Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1968

Geschäftszahl

0201/66

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Naderer, Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Lehne, Dr. Kadecka, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Magistratskonzipisten Dr. Macho, über die Beschwerde des WP in römisch eins, vertreten durch Dr. Hans Formanek-Waldringen, Rechtsanwalt in Innsbruck, Leopoldstraße 28, gegen den Bescheid des Stadtrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 17. Mai 1965, Zl. IV-444/65 (mitbeteiligte Partei: NN Gen.m.b.H. in römisch eins, vertreten durch Dr. Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria Theresienstraße 42), betreffend Anrainereinwendungen in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen,

Begründung

Am 14. September 1964 suchte die NN Gen.m.b.H., die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, beim Magistrat Innsbruck um die Bewilligung für die Errichtung eines Doppelwohnhauses mit je 12 Wohnungen auf der Liegenschaft Innsbruck, X-straße 5 und 7 (Grundstücke Nr. nnnn/4 und nnnn/3 der Katastralgemeinde Y), an. Hierüber fand am 30. September 1964 die mündliche Bauverhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer als Eigentümer mehrerer benachbarter Liegenschaften gegen das Bauvorhaben Einwendungen erhob. Er brachte vor, für das Grundstück Nr. nnnn/4 sei ihm seinerzeit eine volle Vorgartendispens erteilt worden. Die mitbeteiligte Partei habe sich bereit erklärt, auf diese Dispens teilweise zu verzichten und einen Vorgarten von 2,5 m einzuhalten. Dies sei für den Beschwerdeführer wichtig, weil dadurch (gemeint ist offenbar: bei unmittelbarem Anbau an die Straßenbaufluchtlinie) das Wohnhaus in einem größeren Abstand von dem in einem Eigentum stehenden, an der hinteren Grundgrenze der zu verbauenden Liegenschaft gelegenen Grundstück Nr. nnnn/1 errichtet werde. Dies sei wieder deswegen von Bedeutung, weil die mitbeteiligte Partei Garagen zu errichten beabsichtige, für die hinter dem Haus genügend Hofraum bleiben müsse, um eine Einfahrt in die Garagen zu ermöglichen. Diese Absicht werde aber dann beeinträchtigt, wenn von der Straßenfluchtlinie 5 m (richtig wohl 2,5 m) zurück gebaut werde. Weiters brächte der Beschwerdeführer vor, der für die Verlängerung der X-straße erforderliche Grund stehe nicht im Eigentum der Bauwerberin. Einen Erwerb dieses Grundes habe die mitbeteiligte Partei abgelehnt. Zwar habe der Magistrat Innsbruck vom Beschwerdeführer unter Berufung auf das Wohnsiedlungsgesetz die Abtretung dieses Grundes verlangt. Der diesbezügliche Bescheid sei jedoch noch nicht rechtskräftig. Der mitbeteiligten Partei stehe überhaupt kein Straßengrund zur Verfügung. Es müßte daher das Gebäude mit der Front gegen die Grundparzelle des Beschwerdeführers, also ohne Gassenfront, errichtet werden. In diesem Falle seien aber die Bestimmungen über den Abstand von der Nachbargrundgrenze einzuhalten. Dies wieder widerspreche der Vorgartendispens. Vor der endgültigen Genehmigung müßte daher die Frage der Verlängerung der X-straße und des Verkaufes des Straßengrundes geklärt werden. Hiezu erklärte der Vertreter der mitbeteiligten Partei, daß das Garagenprojekt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Die Zufahrt zu dem Bauplatz erfolge über das öffentliche Gut und über das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Grundstück Nr. nnnn/2. Bei der Verhandlung erklärte der Verhandlungsleiter, daß das Projekt in seiner gegenwärtigen Form insofern nicht dem Gesetz entspreche, als der Gebäudeabstand zum westlichen Nachbarhaus weniger als die im Gesetz vorgesehenen 10 m betrage. Die Pläne müßten daher entsprechend geändert werden.

