Verwaltungsgerichtshof
24.05.1966
1146/64
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Werner und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Striebl, Dr. Skorjanec und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Sektionsrates Dr. Hauffe, über die Beschwerden des Dipl.-Ing. FK und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, beide in Linz und beide vertreten durch Dr. Emil Kraus, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 24. April 1964, Zl. 156.678-IV-22 BA/64 (mitbeteiligte Partei: A-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Konrad Landau, Rechtsanwalt in Wien), betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Dipl.-Ing. FK wird als unbegründet abgewiesen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zurückzuweisen.
Mit dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 30. Mai 1963 wurde dem Ansuchen der Firma A-AG. in W - der in diesem Verfahren mitbeteiligten Partei - um die Erteilung der gewerbepolizeilichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Kraftfahrzeug-Service-Station, eines Espresso und einer Kegelbahn auf den Zwischen S-straße, W-gasse und T-straße gelegenen Grundstücken Nr. nn, Katastralgemeinde römisch zehn, Folge gegeben und gemäß Paragraph 25, der Gewerbeordnung (GewO) der Betrieb einer Kraftfahrzeug-Service-Station eines Espresso und einer Kegelbahn auf den oben angeführten Grundstücken, dargestellt in den Plänen vom 29. März 1963, in gewerbepolizeilicher Hinsicht für zulässig erklärt und nach Maßgabe einer Reihe von Vorschreibungen, die im Spruch dieses Bescheides im einzelnen angeführt sind, genehmigt.
In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt: Die erteilte Genehmigung entspreche dem Parteibegehren und beruhe auf dem positiven Ergebnis der Lokalverhandlung. Die Vorschreibungen seien im öffentlichen Interesse zum Schutze der Anrainer vor unzulässiger Belästigung und im Hinblick auf die Sicherheit der Arbeitnehmer erforderlich gewesen. Die Anrainer hätten sich in ihrer Eingabe vom 20. März 1963 sowie bei der am 28. März 1963 durchgeführten mündlichen Verhandlung gegen die Erteilung der gewerbepolizeilichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Service-Station, des Espresso-Buffets und der Kegelbahn ausgesprochen. Sie hätten befürchtet daß durch den Betrieb der geplanten Anlagen mit einer Lärm- und Geruchsbelästigung zu rechnen sei, die das zulässige und zumutbare Ausmaß überschreite. Weiters erscheine den Anrainern eine Gefährdung der umliegenden Liegenschaften dadurch gegeben, daß in dem neben der Tankstelle, also in unmittelbarer Nähe einer feuergefährlichen Anlage gelegene Buffet und an der Kegelbahn geraucht werde und infolgedessen eine Explosionsgefahr zu befürchten sei. Zu diesen Einwendungen werde folgendes festgestellt: Nach ausdrücklicher Angabe der konsenswerbenden Firma sei die Errichtung und der Betrieb der Sevice-Station, des Espresso-Buffets und der Kegelbahn nur dann beabsichtigt, wenn auch die in einem anderen Verfahren behandelte Tankstelle zur Errichtung gelange. Hinsichtlich Lärm- und Geruchsbelästigung der Anrainerschaft durch die Service-Station sei zu bemerken, daß der mit der Service-Station verbundene Kraftfahrzeugverkehr von maximal 20 kleineren Fahrzeugen pro Tag infolge der durch den Betrieb der Tankstelle entstehenden Lärm- und Geruchsauswirkung und vor allem infolge des schon vorhandenen Straßenverkehrs nicht feststellbar sein werde. Der Kraftfahrzeugverkehr zum Espresso bzw. zur Kegelbahn unterliege nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung und könne daher in diesem Verfahren keine Berücksichtigung finden. Zur Vermeidung von unzulässiger Lärmbelästigung durch den Betrieb der Service-Station an sich sei den Einwendungen der Anrainer