Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/22/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/10/0145 B 23. April 2026 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 46, VwGG setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/10/0031 bis 0033, mwN); der Antrag ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen vergleiche VwGH 1.6.2016, Ra 2016/11/0047).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026220023.L01