Nachdem der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck mit Beschluß vom 8. Oktober 1964 (mitgeteilt mit Erledigung des Magistrates Innsbruck vom 5. November 1964) gemäß Paragraph 73, Absatz 2, der Innsbrucker Stadtbauordnung die Verringerung der Vorgartentiefe von 5 m auf 2,5 m bewilligt hatte, erging der namens des Bürgermeisters gefertigte Bescheid des Magistrates Innsbruck vom 15. Dezember 1964. Mit diesem wurde gemäß Paragraph 15, der Innsbrucker Stadtbauordnung der mitbeteiligten Partei die angestrebte Baubewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Punkt 4 dieser Auflagen verpflichtete die mitbeteiligte Partei, die vor der Straßenfluchtlinie gelegene Grundparzelle Nr. nnnn/2 der Katastralgemeinde Y über jederzeit mögliches Verlangen der Stadtgemeinde kostenlos, unentgeltlich und lastenfrei in das öffentliche Gut zu übertragen. Die vom Beschwerdeführer gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen wurden abgewiesen. In der Begründung des Bescheides heißt es hiezu, die Einwendung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Situierung des Gebäudes sei durch die Erteilung der Vorgartendispens gegenstandslos geworden. Der Ausbau der X-straße stehe mit der gegenständlichen Bauführung in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Die Baugrundstücke könnten vom öffentlichen Gut aus über das im Eigentum der Bauwerberin stehende Grundstück Nr. nnnn/2 erreicht werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Zum Gegenstand seiner Berufungsausführungen machte er außer seinem Vorbringen bei der mündlichen Verhandlung geltend, daß die Bauführung wegen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und wegen Nichteinhaltung des Abstandes vom westlichen Nachbargebäude unzulässig sei. Diese Berufung wies der Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck mit Beschluß vom 18. Februar 1965 (mitgeteilt mit Bescheid des Magistrates Innsbruck vom 17. Mai 1965) als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem gültigen Bebauungsplan sei die Gebäudehöhe mit 12 m festgesetzt. Wieviel Geschosse der Bauwerber innerhalb der Traufenhöhe errichte, bleibe ihm überlassen. Technisch sei die Errichtung eines Erdgeschosses und dreier Obergeschosse möglich. Im vorliegenden Falle werde die Traufenhöhe um bloß 23 cm überschritten, derartige Überschreitungen könnten toleriert werden, weil hiedurch Rechte von Anrainern in der Regel nicht berührt werden. Es sei zutreffend, daß vom Nachbargebäude Rstraße 39 nur ein Abstand von 8,5 m bestehe. Die belangte Behörde sei der Auffassung, daß die vor Jahren vollzogene Verkürzung des Grenzabstandes im Ausmaße von 3,5 m der nunmehrigen Bauwerberin nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Im übrigen sei der Beschwerdeführer zur Erhebung dieses Einwandes nicht legitimiert, weil durch den in Rede stehenden Abstand seine subjektivenöffentlichen Rechte nicht verletzt werden. Zur Behauptung, daß ein unmittelbarer Zusammenhang des Bauplatzes mit der X-straße nicht bestehe, sei auf die Vorschreibung des Punktes 4 des Baubewilligungsbescheides hinzuweisen. Zwar sei die durchgehende Verbindung des Bauplatzes zur Straße derzeit noch nicht hergestellt, doch sei mit der Abtretung des Grundes dem Gesetze Genüge getan. Dazu komme, daß hinsichtlich der Restfläche die Überstellung in das öffentliche Gut dadurch sichergestellt sei, daß der Berufungswerber, in dessen Eigentum sich diese Fläche befindet, nach einem auf das Wohnsiedlungsgesetz gegründeten Bescheid verpflichtet sei, die Übereignung vorzunehmen. Dieser Bescheid sei allerdings noch nicht rechtskräftig.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung. Zu einer Erledigung dieser Berufung durch die Tiroler Landesregierung ist es nach Ausweis der Verwaltungsakten bis zum 8. Februar 1966 nicht gekommen. An diesem Tag übergab der Beschwerdeführer der Post eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Beförderung, mit welcher der Bescheid des Stadtrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 17. Mai 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde sowie über die Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen:

Zunächst hatte der Gerichtshof sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer bei Einbringung seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Beschwerdefrist gewahrt hat. Denn der Bescheid des Stadtrates Innsbruck, der mit der vorliegenden Beschwerde angefochten wird, ist dem Beschwerdeführer nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens bereits am 1. Juni 1965 zugestellt worden, die Beschwerde wurde aber, wie bereits erwähnt, erst am 8. Februar 1966 zur Post gegeben.

Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG 1965 beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes sechs Wochen und läuft, wenn der Bescheid der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer schriftlich zugestellt wurde, vom Tage der Zustellung, wenn er dem Beschwerdeführer mündlich verkündet wurde, vom Tag der Verkündung.