insoweit Rechnung getragen worden, als gemäß Punkt 2 dieses Bescheides die Betriebszeit von 6 bis 22 Uhr an Werktagen beschränkt und gemäß Punkt 3 dieses Bescheides ausdrücklich vorgeschrieben worden sei, daß die Tore der Waschanlage beim Waschen von Fahrzeugen mit Hochdruckwasser geschlossen zu halten seien. Der Betrieb der Kegelbahn lasse eine von den Anrainern befürchtete Lärmbelästigung nicht erwarten, da die Anlage unter der Erde angelegt werde und keine Fenster ins Freie habe. Bezüglich der von den Anrainern angeführten Möglichkeit einer Explosion (verursacht z.B. durch Rauchen) durch die Lage des Espresso bei der Service-Station werde darauf hingewiesen, daß in der Service-Station nur Fahrzeuge gewaschen und abgesprüht werden, daß also Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten nicht auftreten könnten. Bei großen Benzinlagern reichten Schutzstreifen von 5 bis 10 m Breite durchaus zur Bannung der Explosionsgefahr; der Abstand sei jedoch im gegenständlichen Fall weit größer. Den Einwendungen, die sich gegen den Buffetbetrieb richteten, sei entgegenzuhalten, daß auf diesem Standort schon bisher ein Gasthausbetrieb bestanden habe und Beschwerden hierüber nicht erhoben worden seien. Auf Grund des Ergebnisses der am 28. März 1963 durchgeführten kommissionellen Verhandlung seien daher die Einwendungen der Anrainer, soweit diesen nicht durch Vorschreibungen im Spruch dieses Bescheides habe entsprochen werden können, als unbegründet abzuweisen gewesen. Die Äußerung des Anrainers Dr. Wilhelm B., daß er eine Beeinträchtigung seiner ärztlichen Praxis als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten aus dem Grunde befürchte, daß sich weibliche Patienten vom Aufsuchen seiner Praxis abhalten lassen könnten, wenn sie bemerkten, daß das Personal des Service-Betriebes und allfällig dort wartende Chauffeure sie beim Betreten dieser ärztlichen Praxis beobachten könnten, könne im gewerbepolizeilichen Verfahren keine Berücksichtigung finden und sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die übrigen von den Anrainern vorgebrachten Einwendungen seien baupolizeilicher Natur und seien daher für das gewerbepolizeiliche Verfahren nicht zu prüfen. Den von der Beschwerdeführerin und von einer Reihe anderer Anrainer erhobenen Berufungen wurde mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Februar 1964 insofern Folge gegeben, als bei Bestätigung des angefochtenen Bescheides zu den Vorschreibungen unter den Punkten 1 ) bis 24) noch zwei weitere hinzugefügt wurden. In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt: Die Berufungswerber brächten übereinstimmend zunächst allgemein die Befürchtung einer unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigung durch die gegenständlichen Anlagen sowie Feuer- und Explosionsgefahr vor. Außerdem werde der Bedarf für die Errichtung einer Tankstelle im gegenständlichen Standort untersucht. Die Berufungswerber führten im einzelnen aus:
1. Bei der Service-Station würde durch Öffnen der Fenster während des Wagenwaschens ein trompetenförmiger Schallverstärker (Bespritzen des Bleches mit Hochdruckwasser) auftreten.
2. Sei an der Service-Station eine Abfertigung von 96 Kraftfahrzeugen pro Tag möglich, wodurch der entstehende Lärm das tragbare Ausmaß überschreite.
3. Hinsichtlich der geplanten Kegelbahnen bestünden Zweifel, daß ein Betrieb ohne Lärm möglich sei, dies insbesondere auf Grund des Gesellschaftsbetriebes allein.
4. Eine unzumutbare Geruchsbelästigung würde durch die Lagerung größerer Mengen Mineralöle sowie durch die Manipulation mit denselben entstehen.
5. Aus den Vorschriften der Punkte 13 und 15 des angefochtenen Bescheides ergebe sich der Eindruck, daß für die Nachbarschaft eine erhöhte Geruchsbelästigung zu befürchten sei.
