Verwaltungsgerichtshof
22.01.2026
Ra 2026/20/0019
GRS wie Ra 2015/20/0233 E 23. Februar 2016 RS 2
Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den VwGH zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (Hinweis auf E vom 9. September 2015, Ra 2014/04/0036, mwN). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der VwGH auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (Hinweis E vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091 bis 0092).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200019.L02