Sie wäre bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung des Gesetzes daher bei Übergabe der Beschwerde an die Post zur Beförderung längst abgelaufen gewesen. Allein bei dieser Methode der Auslegung durfte es nach Ansicht des Gerichtshofes bei dem gegebenen Sachverhalt nicht sein Bewenden haben. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, daß der Beschwerdeführer nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Stadtrates an ihn den Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof gar nicht anfechten konnte, weil die im Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes aufgestellte Voraussetzung für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich die Erschöpfung des Instanzenzuges, noch nicht gegeben war. Nach der damals bestandenen Rechtslage war der Beschwerdeführer gezwungen, den Instanzenzug weiter zu verfolgen und die damals zulässig gewesene Berufung an die Tiroler Landesregierung zu ergreifen. Mit diesem prozessualen Schritt verhinderte der Beschwerdeführer einerseits den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Stadtrates und wahrte andererseits seinen Anspruch auf Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall, als auch der letztinstanzliche Bescheid ihn seiner Meinung nach in seinen Rechten verletzen sollte. Zu einer Sachentscheidung der Tiroler Landesregierung über die Berufung des Beschwerdeführers ist es allerdings bis zum Ablauf des 30. Dezember 1965 nicht gekommen. Mit diesem Tage hat jedoch eine entscheidende Änderung der Rechtslage Platz gegriffen. Durch das in Vollziehung der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1962,) ergangene Tiroler Landesgesetz vom 15. Dezember 1965, Landesgesetzblatt , Nr. 57, ist das Gesetz über das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck abgeändert und ergänzt worden. Absatz eins, des durch dieses Gesetz neu eingefügten Paragraph 37, a des Innsbrucker Stadtrechtes bestimmt, daß der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters und des Magistrates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches - das Baurecht gehört zufolge Paragraph 6, a Absatz 2, Litera i, des Innsbrucker Stadtrechtes zu diesem Bereich - an den Stadtsenat geht. Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Absatz eins, des gleichfalls durch die vorangeführte Novelle eingefügten Paragraph 71, a des Innsbrucker Stadtrechtes findet gegen Bescheide eines Organes der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereiche der Landesvollziehung eine Vorstellung nicht statt. Daraus ergibt sich, daß in den Angelegenheiten des Baurechtes in Innsbruck seit dem 31. Dezember 1965, dem Tage des Inkrafttretens der vorangeführten Stadtrechtsnovelle, mit der Entscheidung des Stadtsenates der administrative Instanzenzug erschöpft und eine Vorstellung an eine Behörde außerhalb der Gemeinde nicht gegeben ist. Nach Paragraph 73, des mehrfach angeführten Gesetzes sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. Dies hat zur Folge, daß die gegen Bescheide des Stadtrates, an dessen Stelle der Stadtsenat getreten ist, erhobenen Berufungen so zu behandeln sind, als ob sie bereits unter der Geltung des neuen Rechtes eingebracht worden wären. Über sie kann eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen.

