Verwaltungsgerichtshof
02.10.1962
1124/61
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Werner und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Krzizek, Dr. Striebl und Dr. Klecatsky als Richter, im Beisein des prov. Magistratskommissär Dr. Jezek als Schriftführer, über die Beschwerde des FL in H gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung - mittelbare Bundesverwaltung - vom 21. April 1961, Zl. Ge 1167/1-1961, betreffend die Verweigerung einer Gast- und Schankgewerbekonzession, zu Recht erkannt
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist nach der Aktenlage Inhaber eines Kinos mit dem Standort in H und betreibt dort auch ein Kinobuffet. Mit Eingabe vom 11. Dezember 1959 suchte er bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn um die Verleihung einer Konzession zur Ausübung des Gast- und Schankgewerbes in der Betriebsform eines Kaffeehauses "mit der Berechtigung des Ausschankes sämtlicher Getränke sowie Ausgabe von kalten und gegrillten Speisen" für den gleichen Standort an; gleichzeitig erklärte er, die ihm erteilte Konzession zum Betrieb eines Kinobuffets unter der Bedingung zurückzulegen, daß ihm die nunmehr angestrebte Konzession verliehen werde. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn faßte dieses Ansuchen, was die begehrten Berechtigungen anlangt, dahin auf, daß es die Berechtigungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GewO Litera b,) beschränkt auf die Verabreichung und den Verkauf von kaffeehausmäßigen Speisen, Litera c,) beschränkt auf den Ausschank von Flaschenbier, Wein und Obstwein, Litera d,), e), f) und
g) zur Gänze umfassen solle, wies es jedoch mit Bescheid vom 23. Jänner 1961 gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GewO sowohl mangels Bedarfes als auch wegen ungenügender polizeilicher Überwachungsmöglichkeit ab. Die Annahme, daß es an dem Bedarf nach dem vom Beschwerdeführer beabsichtigten Betrieb fehle, wurde vor allem damit begründet, daß in rein ländlichen Gebieten "Kaffeehausberechtigungen kaum verlangt und auch nicht frequentiert würden, da die Bevölkerung bestehende Gast- und Schankbetriebe in der Betriebsform eines Gasthauses aufsuche". In H bestünden aber Gasthöfe, die geeignet seien, den anfallenden Bedarf voll und ganz zu decken. Die mangelnde polizeiliche Überwachungsmöglichkeit erblickte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn in dem Umstand, daß der nächste Gendarmerieposten 6 km entfernt und bei Bedachtnahme auf die übrigen dienstlichen Obliegenheiten der Sicherheitsorgane eine dem Gesetz entsprechende, regelmäßige Überwachung und Kontrolle des vom Beschwerdeführer geplanten Betriebes nicht gewährleistet sei. Dies gelte auch hinsichtlich der Einhaltung der Sperrstunde. Gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer Berufung, der das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid vom 21. April 1961 nicht Folge gab. Es verwies auf die als zutreffend erachteten Gründe des erstinstanzlichen Bescheides und legte ergänzend die der Widerlegung der Berufungsausführungen des Beschwerdeführers gewidmeten Erwägungen dar.
Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GewO ist bei Verleihung der Konzession auf den Bedarf, dann auf die Eignung des Lokales, in welchem das betreffende Gewerbe betrieben werden soll, auf die Straße, Gasse oder den Platz, wo das Lokal sich befindet, und auf die Tunlichkeit der polizeilichen Überwachung Rücksicht zu nehmen.
