Verwaltungsgerichtshof
31.01.1961
1809/60
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Mahnig als Vorsitzenden und die Räte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerden der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. Juli 1960, Zl. SV-321/3/1960, SV-329/2/1960, SV- 284/4/1960, SV-332/2/1960, SV-354/2/1960, SV-307/3/1960, SV- 267/2/1960, SV-356/2/1960, SV-269/2/1960, SV-402/2/1960, SV- 280/2/1960, SV-327/2/1960, SV-271/2/960 und SV-403/2/1960, betreffend Nachzahlung von Beiträgen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Die Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte erließ in der Zeit zwischen 21. März 1960 und 22. April 1960 14 Bescheide, mit welchen auf Grund einer unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 68, dieses Gesetzes durchgeführten Umreihung eine Nachberechnung von Kranken- , Pensions- und Unfallversicherungsbeiträgen für 14 selbständige Hebammen - nämlich PW, IW, MG, HB, MF, AP, HG, KB, CP, SL, KW, JM, JT und KZ - vorgenommen wurde. In den Begründungen der Bescheide führte die Krankenkasse aus, daß sich Beitragsgrundlagendifferenzen bei den genannten Personen ergäben, weil diese hinsichtlich ihres Erwerbseinkommens keine Meldung erstattet hätten und die Sozialversicherungsbeiträge bisher nur vom Mindesteinkommen, das Hebammen unter gewissen Voraussetzungen vom Amt der Kärntner Landesregierung ausbezahlt erhielten, vorgeschrieben worden seien. Weiters hob die Krankenkasse in den Bescheiden hervor, daß nach Paragraph 68, ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge binnen zehn Jahren vom Tage der Fälligkeit an verjähre, wenn der Dienstgeber oder die nach Paragraph 36, ASVG sonstigen meldepflichtigen Personen - wie im gegenständlichen Falle - keine Angaben gemacht hätten. Gegen diese Bescheide brachten die dadurch betroffenen genannten Hebammen Einsprüche ein, über welche der Landeshauptmann von Kärnten am 22. Juli 1960 entschied. Er sprach in den 14 von ihm erlassenen Bescheiden aus, daß dem Einspruche Folge gegeben und der von der Krankenkasse erlassene Bescheid mit der Feststellung behoben werde, daß der Versicherungsträger bei der Feststellung der Verpflichtung der Zahlung der Differenzbeiträge nicht die zehnjährige, sondern nur die zweijährige Verjährungsfrist zu berücksichtigen gehabt hätte. In der Begründung des Bescheides führte er unter Bezugnahme auf die Vorschriften des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG aus, daß die zehnjährige Verjährungsfrist bei der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen dann zu berücksichtigen sei, wenn vom Meldepflichtigen, überhaupt keine oder nachweisbar unwahre Angaben über das versicherungspflichtige Entgelt gemacht worden seien und daß den Versicherungsträger keine Verpflichtung treffe, die Dienstgeber oder die nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtigen Personen zur Meldung des beitragspflichtigen Entgeltes (Einkommens) aufzufordern. Im Hinblick darauf jedoch, daß die anderen Berufsgruppen von der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte nach Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Rundschreiben und Beitragsübersichten über die zu meldenden Entgelte aufgeklärt worden seien, während dies gegenüber den Hebammen nicht geschehen sei, und weiters mit Rücksicht auf den Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom Februar 1956, Zl.II- 13.400-4, erscheine die Geltendmachung der zehnjährigen Verjährungszeit nicht vertretbar, sodaß spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Über die gegen die angeführten 14 Bescheide des Landeshauptmannes von Kärnten von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die beschwerdeführende Partei macht geltend, daß in dem von der belangten Behörde zitierten Ministerialerlaß empfohlen worden sei, bei der Vollziehung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit dies das Gesetz zulasse, Härten zu vermeiden, daß jedoch durch diese Erlaßbestimmungen das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz nicht habe abgeändert werden können und daß eine derartige Abänderung, wie aus der angeführten klaren Fassung hervorgehe, auch nicht beabsichtigt gewesen sei; demnach vermöge dieser Erlaß auch nicht die Grundlage einer Entscheidung zu bilden, welche der eindeutigen Diktion des Gesetzes widerspreche. In den gegenständlichen Fällen seien unbestrittenermaßen die nach Paragraph 36, Absatz 2, ASVG meldepflichtigen Hebammen der ihnen nach Paragraph 34, Absatz eins, ASVG obliegenden Pflicht, jede Änderung der Beitragsgrundlage zu melden, nicht nachgekommen und es lagen daher die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG vor; hiebei müsse hervorgehoben werden, daß es nach dieser Vorschrift nicht in das Belieben des Versicherungsträgers falle, die zweijährige oder die zehnjährige Verjährungsfrist geltend zu machen. Abgesehen davon, daß die Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte die Behauptung, sie habe die Hebammen nach Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht durch Rundschreiben und Beitragsübersichten aufgeklärt, bestreite, könne der angeführten Behauptung keine Bedeutung auch deshalb zukommen, weil sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen niemand mit der Unkenntnis eines gehörig kundgemachten Gesetzes entschuldigen dürfe. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhange darauf, daß die Hebammen schon ab l. Jänner 1956 Beiträge - wenn auch nicht in der richtigen Höhe - entrichtet und daß sie im übrigen auch für die von ihnen ausgeführte Tätigkeit bis Dezember 1955 Pflichtbeiträge zur Pensions(Angestellten-)versicherung an die Angestelltenversicherungsanstalt geleistet hätten.
