglich wird u. a. auf die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 1953, Slg, N. F. Nr. 3159/A, vom 30. Oktober 1964, Slg. N. F. Nr. 6509/4 und vom 18. Mai 1966, Zl. 352/66, hingewiesen.

In dieser Richtung hatte sich der Gerichtshof mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, es käme den Aussagen seiner Ehefrau RK, seines Neffen KK sowie der Aussage des weiteren Zeugen MM größere Bedeutung zu als den Aussagen der Zeugen WH und JV, da die erstgenannten die verfahrensgegenständlichen Vorfälle bedeutend besser und näher hätten beobachten können als die Zeugen WH und JV.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Zeuge MM zu der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlung selbst nichts aussagen konnte und er seinen eigenen Angaben im Verwaltungsstrafverfahren zufolge das Anwesen des Beschwerdeführers aus eigener Anschauung nicht kenne, stehen einander sohin im wesentlichen die Aussagen des Zollwacheorganes WH und des weiteren Zeugen JV den von der Ehefrau und dem Neffen des Beschwerdeführers als Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren gemachten Aussagen gegenüber.

Bei dieser Sachlage vermag der Gerichtshof schon mit Rücksicht auf das verwandtschaftliche Naheverhältnis der beiden erstgenannten Zeugen zum Beschwerdeführer in der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beweiswürdigung eine Unschlüssigkeit nicht zu erblicken. Die Behörde durfte den Wert der Beweise nach deren Wahrheitsgehalt beurteilen, d. h. nach dem Anteil, den sie zur Erledigung des Beweisthemas beitrugen vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1953, Slg. N. F. Nr. 3159/A).

Auch die offensichtlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Behörde hätte es verabsäumt, die Zeugin EG zu vernehmen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer es in der Berufung unterließ, diesen Einwand vorzubringen, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ohne Einvernahme dieser übrigens im Ausland wohnhaften Zeugin das Ermittlungsverfahren abschloß. Die Verpflichtung der Behörde, nach dem wahren Sachverhalt zu forschen, hat nämlich eine Grenze. Sie wird durch die Behörde bestimmt, die sich darüber schlüssig werden muß, ob sie den als erwiesen angenommenen Sachverhalt als mit der Wirklichkeit übereinstimmend ansieht. Mit Recht hat die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1953, Slg. N. F. Nr. 3046/A, verwiesen. Dort ist ausgeführt worden, es liege im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über den maßgebenden Sachverhalt machen konnte.

Die Strafbemessung bekämpft der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die Behörde hätte bei Bemessung der Strafe ihren Ermessensspielraum weit überschritten. Der Beschuldigte sei ein armer Landwirt, sei unbescholten und habe große Sorgepflichten. Daraus ergebe sich, daß unter diesen Umständen die Verhängung einer Geldstrafe von S 5.000,-- weit überhöht sei.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, vorletzter Satz des Außenhandelsgesetzes ist die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung mit Arrest bis zu acht Wochen oder mit Geldstrafe bis zu S 150.000,-- zu bestrafen. Innerhalb dieses Strafrahmens liegt im Einzelfall die Ausmessung der Strafe im Ermessen der Behörde. Gemäß Paragraph 19, VStG 1950 hat die Behörde bei der Strafbemessung die mildernden und erschwerenden Umstände und die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Strafbemessung ist als solche der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen, wenn die Behörde von dem ihr hiebei zustehenden Ermessen keinen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht hat (hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1950, Slg. Nr. 1507/A).

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat bei der Strafbemessung die Tatsache der versuchten Verbringung der Tiere zur Nachtzeit über die Grenze als erschwerend, die bisherige einschlägige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet. Die Behörde hat weiters, wie aus den Verwaltungsakten sowie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, über die gemäß Paragraph 19, VStG bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers Erhebungen durchgeführt und sie berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof kann nach all dem nicht finden, daß die belangte Behörde bei Bemessung des Strafausmaßes von dem ihr eingeräumten Ermessen einen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht hätte. Auch mit der Behauptung, die Höhe der über ihn verhängten Strafe widerspreche dem Amtsgebrauch der Behörde, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, die belangte Behörde habe sich bei der Strafbemessung von unsachlichen Motiven leiten lassen. Der vom Beschwerdeführer angeführte Fall hätte - wie er selbst einräumt - einen Straffall nach Paragraph 132, Litera a, GewO. - einem Gesetz mit einem weitaus niedrigerem Strafrahmen - zum Gegenstand, nicht aber eine Bestrafung nach dem Außenhandelsgesetz.