Durch den unmittelbaren Eingriff des Gesetzgebers ist mit dem 31. Dezember 1965 der Bescheid des Stadtrates vom 17. Mai 1965 zu einem weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel im administrativen Instanzenzug noch mit dem neu eingeführten Rechtsmittel der Vorstellung nach Artikel 119, a Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1962 Bundesgesetzblatt , Nr. 205) anfechtbaren letztinstanzlichen Bescheid geworden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Gesetzgeber des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG 1965 nicht die Absicht zu unterstellen, er habe mit der Anordnung, daß die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit Zustellung des Bescheides zu laufen beginne, in einem so gelagerten Fall wie dem vorliegenden der Partei eines Verwaltungsverfahrens entgegen den im Artikel 129, B-VG verfassungsgesetzlich verankerten Grundsatz der Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung durch die Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Möglichkeit nehmen wollen, in seiner Sache den Verwaltungsgerichtshof anzurufen. Er ist vielmehr der Auffassung, daß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG 1965 - wie auch aus der Zitierung des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG deutlich erkennbar hervorgeht - nur den Fall im Auge hatte, daß mit der Zustellung eines LETZTINSTANZLICHEN Bescheides die Frist, innerhalb der der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden kann, zu laufen beginnen soll. Denn ein Bescheid, der noch der Anfechtung im Instanzenzug unterliegt, ist im Sinne der Bestimmung des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kein vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid. Von seiner Zustellung kann daher auch keine Frist zu seiner Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu laufen beginnen. Wohl aber kann er, wie der vorliegende Beschwerdefall zeigt, durch eine spätere Änderung der Rechtslage, die vom Zeitpunkt ihres Eintrittes an auch für bereits anhängige Verfahren anzuwenden ist, sich zu einem letztinstanzlichen wandeln. In einem solchen Fall hält es der Verwaltungsgerichtshof unter der Voraussetzung, daß der Bescheid der Unterinstanz nicht zufolge Unterlassung der Einbringung eines Rechtsmittels bereits früher in Rechtskraft erwachsen ist für zulässig und der mit der Vorschrift des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG 1965 verfolgten Absicht des Gesetzgebers entsprechend, daß der Beginn des Laufes der Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt angenommen wird, mit dem ihm von der Rechtsordnung der Charakter eines letztinstanzlichen Bescheides zuerkannt wurde. Bei dieser Auslegung des Gesetzes wird einerseits der Partei die Anfechtungsmöglichkeit offengehalten, andererseits kommt aber die der Rechtssicherheit dienende Bestimmung, daß die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässig ist, voll zum Tragen. Letzteres insbesondere in der Erwägung, daß der Partei ohne Änderung der Rechtslage die Möglichkeit offengestanden wäre, den Bescheid der letzten Instanz, der ohne Dazwischentreten der neuen Rechtslage über ihre Berufung zu ergehen gehabt hätte, vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten.

Da die bisherige Rechtsprechung vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 1964, Zl. 654/64, und vom 3. Mai 1966, Zl. 595/66) in ähnlich gelagerten Fällen die Ansicht vertreten hatte, daß einer Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der Ablauf der Beschwerdefrist entgegenstand, und die im vorliegenden dargelegte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsanschauung im Widerspruch steht, ist die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde in einem im Grunde des Paragraph 13, Ziffer eins, VwGG 1965 verstärkten Senat und in diesem Punkt mit der zufolge Paragraph 16, leg. cit. erforderlichen qualifizierten Stimmenmehrheit getroffen worden.

Die nach den vorstehenden Ausführungen somit rechtzeitig erhobene Beschwerde erweist sich jedoch in der Sache nicht als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Beschwerde in seiner Eigenschaft als Nachbar erhoben. Der Nachbar besitzt im Verfahren über die Erteilung einer Baubewilligung das Recht, gegen das Bauvorhaben Einwendungen zu erheben, wenn durch die Bauführung seine subjektiven Rechte verletzt werden. Subjektive Rechte, deren Verletzung der Nachbar mit Erfolg geltend machen kann, begründen aber nur jene baurechtlichen Vorschriften, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern zugleich auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Zur mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 geladen worden. Das hat zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung erhoben werden, keine Berücksichtigung finden. An die Präklusionsfolgen sind sowohl die Verwaltungsbehörden als auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden.

Bei der mündlichen Verhandlung vom 30. September 1964 hat der Beschwerdeführer die im Sachverhalt wiedergegebenen Einwendungen erhoben. Sie sind dahin zusammenzufassen, daß die Bauführung nach Behauptung des Beschwerdeführers deshalb unzulässig sei, weil das Gebäude unrichtig situiert und der Bauwerber nicht im Besitze der für die Fortführung der X-straße erforderlichen Gründe sei.