6. Da die Straße nicht als genügender Schutzstreifen gewertet werden könne, bestünde Feuer- und Explosionsgefahr.
Zu den allgemeinen Berufungsvorbringen habe die entscheidende Behörde zunächst erwogen: Die der Behörde in Wahrung des öffentlichen Wohles übertragenen Aufgaben hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen seien nicht etwa so zu verstehen, daß die durch solche Anlagen befürchteten schädigenden oder belästigenden Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch Vorschreibung von Bedingungen und Beschränkungen gänzlich zu paralysieren seien. Vollständige Geräusch- oder Geruchslosigkeit usw. eines Betriebes könne begreiflicherweise nie gefordert werden. Ob durch die Betriebsart die Sicherheit bedroht werde, gesundheitsschädliche Einflüsse, übermäßige Geruchs- oder Geräuschbelästigung zu erwarten seien, sei eine von der Behörde nach freier Überzeugung zu beurteilende Frage. Um die Schaffung neuer Betriebsstätten zu ermöglichen, habe sich die Behörde bei Wahrung aller in Frage kommenden Interessen auch von allgemeinen volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen In diesem Sinne habe der Erlaß des ehemaligen Handelsministeriums vom 14. Dezember 1906, Zl. 24061, die Gewerbebehörden angewiesen, "die anhängigen Angelegenheiten nicht allein streng nach dem Gesetz zu beurteilen und zu entscheiden, sondern auch mit Verständnis und Hingebung für das Gedeihen der Industrie und des Gewerbes und für die Hebung der allgemeinen Wohlfahrt einzutreten. Durch die das richtige Maß überschreitende Bevorzugung öffentlicher Interessen sicherheitspolizeilicher oder hygienischer Natur bedürfe das ebenfalls eminent öffentliche Interesse der Hebung der Volkswirtschaft nie vernachlässigt werden". (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 1908, BudW. A 5970). Bei Abwägung aller Interessen dürfe an die Sicherheit bedrohende Betriebsart, gesundheitsschädliche Einflüsse, üblen Geruch oder ungewöhnliches Geräusch nur ein mittlerer Maßstab angelegt werden, das heiße, die Anlage sei vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit zu betrachten. Einen Rechtsanspruch auf Untersagung einer Anlage wegen ihrer belästigenden Wirkung habe niemand, auch nicht etwa ein infolge von Krankheit überempfindlicher Anrainer (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1901, Budw. A 125); denn auch Betriebsanlagen, die gefährden oder belästigen, könnten genehmigt werden, wenn sich diese Einwirkungen auf die Nachbarschaft auf ein Maß herabsetzen lassen, daß sie nicht mehr als übermäßig bezeichnet werden könnten (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1909, Budw. A 6642). - Da bei der Erteilung gewerbepolizeilicher Genehmigungen für Betriebsanlagen auf Grund der Bestimmungen des römisch drei. Hauptstückes der Gewerbeordnung auf Fragen des Bedarfes nicht einzugehen sei, sei es entbehrlich gewesen, sich mit den diesbezüglichen Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen. Zu den einzeln vorgebrachten Einwänden werde festgestellt:
zu 1. Nach dem der Genehmigung zugrunde liegenden Projekt sei die Ausgestaltung des Waschraumes ohne Fenster nach außen vorgesehen. Die befürchtete Schallverstärkung sei daher technisch nicht möglich.
zu 2. Durch die Möglichkeit, daß im Laufe eines ganzen Tages (das sei zwischen 6 bis 22 Uhr) insgesamt 96 Kraftfahrzeuge abgefertigt werden könnten, werde jene Kapazität der Betriebsanlage, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liege, erreicht, und es würden die dadurch gegebenen Verhältnisse nicht verändert, weil die Fahrzeuge nicht im selben Zeitpunkt bei der Service-Station einträfen und diese nicht zum selben Zeitpunkt verließen. Wie von der Spruchbehörde bereits zutreffend ausgeführt, sei in Anbetracht des durch den Straßenlärm verursachten Lärmspiegels eine unzumutbare Lärmbelästigung durch den Betrieb der Service-Station nicht zu erwarten.