Der Beschwerdeführer bekämpft die über ihn verhängte Nebenstrafe des Verfalls des Erlöses aus dem Verkauf der beschlagnahmten Tiere mit dem Hinweis, es liege nicht im Sinne des Gesetzgebers, schon bei der ersten Übertretung diese Strafe zu verhängen. Der Gesetzgeber hätte sonst nicht die Form einer Kannbestimmung gewählt.

Gemäß Paragraph 9, des Außenhandelsgesetzes können u. a. Waren, die verbotswidrig ausgeführt werden, für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde. Eine Einschränkung der Verhängung der Nebenstrafe des Verfalls auf den Fall einer Wiederholung der Tat sieht das Gesetz nicht vor. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es widerspreche dem Sinn des Gesetzes, schon bei der ersten Übertretung die Nebenstrafe des Verfalles zu verhängen, findet sohin im Wortlaut des Gesetzes keine Deckung. Darüber hinaus ist die Entscheidung über den Verfall im Sinne des Paragraph 9, des Außenhandelsgesetzes so wie jede Ermessensentscheidung dadurch charakterisiert, daß ihr Inhalt nicht vorausbestimmt ist, mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zugelassen und keine dieser möglichen Entscheidungen gesetzwidrig ist vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1955, Slg. N. F. Nr. 3738/A). Solche Ermessensentscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof nur hinsichtlich des Gebrauches zu überprüfen, den die Behörde von ihrem Ermessen gemacht hat (Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Der Gerichtshof hat sich demgemäß auch hier auf die Prüfung zu beschränken, ob der Behörde Ermessensfehler unterliefen und ob das Verfahren, das der Entscheidung vorausgegangen ist, den gesetzlichen Vorschriften entsprach.

In der Richtung eines Ermessensmißbrauches behauptet der Beschwerdeführer, die Behörde hätte sich, als sie die Strafe des Verfalls verhängte, von der Überlegung leiten lassen, daß dadurch die Frage nach einem eventuellen Wertersatz der Kälber von vornherein aus der Welt geschafft werde. Obgleich diese Behauptung des Beschwerdeführers zu unbestimmt ist, um für sich allein den Vorwurf eines Ermessensfehlers der belangten Behörde zu rechtfertigen, so findet der Gerichtshof doch Anlaß, sich in diesem Zusammenhang mit der Frage auseinanderzusetzen, ob hier von der belangten Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, deren Nichtbeachtung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge hätte. Daß das der Entscheidung der Behörde vorausgegangene Verfahren den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach, behauptet zwar der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich, ergibt sich indes aus der Formulierung des Beschwerdepunktes. Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof Anlaß zu folgender Feststellung: Die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwertung im Falle von Ermessensentscheidungen setzt voraus, daß dem Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der Frage ermöglicht wird, ob im Einzelfall das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt wurde. Aus diesem Grunde muß, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1962, Zl. 509/57 u. 510/57, in ständiger Rechtsprechung verlangt hat, das Verwaltungsverfahren so gestaltet sein, daß eine Überprüfung der Ermessensübung im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG auch tatsächlich gewährleistet ist. Aus diesen Erwägungen hat die Verwaltungsbehörde auch Ermessensentscheidungen hinreichend zu begründen, und zwar in einem Ausmaß, daß es der Partei ermöglicht, ihre Rechte auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zweckmäßig zu verfolgen, und das dementsprechend den Gerichtshof in die Lage versetzt, zu prüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen tatsächlich im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Der angefochtene Bescheid gibt jedoch keinen Aufschluß darüber, welche Gründe der Behörde dafür maßgebend waren, von dem gemäß Paragraph 9, des Außenhandelsgesetzes in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung in ihr Ermessen gestellten Recht der Verhängung der Nebenstrafe des Verfalls Gebrauch zu machen. So läßt die belangte Behörde insbesondere die Frage offen, ob sie sich aus in der Person des Täters oder den Umständen der Tat, aus Gründen der Spezial- oder Generalprävention, zutreffendenfalls aus welchen oder aber aus sonstigen Gründen gehalten fand, die in ihr Ermessen gestellte Verhängung der Nebenstrafe des Verfalles auszusprechen. Damit aber wurde der Verwaltungsgerichtshof der Möglichkeit beraubt, die Ermessensübung der Behörde im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG zu überprüfen. Indem es sohin die belangte Behörde unterließ, in der Begründung des angefochtenen Bescheides die näheren Erwägungen darzutun, aus welchen sie den für die Verhängung der Nebenstrafe des Verfalls vorausgesetzten und von ihr offensichtlich angenommenen Vorsatz als erwiesen ansah und aus denen heraus sie sich bestimmt fand, die Nebenstrafe des Verfalles zu verhängen, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 aufzuheben.

Wien, am 11. Juni 1969