Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1959

Geschäftszahl

1203/58

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Penzinger, Dr. Dolp und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. ES in S gegen den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 25. März 1958, Zl. 843 - römisch eins - 1958, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3000,--, im Nichteinbringungsfalle 20 Tage Arrest, verhängt, weil er im Herbst 1957 ohne wasserrechtliche Bewilligung eine auf Piloten gegründete Boots- und Badehütte in den S-see eingebaut und hiedurch eine Übertretung nach Paragraph 34, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1934, "in der Fassung der Wasserrechtsnovellen 1945 und 1947", begangen habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft zunächst die Annahme der belangten Behörde, daß ihn ein Verschulden an der Nichterwirkung der nach dem Wasserrechtsgesetz erforderlichen Bewilligung treffe. Er sei von seinen Kindern als den Grundeigentümern lediglich ermächtigt worden, die Bauführung vorzunehmen und habe sodann einem Baumeister die entsprechenden Aufträge erteilt. Strafrechtlich verantwortlich könnten daher nur seine Kinder oder der Baumeister sein, nicht aber der Beschwerdeführer,

Hiezu ist zu sagen, daß die Verpflichtung zur Erwirkung einer Bewilligung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes grundsätzlich den treffen muß, der eine bewilligungspflichtige Herstellung bewerkstelligt. Die Verpflichtung, die vorgesehene Bewilligung zu beantragen, obliegt allerdings in Fällen der gegenständlichen Art notwendigerweise dem Auftraggeber, weil dieser und nicht der bauausführende Unternehmer das aus der Bewilligung erfließende Wasserrecht als Voraussetzung für einen Wasserbau erwirken muß. Daß der Beschwerdeführer als Auftraggeber in Erscheinung getreten ist, hat er nicht bestritten und damit selbst seine Verantwortlichkeit gegenüber der Forderung des Gesetzes nach Einholung einer Bewilligung vor Durchführung - und zu dieser zählt der Bauauftrag - des Wasserbaues dargetan. Es oblag deshalb der belangten Behörde auch nicht, wie die Beschwerde meint, weitere Klarstellungen in dieser Richtung vorzunehmen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht, daß er nur in Vertretung seiner Kinder aufgetreten sei, sodaß in dieser Hinsicht eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1952 unbeachtliche Neuerung vorliegt.

Damit ist aber auch dargetan, daß sich der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung nicht darauf berufen konnte, daß er den ausführenden Baumeister mit der (Gesamt-)Durchführung des Baues betraut habe. Zur Bauführung gehört eben nicht notwendigerweise auch die Vollziehung aller jener Verpflichtungen, die der Gesetzgeber nach dem Vorgesagten anderen Personen als dem bauausführenden Unternehmer auferlegt hat.

Der Beschwerdeführer wendet sich aber auch gegen die Strafbemessung und behauptet, daß die verhängte Geldstrafe nicht angebracht sei und daß die Behörde sich bei ihrer Ausmessung von Überlegungen habe leiten lassen, die nicht im angewendeten Gesetz, sondern in Bestimmungen der Naturschutzgesetzgebung gegründet gewesen seien. Dieser Einwand ist nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides keineswegs begründet. Es finden sich darin wohl Hinweise auf die Tatsache, daß die in Frage stehende Anlage auch ohne Baubewilligung und ohne Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde errichtet worden sei, doch wurde dieses Argument nur zur Begründung für die Annahme herangezogen, daß mildernde Umstände für die inkriminierte Handlungsweise nicht ersichtlich seien.

Die Strafbemessung ist - innerhalb der durch Paragraph 19, VStG gezogenen Grenzen - ein Akt des behördlichen Ermessens. Sie ist vom Verwaltungsgerichtshof nur in der Richtung überprüfbar, ob die Behörde von dem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl., hiezu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1950, Slg. N. F. Nr. 1507/A). In welchem Ausmaß die Verwaltungsbehörde innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die Strafe bemißt, ist daher grundsätzlich der Überprüfung des Verwaltungsgerichtshofes entzogen. Die belangte Behörde hat offenbar - wenn dies auch nicht ausdrücklich gesagt worden ist - angenommen, daß die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf das Fehlen mildernder Umstände angemessen sei. Anderseits hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht, daß besondere mildernde Umstände vorliegen, noch etwa behauptet, daß die Strafe bei Bedachtnahme auf seine Vermögens- und Familienverhältnisse nicht angemessen sei. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher auch nicht finden, daß die belangte Behörde von ihrem Ermessen einen dem Gesetz widersprechenden Gebrauch gemacht habe, als sie die Strafbemessung der Vorinstanz aufrechterhielt.

Da sich die Beschwerde somit in jeder Hinsicht als unbegründet erwies, mußte ihr gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 der Erfolg versagt werden.

Wien, am 11. Juni 1959