Was den Abweisungsgrund anlangt, daß im vorliegenden Fall die Tunlichkeit der polizeilichen Überwachung nicht gegeben sei, hält der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der Gewerbebehörde erster Instanz vertretene Rechtsauffassung für irrig, wobei er die Rechtswidrigkeit allerdings in erster Linie darin erblickt, daß die belangte Behörde in diesem Punkt nicht dem Berufungsvorbringen Rechnung tragende Erhebungen durchgeführt habe. Er macht damit nicht - wie er behauptet - eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sein Vorbringen zielt dahin, daß eingehendere Erhebungen, gemessen an den örtlichen Verhältnissen, die Haltlosigkeit der behördlichen Annahme aufgezeigt hätten, weil bei Gastwirtschaften, die viel weiter von dem Gendarmerieposten A entfernt seien, die Möglichkeit der polizeilichen Überwachung niemals in Frage gestellt worden sei. Mag nun dieses Vorbringen zwar angebliche Verfahrensmängel in den Vordergrund stellen, so trifft es im Kern doch eine auf rechtsirrigen Überlegungen beruhende Vorgangsweise der belangten Behörde. Denn diese vertritt ja die Ansicht, daß dem Ausmaß der Entfernung des Betriebes, der polizeilich soll überwacht werden können, von der nächsten Polizeidienststelle ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. April 1960, Zl. 1496/58, ausgesprochen, daß dies ein irriger Gesichtspunkt, unter der "Tunlichkeit der polizeilichen Überwachung" vielmehr das Vorhandensein einer solchen Situation zu verstehen sei, daß die Möglichkeit einer polizeilichen Überwachung, an objektiven Merkmalen gemessen, gewährleistet erscheint, also die für die Ausübung des Gast- und Schankgewerbes in Aussicht genommenen Betriebsräumlichkeiten den Polizeiorganen ohne Schwierigkeiten zugänglich sind. Daß es in dieser Hinsicht an der Möglichkeit der polizeilichen Überwachung fehle, hatte die belangte Behörde nicht angenommen. Die Verweigerung der vom Beschwerdeführer erbetenen Konzession aus den Grunde der mangelnden Möglichkeit, den von ihm in Aussicht genommenen Betrieb polizeilich zu überwachen, war demnach rechtswidrig.
Nun hatte die belangte Behörde die Verweigerung der Konzession auch auf mangelnden Bedarf gestützt, sodaß der Beschwerde gleichwohl kein Erfolg beschieden sein könnte, wenn dieser Grund für die Abweisung des Parteibegehrens zu Recht herangezogen worden sein sollte.
Der Beschwerdeführer hält die in diesen Punkt von der belangten Behörde vertretene Meinung gleichfalls nicht für stichhältig. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dem Hinweis des Beschwerdeführers in den Berufungsausführungen auf die Kinobesucher und die Besucher zeitweilig in H stattfindender Sportveranstaltungen - in deren Interesse ein Bedarf nach einem Kaffeehaus hätte angenommen werden müssen - entgegengehalten habe, daß bei der Prüfung der Lokalbedarfsfrage " die gesamte Bevölkerung von H und Umgebung habe herangezogen werden müssen", so sei dies nicht richtig, weil der "Lokalbedarf sich gerade beim Gast- und Schankgewerbe auf verschiedene Punkte zusammenballe und die vom Beschwerdeführer angeführten Personengruppen nicht hätten ausgeschieden werden dürfen". Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Er spricht selbst von einem, wenn auch regelmäßig wiederkehrenden, so doch stoßweisen Bedürfnis der erwähnten Bevölkerungsgruppen. Dabei könnte es sich jedoch nur darum handeln, ob ein Bedarf nach einer Einrichtung des Gast- und Schankgewerbes anzunehmen sei, die es den Besuchern, sei es des Kinos, sei es von Sportveranstaltungen, ermöglichen soll, am Ort der Veranstaltung Speisen oder Getränke zu sich zunehmen. Darauf war das Begehren des Beschwerdeführers jedoch nicht gerichtet, insbesondere auch nicht - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend hervorhob - auf eine den Wünschen des erwähnten Personenkreises Rechnung tragende Erweiterung der bestehenden Konzession durch Wegfall der in zeitlicher Hinsicht (das Kinobuffet durfte erst eine halbe Stunde vor Beginn der Vorstellungen eröffnet werden) verfügten Beschränkung. War aber gemäß dem Parteibegehren nur zu prüfen, ob in