Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.1950

Geschäftszahl

2707/49

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Ehrhardt und die Räte Dr. Wimmer, Dr. Werner, Dr. Borotha und Dr. Vejborny als Richter im Beisein des Landes-Regierungsoberkommissärs Dr. Riemer als Schriftführer, über die Beschwerde der HP in W gegen den Bescheid des Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau vom 27. Juni 1949, Zl. 40.180 - I/3/49, betreffend Feststellung der Voraussetzungen für eine Kündigung bundeseigener Mietgegenstände nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziff. 9a MG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen Rechtsnachfolgerin der am 13. Mai 1949 verstorbenen MS. Letztere war Mieterin der im bundeseigenen Gebäude Wien römisch eins., G-gasse 5, im ersten Stock gelegenen Wohnung Tür Nr. 5, die ihr im Grunde des Paragraph 19, Absatz 2, Ziff. 9 a MG mit der Begründung aufgekündigt wurde, dass die Wohnung als Amtsraum für den im gleichen Hause untergebrachten Rechnungshof benötigt wird. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat das zur Zl. 47 C 549/48 anhängige Verfahren über die Kündigung mit Beschluss vom 22. Juni 1949, O.Nr. 6, gemäß Paragraph 36, Absatz 2, MG unterbrochen und an die belangte Behörde die Anfrage gerichtet, ob das aufgekündigte Bestandobjekt auf eine andere Art verwendet werden soll, die im höheren Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung.

Am 27. Juni 1949 hat die belangte Behörde die "Entscheidung" getroffen, dass die gegenständliche Wohnung wegen der ständigen Vergrößerung des Personalstandes des Rechnungshofes für diese Dienststelle als Amtsraum dringend benötigt werde und damit eine in höherem Interesse der Verwaltung dienende Verwendung als die bisherige durch die genannte Mieterin gegeben sei. Zur Begründung ihrer Zuständigkeit beruft sich die belangte Behörde darauf, dass sie die oberste, die Agenden der Bundesgebäudeverwaltung besorgende bzw. beaufsichtigende Dienststelle sei. Schließlich verweist sie darauf, dass diese Entscheidung endgültig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und behauptet, dass die angefochtene Entscheidung der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden und erst aus dem ihr am 16. Dezember 1949 zugestellten erstinstanzlichen Urteil des Gerichtes bekannt geworden sei. Ein Verwaltungsverfahren habe nicht stattgefunden und es sei der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Wohnung sei für Amtszwecke vollkommen ungeeignet, weil die meisten Räume ohne Tageslicht seien, was bei einer Prüfung festgestellt werden könne.

Die belangte Behörde und die Finanzprokuratur als Vertreterin der mitbeteiligten Republik Österreich in ihrer Eigenschaft als Hauseigentümerin haben Gegenschriften erstattet, in denen die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig beantragt wird, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Akt der Wirtschaftsverwaltung und nicht der Hoheitsverwaltung handle, welcher der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entzogen sei. Die mitbeteiligte Partei hat überdies in eventu die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Gerichtshof hatte zunächst die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei gegen die Zulässigkeit der Beschwerde erhobenen Einwendungen zu überprüfen.

Nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziff. 9 a MG bildet es einen wichtigen Grund für die Kündigung eines Mietvertrages, wenn ein dem Bunde gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Masse den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet im Zweifel das Bundesministerium, dem die Verwaltung des Mietgegenstandes untersteht. Die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes vergleiche , die Beschlüsse Slg. N.F. Nr. 195 (A) und 303 (A)) hat solchen Entscheidungen den Bescheidcharakter abgesprochen. Es wurde zwar zugegeben, dass aus dem Wortlaut des Gesetzes geschlossen werden könnte, dass die Entscheidung des Bundesministeriums einen rechtsfeststellenden Bescheid darstellt, allein man glaubte diese Auslegung deshalb ablehnen zu müssen, weil im Falle des Paragraph 19, Absatz 2, Ziff. 9 a MG lediglich eine fachmännische Beurteilung rechtlich erheblicher Tatsachen für Zwecke des gerichtlichen Verfahrens vorliege, weshalb die Entscheidung keinen Bescheid im Sinne des AVG, sondern lediglich ein Gutachten darstelle, welches im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anfechtbar sei. Aus diesem Grunde binde die Entscheidung des Bundesministeriums auch nicht die Gerichte, die sich zwar nicht grundlos über sie hinwegsetzen dürfen, aber doch verpflichtet seien, ihre Stichhältigkeit insbesondere dann zu überprüfen, wenn sie der Kündigungsgegner mit überzeugenden Gründen bekämpft.