Zu der erstgenannten Einwendung führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, gemäß Paragraph 74, der Innsbrucker Bauordnung müsse der Abstand eines Gebäudes von der Parzellengrenze mindestens 5 m, vom anderen Gebäude mindestens 10 m betragen. In der gegenständlichen Baubewilligung sei ein Abstand von bloß 8,5 m bewilligt worden. Wenn vor Jahren (dem Nachbar) ein Grenzabstand von nur 3,5 m bewilligt worden sei, so berechtige dies die Behörde nicht, heute durch Verletzung zwingender Vorschriften der Bauordnung diesen Fehler gleichsam zu korrigieren. Dies habe auch der Verhandlungsleiter bei der mündlichen Verhandlung erkannt und vorgeschlagen, das Haus um 1 oder 1 1/2 m schmäler zu bauen. Eine Änderung des Planes sei jedoch nicht erfolgt. Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer zur Erhebung dieser Einwendung nicht berechtigt ist, sei unzutreffend, weil es auch im Interesse des Beschwerdeführers gelegen sei, daß die Vorschriften über die Bebauung eingehalten werden. Der Abstand zwischen dem geplanten Bau und dem Haus R-straße 39 sei für den Beschwerdeführer nicht belanglos, weil im Fall einer Feuersbrunst oder dergleichen die Zugangsmöglichkeit zwischen den einzelnen Häusergruppen gegeben sein müsse. Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der an der hinteren Grundgrenze des zur Verbauung vorgesehenen Bauplatzes anschließenden Bauplatzes und eines dem Bauplatz vorgelagerten, zum Teil in die künftige Verkehrsfläche fallenden Grundstückes. Aus dem Eigentum an einem in die öffentliche Verkehrsfläche fallenden Grund kann die Rechtsstellung als Nachbar im Sinne des öffentlichen Nachbarrechtes nicht abgeleitet werden. Bezüglich des nicht in die Verkehrsfläche fallenden Teiles dieses Grundstückes erachtet sich der Bfr. durch die Situierung des Neubaues jedoch nicht in seinen Rechten verletzt. Bemängelt er ja nicht die Nichteinhaltung des Vorgartenabstandes diesem Grundstück gegenüber, sondern die Tatsache, daß die mitbeteiligte Partei nicht unmittelbar an die Straßenfluchtlinie anbauen will. Als Eigentümer des an der hinteren Grundgrenze telegenen Grundes kann der Beschwerdeführer aber nur die Verletzung solcher Abstandsbestimmungen mit Erfolg geltend machen, die die Entfernung eines Baues von seinem Grund regeln vergleiche , hiezu davon dem gleichen Grundgedanken getragene hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1908, Slg. Nr. 6100/A). Daß das Bauwerk der mitbeteiligten Partei in dieser Hinsicht gesetzlichen Vorschriften widersprechend situiert sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Was aber die Einwendung bezüglich der Eigentumsverhältnisse an der vorgelagerten Verkehrsfläche anlangt, so enthält Paragraph 4, der Innsbrucker Bauordnung (Gesetz vom 30. März 1896, Landesgesetzblatt , Nr. 31, mit Änderungen) Bestimmungen über eine Entschädigung für Straßengrund und allgemeine Obliegenheiten des Bauwerbers, darunter auch das Recht der Baubehörde, bei der Anlegung neuer Straßen die Baubewilligung an einer noch nicht eröffneten Straße davon abhängig zu machen, daß der zur Herstellung der Straße erforderliche Grund unentgeltlich überlassen werde. Der Gerichtshof ist der Meinung, daß diese Vorschrift ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient. Aus ihr können daher subjektivöffentliche Nachbarrechte nicht abgeleitet werden.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Situierung der Gebäude, da dieses die Verletzung eines subjektiven Rechtes überhaupt nicht zum Gegenstand hat, und das Vorbringen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an der vorgelagerten Verkehrsfläche, da dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich ein subjektives-öffentliches Recht nicht zusteht, zurückweisen müssen. Dies ist allerdings nicht geschehen. Doch hat die belangte Behörde durch die Abweisung der gegen die von der Baubehörde erster Instanz erteilte Baubewilligung erhobene Berufung zum Ausdruck gebracht, daß sie die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen als im Gesetz nicht begründet angesehen hat. Durch diese Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen, die richtigerweise ohne Prüfung ihrer meritorischen Berechtigung als unzulässig hätten zurückgewiesen werden müssen, ist der Beschwerdeführer aber in seinen Rechten nicht verletzt worden.

Auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen, ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt. Soweit sich das Vorbringen auf die behauptete Unzulässigkeit der Bauführung mit Rücksicht auf die Gebäudehöhe bezieht, deswegen, weil der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen bei der mündlichen Verhandlung vom 30. Dezember 1964 das Vorhaben nicht bekämpft hat, diesbezüglich sohin Präklusion im Grunde des Paragraph 42, AVG 1950 eingetreten ist. Mit dem Vorbringen hinsichtlich der bei der Erstellung des Bebauungsplanes angeblich unterlaufenen Verfahrensmängel aber deshalb nicht, weil eine Bekämpfung des Bebauungsplanes nur im Rahmen einer zulässig erhobenen Einwendung möglich ist, diese Voraussetzung aber im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Aus diesen Gründen mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abgewiesen werden.

Wien, am 18. Juni 1968