H der Bedarf nach einer Gaststätte in der Betriebsform eines Kaffeehauses anzunehmen sei, dann kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Prüfung unter Bedachtnahme auf die in H und Umgebung ansässige Bevölkerung vorgenommen und sich die Frage vorgelegt hatte, ob im Hinblick auf deren Lebensgewohnheiten das Vorhandensein einer Nachfrage nach einem Kaffeehaus zu unterstellen sei oder nicht. Wenn dies die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Gewerbebehörde erster Instanz verneint hatte, so kann der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit erblicken, weil eine solche Annahme bei kleineren oder mittleren Randgemeinden, die keine Fremdenverkehrsorte darstellen, den Erfahrungen des Lebens entspricht vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1957, Slg. Nr. 4287/A). Daß es sich bei H und den Orten in der näheren Umgebung um in diese Kategorie fallende Gemeinden handelt, wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nie bestritten. Er hatte lediglich im Zusammenhang mit dem die Lokalbedarfsfrage bejahenden Beschluß des Gemeinderates von H behauptet, daß der Fremdenverkehr immer mehr in den Vordergrund trete und die Gemeinde H ebenso wie zwei Nachbargemeinden bestrebt seien, den Fremdenverkehr noch weiter auszubauen. Dafür aber, daß H ein - im besonderen Maße von Urlaubsgästen aufgesuchter - Fremdenverkehrsort bereits sei oder in näherer Zukunft sein werde, hatte der Beschwerdeführer, dem als dort Ansässigen die örtlichen Verhältnisse ja bekannt sein mußten, keine Beweise angeboten. Wenn die belangte Behörde dem erwähnten Gemeinderatsbeschluß keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen hatte, weil sie diesen als Mehrheitsbeschluß zustandegekommenen Beschluß in Übereinstimmung mit dem Berufungsvorbringen dahingehend gewertet hatte, es sei damit zum Ausdruck gekommen, daß die Errichtung eines Kaffeehauses durch den Beschwerdeführer zum Zweck der Förderung des Fremdenverkehrs erwünscht sei, so ist auch darin - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - keine Unschlüssigkeit gelegen. Daß die belangte Behörde in diesem Punkt das Ermittlungsverfahren etwa nur unzureichend durchgeführt habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wirft er der belangten Behörde unzureichende Begründung und Verletzung des Parteiengehörs wegen unterlassenen Vorhaltes des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens vor. Er ist auch mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Es wurde bereits dargetan, daß sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt und im übrigen auch die Erwägungen hatte erkennen lassen, die für ihre Entscheidung maßgebend waren. Wenn sie hiebei auch auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides verwies, so stellt dies entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keinen Verfahrensmangel dar, weil gemäß Paragraph 60, AVG lediglich gefordert werden kann, daß eine in allen Punkten ausreichende Begründung der Entscheidung beigegeben ist. In welcher Form dies geschieht, ist belanglos. Es trifft aber auch der Vorwurf des mangelnden Parteigehöres gemäß der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG nicht zu, weil die belangte Behörde nach der Aktenlage kein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern sich lediglich auf das Ergebnis des von der Gewerbebehörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens, das dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage vorgehalten worden war, gestützt hatte.
Durfte die belangte Behörde nach dem Vorgesagten unterstellen, daß, gemessen an den örtlichen Verhältnissen, eine aus objektiven Merkmalen zu erschließende Nachfrage nach einem Kaffeehaus in H nicht gegeben sei, dann kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sie aus diesem Grund den Lokalbedarf verneint und die Verweigerung der vom Beschwerdeführer erbetenen Konzession aufrechterhalten hatte. Daraus folgt, daß der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben mußte (Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952). Wien, am 2. Oktober 1962