Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1951

Geschäftszahl

0525/49

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Lennkh und die Räte Dr. Guggenbichler, Dr. Höslinger, Dr. Borotha und Dr. Strau als Richter, im Beisein des Landesregierungsrates Dr. Riemer als Schriftführer, über die Beschwerde des FG in H gegen den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 7. Februar 1949, Zl. römisch vier - 3649-1948, betreffend eine Jagdstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Strafverfügung vom 5. Oktober 1948 hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 56, des Salzburger Jagdgesetzes 1946, Landesgesetzblatt Nr. 20, begangen dadurch, dass er am 8. Juli 1948 im Revier der Forstverwaltung Hallein der Österreichischen Staatsforste (Abtswald) einen Hirsch innerhalb der Schonzeit erlegte, gemäß Paragraph 113, Absatz 2, des zitierten Gesetzes eine Geldstrafe von 100,-- S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest in der Dauer von 10 Tagen verhängt. Auf Grund des vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruches, in dem geltend gemacht wird, dass das Wild krank und der Abschuss zur Vermeidung einer Verluderung notwendig gewesen sei, erging das Straferkenntnis vom 19. Oktober 1948, mit dem - von einer Herabsetzung der Ersatzarreststrafe auf fünf Tage abgesehen - Schuld- und Strafausspruch der Strafverfügung mit der Begründung wiederholt wurden, dass das Salzburger Jagdgesetz innerhalb der Schonzeit nur den Abschuss von Wild zum Schutze der Kulturen, nicht aber wegen Krankheit zulasse, woraus sich die Straffälligkeit des Beschwerdeführers klar ergebe. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung des Berufungsbescheides weicht die belangte Behörde von der Begründung der Jagdbehörde erster Instanz ab, indem sie zunächst das Abschussverbot des Paragraph 56, dahin auslegt, dass dem Sinne des Gesetzes nach nur gesundes Wild unter dieses Verbot falle. Hievon abgesehen hält sie aber auch den Abschuss krankenWildes durch Paragraph 6, VStG gedeckt. Sie legt dem Beschwerdeführer jedoch zur Last, dass er nicht, wie dies im Paragraph 46, Absatz 8, des oberösterreichischen Jagdgesetzes, welches den Abschuss kümmernden Wildes während der Schonzeit ausdrücklich regle, vorgeschrieben sei, die vorherige oder doch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde eingeholt und dadurch verhindert habe, dass eine amtstierärztliche Untersuchung durchgeführt und durch sie der Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung erbracht werden konnte, dass der Abschuss während der Schonzeit notwendig gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass die Mehrheit der sachverständigen Jäger, die den Lauf des erlegten Hirsches besichtigt hatten, der Meinung gewesen sei, der sofortige Abschuss des Hirsches sei nicht notwendig gewesen, könne dem Beschwerdeführer Straffreiheit im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VStG nicht zuerkannt werden. Die vom Beschwerdeführer in einer Ergänzung seiner Berufung, die erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wurde, vorgebrachte Rechtfertigung, es habe sich bei dem erlegten Wild überdies um einen Schadhirsch gehandelt, dessen Abschuss gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Salzburger Jagdgesetzes zulässig gewesen sei, wurde als unzulässige Neuerung zurückgewiesen.

Über die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hat der Gerichtshof folgendes erwogen:

Der Gerichtshof pflichtet der Ansicht der belangten Behörde bei, dass die Vorschrift des Paragraph 56, des Salzburger Jagdgesetzes 1946 vernünftigerweise nur dahin aufgefasst werden kann, da sie den Abschuss gesunden Wildes während der Schonzeit verbietet und keine Geltung hat, wenn es sich um den Abschuss kranken Wildes handelt, dessen Erlegung, wenn sie, wie dies beim Beschwerdeführer zweifellos zutrifft, von einer zur Hege des Wildes berufenen Person vorgenommen wurde, als Hegemaßnahme zu werten ist. Ein solcher Abschuss kann daher nicht unter die zitierte Gesetzesstelle subsumiert werden, wenn er nach der Lage des Falles geboten war. Unter diesem Gesichtspunkt bedarf es somit nicht der Heranziehung des Paragraph 6, VStG. Denn der nach den Grundsätzen waidmännischer Wildhege vorgenommene Abschuss kümmernden (kranken) Wildes bildet eben nicht den Tatbestand einer Übertretung des Paragraph 56, des Salzburger Jagdgesetzes.