zu 3. Von einer Lärmbelästigung durch den Betrieb der vollautomatischen Kegelbahnen könne nicht gesprochen werden, da die Kegelbahnen im Kellergeschoß angelegt würden und diese Fenster oder Lichtschächte nach außen nicht besäßen. Da außerdem die Kegelbahnen von den Objekten der Berufungswerber vollständig getrennt errichtet würden, sei auch eine Belästigung durch Körperschall nicht möglich. Um eine Lärmbelästigung durch das Laufen der mechanischen Entlüftungsanlage zu verhindern, sei die Vorschreibung des Punktes 25) im Berufungswege erlassen worden. - Hinsichtlich des durch die Gäste ausgelösten Lärmes habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. April 1960, Zl. 1891/59, ausgesprochen, daß im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens im Sinne des römisch drei. Hauptstückes der Gewerbeordnung nur jener von der Betriebsanlage, durch den Betriebsinhaber oder den dort beschäftigten Dienstnehmern ausgelöste Lärm, aber nicht der durch die Gäste verursachte Lärm maßgebend sei.
zu 4. Die für den Betrieb der Service-Station erforderlichen Öle und Fette würden in geschlossenen Behältern und Dosen gelagert. Die beim Ölwechsel anfallenden Altöle seien auf Grund der Vorschreibungen im angefochtenen Bescheid in geschlossenen Behältern aufzubewahren und aus dem Betrieb zu entfernen, da sie im Betrieb nicht verbrannt werden dürften.
zu 5. Die in den Punkten 13 und 15 des angefochtenen Bescheides enthaltenen Vorschreibungen, auf die in diesem Zusammenhang von den Berufungswerbern Bezug genommen worden sei, bezögen sich auf den Schutz vor Grundwasserverunreinigungen; ein Zusammenhang mit einer etwaigen Geruchsbelästigung bestehe daher nicht.
zu 6. Hinsichtlich der befürchteten Feuer- und Explosionsgefahr und dem gleichzeitig erwähnten Schutzstreifen (offensichtlich "Schutzzone") werde auf die Verordnung vom 7. Februar 1930, Bundesgesetzblatt , Nr. 49, betreffend grundsätzliche Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Anlagen verwiesen. Danach sei bei den gegenständlichen Lagerbedingungen und der Lagermenge von maximal 2 Tonnen Schmieröl und Fetten eine Schutzzone nicht erforderlich.
Da sonst eine unzumutbare Beeinträchtigung der Anrainer durch Lärm und Geruch oder ein Entstehen einer Feuer- oder Explosionsgefahr nicht zu befürchten sei, sei der maßgebliche Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides zu bestätigen gewesen. Außerdem sei - wie bereits oben ausgeführt - eine ergänzende Vorschreibung zu erlassen gewesen und es habe somit insoweit der Berufung Folge gegeben werden können. Darüber hinaus sei als Punkt 26 eine Vorbehaltsklausel in den Bescheid aufzunehmen gewesen; hiedurch habe die Spruchbehörde jederzeit die Möglichkeit, im Interesse des Anrainerschutzes nachträgliche Vorschreibungen zu erlassen. Der gegen diesen Bescheid vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 24. April 1964 aus den zutreffenden Gründen des zweitinstanzlichen Bescheides, die durch die Berufungsausführungen nicht hätten entkräftet werden können, keine Folge gegeben. Ergänzend wurde bemerkt: Wie aus der Aktenlage hervorgehe, sei die in Rede stehende Anlage allseits durch öffentliche Straßen von den umliegenden Wohnhäusern getrennt. Bei dieser Sachlage sei nach plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung der Anlage und bei Einhaltung der in den Vorbescheiden erlassenen Vorschreibungen weder eine Gefährdung noch eine das zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung der Anrainer - auch bei Bedachtnahme auf die als überwiegend als Wohngebiet zu bezeichnende Umgebung der Anlage - zu besorgen, zumal die Anlage nur während der Zeit von 6 bis 22 Uhr betrieben werden dürfe. Die vom Erstbeschwerdeführer verlangte weitere Einschränkung der Betriebszeit auf die Zeit von 7 bis 20 Uhr sei auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens weder gerechtfertigt noch im Interesse des Anrainerschutzes erforderlich. Überdies biete der im angefochtenen Bescheid enthaltene Vorbehalt der Gewerbebehörde die Handhabe zu weiteren Maßnahmen zum Schutze der Anrainer. Zum Einwand, daß die Pläne zum Teil dem Verhandlungsergebnis nicht entsprachen, werde bemerkt, daß die Anlage nur nach den genehmigten Plänen und der Beschreibung errichtet werden dürfe. Allfällige Divergenzen könne aber die Behörde im Rahmen des Verfahren der vorbehaltenen Endbeschau und auf Grund des Vorbehaltes klären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Soweit die vorliegende Beschwerde von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich erhoben wurde, erweist sie sich als unzulässig. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Der beschwerdeführenden Landwirtschaftskammer für Oberösterreich stand gegen den namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Februar 1964 die Berufung an das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau offen; sie hat sie nach der Aktenlage nicht ergriffen und somit den Instanzenzug nicht erschöpft. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dann auch nur über die vom Erstbeschwerdeführer erhobene Berufung abgesprochen. Die vorliegende Beschwerde mußte daher, soweit sie von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich erhoben worden ist, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 wegen des ihr anhaftenden Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.
