Verwaltungsgerichtshof
07.07.1965
0216/65
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Penzinger, Dr. Dolp, Dr. Kadecka und Dr. Schmid als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde des EW in B, vertreten durch Dr. Richard Fuchs und Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Ebendorferstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 16. Dezember 1964, Zl. IV-132.177-22/64, betreffend Opferfürsorge, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Republik Österreich (Bundesministerium für soziale Verwaltung) an Kosten den Betrag von S 390,-- zu zahlen.
Der Beschwerdeführer hatte am 28. Juli 1958 um Ausstellung einer Amtsbescheinigung mit der Begründung angesucht, dass er während des Krieges in Frankreich aus rassischen Gründen in Haft gewesen sei und sich dort Gesundheitsschädigungen zugezogen habe. Mit dem im Instanzenzug ergangenen und unangefochten gebliebenen Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 4. Februar 1960 war dieser Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden. Diesen Bescheid änderte das genannte Ministerium mit dem Bescheid vom 30. April 1963 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 ab und erkannte dem Beschwerdeführer eine Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, OFG zu.
Der Beschwerdeführer, der bereits am 3. Oktober 1958 einen Antrag auf Zuerkennung einer Opferrente gestellt hatte, beantragte am 27. Mai 1963 den Zuspruch einer Opferrente und einer Unterhaltsrente. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Oktober 1963 wurde dem Beschwerdeführer eine Opferrente unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. mit Wirkung vom 1. Mai 1963 zuerkannt. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass die Zuerkennung einer Opferrente gemäß Paragraph 11, Absatz 2, OFG den Besitz einer Amtsbescheinigung voraussetze, der Beschwerdeführer aber erst mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 1963 eine Amtsbescheinigung zugesprochen erhalten habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich dagegen wandte, dass ihm die Opferrente nicht schon mit Wirkung vom Oktober 1958 zuerkannt worden sei und dass nicht alle Gesundheitsschädigungen anerkannt worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer eine Opferrente unter Zugrundlegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. zuerkannt wurde. Die Wirksamkeit der Opferrente wurde aber neuerlich mit 1. Mai 1963 festgesetzt, weil dem Beschwerdeführer erst mit dem gemäß§ 68 Absatz 2, AVG 1950 ergangenen Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 30. April 1963 eine Amtsbescheinigung zuerkannt worden sei. Da die Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 keine rückwirkende Kraft habe, sondern grundsätzlich erst vom Zeitpunkt der Aufhebung oder Abänderung an wirke, habe die Opferfürsorgerente nicht für die Zeit vor dem Mai 1963 gewährt werden können.
Mit vorliegender Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den vorgenannten Berufungsbescheid, soweit mit diesem die Wirksamkeit der Opferrente mit 1. Mai 1963 festgesetzt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, OFG (Fassung 16. Opferfürsorgegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1963,) gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, oder e oder Absatz 2, Litera c, OFG eine Opferrente. Diese Rente ist nach Paragraph 11, Absatz 4, OFG vom Ersten des Monats zu zahlen, in dem der Antrag auf Leistung der Opferrente gestellt wurde.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Opferrente erstmalig am 3. Oktober 1958 gestellt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Opferrente - Zuerkennung einer Amtsbescheinigung - wurden beim Beschwerdeführer aber erst durch den Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 1963 erfüllt. Der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht, die mit diesem Bescheid erfolgte Abänderung des abweisenden Bescheides vom 4. Februar 1960 habe die Wirkung, dass der Beschwerdeführer schon von letzterem Zeitpunkt an als Inhaber einer Amtsbescheinigung zu betrachten sei, kann nicht beigepflichtet werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat vergleiche z. B. die Erkenntnisse vom 4. Oktober 1949, Slg. N. F. Nr. 999/A, und vom 10. Juni 1950, Slg. N. F. Nr. 1512/A), wirken auf Grund des Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 erlassene Bescheide nicht zurück; auf die nähere Begründung dieser Erkenntnisse wird verwiesen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Opferrente waren demnach erst durch den Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 1963 gegeben. Da die Rechtswirkung eines Bescheides erst mit der Erlassung - Verkündung oder Zustellung - eintritt vergleiche dazu das Erkenntnis vom 7. Juli 1948, Slg. N. F. Nr. 484/A) und im vorliegenden Fall die Zustellung des Bescheides vom 30. April 1963 am 8. Mai 1963 verfügt wurde, war der Beschwerdeführer frühestens im Mai 1963 Inhaber einer Amtsbescheinigung. Er wurde daher in seinen Rechten nicht verletzt, welche ihm die belangte Behörde die Opferrente erst vom 1. Mai 1963 an zuerkannt hat. Die Beschwerde war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 und Artikel römisch eins B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4. Wien, am 7. Juli 1965