Der Gerichtshof vermag jedoch dem Gedankengang der Behörde nicht zu folgen, wenn sie im konkreten Fall den Beschwerdeführer deshalb als strafbar ansieht, weil sie auf Grund der Aussagen der Mehrheit der Jäger, die den kranken Lauf des erlegten Hirsches untersucht haben, annimmt, dass der sofortige Abschuss des Wildes noch innerhalb der Schonzeit nicht notwendig gewesen wäre. Dass der vom Beschwerdeführer erlegte Hirsch laufkrank war und diese Erkrankung soweit vorgeschritten war, dass das Wild über kurz oder lang daran verendet wäre, wird von allen Zeugen, die den Lauf besichtigt hatten, bestätigt, nur darüber, ob der Abschuss noch während der Schonzeit erforderlich war oder ob damit bis zu deren Ablauf oder bis zur Einholung einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde hätte zugewartet werden können, besteht Meinungsverschiedenheit. Anerkennt man aber, dass der an sich notwendige Abschuss kranken Wildes nicht unter das Verbot des Paragraph 56, des Salzburger Jagdgesetzes fällt, so bestand unter der Geltung des Salzburger Jahrsgesetzes in der Fassung von 1946 kein Grund, den Abschuss nicht sofort vorzunehmen und damit dem kranken Wild unnötige Qualen zu ersparen. Ob diese Hegemaßnahme innerhalb der Schonzeit vorgenommen wurde, ist dabei ohne Belang.

Ebenso wenig entspricht es dem Gesetz, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die unterlassene Einholung der vorherigen oder der sofortigen nachträglichen Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu dem Abschuss als Verschulden anlastet. Derartige Vorschriften, wie sie das oberösterreichische Jagdgesetz kennt, waren dem Salzburger Jagdgesetz fremd und sind diesem erst durch die Jagdgesetz-Novelle 1950, Landesgesetzblatt Nr. 64, eingefügt worden (Paragraph 56, Absatz 4,). Bis dahin bestanden derartige Vorschriften nicht und der Beschwerdeführer war somit zur Einholung einer Genehmigung nicht verpflichtet. Diese Unterlassung könnte ihm somit nicht als Gesetzesübertretung angelastet werden, ganz abgesehen davon, dass der Spruch des Straferkenntnisses ihn gar nicht einer solchen Übertretung für schuldig erkannt hat.

Da sich aus diesen Erwägungen der angefochtene Bescheid als gesetzwidrig erweist, musste er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG aufgehoben werden.

Der Gerichtshof konnte bei dieser Sachlage darauf verzichten, auf die gerügten Verfahrensmängel näher einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch die Begründung einer Überprüfung nicht standhält, welche die belangte Behörde dafür gab, dass sie das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Ergänzung seiner Berufungsschrift, es habe sich bei dem erlegten Hirsch überdies um einen Schadhirsch gehandelt, dessen Erlegung während der Schonzeit nach Paragraph 65, Absatz eins, des Salzburger Jagdgesetzes 1946 zulässig gewesen wäre, als unzulässige Neuerung abtat. Denn die belangte Behörde war verpflichtet, alles was der Beschwerdeführer im Verfahren, wozu auch das Verfahren zweiter Instanz gehört, vorbrachte, nach der Offizialmaxime zu untersuchen, bevor sie ihre Entscheidung fällte. Das hat nichts mit der Frage zu tun, welche Merkmale eine Eingabe aufzuweisen hat, um als Berufung gelten zu können. Für diese Formalerfordernisse gilt allerdings der Grundsatz, dass sie nach Ablauf der Berufungsfrist nicht nachgetragen werden können. Ihr Fehlen führt zur Zurückweisung der Berufung. Liegt aber, wie im gegebenen Falle, eine Berufung vor, die den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz 3 und 5 AVG entspricht und die daher zu einer Sachentscheidung der Berufungsbehörde zu führen geeignet ist, so hat diese auch auf späteres, neues Vorbringen der Partei Bedacht zu nehmen und sich mit ihm auseinander zusetzen.

Wien, am 20. September 1951