Über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichshof erwogen:
Zum Nachweis der vom Beschwerdeführer behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt dieser vor, bei der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes habe sich die Behörde von dem Richtlinienerlaß des ehemaligen Handelsministeriums vom 14. Dezember 1906 und von mehreren Entscheidungen des bestandenen k. k.
Verwaltungsgerichtshofes aus der Zeit um die Jahrhundertwende leiten lassen. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, daß diese Entscheidungen und der Richtlinienerlaß deshalb rechtlich bedenklich erschienen, weil sie seines Erachtens nur einseitig auf die Belange der Industrie unter dem Gesichtspunkt der Förderung derselben Bedacht nehmen, in keiner Weise aber den gesteigerten Bedürfnissen des Einzelmenschen nach Nachtruhe, reiner Luft etc. entsprechend Rechnung zu tragen vermöchten. Hiezu ist zu sagen, daß der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngeren Judikatur die in diesen Erkenntnissen ausgesprochenen Grundsätze aufrechterhalten hat, als der Verwaltungsgerichtshof Belästigungen durch Immissionen nur insoweit als unzumutbar angesehen hat, als auch Betriebsanlagen, die gefährden und belästigen, genehmigt werden können, wenn sich die Einwirkungen auf die Nachbarschaft auf ein solches Maß reduzieren lassen, daß sie nicht mehr als übermäßig bezeichnet werden können, und daß bei der Beurteilung einer allfälligen Belästigung der Nachbarschaft durch Geräusche einer Betriebsanlage nach einem objektiven Maßstab vorzugehen ist, eine besondere (eine abnormale auf einem krankhaften Zustand beruhende) Überempfindlichkeit des einzelnen Anrainers nicht zum Anlaß für die Versagung der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage genommen werden kann vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1956, Slg. N. F. Nr. 4007/A). Der Beschwerdeführer bringt auch nichts Konkretes dazu vor, inwiefern die im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Betriebsanlage zu befürchtenden Immissionen unter diesem Gesichtspunkt als unzumutbar angesehen werden müßten. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte er demnach mit diesen Ausführungen nicht dartun.
In Ausführung des Beschwerdegrundes der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen das gleiche vor wie in seiner zur Zahl 284/64 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 29. November 1963, mit dem die zu errichtende Tankstelle gewerbebehördlich genehmigt worden war. Falls diese Ausführungen so zu verstehen wären, daß dieselben Argumente, die der Beschwerdeführer hinsichtlich der durch die Tankstelle bedingten Lärm- und Geruchsbelästigung für die nunmehr in Rede stehende Betriebsanlage (Service-Station, Espresso und Kegelbahn) zu gelten hätten, so ist auch hier kein Unterschied zu sehen, zumal die Überprüfung der von der Tankstelle zu erwartenden Immissionen auch die von der Service-Station ausgehenden Immissionen eingeschlossen hatte. Dazu kommt, daß diese Immissionen gegenüber denen, die von der Tankstelle ausgehen werden, überhaupt nicht ins Gewicht fallen können. Da die vorliegende Beschwerde keinen Nachweis zu erbringen vermag, daß die von der Behörde gezogenen Schlußfolgerungen nach den angestellten Erwägungen unschlüssig sind oder auf einem unzureichend durchgeführten Ermittlungsverfahren beruhen, erweist sich auch die Verfahrensrüge als nicht stichhältig. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Zlen. 284/64, 291/64 und 297/64, verwiesen.
Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Mai 1966