In dem angefochtenen Bescheide wird - wie sich bereits aus obigen Ausführungen ergibt - davon ausgegangen, daß die 14 Hebammen gemäß Paragraph 36, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 34, dieses Gesetzes verpflichtet gewesen seien, der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte jede Änderung der Beitragsgrundlage zu melden, daß sie dies jedoch unterlassen hätten. Dessen ungeachtet glaubte aber die belangte Behörde, daß die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG - wonach das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge erst binnen zehn Jahren vom Tag ihrer Tätigkeit verjährt, wenn der Dienstgeber überhaupt keine oder nachweisbar unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen und über deren Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) erstattet hat - nicht anwendbar sei; und zwar unter dem Gesichtspunkt, daß die Hebammen - anders als sonstige Berufsgruppen - über die nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu meldenden Entgelte nicht durch Rundschreiben oder Beitragsübersichten aufgeklärt worden seien. Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, daß nicht nur nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 2, ABGB dann, wenn ein Gesetz gehörig kundgemacht ist, sich für den Bereich des Zivilrechtes niemand mit der Unkenntnis dieses Gesetzes entschuldigen kann, sondern daß auch für den Bereich des öffentlichen Rechtes auf Grund der Bestimmungen des Artikel 49, Absatz eins, B-VG die bindende Kraft gehörig kundgemachter Bundesgesetze hinsichtlich des einzelnen Staatsbürgers nicht davon abhängig ist, ob dieser den Inhalt des Gesetzes kennt oder nicht; es erscheint daher schon aus diesem Grunde rechtlich verfehlt, im gegenständlichen Falle das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG - nämlich "keine oder nachweisbar unwahre Angaben" über das Entgelt - im Zusammenhang mit Verstößen gegen die nach Paragraph 36, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, ASVG auferlegte Meldepflicht deswegen nicht annehmen zu wollen, weil die Hebammen über die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht durch besondere Mitteilungen der zur Handhabung dieser Bestimmungen zuständigen Versicherungsträger aufgeklärt worden seien. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhange bemerkt, daß zwar nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG 1950 Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, sofern sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte, einen Schuldausschließungsgrund darstellt, daß jedoch diese Bestimmung nur im Bereiche des Verwaltungsstrafrechtes - und somit nicht im vorliegenden Fall anwendbar ist; hiebei sei hervorgehoben, daß bei Anwendung der zitierten Vorschrift des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, und daß selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Falle des Zweifels bei der Behörde anzufragen. Schließlich darf auch darauf verwiesen werden, daß der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 36, b Absatz 2, AKVG 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1929, - die ähnlich der Regelung des Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz ASVG besagte, daß dann, wenn der Arbeitgeber keine oder unwahre Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen oder über deren Arbeitsverdienste erstatte, das Recht auf Feststellung der nachzuzahlenden Beiträge binnen zehn Jahren nach Ablauf der betreffenden Beitragsperiode verjähre - im Erkenntnisse vom 10. Jänner 1933, Slg.Nr. 17.442/A, ausgesprochen hat, die zehnjährige Verjährungsfrist gelte auch für den Fall, daß der Arbeitgeber sich über die Versicherungspflicht der bei ihm beschäftigten Personen in einem Irrtum befunden und aus diesem Grunde keine Angaben erstattet hatte. Sofern man diese Rechtsanschauung berücksichtigt, kann umsoweniger Grund gefunden werden, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG im gegenständlichen Falle mit der Begründung zu verneinen, daß sich die Hebammen durch Unkenntnis der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften in einem Irrtum befunden hätten.
Es ergibt sich sohin, daß die belangte Behörde bei Erlassung der angefochtenen Bescheide von einer unrichtigen Rechtsanschauung ausgegangen ist. Diese Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 31. Jänner 1961