Verwaltungsgerichtshof
12.03.1968
1400/67
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Penzinger, Dr. Kadecka, Dr. Rath und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde des AE in R, vertreten durch Dr. Peter Franzmayr, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Juli 19679 Zl. Sid. 1667/67, betreffend Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG, zu Recht erkannt:
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Nach der Teilnahme an einem Maskenball im Landgasthaus B in R hat der Beschwerdeführer am 6. Februar 1966 gegen 3.45 Uhr im Vorraum dieses Gasthauses ein ihm bis dahin unbekanntes Mädchen dadurch belästigt, daß er sie wider ihren Willen um den Hals genommen hat und ihr "einen Kuß rauben" wollte. Daraufhin kam es zwischen dem Begleiter des Mädchens und dem Beschwerdeführer zu einer Schlägerei. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. April 1966 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des öffentliches Anstandes gemäß Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG eine Geldstrafe von S 150,-- verhängt. In dem Einspruch dagegen führte der Beschwerdeführer aus, daß seine Handlung aus der allgemeinen Stimmung des Maskenballs zu betrachten sei. Durch den Versuch eines ledigen Tänzers, auf einer solchen Veranstaltung einem Mädchen "einen Kuß zu rauben", könne der öffentliche Anstand nicht verletzt werden, es müßten ansonsten auf jedem Ball Hunderte von Strafverfügungen ausgestellt werden. Eine derartige Einstellung widerspreche den Gepflogenheiten im lebenslustigen Oberösterreich. Das Beweisverfahren und die Vernehmung der auch vom Beschwerdeführer nominierten Zeugen ergaben, daß der Beschwerdeführer offenbar spaßhalber in leicht alkoholisiertem Zustand das ihm bisher unbekannte Mädchen beim Hals genommen habe und ihm einen Kuß geben wollte. Das Mädchen gab an, sich gegen die "Belästigung" gewehrt zu haben. Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens vom 2. Mai 1967 der Meinung, daß das Mädchen ihre Abwehr gegen den vom Beschwerdeführer angebotenen Kuß mit Rücksicht auf ihren Begleiter möglichst dramatisch schildern wollte. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Juni 1967 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. Februar 1966 gegen 3.45 Uhr in leicht angeheitertem Zustand im Vorraum eines Gasthauses in R ein Mädchen belästigt, wodurch der öffentliche Anstand verletzt worden sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG begangen. Gemäß Artikel römisch acht, Absatz eins, Schlußsatz EGVG wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 50,-- (Ersatzarreststrafe 12 Stunden) verhängt. Der Beschuldigte habe das ihm zur Last gelegte Verhalten zugegeben, das mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang zu bringen sei. Es komme darauf an, unter welchen Umständen der Kußraub erfolgt sei. Aus den Angaben des betreffenden Mädchens ergebe sich, daß das Verhalten des Beschwerdeführers nicht aus einer vorausgegangenen Unterhaltung mit dem Mädchen resultierte, sondern daß sich der Beschwerdeführer, bedingt durch seinen alkoholisierten Zustand, dem Mädchen gegenüber ungehörig benommen habe.
Mit Schreiben vom 29. Juni 1957 legte der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis Berufung ein. Harmlose Vorkommnisse, wie es der gegenständliche Fall sei, fielen nicht unter den von der Behörde angenommenen Tatbestand. Für die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers sei nicht die Beurteilung des betreffenden Mädchens und dessen Begleiters maßgebend, sondern es sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Von einem Verhalten, welches öffentliches Ärgernis erregt habe, könne nicht gesprochen werden. Kein vernünftiger Mensch habe an dem Verhalten des Beschwerdeführers bei den gegebenen Umständen am gegebenen Ort Anstoß genommen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 1967 wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bestätigt. Auf Grund der Zeugenaussagen sei als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit vor mehreren Leuten ein Mädchen wider ihren Willen um den Hals genommen und versucht habe, ihr einen Kuß zu geben. Dieses Benehmen widerspreche den Grundsätzen der Schicklichkeit und stelle einen Verstoß gegen jene Pflichten dar, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Über diese und die Gegenschrift der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei sein Verhalten weder geeignet gewesen, Ärgernis zu erregen, noch auch sei hiedurch die Ordnung an öffentlichen Orten gestört oder der öffentliche Anstand verletzt worden. Die Bestimmungen des Artikel römisch acht, EGVG seien nach der herrschenden Auffassung der Normalbürger der jeweiligen Zeit auszulegen. Im Zeitalter der Beatles, Miniröcke und des Happening könne die - wenn auch nicht gewünschte - Umarmung eines Mädchens, um diesem spaßhalber einen Kuß zu geben, auf einem ländlichen Maskenball im Fasching um 4.00 Uhr früh, nicht als Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, a des EGVG qualifiziert werden. Dies wäre ein Anachronismus. An dem Verhalten des Beschwerdeführers habe auch außer dem Begleiter des Mädchens, der offenbar Eifersucht vorschützte, um seiner Rauflust frönen zu können, niemand Anstoß genommen.
Der Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG umfaßt drei Tatbilder, und zwar: 1.) Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort, 2.) Verletzung des öffentlichen Anstandes und 3.) Lärmerregung. Dem Beschwerdeführer wurde das zweite Tatbild dieser Bestimmung, nämlich die Verletzung des öffentlichen Anstandes, zur Last gelegt. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausgeführt hat, ist es für die Verwirklichung dieses Tatbestandes unerheblich, ob die Tat geeignet war, Ärgernis zu erregen, sie tatsächlich Ärgernis erregt und so zu einer Ordnungsstörung geführt hat vergleiche z. B. das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 27. Oktober 1934, Slg. Nr. 57/A, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1967, Zl. 510/65, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1965,, verwiesen wird). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß jedes Verhalten in der Öffentlichkeit als Anstandsverletzung angesehen werden, das mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat (siehe die bereits oben zitierten Erkenntnisse sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1954, Slg. N.F. Nr. 3549/A). Der Ansicht des Beschwerdeführers, daß es auf Bällen im Fasching eben freier zugehe und das Küssen vor allem in vorgerückter Stimmung allgemein üblich sei, wurde bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit Recht entgegengehalten, daß es hiebei auf die näheren Umstände ankomme. Wie aus der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung hervorgeht, hat der Beschwerdeführer das Mädchen bis zum Zeitpunkt des Vorfalles nicht gekannt und sich auch während des Balles mit diesem nicht unterhalten. Der Vorfall hat sich nicht während des Balles zugetragen. Das Mädchen hat auch unbestrittenermaßen dem Beschwerdeführer keinen Anlaß für sein inkriminiertes Verhalten gegeben. Es ist vielmehr klargestellt worden, daß der Beschwerdeführer nach dem Ball das ihm bis dahin unbekannte Mädchen gegen ihren Willen dadurch belästigte, daß er sie umarmte und küssen wollte. Ein solches Verhalten steht auch in der heutigen Zeit mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang und stellt einen groben Verstoß gegen jene Pflichten dar, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten habe. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieses Sachverhaltes das inkriminierte Benehmen des Beschwerdeführers unter den Tatbestand des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a,, 2. Rechtsregel, EGVG subsumiert und eine dementsprechende Verwaltungsstrafe verhängt hat, kann der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit erblicken.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch an die obsiegende belangte Behörde gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b,, Absatz 5 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 im Zusammenhang mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 12. März 1968