Der Gerichtshof vermag an dieser Ansicht aus folgenden Überlegungen nicht länger festzuhalten:

Der Kündigungsgrund des §19 Absatz 2, Ziff. 9 a MG ist ein Spezialfall des Eigenbedarfes, der dem Mietengesetz durch Artikel römisch eins, Ziff. 7 der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1933, eingefügt wurde, wobei der Gesetzgeber die Beurteilung der wichtigsten Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes der Entscheidung des Gerichtes entzogen und der Verwaltungsbehörde übertragen hat. Die Verwaltungsbehörde entscheidet daher tatsächlich über die wichtigste Voraussetzung für die Kündigung, über den eigentlichen Kündigungsgrund. Der dem Gerichte verbleibende Spielraum ist auf die Beurteilung der formellen Voraussetzungen (Vorliegen eines Bestandverhältnisses, Einhaltung des Kündigungstermines usw.) beschränkt. Die Präjudizialität der Entscheidung der Verwaltungsbehörde in dieser Frage ergibt sich in systematischer Einsicht auch aus Paragraph 36, Absatz 2, MG, wonach das Gericht sein Verfahren bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu unterbrechen hat. Die Bindung der Gerichte an die Entscheidung der Verwaltungsbehörde wird auch von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche , das Urteil im Evidenzblatt der OeJZ. Nr. 558 aus 1948, und die dort zitierten Vorentscheidungen) anerkannt. Hätte der Gesetzgeber lediglich die Anhörung der Verwaltungsbehörde zur Darlegung ihres Standpunktes im Auge gehabt, die rechtliche Beurteilung aber dem Gerichte überlassen wollen, so hätte dies im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck kommen müssen, ganz abgesehen davon, dass in diesem Falle die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, Zif. 9 a MG entbehrlich gewesen wäre, weil der Republik Österreich als Eigentümerin des Mietgegenstandes und Partei im Kündigungsstreit die Darlegung ihres Rechtsstandpunktes und die Beibringung gutächtlicher Äußerungen der zuständigen Verwaltungsstellen jederzeit möglich wäre. Handelt es sich aber tatsächlich um eine Verlegung der Entscheidung über das Bestehen des Kündigungsgrundes in das Verwaltungsverfahren, so kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Verwaltungsbehörde hier über die im Tatbestand gegebene Realisierung eines vom Gesetz mit rechtlichen Wirkungen ausgestatteten Begriffes, eines Rechtsbegriffes also, zugleich in rechtsverbindlicher Form festgestellt und damit - im bewussten Gegensatz zur Frage, ob sie von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen will, deren Entscheidung im Bereiche der Wirtschaftsverwaltung liegt und einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung jedenfalls entzogen bleibt - eine Entscheidung im Bereiche der Hoheitsverwaltung trifft, die ohne Rücksicht auf die Einhaltung der Bescheidform im konkreten Falle nach den Grundsätzen eines Rechtsstaates ihrem Inhalt nach einen Bescheid darstellt, der der Anfechtung durch Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zugänglich ist.

Aus diesen Erwägungen hat am 2. Juni 1950 ein verstärkter Senat zur Zl. 3/4 - Pr/1950 die ihm gemäß Paragraph 14, VwGG vorgelegte Frage, ob die gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 9, a MG erflossene Entscheidung des Bundesministeriums als Bescheid im Sinne des Artikel 130, B-VG zu behandeln sei, in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung bejaht.

Über die Beschwerde selbst hat der Gerichtshof folgendes erwogen:

Wie aus den Akten des Verwaltungsverfahrens hervorgeht, wurde der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid nicht zugestellt. Allein dieser Verfahrensmangel kann von ihr heute nicht mehr geltend gemacht werden. Denn sie hat gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Litera b, VwGG von dem Recht, den Bescheid innerhalb von sechs Wochen von dem Tag, an dem sie von ihm Kenntnis erlangte, mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anzufechten, Gebrauch gemacht und die Einhaltung der Beschwerdefrist ist von der Gegenseite nicht bestritten worden. Damit hat die Beschwerdeführerin aber auf die Geltendmachung des in der Unterlassung der vorschriftsmäßigen Zustellung des Bescheides gelegenen Verfahrensmangels verzichtet.

Dagegen ist die Beschwerdeführerin im Recht, wenn sie die Unterlassung eines den Vorschriften der§§ 37 ff. AVG entsprechenden Ermittlungsverfahrens rügt, in dem ihr das Parteiengehör zu geben gewesen wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie mit ihrer nunmehr in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, dass die von ihr bewohnten Räume für Amtszwecke überhaupt nicht geeignet seien, Aussicht auf Erfolg hat. Es kann aber keineswegs von vornherein geleugnet werden, dass ein Eingehen der Behörde auf dieses Vorbringen nach Klarstellung des Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren nicht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Denn gerade im Hinblick auf die gebotene Auseinanderhaltung der Funktion der belangten Behörde im Bereiche der Wirtschaftsverwaltung und der Hoheitsverwaltung darf ihre Entscheidung auf der Ebene der Hoheitsverwaltung nicht einfach die im Verfahren über die Einleitung der Kündigung festgehaltenen Gesichtspunkte ungeprüft übernehmen und die Rechte, welche das Verfahrensrecht der Beschwerdeführerin als an der Kündigung beteiligten Partei (Paragraph 8, AVG) einräumt, vernachlässigen.

Da sich somit die Verfahrensrüge als begründet erwies, musste der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziff. 3 VwGG aufgehoben werden.

Wien, am 5. Juni 1950